Beschluss
15 L 2041/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1018.15L2041.17.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.679,97 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.679,97 Euro festgesetzt. Gründe Die gestellten Anträge haben insgesamt keinen Erfolg. 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -. Der Leistungsvergleich muss primär anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 11. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung aber nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt, BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2015 – 6 CE 15. 1849 – juris Rn. 12 m.w.N.. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller einen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung für die acht zur Verfügung stehenden, mit A 15 BBesO bewerteten Beförderungsstellen ist ohne Rechtsfehler zugunsten der Beigeladenen ausgefallen, weil diese dem Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten vorangehen. Während der Antragsteller in der der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten und zum Stichtag 01.08.2016 erstellen dienstlichen Regelbeurteilung mit der Gesamtnote „B“ (Die Leistungen „liegen deutlich über den Anforderungen“) beurteilt worden ist, sind die Beigeladenen alle mit dem Gesamturteil „A“ (Die Leistungen „liegen sehr weit über den Anforderungen“) beurteilt worden. Die Beigeladenen weisen damit einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf. Die der Auswahlentscheidung vom Mai 2017 zu Grunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen für den Zeitraum vom 01. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 stellen eine taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich dar. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragstellers nicht, nach der sowohl seine Regelbeurteilung wie auch die der Beigeladenen rechtserhebliche Fehler aufweisen, die ihre Verwertbarkeit für den Leistungsvergleich ausschlössen. Der Antragsteller begründet dies im Wesentlichen damit, dass das bei der Antragsgegnerin praktizierte Beurteilungssystem nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genüge (a), dass der Beurteiler einen für ihn erstellten Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 30.09.2015 rechtswidrig abgeändert habe (b), dass Einzelkriterien fehlerhaft gewichtet worden seien (c), dass seine Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe (d) sowie an weiteren Rechtsfehlern leide (e). Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. (a) Das bei der Antragsgegnerin praktizierte und auf der Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vom 28.07.2016 bzw. vom 01.08.2016 sowie der Dienstvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und dem Personalrat beim Bundeskartellamt vom 06.09.2016 bzw. vom 16.09.2016 (Beurteilungsrichtlinien) beruhende Beurteilungssystem verstößt nicht bereits grundsätzlich gegen die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Nach diesem System obliegt die leistungsgerechte Beurteilung unter Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe den Beurteilenden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich durch Berichterstatter unterstützt werden (Ziff. 5.2, 42). Die Beurteilenden haben sich ausreichend Kenntnisse über die zu Beurteilenden zu verschaffen (Ziff. 5.2, 44). Bevor die jeweiligen Gesamtbewertungen festgelegt werden, finden unter Leitung der Beurteilenden mit den Berichterstattern Beurteilungskonferenzen statt, in denen Leistung. Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe zu erörtern und zu vergleichen sind (Ziff. 5.6, 57, 58). Vor der Konferenz erstellen die Berichterstatter einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“), auf deren Grundlage sie in der Konferenz über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beamten informieren (Ziff. 5.6, 59). Auf der Grundlage der Darstellung der Einzelkriterien und unter Beachtung der Richtwerte unterbreiten die Berichterstatter sodann einen Vorschlag für die Gesamtbewertung (Ziff. 5.6, 60). Hiervon ausgehend werden Leistung, Befähigung und Eignung der Beamten in der Konferenz ausführlich erörtert (Ziff. 5.6, 61). Sodann werden die Beurteilenden nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigten Gesamtbewertungen unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen, wobei in diesen Vorgang neben der Würdigung der Beamten anhand der Einzelkriterien auch der Gesamteindruck sowie der Leistungsvergleich mit anderen Beamten einfließt (Ziff. 5.6, 62). Als Ergebnis legen die Beurteilenden für jede Vergleichsgruppe die Reihung der Beamten einschließlich der Bewertungsvorschläge fest (Ziff. 5.6, 64). Nach Abschluss der Beurteilungskonferenz leiten die Beurteilenden die Reihung der Beamten mit den Bewertungsvorschlägen der Behördenleitung zu, wobei die Festlegung der endgültigen Gesamtbewertungen durch die Beurteiler erst dann erfolgen darf, wenn die Behördenleitung keine Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Richtwerte erhebt und keine gemeinsame Maßstabskonferenz aller Beurteilenden einberuft (Ziff. 5.6, 67). Dieses Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht es den Vorgaben aus § 50 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (BLV). Danach erfolgen dienstliche Beurteilungen in der Regel von zwei Personen (sog. Vier-Augen-Prinzip), was aber nicht zwingend voraussetzt, dass die Beurteilung von zwei formal zu Beurteilern bestellten Personen erstellt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Allerdings setzt ein derartiges Beurteilungssystem voraus, dass die zweite Person, die an der Beurteilung mitwirkt, in der Lage ist, dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des konkret zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Diese Person muss also keine förmliche Beurteilerstellung innehaben; sie muss aber eine hinreichende Tatsachengrundlage für die in der dienstlichen Beurteilung angesprochenen Bewertungen gewährleisten. Während der Beurteiler den Beurteilungsmaßstab für die Vergleichsgruppe kennt und sicherstellt, dient die Mitwirkung der zweiten Person der Gewährleistung einer hinreichenden Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden Beamten, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21/16 – juris Rn. 35 f; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 - 1 A 2303/16 – juris Rn. 26 f unter Aufgabe der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung. Diesem Erfordernis ist vorliegend jedenfalls für die hier maßgebliche Vergleichsgruppe der Referenten, Beisitzenden und Referatsleiter (A 00 ) genügt. Der Berichterstatter Dr. Ewald hat als Vorsitzender der 1. Beschlussabteilung aus eigener Anschauung ausreichende Kenntnisse von den Leistungen des Antragstellers, der im Beurteilungszeitraum als Beisitzender der 1. Beschlussabteilung tätig war. Das Beurteilungssystem ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht gewährleistet, dass das Gesamtergebnis einer dienstlichen Beurteilung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte gebildet wird, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 31 ff. Zwar mag die Formulierung in Ziff. 5.6, 62 der Beurteilungsrichtlinien, nach der „die zu Beurteilenden“ ... „innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht“ ... werden, „aus der sich die beabsichtigten Gesamtbewertungen unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“, zu der Vermutung führen, dass der Beurteiler die Gesamtnote nicht aus den Einzelkriterien der Beurteilung, sondern aus der Reihung, d.h. dem Platz, den der betreffende Beamte in der Reihe einnimmt, ableitet, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016 - 4 S 126/15 – juris Rn. 85. Andererseits ist aber auch vorgesehen, dass die Berichterstatter in den Beurteilungskonferenzen zunächst einen Beurteilungsentwurf vorlegen und „auf der Grundlage der Darstellung der Einzelkriterien unter Beachtung der Richtwerte einen Vorschlag für die Gesamtbewertung“ unterbreiten (Ziff. 5.6, 59,60 der Beurteilungsrichtlinien). Tatsächlich spricht Überwiegendes dafür, dass im hier streitgegenständlichen Verfahren auch in letztgenanntem Sinne verfahren wurde. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte und als Grundlage für die Vorstellung des Antragstellers in der Beurteilungskonferenz vom 27.09.2016 erstellte Beurteilungsentwurf des Berichterstatters Dr. F. enthält nicht nur Bewertungen der Einzelkriterien, sondern auch einen darauf fußenden und begründeten Vorschlag für eine Gesamtbewertung „B“ (Die Leistungen liegen deutlich über dem Durchschnitt). Der Berichterstatter hat diese Bewertung in seiner dienstlichen Erklärung vom 27. Juni 2017 weiter plausibilisiert. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23.05.2017 wurden in der Konferenz die Beamtinnen und Beamten nach der Einzelvorstellung durch die Berichterstatter „nach ihrem Leistungsbild“ in eine Reihung gebracht, wobei diese für die ersten acht Beamtinnen und Beamten allein am Maßstab der Gesamtnote vorgenommen wurde, weshalb der Antragsteller wegen seiner mit der Bewertungsstufe „B“ endenden Beurteilung in diese Gruppe nicht aufgenommen werden konnte. Dies zeigt, dass für die zu Beurteilenden vor der Reihung zunächst vorläufige aus den Einzelkriterien abgeleitete Gesamtnoten gebildet wurden. Auch die von den Teilnehmern an der Beurteilungskonferenz unterzeichnete Erklärung weist aus, dass in der Konferenz die zu Beurteilenden von den Berichterstattern einzeln vorgestellt wurden und die Berichterstatter auf der Grundlage der Einzelkriterien einen Vorschlag für eine Gesamtbewertung unterbreitet haben, der - nach ausführlicher Erörterung - zur Grundlage der Reihung gemacht wurde (Anlage 7, vom Antragsteller vorgelegt). Damit ist dem Erfordernis der Ableitung der Gesamtbewertung aus den Einzelkriterien mit der Möglichkeit nachfolgender Korrekturen zum Zwecke der Einhaltung von Richtwerten genügt. Zwar behauptet der Antragsteller, dass der von der Antragsgegnerin vorgelegte und ihn betreffende Beurteilungsentwurf des Berichterstatters Dr. F. nicht zur Grundlage der Erörterungen in der Beurteilungskonferenz gemacht worden ist. Abgesehen davon, dass seine dahingehenden Ausführungen spekulativ bleiben und auf Vermutungen beruhen, steht aber auf der Grundlage der unterzeichneten Erklärungen der Teilnehmer an der Konferenz jedenfalls fest, dass die zuständigen Berichterstatter die Beamten in der Konferenz einzeln vorgestellt und auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beamten informiert haben sowie einen Vorschlag für die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Einzelkriterien unterbreitet haben. Damit ist dem Erfordernis der Ableitung des Gesamtergebnisses aus den Einzelmerkmalen hinreichend genügt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Berichterstatter im Nachgang zur Beurteilungskonferenz mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 um die Überarbeitung ihrer Entwürfe im Hinblick auf die gebotene Abbildung der festgelegten Reihung gebeten wurden. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Überarbeitung von Entwürfen überhaupt erforderlich ist, wird damit aber lediglich dem Ergebnis der Beurteilungskonferenz Rechnung getragen. Dass in dieser Konferenz entgegen Ziff. 5.6, 61 der Beurteilungsrichtlinien eine „ausführliche Erörterung“ von Leistung, Befähigung und Eignung der Beamten nicht stattgefunden hat, lässt sich jedenfalls aus der vom Antragsteller als zu kurz bewerteten Dauer der Konferenz allein nicht ableiten. (b) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie einen vom früheren Berichterstatter gefertigten Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend berücksichtigt. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. stRspr. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris (Rn. 17); BVerfG, Beschluss vom 05.09.2007 – 2 BvR 1855/07 -, juris (Rn. 9); OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -, juris (Rn. 34), jeweils m.w.N.. Rechtsfehler ergeben sich hier nicht daraus, dass der für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 30.09.2015 erstellte Beurteilungsbeitrag des früheren Berichterstatters Dr. Heistermann nicht unverändert zur Grundlage der abschließenden Beurteilung des Antragstellers gemacht wurde bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Nach Ziff. 3.3. 17 der Beurteilungsrichtlinien sind bei einem Weggang oder Wechsel der Berichterstatter schriftliche Beurteilungsbeiträge einzuholen. Nach Ziff. 3.3 18 der Beurteilungsrichtlinien sind diese Beiträge von den Beurteilenden zu zeichnen, d.h. die Beurteilungsrichtlinien weisen die Verantwortung für die Beurteilungsbeiträge den Beurteilern ebenso zu wie die Verantwortung für die Gesamtbeurteilung. Der vom früheren Berichterstatter erstellte Beitrag hat damit – ebenso wie der vom derzeitigen Berichterstatter zu erstellende Beurteilungsvorschlag - die Qualität eines Entwurfs. Vor diesem Hintergrund ist es weder zu beanstanden, dass der von Herrn K. erstellte Beurteilungsbeitrag nicht von diesem, sondern vom für den Antragsteller zuständigen Beurteiler gezeichnet worden ist noch dass diese Zeichnung grundsätzlich mit der Befugnis des Beurteilers verbunden ist, von dem vom früheren Berichterstatter erstellten Beitrag inhaltlich abzuweichen. Allerdings muss der Beurteiler den vom Berichterstatter erstellten Beurteilungsentwurf berücksichtigen, d. h. er muss ihn zur Kenntnis nehmen und bedenken. Denn als Beurteiler ist er regelmäßig nicht in der Lage, sich ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen. Der Beurteiler ist jedoch an die Feststellungen und Bewertungen des den Beurteilungsbeitrag erstellenden Berichterstatters nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Vielmehr weisen ihm die Beurteilungsrichtlinien auch bereits hinsichtlich der Beurteilungsbeiträge die Verantwortung zu, d.h. er hat seine Bewertung schon insoweit – quasi als vorgezogene Teilbeurteilung - auf der Grundlage einer eigenen Würdigung zu treffen. Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum dabei rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet; er ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem Umfang die in seinen Bewertungen getroffenen Würdigungen auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 1 WB 30/15 – juris Rn. 34 m.w.N.. Der vom Beurteiler L. gezeichnete Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 30.09.2015 ist insoweit nicht zu beanstanden. Er beruht auf dem von Herrn K. zuvor erstellten Entwurf. Die vorgenommenen Änderungen (Streichungen sowie die Ersetzung der Worte „nunmehr uneingeschränkt“ durch „gelegentlich“) zeigen, dass der Beurteiler den Beitrag zur Kenntnis genommen und sich inhaltlich mit diesem auseinandergesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat auch hinreichend dargelegt, dass die vorgenommenen Änderungen auf der Grundlage ausreichender tatsächlicher Erkenntnisse beruhen. So wurde vorgetragen, dass der Beurteiler weitere Informationen über die Leistungen des Antragstellers eingeholt hat und hierzu Telefonate mit dem Präsidenten und dem ehemaligen Vizepräsidenten geführt habe, die beide seine Einschätzung geteilt hätten (Aktenvermerke, Anlagen 22 und 23, vorgelegt vom Antragsgegner). Zudem habe der Beurteiler als Leiter der Grundsatzabteilung eigene Eindrücke von den Leistungen des Antragstellers gehabt. Da der Beurteiler diese Funktion bis zum 01.09.2015 ausgeübt hat, ist nachvollziehbar, dass er bezogen auf den Antragsteller auch über eigene fachliche Eindrücke aus dem Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 30.09.2015 verfügt. Im Übrigen ist der von Herrn K. erstellte und in Teilen abweichende Entwurf eines Beurteilungsbeitrags auch zum Gegenstand der Beurteilungskonferenz gemacht worden und auf diesem Wege nochmals in die Gesamtbewertung eingeflossen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Protokollnotiz zur Beurteilungskonferenz (Anlage 28, vorgelegt von der Antragsgegnerin) hat der Beurteiler die Teilnehmer der Konferenz darüber informiert, dass er den - in Teilen besseren - Entwurf in dem Sinne angepasst habe, dass nur gelegentlich herausragende/ hervorragende Leistungen in den verschiedenen Bereichen vorgelegen hätten. Auch der Berichterstatter Dr. F. hatte ausweislich seiner Dienstlichen Erklärung vom 27.06.2017 