Beschluss
24 L 3310/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1019.24L3310.17A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage 24 K 11241/17.A wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage 24 K 11241/17.A wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 11241/17.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig (insbesondere wurde der Antrag fristgerecht gestellt) und begründet. Gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) droht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Ausländer nach § 59 und § 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. In diesem Fall hat die Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen (Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz - GG -, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ liegen dann vor, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 4 AsylG auch zu prüfen, ob etwaige Verfahrensverstöße des Bundesamtes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung begründen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996,- 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 und 135. Soweit die Antragsteller ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG begehren, sind die diesbezüglichen Anträge zwar offensichtlich unbegründet, da diese nach den Angaben des Antragstellers zu 1) (im Folgenden: Antragsteller) und der Antragstellerin zu 2) (im Folgenden: Antragstellerin) auf dem Landweg und damit unabhängig von der genauen Reiseroute über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG in das Bundesgebiet eingereist sind. Hinsichtlich der Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) begegnet die mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehene Abschiebungsandrohung jedoch nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage, auf die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgebend abzustellen ist, ernstlichen Zweifeln. Die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet ist nach ständiger höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. März 1979- 1 B 24.79 -, Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris, Rn. 54 ff., Beschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10. Ob dies der Fall ist, kann grundsätzlich nur beurteilt werden, wenn die Antragsteller Gelegenheit hatten, ihr Fluchtgründe darzulegen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Bundesamt verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Insbesondere hat es den Asylbewerber gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung eines Asylbewerbers bildet mit Rücksicht auf die das Asylverfahren typischerweise prägenden besonderen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung das Kernstück der Ermittlungen und des gesamten Verfahrens vor dem Bundesamt, vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 17. Februar 2016 - M 2 K 15.31625 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen der gesetzlich vorgegebenen Ausnahmevorschriften erfüllt sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A – juris, Rn. 55 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 7 L 2147/14.A –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen bezüglich aller Antragsteller aus folgenden Gründen derzeit nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus: Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass nur der Antragsteller am 31. Januar 2017 persönlich angehört wurde. Die Anhörung der Antragstellerin wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und ist bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides bzw. bis zu jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Es ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass die persönliche Anhörung der Antragstellerin unterbleiben konnte, weil die gesetzlich vorgegebenen Ausnahmevorschriften erfüllt waren. Die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes enthält keine Ausführungen dazu, auf welcher rechtlichen Grundlage von der persönlichen Anhörung abgesehen wurde. Dort wird lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin mehrmals die Anhörung abgebrochen habe und aufgefordert worden sei, ein ärztliches Attest vorzulegen. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt vom 7. bis zum 11. Mai 2017 sei sie noch zweimal zu einer Anhörung geladen bzw. aufgefordert worden, Atteste vorzulegen, was nicht erfolgt sei. Auch zum „heutigen Anhörungstermin“ sei die Antragstellerin nicht erschienen, die telefonische Nachfrage bei ihrem Rechtsanwalt habe ebenfalls keine Erkenntnisse ergeben, warum die Antragstellerin nicht erschienen sei. Daher erfolge eine Entscheidung auf der Grundlage der Anhörung des Antragstellers. Diese Argumentation zielt ersichtlich auf die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG ab, wonach bei einem Ausländer, der - wie hier wohl die Antragstellerin, die bereits unter dem 25. Juli 2015 der Stadt Bonn zugewiesen worden war - nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, wenn dieser einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Unabhängig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin überhaupt eine hiernach erforderliche Ermessensentscheidung getroffen hat, spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls Überwiegendes dafür, dass die Entscheidung, von einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin abzusehen, ermessenfehlerhaft ist, weil dieser ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Der vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ein „Fachattest“ und eine „Bescheinigung“ des Arztes für Psychotherapie, Dr. K. , vom 10. Juli 2017 (dem Tag der zuletzt anberaumten Anhörung), wonach bei der Antragstellerin eine schwere psychische Erkrankung vorliege, die „in den letzten Tagen nahezu völlig dekompensiert“ sei, weshalb am 10. Juli 2017 ein Sondertermin dringlich geworden sei. Der „Termin beim Amt“ sei deshalb nicht möglich gewesen. Nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen vor Erlass des Bescheides vom 31. Juli 2017 vorlagen, denn diese sind zwar nicht mit einem Eingangsstempel oder Ähnlichem versehen, enthalten aber die Blattzahlen 266 bis 268, während der angefochtene Bescheid die darauf folgenden Blattzahlen 269 ff. enthält. Selbst wenn die Antragsgegnerin ermessenfehlerfrei entschieden hätte, von der persönlichen Anhörung der Antragstellerin abzusehen, hätte sie gegen § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG verstoßen, wonach der Antragstellerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats hätte gegeben werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 18. Mai 2017 aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, nachdem diese zu einem am 17. Mai 2017 anberaumten Anhörungstermin nicht erschienen war. Es spricht aber angesichts des Umstandes, dass in den Verwaltungsvorgängen eine Bescheinigung der Universitätsklinken Bonn enthalten ist, wonach die Antragstellerin vom 7. bis zum 18. Mai 2017 nicht in der Lage war, außerhäusliche Termine wahrzunehmen, vieles dafür, dass die Antragstellerin diesem Termin nicht schuldhaft ferngeblieben ist. Außerdem hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut zu einer persönlichen Anhörung für den 10. Juli 2017 geladen, nachdem deren Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 12. Juni 2017 um die Anberaumung eines neuen Termins gebeten hatte. Die Antragstellerin konnte deshalb davon ausgehen, dass sich die Aufforderung vom 18. Mai 2017 erledigt hatte. Es ist nach bisherigem Sach- und Streitstand darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Anhörung der Antragstellerin auf der Grundlage anderer gesetzlicher Ausnahmeregelungen entbehrlich gewesen sein könnte. Die Voraussetzungen der weiteren im Asylgesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegen ersichtlich nicht vor. Im vorliegenden Fall spricht zwar Einiges dafür, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin einer persönlichen Anhörung dauerhaft entgegenstehen könnte, so dass gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes, gültig ab dem 21. Juli 2015 (RL 213/32/EU), eine persönliche Anhörung entbehrlich sein könnte. Nach dieser Regelung kann auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrages verzichtet werden, wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Dass hierunter auch gesundheitliche Gründe fallen können, ergibt sich aus Satz 2 der genannten Regelung, wonach die Asylbehörde im Zweifelsfall medizinisches Fachpersonal konsultiert, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. Ausgehend hiervon käme als nationale Rechtsgrundlage für die Entscheidung, von einer Anhörung abzusehen, § 28 Abs. 2 VwVfG in Betracht, wonach von der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes abgesehen werden kann, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Indes scheitert die Anwendung des § 28 Abs. 2 VwVfG bereits daran, dass die erforderliche Ermessenentscheidung bisher nicht erfolgt ist. Darüber hinaus müssen gemäß Art. 14 Abs. 2 RL 213/32/EU in einem solchen Fall angemessene Bemühungen unternommen werden, damit der Antragsteller weitere Informationen unterbreiten kann. Solche Bemühungen sind - wie bereits dargelegt - bezüglich der Antragstellerin bisher nicht bzw. nicht in angemessener Form erfolgt. Eine andere Bewertung ist ferner nicht im Hinblick auf § 29a AsylG geboten. Mit der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wird die Bedeutung der Anhörung für den Asylbewerber nicht reduziert. Diese Einstufung erfolgt nach abstrakter Prüfung der allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat durch den Gesetzgeber und bewirkt eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Bestehen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung und Gefährdung (§ 29a Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage II AsylG). In diesem verkürzten Verfahren ist das im Asylverfahren ohnehin gesteigerte Gewicht des persönlichen Vorbringens und dessen Würdigung für den Antragsteller nicht gemindert, zumal die Anhörung infolge der kraft Gesetzes vorverlagerten Prüfung der allgemeinen Verhältnisse im Zielland nunmehr faktisch die einzige Möglichkeit darstellt, die gesetzlich angeordnete Vermutung zu widerlegen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A –, juris, Rn. 47 Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet bezüglich des Ehemannes der Antragstellerin und deren minderjähriger Kinder (Antragsteller zu 1. und 3. bis 5.) nicht unerheblichen Bedenken. Denn derzeit kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass diese eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus nach § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 AsylG beanspruchen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG.