Beschluss
20 L 3725/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1024.20L3725.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 12616/17 gegen die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 08.08.2017 in der Gestalt der schriftlichen Verfügung vom 16.08.2017 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, die sichergestellten Geldscheine über einen Betrag in Höhe von 300 Euro an ihn - zu Händen seiner Bevollmächtigten – herauszugeben, hat keinen Erfolg. Am 08.08.2017 gegen 19:00 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer Personenkontrolle durch Polizeivollzugsbeamte des Antragsgegners in der P. Straße 000, im Zentrum von C. -U. , durchsucht und bei ihm ein Bargeldbetrag in Höhe von 300 € (in Scheinen mit folgender Stückelung: 2 × 50,00 €, 6 × 20,00 €, 6 × 10,00 €, 4 × 5,00 Euro) sichergestellt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Unter dem 16.08.2017 hat der Antragsgegner mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid seine Maßnahme vom 08.08.2017 schriftlich bestätigt und begründet. Ferner hat er auf die sich an die Sicherstellung kraft Gesetzes anschließende amtliche Verwahrung nach § 44 PolG NRW verwiesen und ein Verfügungsverbot auf der Grundlage von § 8 PolG NRW erlassen. Zugleich hat der Antragsgegner das Herausgabebegehren des Antragstellers vom 15.05.2017 unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 PolG NRW abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sicherstellungsverfügung ist zulässig, aber unbegründet. Auch der Antrag auf Herausgabe des Bargeldbetrages hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. - wie im vorliegenden Fall der Sicherstellungverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend kann die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung im Rahmen der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Entsprechendes gilt für den zugleich geltend gemachten Herausgabeanspruch. Die Interessenabwägung geht hier schließlich zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsgegner hat die Sicherstellung des Bargeldes auf § 43 PolG NRW gestützt und primär Ausführungen zu einer Sicherstellung aus Gründen des Eigentumsschutzes nach § 43 Nr. 2 PolG NRW gemacht. Darüber hinaus hat er in seiner Begründung aber auch darauf verwiesen, dass die Umstände dafür sprächen, dass das Geld aus deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stamme oder dafür verwendet werden sollte und insgesamt auf die zum Antragsteller vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse betreffend den Handel mit Betäubungsmitteln Bezug genommen. Auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Antragsteller Eigentümer des Geldes ist und diese Person vor dem Verlust des Geldes geschützt werden soll. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB, wonach zu Gunsten des Eigenbesitzers vermutet wird, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben hat, kann widerlegt werden durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO). Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Antragsgegner nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Antragsteller - des Besitzers - abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 – juris, Rn. 31 ff., VG Köln, Urteil vom 02.10.2014 - 20 K 4013/12 - juris, Rn. 36 ff. Vorliegend hat der Antragsgegner gewichtige Indizien und Beweisanzeichen benannt, die für eine Widerlegung der Eigentumsvermutung streiten. Denn der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller an einem stadtbekannten Drogenumschlagplatz mit Bargeld angetroffen wurde, ohne dass er überzeugende Angaben zur Herkunft bzw. zur beabsichtigten Verwendung des Geldes machen konnte. Das Geld war nach den Angaben des Antragsgegners als Geldbündel zusammengefaltet und befand sich lose in der rechten Jackentasche des Antragstellers. Der Antragsteller hat dazu bislang lediglich angegeben, dass er in einer Schule putze, das Gehalt unregelmäßig gezahlt werde und dies (angesparte) Geld für die (Erst-)Einrichtung seiner Wohnung gedacht sei. Zum Ende der Maßnahme soll der Antragsteller hingegen angemerkt haben, wovon er denn nun leben solle. Die von den Polizeibeamten gestellten Fragen zum Arbeitgeber bzw. zum konkreten Arbeitsort hat der Antragsteller bis heute nicht beantwortet bzw. keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Tätigkeit und seinem Erwerbseinkommen gemacht. An seiner Wohnanschrift ist er seit dem 01.02.2017 gemeldet. Darüber hinaus hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits wiederholt im Zusammenhang mit Drogendelikten auffällig geworden und in diesem Zusammenhang auch bereits vorläufig festgenommen worden ist. Der Antragsgegner hat seine Angaben dazu mit Schriftsatz vom 09.10.2017 konkretisiert. Er hat angeführt, dass insoweit folgende Erkenntnisse zum Antragsteller im Zusammenhang mit Drogendelikten vorlägen: Der Antragsteller sei zu einem Vorfall vom 30.11.2015 (anhand von daktyloskopischen Spuren) als Tatverdächtiger ermittelt worden, bei dem drei drogendeliktsverdächtige Personen in Höhe der P1. Straße 00 festgestellt und nach deren Flucht an diesem Ort Cannabis und eine Feinwaage sichergestellt worden sei. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 000 Js 000/00 (Staatsanwaltschaft C1. ) sei er wegen illegalen Handels mit Cannabis und Zubereitungen als Beschuldigter geführt worden. Der Antragsgegner hat ferner darauf verwiesen dass der Antragsteller am 18.07.2017 durch das Amtsgericht C1. (Az. 000 Js 000/00 000 Ls 00/00) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (bis zum 17.7.2020) verurteilt worden ist und hierzu einen Bundeszentralregisterauszug vorgelegt. Hintergrund sei, dass der Antragsteller am 04.04.2016 um 14:45 Uhr - nach einem telefonischen Hinweis auf Handel mit BTM - vor dem Haus P1. Straße 00 angetroffen und bei ihm Haschisch, Marihuana und 425 € in kleiner Stückelung aufgefunden worden seien. Darüber hinaus verweist der Antragsgegner auf einen Vorfall, der sich nach dem 08.08.2017 ereignet hat. Der Antragsteller ist am 30.08.2017 in C1. -U1. hinter der dortigen Sparkasse (im Zentrum von C1. -U1. ) in einer Personengruppe von insgesamt elf Personen angetroffen worden, die mit Drogen handelten. Nach Angaben des Antragsgegners wurde eine Person aus der Gruppe dabei beobachtet, wie sie einen Beutel mit ca. 6,5 g Marihuana wegwarf. Bei dieser Person wurde ein Bargeldbetrag i.H.v. 155 € sichergestellt. Eine weitere Person habe einen Beutel mit ca. 14,7 g Marihuana versteckt. Ferner seien in der Personengruppe eine Feinwaage und ein Crusher aufgefunden worden. Der Antragsteller gehörte nach den Angaben des Antragsgegners zu dieser Gruppe. Er wird in den Verfahren 000 Js 000/00 und 000 UJs 0000/00 der Staatsanwaltschaft C1. als Zeuge geführt. Zwar macht der Umstand, dass der wahre Eigentümer einer sichergestellten Sache (noch) unbekannt oder nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln ist, die Sicherstellung nicht unverhältnismäßig, vgl. OVG NRW Beschluss vom 12.02.2007 – 5 A 1056/06 - und Beschluss vom 22.02.2010 - 5 A 1189/08 –, VG Köln, Urteil vom 30.07.2009 - 20 K 1696/09 – m.w.N. Es bestehen jedoch Bedenken, ob eine Sicherstellung zum Schutz des Eigentümers auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW in der vorliegenden Fallkonstellation nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil eine spätere Ermittlung des Eigentümers hier quasi ausgeschlossen ist bzw. dieser nicht schutzbedürftig ist. Diese Bedenken ergeben sich aus der Annahme des Antragsgegners, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammt. Zwar ist der Erwerber von Betäubungsmitteln weiterhin Eigentümer des dafür hingegebenen Bargeldes. Denn ein Eigentumserwerb eines Drogendealers an den vom Drogenkonsumenten zur Zahlung verwendeten Geldscheinen kommt nicht in Betracht, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass eine Rückführung des Geldes an den tatsächlich Berechtigten im Falle eines Drogenkaufs tatsächlich ausscheidet. Denn es wird sich kein Drogenkäufer bei der Polizei melden, um unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Übereignungsvorgangs die Herausgabe des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinaus fehlt es wohl auch an der Schutzbedürftigkeit des Drogenkäufers. vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 30.07.2009 - 20 K 1696/09, OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2010 - 5 A 1189/08 – juris, Rn. 15 ff. und VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 – 17 E 7585/16 – m.w.N.; anders wohl VG Aachen, Urteil vom 08.05.2017 - 6 K 1405/15 – juris, Rn. 38 ff. Die Frage der Anwendbarkeit von § 43 Nr. 2 PolG NRW könnte im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung jedoch im Ergebnis dahinstehen, wenn der Antragsgegner die Verfügung zugleich rechtmäßig auf § 43 Nr. 1 PolG NRW gestützt hätte. Gemäß § 43 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW ist als Gefahr eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzusehen. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die objektive Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Eine Gefahr im vorgenannten Sinne besteht, wenn ein Geschehen bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen und Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt als wahrscheinlich anzunehmen sein muss. Dabei ist maßgeblich für die Bewertung des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer derartigen Gefahr, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine entsprechende Gefahrenlage bestand. § 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingangsvoraussetzung. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Je größer und folgenschwerer ein möglicherweise eintretender Schaden jedoch ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.04.2015 - 20 K 5427/13 -, VG Aachen, Urteil vom 08.05.2017 - 6 K 1405/15 – juris, Rn. 14 ff. Bargeldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, eingesetzt werden sollen, können dem Grunde nach gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW präventiv-polizeilich sichergestellt werden. Unklar ist, welche Anforderungen in Bezug auf die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr zu stellen sind bei einer Sicherstellung von Bargeld zur Verhinderung einer deliktischen Verwendung und ob diese hier vorlagen, vgl. zu den Voraussetzungen u.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 02.07.2009 - 11 LC 4/08 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.2014 - 18 K 9709/13 -. Ferner bestehen Zweifel, ob der Antragsgegner die Verfügung hier hinreichend auf § 43 Nr. 1 PolG NRW gestützt hat. Bei einer Maßnahme nach § 43 PolG NRW handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass ein Austausch einer Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt, sofern damit eine Wesensänderung in der Entscheidung verbunden ist. Es dürfte einen Wesensunterschied darstellen, ob eine Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Eigentumsschutzes erfolgt. Die weitere Klärung der aufgeworfenen Bedenken und Fragen muss im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Herausgabeanspruch auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 PolG NRW nicht offenkundig gegeben. Vielmehr sprechen bereits nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte gegen einen Herausgabeanspruch des Antragstellers. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 PolG NRW sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Die Herausgabe ist nach S. 3 der genannten Norm jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Nach der gegenwärtigen Sachlage sind gewichtige Beweisanzeichen und Indizien gegeben, die gegen eine Eigentumsvermutung zu Gunsten des Antragstellers sprechen. Neben den oben bereits benannten polizeilichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit Drogendelikten, die für eine Betätigung des Antragstellers im Drogenhandel sprechen und denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, spricht hier nun auch der Ort des Antreffens für die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften: Das Zentrum von C1. -U1. ist ein bekannter Umschlagplatz für Drogen. Auch die Stückelung des sichergestellten Geldes ist eine für Drogengeschäfte typische. Der Antragsteller trug das Geld als Geldbündel zusammengefaltet lose in seiner Jackentasche bei sich. Ferner hat der Antragsgegner - wie ausgeführt - zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller bislang keine konkreten Angaben zur Herkunft des Geldes und zu seinem angeblichen Arbeitgeber gemacht bzw. diese belegt hat. Kann danach aus diesen Gründen davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des Geldes geworden ist, so wäre aus denselben Gründen anzunehmen, dass er kein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an dem sichergestellten Bargeld hat. Demzufolge würde durch eine Herausgabe des Geldes an den Antragsteller ein rechtswidriger bzw. der Rechtsordnung widersprechender Zustand geschaffen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob dies mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs in Einklang zu bringen ist. Jedenfalls aber würde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW einen Herausgabeanspruch gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW ausschließen. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens danach als offen dar sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsanordnung und das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Herausgabe des sichergestellten Geldes infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sicherstellung hier um eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handelt, bei der es sich nach der Wertung des Gesetzgebers um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Den Interessen des Antragsgegners war insoweit hier der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit der Sicherstellung bezweckte Absicht ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben und der Geldbetrag ausgezahlt würde, gravierender sind als die eventuell bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch den Vollzug der angefochtenen Verfügung für den Antragsteller entstehenden Nachteile. Diese bestehen jedenfalls darin, dass er über einen Geldbetrag in Höhe von 300 € nicht verfügen kann. Dass er zur Sicherung seiner Lebensgrundlage zwingend auf diesen Betrag angewiesen ist, hat der Antragsteller selbst weder dargelegt noch belegt. Dass er gegenwärtig zur Vermeidung gewichtiger Nachteile gerade auf dieses Geld angewiesen ist, ist demnach nicht ersichtlich. Würde aber dem Antragsteller das Geld bereits jetzt ausgezahlt, wäre ein erneuter präventiv-polizeilicher Zugriff trotz Abweisung der Klage praktisch nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Im Hinblick auf die beantragte Herausgabe von 300 € war der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen. Wegen der damit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war der Betrag im vorliegenden Verfahren nicht zu halbieren.