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Beschluss

5 L 3864/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1016.5L3864.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 24.09.2017 (Az. 5 K 13070/17) gegen den Verteilungsbescheid vom 04.09.2017 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des Verteilungsbescheides des Antragsgegners vom 04.09.2017. Dieser erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Antragstellerin an die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes O. in C. ist § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden, § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Weist der Ausländer indes vor der Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin unterfällt dem Anwendungsbereich der Norm. Zwar können bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige – wie die Antragstellerin – gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 - EG-Visa VO - in Verbindung mit der Liste in Anhang II visumsfrei einreisen, wenn sie bei der Einreise im Besitz eines biometrischen Passes sind. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung am 12.01.2017 jedoch nicht mit einem Pass und damit unerlaubt eingereist. Eine nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestehende Haushaltsgemeinschaft zu einem Ehegatten hat die Antragstellerin – entgegen ihres Vorbringens – nicht vor der Verteilung nachgewiesen. Vor der Verteilung gab sie an, bei Herrn E. I. zu leben, während sie ferner angab, mit Herrn C1. I. verheiratet zu sein. Zudem hat sie eine Eheschließung zu Herrn C1. I. lediglich behauptet, nicht jedoch nachgewiesen. Zudem ist sie nach ihren Angaben leidglich nach Romaritus verheiratet. Einer Eheschließung nach Romaritus ist bei der Verteilung nicht (zwingend) Rechnung zu tragen. Denn es handelt sich dabei nicht um eine wirksam zustande gekommene Ehe im Sinne des deutschen Rechts. VG Köln, Beschluss vom 23.08.2006 – 5 L 606/06 – n.v; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 2 BvR 1491/91 –, juris, Rn. 7 ff. Es sind auch keine sonstigen zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin, sich in L. schon sehr gut integriert zu haben, viele neue Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen zu haben und davon ausgegangen zu sein, in L. verbleiben zu können und nicht an einen neuen Ort geschickt zu werden, wo sie quasi von Null anfangen müsse, um sich zu integrieren, stellt keinen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar. § 15a AufenthG enthält keine Frist, nach deren Ablauf eine Verteilung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Zwar liegt eine frühzeitige Verteilung grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Erfolgt eine solche nicht, so schließt dies eine spätere Verteilung aber keineswegs aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.07.2016 – 18 B 720/16 – und vom 07.09.2016 – 16 B 988/16 –. Das etwa vorhandene Vertrauen der dem Anwendungsbereich des § 15a AufenthG unterfallenden Ausländer in den Verbleib am Aufenthaltsort und das Unterbleiben einer Verteilung ist daher nicht schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.07.2016 – 18 B 720/16 – und vom 07.09.2016 – 16 B 988/16 –. Auch gegen die Zwangsmittelandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist hier nicht ausnahmsweise unangemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der Eilentscheidung wurde die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt.