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Beschluss

1 L 2894/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1012.1L2894.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2017 erhobenen Klage 1 K 9927/17 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2017 erhobenen Klage 1 K 9927/17 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der (sinngemäß) vom Antragsteller gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2017 erhobenen Klage – 1 K 9927/17 – wiederherzustellen und im Hinblick auf die angedrohten Zwangsmittel anzuordnen, hat keinen Erfolg. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Voll- ziehung hinsichtlich der Ziffern I. bis III. der Ordnungsverfügung (Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Gewerbeuntersagung und Untersagung des Alkoholausschanks) den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts des mit der Fortsetzung des Gewerbebetriebes durch den wirtschaftlich leistungsunfähigen Antragsteller zu erwartenden weiteren Anstieges der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten sowie der dadurch eintretenden Schädigung des Allgemeininteresses ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.06.2017 erweist sich bei einer summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Der in Ziffer I. der Ordnungsverfügung ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG). Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist eine erteilte Gaststättenerlaubnis zu wider-rufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zur Versagung bzw. zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß, also im Einklang mit der Rechtsordnung führen; hierfür reichen beachtliche Zweifel aus. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich, anderenfalls würde es kaum noch Fälle geben, in denen eine Gaststättenerlaubnis aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG abgelehnt (bzw. widerrufen) werden könnte. Aus dem Gedanken der Gefahrenabwehr folgt regelmäßig die Notwendigkeit, eine Prognose über die zukünftige Entwicklung abzugeben, welche naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist, vgl. (BVerwG), Urteil vom 16.09.1975 – 1 C 27.74 –, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.1984 – 14 S 116/84 – und Beschlüsse vom 07.08.1986 – 14 S 1961/86 – und vom 07.04.1989 –14 S 272/89 – alle juris. So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller ist als unzuverlässig anzusehen. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 94.78 – juris. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumindest auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997 – 1 B 81.97 – vom 12.03.1997 – 1 B 72.97 und vom 19.01.1994 – 1 B 5.94 – alle juris. Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997 – 1 B 81.97 –, 11.12.1996 – 1 B 250.96 –, 22.06.1994 – 1 B 114.94 –, 19.01.1994 –1 B 5.94 und vom 29.01.1988 – 1 B 164.87 – alle juris. Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nach diesen Vorgaben im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.1994 – 1 B 212.93 – juris, wegen der Verletzung der öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen war. Wie sich aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin ergibt, ist der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht nachgekommen und hat trotz längerfristig bestehender Leistungsunfähigkeit sein Gewerbe dennoch weiter betrieben. Ausweislich der der Antragsgegnerin übersandten Auskünfte schuldete der Antragsteller dem Finanzamt C. -B. am 21.06.2017 einen Betrag von 42.877,43 Euro. Dabei geht aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes C. -B. vom 26.01.2017 hervor, dass gegenüber dem Antragsteller Forderungen unter anderem wegen der Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 geltend gemacht werden, die durchweg bereits seit dem 27.08.2015 fällig waren. Außerdem schuldete der Antragsteller dem Kassen- und Steueramt der Bundesstadt C. am 07.06.2017 einen Betrag von 18.154,80 Euro, der Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. am 22.05.2017 einen Betrag von 244,82 Euro sowie der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe am 18.05.2017 einen Betrag von 167,99 Euro. Insgesamt war der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit einem Betrag von über 61.000,00 Euro im Rückstand. Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung seiner Rückstände hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht ergriffen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nicht glaubhaft gemacht worden. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden angemessen zurückzuführen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 B 497/06 – juris. Ein Konzept für den Abbau der Steuerverbindlichkeiten hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind sowohl der Höhe nach als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes des Antragstellers als ganz erheblich anzusehen. Bereits längerfristig nicht abgebaute Rückstände von rund 10.000,00 EUR lassen bei kleineren Unternehmen auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die vom Antragsteller betriebenen Gaststätten insoweit ein etwas höherer Betrag anzusetzen sein könnte, denn jedenfalls stellen die Forderungen in Höhe von über 61.000,00 Euro bezogen auf das betriebene Gewerbe ersichtlich erhebliche Schulden dar. Ferner sind die Steuerschulden jedenfalls gegenüber dem Finanzamt C. -B. über einen längeren Zeitraum weiter angestiegen, so dass nicht zu erwarten ist, dass es dem Antragsteller gelingen wird, diese Verbindlichkeiten in naher oder ferner Zukunft abzubauen. Auf entsprechende gerichtliche Anfrage übermittelte das Finanzamtes C. -B. mit Schreiben vom 15.08.2017 eine Aufstellung, wonach der Antragsteller mit der Zahlung eines Betrages von insgesamt 45.960,43 Euro, anstatt wie am 21.06.2017 noch mit einem Betrag von 42.877,43 Euro im Rückstand ist. Die Rückstandsaufstellung berücksichtigt dabei bereits die Aussetzung der Vollziehung in Höhe eines Betrages von rund 20.000,00 Euro durch den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 09.05.2017 (Az. 12 V 988/16). Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Rückstandsaufstellungen des Finanzamtes C. -B. vom 15.08.2017 (vgl. laufende Nummern 12, 14, 16, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 51, 52, 54, 55) und vom 26.01.2017 (Verwaltungsvorgang, Bl. 46). Zudem hat der Antragsteller am 04.05.2017 eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gegenüber dem Obergerichtsvollzieher des Amtsgerichts C. (Az. DR II 416/17, Verwaltungsvorgang, Bl. 75 ff.) abgegeben, wonach im Wesentlichen keine pfändbaren Gegenstände oder Forderungen vorhanden sind. Unter diesen Umständen ist – wie von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen wird. Es bedarf keiner Überprüfung, ob den Antragsteller keine Schuld am Entstehen der Rückstände trifft, denn die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt wegen des Charakters des Gaststättenrechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 146.80 –, Beschlüsse vom 16.02.1998 – 1 B 26.98 – und vom 11.11.1996 – 1 B 226.96 – alle juris. Es ist zudem darauf zu verweisen, dass es für die Bewertung der gaststättenrecht-lichen Unzuverlässigkeit allein darauf ankommt, dass vollziehbare Steuerforderungen bestehen. Ihre materielle Rechtmäßigkeit ist dagegen von der zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis befugten Behörde bzw. nachfolgend vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1994 – 1 B 114.94 –, vom 12.01.1996 – 1 B 177.95 – zu § 35 GewO und vom 30.10.1996, – 1 B 197.96 – alle juris. Die Aufforderung zur Einstellung des gewerblichen Alkoholausschanks in Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Betriebes verhindern kann, der ohne die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) betrieben wird. Nach Widerruf der Gaststättenerlaubnis fehlt für den Ausschank von alkoholischen Getränken die nach § 2 GastG erforderliche Erlaubnis. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Die Untersagung des vom Antragsteller ausgeübten erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes in Ziffer III. der Ordnungsverfügung beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die entsprechend vom Gesetz geforderte Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist aus den oben genannten Gründen gegeben. Auch an der Erforderlichkeit der Untersagung bestehen keine Zweifel. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die in Ziffer V. der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 60, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang bzw. von Zwangsgeld erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung am 28.06.2017 Umstände eingetreten sind, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung wegen der begründeten Besorgnis, dass sich die mit der Verfügung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann, vgl. m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 – 4 B 1480/14 –, entfallen ließen, ist nicht erkennbar. Eine Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. , der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe und der Bundestadt C. ist weder nachgewiesen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen bestehen nachweislich mit Stand vom 15.08.2017 jedenfalls weiter Rückstände gegenüber dem Finanzamt C. -B. in Höhe von 45.960,43 Euro, die allein schon als erheblich einzustufen sind. Im Bezug auf diese letztgenannten Rückstände ist eine Rückführung in absehbarer Zeit nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschluss vom 01.10.2004 – 4 B 1637/04). Für die Untersagung des konkreten Gewerbes und den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sind im Hauptsacheverfahren 15.000,00 Euro und für die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO 5.000,00 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.