Kenntnis von dem in Teilen abweichenden Entwurf des K. und hat seinen Beurteilungsentwurf auch auf der Grundlage dieser Kenntnis erstellt. Dass und warum er in Teilen der Einschätzung des K. nicht gefolgt ist, ergibt sich hinreichend plausibel aus dem Inhalt seiner dienstlichen Erklärung. (c) Die Beurteilung des Antragstellers ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer nicht sachgerechten Gewichtung von Einzelkriterien beruht. Der Antragsteller bemängelt insoweit, dass bei der Bildung des Gesamturteils drei sog. „Sozialkriterien“ (Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Zusammenarbeit innerhalb der Arbeitseinheit sowie Konfliktverhalten) mit einem besonderen Gewicht berücksichtigt worden seien und hält dies deshalb für rechtswidrig, weil bei dieser Gewichtung Personen mit Dienstposten in leitungsnäheren Einheiten, in denen in höherem Maße Beratungen und Unterstützungen der Leitung und der Beschlussabteilungen stattfänden und die stärker auf Zusammenarbeit ausgerichtet seien, gegenüber den Berichterstattern in Beschlussabteilungen begünstigt würden. Dieser Einwand verfängt nicht. Grundsätzlich obliegt es dem Dienstherrn zu bestimmen, welchen Einzelkriterien der Leistungsbeurteilung er bei der Gesamturteilsbildung ein höheres Gewicht als anderen beimisst. Dass mit der vorgenommenen Gewichtung den sog. „Sozialkriterien“ damit eine gänzlich außer Verhältnis zu den anderen Leistungsmerkmalen stehende Bedeutung zukäme, ist jedenfalls nicht ersichtlich, denn immerhin stehen den drei genannten Kriterien zwei weitere (Arbeitsqualität und Leistungsbereitschaft) gegenüber, die gleich stark gewichtet wurden und überwiegen auch unabhängig von dieser Gewichtung die sog. „Leistungskriterien“ die „Sozialkriterien“ bei den zu bewertenden Einzelmerkmalen an Anzahl deutlich. Die Annahme des Antragstellers, dass diese Gewichtung Kolleginnen und Kollegen in leitungsnäheren bzw. „kommunikativeren“ Arbeitseinheiten rechtswidrig begünstigt, ist unzutreffend. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieser Personenkreis dienstpostenbedingt in höherem Maße Gelegenheit hat, seine Kooperations- und Konfliktfähigkeiten unter Beweis zu stellen, sind dienstliche Beurteilungen an den Anforderungen des Statusamtes, nicht an den Anforderungen der jeweiligen Dienstposten auszurichten. Die Maßstäbe für die Bewertung dieser Kriterien sind damit einheitlich für die gesamte Vergleichsgruppe. Unerheblich ist insoweit auch, dass die Gewichtungen erst zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen erfolgten, nicht aber schon zu Beginn des Beurteilungszeitraums bekannt waren. (d) Auch der Einwand des Antragstellers, seine dienstliche Beurteilung beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, weil sie die vier den Beurteilungszeitraum prägenden Arbeiten (Rundholz-Verfahren, Entflechtungen von Asphalt- Gemeinschaftsunternehmen, Liefergemeinschaften und Aufsichtspflichtverletzungen im Konzern) nicht ausreichend berücksichtige, verfängt nicht. Es ist nicht erforderlich, dass in einer dienstlichen Beurteilung alle vom Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeführten Arbeiten im Einzelnen benannt und konkret beschrieben werden. Im Übrigen weist die Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung auch auf Entflechtungen von Gemeinschaftsunternehmen im Asphaltsektor, auf Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Aufsichtspflichtverletzungen im Konzern und einen Hinweis auf das „Rundholz-Verfahren“ hin, wobei der vom Berichterstatter für die Beurteilungskonferenz gefertigte Entwurf darüber hinaus auch quantitative Angaben enthält. Damit ist hinreichend deutlich, dass der dienstlichen Beurteilung auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu Grunde gelegt worden ist. Dass der Antragsteller meint, hier - auch im Verhältnis zur Vergleichsgruppe - besonders erfolgreich tätig gewesen zu sein und besonders herausgehobene Leistungen erbracht zu haben, ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung unerheblich, denn insoweit setzt der Antragsteller der Leistungseinschätzung des Beurteilers lediglich seine hiervon abweichende subjektive Einschätzung entgegen. (e) Weitere rechtserhebliche Fehler der in Rede stehenden Regelbeurteilung des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Bewertung von Einzelmerkmalen (z.B. Konfliktverhalten) angreift, zeigt er durchgreifende Beurteilungsfehler nicht auf. Auch der in der Begründung der Gesamtbewertung enthaltene Satz „Zugleich wird deutlich, dass eine Zuordnung zu der nächsthöheren Bewertungsstufe derzeit nicht in Betracht kommt“ ist als Begründungselement für die Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Er verdeutlicht, dass trotz der Bewertung einzelner Merkmale mit „A“ („sehr weit über den Anforderungen liegende Leistungen“) das Gesamturteil mit „B“ ausgebracht wurde. Unerheblich für die rechtliche Betrachtung ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sich ein vergleichbarer Satz auch in anderen in der Vergleichsgruppe erstellten Beurteilungen findet, denn die Begründung der Gesamtbewertung ist notwendig individuell. Aber selbst wenn man diesen vom Antragsteller als benachteiligend und diskriminierend empfundenen Satz aus der Begründung der Gesamtbewertung streichen würde, ist nicht ersichtlich, dass dies zu einem besseren Gesamturteil führen würde, denn die übrigen Ausführungen in der Begründung tragen auch unabhängig hiervon die Gesamtbewertung „B“. Auch im Übrigen leidet die Gesamtbewertung nicht an durchgreifenden Mängeln. Da der Antragstellerin in sechs Beurteilungskriterien mit „A“ und in dreizehn Kriterien mit „B“ beurteilt wurde, liegt eine Gesamtbewertung mit „B“ nahe. Der Begründung des Gesamturteils lässt sich überdies nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen das Gesamturteil trotz der Bewertung einzelner Kriterien mit „A“ auf „B“ lautet. Überdies hat der Berichterstatter Dr. F. seine Leistungseinschätzung nochmals in einer dienstlichen Erklärung vom 27.06.2017 erläutert und plausibilisiert und darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Antragstellers nach seiner Einschätzung neben Stärken in einigen Bereichen auch erkennbare Schwächen (Fokussierung auf die wesentlichen Punkte in der Verfahrensführung, mündliche Kommunikation und schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse, Zusammenarbeit und Kommunikation, Konfliktverhalten) aufweisen. Damit ist die Antragsgegnerin insgesamt auch ihren Begründungspflichten hinreichend nachgekommen. Insbesondere ist sie nicht gehalten, diese Werturteile, die nicht auf einer bestimmten Tatsachengrundlage, sondern auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen, durch bestimmte, ggf. „gesammelte“ Tatsachen im Einzelnen nach Ort und Datum zu belegen, vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 – juris Rn. 25. Auch wenn der Antragsteller seine Leistungen selbst höher einschätzt, ist die Gesamtbewertung damit aus den Einzelkriterien und unter deren Abwägung und Gewichtung nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Beachtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen, die dazu geeignet wären, das für sie ausgebrachte Gesamturteil „A“ in Frage zu stellen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Auch im Übrigen sind keine die Rechte des Antragstellers verletzende Fehler des Auswahlverfahrens ersichtlich. Dass einzelne der zur Beförderung ausgewählte Personen „dienstjünger“ als der Antragsteller sind, berührt die Rechtmäßigkeit der sich an das Ergebnis der Regelbeurteilungen und damit strikt an Leistungskriterien ausgerichteten Auswahlentscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass sich unter den Ausgewählten nach Darstellung des Antragstellers überwiegend solche finden, die in „leitungsnahen“ Arbeitseinheiten tätig sind. Gleiches gilt für die nachträgliche Erweiterung des ursprünglich auf nur fünf Beförderungsstellen gerichteten Auswahlverfahrens um drei weitere Stellen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die in der Beurteilungskonferenz vorgenommene Reihung sei nachträglich noch geändert worden, führt auch dies nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers, weil