Urteil
19 K 5869/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1026.19K5869.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Bundesgebiet am 25.02.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der sog. EURODAC-Datei wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) am 02.03.2016 an Italien gerichtet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.05.2016 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Zur Begründung verwies das Bundesamt unter anderem auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags nach der Dublin III-VO. Italien erfülle gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellen, auch die Mindeststandards. Der Kläger hat am 06.07.2016 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Situation in Italien für Asylbewerber unzumutbar und menschenrechtswidrig sei. Es lägen systemische Mängel im Asylverfahren in Italien vor. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen, und zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorleigen weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen; 2. das bzw. die Einreise- und Aufenthaltsverbote im Bescheid aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides zu verpflichten, das bzw. die Einreise- und Aufenthaltsverbote auf einen Monat zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beizeht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schriftsatz des Klägers vom 16.05.2017, allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27.06.2017). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zu Ziff. 1 (vgl. Ziffern im Tatbestand) zulässig. Insoweit ist sie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Eine Verpflichtungsklage auf Flüchtlingsanerkennung scheidet aus, denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die ihm umfassendere Verfahrensgarantien einräumt. Im Übrigen würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist daher das Asylbegehren selbst nicht durch das Gericht zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14, juris Rn. 13 und Beschluss vom 21.01.2016 – 1 B 64/15, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A, juris Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 14.04.2016 – 19 K 6341/15.A m. w. N. Die Klage hat hinsichtlich des Hauptantrages zu Ziff. 1 in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 31.05.2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages in Ziff. 1) des Bescheides als unzulässig ist § 29 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat (a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags (im Folgenden: „Dublin-III-VO“) oder (b) auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach der Dublin-III-VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß den Vorschriften des Kapitels III ist Italien für den Asylantrag zuständig. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger im Besitz eines in Italien ausgestellten, gültigen Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens jedenfalls nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, da der erstmalige illegale Grenzübertritt des Klägers zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Die – ursprüngliche – Zuständigkeit Italiens ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Zuständigkeit ist auch nicht auf Deutschland übergegangen. Insbesondere ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) nicht verstrichen. Nach § 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat u. a. innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Dabei unterbricht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung den Lauf der Frist für die Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag (hier am 12.08.2015) wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn der Antrag abgelehnt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15/15; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A, beide juris. Im konkreten Fall wurde der Kläger am 26.01.2017 nach Italien abgeschoben, sodass die Frist von sechs Monaten ab der ablehnenden Entscheidung des Gerichts am 12.08.2015 gewahrt ist. Die Bundesrepublik ist ferner nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mit-gliedstaat der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mit-gliedstaat vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, ins-besondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die An-nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen. Diese Regelung geht im Wesentlichen zurück auf die Rechtsprechung des EuGH zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen bei Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung. Danach kann die auf dem Prinzip gegen-seitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Ge-meinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antrag-steller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C- 411/10 und C-493/10 (N.S.), juris, Rn. 78 ff., vom 14.11.2013 – C- 4/11 (Puid), juris, Rn. 30 ff., und vom 10.12.2013 – C-394/12 (Abdullahi ), juris, Rn. 52. Die Annahme systemischer Mängel in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zu-gehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist. Es müssen jedoch die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12.A, juris, Rn. 89 ff. Solche Mängel sind nach der aktuellen Erkenntnislage vorliegend nicht anzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 19.05.2016 (Az. 13 A 516/14.A und 13 A 1491/13.A) unter Auswertung aktueller seinerseits eingeholter Auskünfte (wie etwa des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. April 2016) entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaub-ten, dass ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigen-den Behandlung ausgesetzt zu werden. Vgl. Urteile vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A – juris, Rn. 52 ff. und – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 88 ff.; vgl. auch: Urteil vom 21.06.2016 – 13 A 1896/14.A –, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 06.07.2016 – 13 A 1476/15.A –, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris, Rn. 54 ff. Diesen obergerichtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Neue Erkenntnisse, welche Anlass geben könnten, die Frage systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien, einer erneuten Klärung zuzuführen, sind nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2017 – 13 A 316/17.A, juris Rn. 5. Das Gericht war insofern auch nicht gehalten, durch Einholung weiterer Auskünfte und Stellungnahmen geeigneter sachkundiger Stellen Beweis darüber zu erheben, dass in Italien systemische Mängel vorlägen. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen ließen, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen ist die Bundesrepublik Deutschland auch nicht gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2) des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rücknahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 11 f. Italien hat innerhalb der gem. Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geltenden Frist von zwei Wochen nach dem Wiederaufnahmegesuch am 02.03.2016 keine Antwort erteilt, sodass von der Stattgabe dieses Gesuches auszugehen war. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Klage ist hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziff. 1 unzulässig. Eine Entscheidung über den Asylantrag ist in der Sache schon nicht statthaft, da – aus den oben genannten Gründen – im konkreten Fall eine rechtmäßige Entscheidung im Sinne des Dublin-Verfahrens getroffen wurde. 2. Der Hauptantrag aus Ziff. 2 des Klagebegehrens ist bereits unzulässig. § 11 AufenthG bestimmt eo ipso ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 ist die Befristung von Amts wegen zu bestimmen. Dies stellt einen für den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar. Statthaft ist vor diesem Hintergrund allein die Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Dauer des Verbots auf eine kürzere Frist zu befristen. Der Hilfsantrag zu Ziff. 2 – mit welchem der Kläger die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf einen Monat begehrt – ist unbegründet. Bei der Entscheidung über die Länge der Befristung handelt es sich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufentG um Ermessensentscheidungen des Bundesamtes, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27/16, juris. Entgegen der Ansicht ist nicht ersichtlich, dass die getroffene Regelung von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 3 des Bescheides) ermessensfehlerhaft ist. Der Kläger hat insbesondere keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für eine kürzere Befristung sprächen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insofern den zutreffenden Gründen in dem streitgegenständlichen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) und sieht von einer weiteren Begründung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.