nicht ersichtlich ist, dass diese behaupteten Veränderungen die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen berühren. (2) Auch soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Auskunftsansprüche geltend gemacht, hat der Antrag keinen Erfolg. Mit seinem insoweit mit Schriftsatz vom 26.05.2017 modifizierten Antrag begehrt der Antragsteller nunmehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm „vollständige Auskunft zu geben a. mit welchen Einzelkriterien und welcher Gewichtung er in der Beurteilungskonferenz vom 27.09.2016 seitens des Berichterstatters Herr F. im Gesamtüberblick vorgestellt worden ist, b. mit welchen Einzelkriterien und welcher Gewichtung die Kandidaten der Vergleichsgruppe A 14, welche dem Antragsteller in der Reihung vorangehen, in der Beurteilungskonferenz vom 27.09.2016 vorgestellt worden sind sowie c. die von den Berichterstattern und dem Beurteiler in der Beurteilungskonferenz am 27.09.2016 erarbeiteten und festgelegten Gesamtbewertungsvorschläge innerhalb der Vergleichsgruppe A 14 (Reihung gem. Rn. 62,64 der Beurteilungsrichtlinien) vorzulegen, d. den internen Schriftverkehr nach der Beurteilungskonferenz am 27.09.2016 zu Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen über die beförderungsbevorzugten Kandidaten und die nicht beförderungsbevorzugten Kandidaten in der Reihung vor dem Antragsteller vorzulegen und e. die aktuellsten Regelbeurteilungen der nicht beförderungsbevorzugten, dem Antragsteller in der Reihung vorangehenden Kandidaten vorzulegen. Mit diesen im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachten Ansprüchen begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, die in Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann ergehen kann, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn ihm unzumutbare Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Verfügung nicht ergeht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge. Der Antragsteller trägt insoweit vor, er benötige die Reihung der Kandidaten, den internen Schriftverkehr und die Auskunft zu den Vorstellungen der Einzelkriterien „zwingend zur Prüfung des Gesamtverfahrens, der bereits gerügten Regelbeurteilungen und Beförderungsauswahl“. Er könne bislang nicht prüfen, wo er und die ihm in der Reihung vorangehenden Kandidaten am Ende der Beurteilungskonferenz am 27.09.2017 standen. Dem Antragsteller ist der ihn betreffende Beurteilungsentwurf des Berichterstatters Dr. F., der sowohl eine Bewertung der Einzelkriterien als auch einen Vorschlag für das Gesamturteil enthält, bekannt. Er hat demnach die begehrte Auskunft erhalten, dass er auf dieser Grundlage in der Beurteilungskonferenz vom 27.09.2017 vorgestellt worden ist. Dass er die Richtigkeit dieser Auskunft in Abrede stellt, steht der Erfüllung des darauf bezogenen Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinausgehenden Auskünfte er für seine Rechtsverfolgung benötigt. Dem Antragsteller ist bekannt, dass der Beurteiler ihn auf dieser Grundlage und als Ergebnis der Beurteilungskonferenz mit der Gesamtnote „B“ beurteilt hat und dass er damit im Leistungsvergleich hinter den Beigeladenen, die mit der Gesamtnote „A“ beurteilt worden sind, zurücksteht. Zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren benötigt er weder die Kenntnis der Beurteilungsvorschläge für die anderen Bediensteten seiner Vergleichsgruppe noch die Kenntnis der vollständigen Reihung. Bei den Beurteilungsvorschlägen der Berichterstatter handelt es sich nach Ziff. 5.6, 59 der Beurteilungsrichtlinien um Entwürfe („Vorentwurf“) mit vorbereitendem Charakter und interner Bedeutung. Zur Geltendmachung seiner Rechte ist der Antragsteller nicht auf die Kenntnis des gesamten innerbehördlichen Entscheidungs- und Bewertungsprozesses angewiesen. Es genügt insoweit, dass er weiß, dass die Beurteilungen inhaltlich in vollem Umfang auch vom Berichterstatter geteilt werden, was die Berichterstatter durch ihre Unterschrift unter den Beurteilungen zum Ausdruck bringen. Daneben ist auch nicht ersichtlich und vom Antragsteller sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine fehlerhafte Reihung seine Beurteilung oder die der Beigeladenen beeinflusst haben könnte. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass sich die Reihung der zu Beurteilenden als Ergebnis des Beurteilungsprozesses ergibt und allenfalls zu nachträglichen Korrekturen im Hinblick auf die Einhaltung der Richtwerte und gleicher Maßstäbe führt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin insoweit auch plausibel vorgetragen, dass sich die - gegenüber dem Antragsteller - bevorzugte Reihung der Beigeladenen bereits aus deren Beurteilung mit dem Gesamturteil „A“ ergab. Welche Erkenntnisse der Antragsteller aus „internem Schriftverkehr“ zu Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen betreffend der ihm in der Reihung vorangehenden Kandidaten ziehen will, bleibt offen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein Sachverhalt ergeben könnte, der seine auf das Gesamturteil „B“ lautende Regelbeurteilung sowie die auf die Gesamtnote „A“ lautenden Beurteilungen der Beigeladenen in Frage stellen könnte. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass er zur effektiven Wahrnehmung von Rechtsschutz hinsichtlich möglicher Verletzungen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht darauf angewiesen ist, das „Gesamtverfahren“ auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur solche Sachverhalte von Relevanz sind, die auf eine Verletzung seiner subjektiven Rechte hinweisen. Auch die Regelbeurteilungen der nicht beförderungsbevorzugten, im Ranking dem Antragsteller vorgehenden bzw. auf gleicher Stufe mit dem Antragsteller stehenden Beamtinnen und Beamten hat die Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass darüber hinaus die Kenntnis weiterer Regelbeurteilungen für den Antragsteller zur Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren erforderlich wäre. Soweit der Antragsteller hinsichtlich eines Teils seiner ursprünglich geltend gemachten Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche nach deren (teilweiser) Erledigung durch Akteneinsicht beim Gericht Feststellungsanträge gestellt hat, fehlt es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Das Gericht erachtet die dadurch erfolgte Beschränkung des Streitgegenstandes als eine Konkretisierung der gestellten Anträge, die als solche ohne Folgen auf die Kostenentscheidung bleibt. Im Übrigen hätte es insoweit gem. § 161 Abs. 2 VwGO „nach billigem Ermessen“ und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Soweit der Antragsteller daneben die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin „mit der angeordneten Vernichtung von persönlichen Aufzeichnungen der Teilnehmer der Beurteilungskonferenz am 27.09.2016 zur Vergleichsgruppe A 14 durch schlüssiges Handeln auf entsprechenden Vortrag zum Ablauf der Beurteilungskonferenz verzichtet hat“, ist auch dieser Antrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ob überhaupt und ggf. welche Schlüsse tatsächlicher Art aus der Vernichtung von persönlichen Aufzeichnungen von Teilnehmern an der Beurteilungskonferenz zu ziehen sind, hat das Gericht - soweit überhaupt entscheidungserheblich - auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalls zu bewerten. Ein „Verzicht“ der Antragsgegnerin wäre insoweit rechtlich bedeutungslos. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und S. 2-4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist, da es sich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die Hälfte des aus diesen Vorschriften folgenden Streitwertes anzusetzen. Der Streitwert errechnet sich danach wie folgt: 6.559,99 € (Gehalt der Besoldungsgruppe des erstrebten Amtes A 15 BBesO, Endstufe) x 3 = 19.679,97 Euro. Für die selbstständig geltend gemachten Auskunftsansprüche wurde der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 hinzugerechnet, der wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter reduziert wurde. Daraus ergibt sich der Gesamtstreitwert in Höhe von 24.679,97 Euro. Rechtsmittelbelehrung egen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.