OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1577/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1106.7K1577.16.00
2mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1980 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger stellte im November 2008 bei dem Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmeantrag. Er legte ein österreichisches Sprachdiplom über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau C1 nach den Bestimmungen des Europarates vor. Der Kläger gab an, sein Vater sei nach einem Studium der Elektrotechnik Militärbediensteter gewesen. Er habe dem „Staatssicherheitsdienst“ angehört und zuletzt den Rang eines Majors bekleidet. Das Bundesverwaltungsamt bat den im Bundesgebiet lebenden bevollmächtigten Großvater des Klägers um nähere Auskünfte zu der Tätigkeit seines Schwiegersohns. Daraufhin teilte der Kläger persönlich mit, sein Vater habe von 1974 bis 2001 im Departement für spezielle Telekommunikationssysteme beim Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) in Lwiw gedient. Bis 1981 sei er als freibeschäftigter Verbindungselektromechaniker tätig gewesen, ab 1982 im Dienstgrad eines Leutnants bzw. Oberleutnants als (Ober-) Verbindungstechniker, ab 1986 als Ingenieur mit dem Dienstgrad eines Kapitäns und schließlich zwischen 1995 und 2001 als Major. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.2009 ab. Der Kläger könne keine Anerkennung als Spätaussiedler finden, weil er mindestens drei Jahre mit einem Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Sein Vater sei als Berufsoffizier für den ukrainischen Staatssicherheitsdienst, ab 1986 in herausgehobener Position, tätig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 zurück. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass der Kläger wegen einer von ihm selbst angegebenen Beschäftigung seines Vaters beim sowjetischen Staatssicherheitsdienst im Offiziersrang unter die Ausschlussregelung des § 5 Nr. 2 c) Bundesvertriebenengesetz - BVFG - falle. Zudem habe der Kläger kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Eine Nationalitätseintragung im Inlandspass sei nicht mehr vorgesehen; ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise lasse sich nicht feststellen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 09.12.2009 zugestellt. Mit seiner am 07.03.2014 unter dem Aktenzeichen 10 K 1419/14 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, den Widerspruchsbescheid erst am 10.02.2014 erhalten zu haben. In der Sache trug er vor, er habe nun dem Arbeitsbuch seines Vaters entnehmen können, dass dieser als freibeschäftigter Techniker beim Staatssicherheitskomitee (KGB) der UdSSR tätig gewesen sei, ohne einen Dienstrang zu bekleiden, ehe er am 31.12.1981 aus dem KGB entlassen und auf eine Technikerstelle bei den sowjetischen Streitkräften versetzt worden sei. Dort habe er in der Folgezeit als Berufssoldat ohne politische Funktion militärische Verbindungsanlagen repariert und sei für die Instandhaltung der Telefonausstattung verantwortlich gewesen. Im Zuge organisatorischer Änderungen im SBU sei das Regiment der Verbindung des Militärs im Jahr 1991 dem SBU zugeordnet worden. Bezogen auf die Beschäftigung beim KGB bis 1981 habe er, der Kläger, schon im Hinblick auf sein Geburtsdatum nicht drei Jahre mit einem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft leben können. Der anschließenden Tätigkeit seines Vaters bei den sowjetischen Streitkräften als technischer Fachmann lasse sich keine spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems entnehmen. Mit Urteil vom 01.07.2015, das rechtskräftig geworden ist, wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Im August 2015 stellte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit ergäben sich daraus, dass das Bundesverwaltungsamt im Ausgangsverfahren den Untersuchungsgrundsatz in beachtlicher Weise verletzt habe. Da es keine eigenen Ermittlungen angestellt und sich nicht von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt habe, sei die Entscheidung auf einer unrichtigen oder unvollständigen Grundlage getroffen worden. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 07.10.2015 ab. Der Widerspruchsbescheid leide nicht offensichtlich unter einem schweren Fehler. Hierzu sei erforderlich, dass die schwere Fehlerhaftigkeit sich bereits bei seinem Erlass geradezu aufdränge. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, das Bundesverwaltungsamt hätte seinen Vater als Beteiligten in das Verfahren einbeziehen müssen, da es um seine Person gegangen sei und seine Dokumente, insbesondere sein Arbeitsbuch, hätten überprüft werden müssen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 zurück. Der Bescheid wurde am 11.02.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 09.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sei bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 festzustellen, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den Ausführungen im Bescheid vom 07.10.2015 fest. Soweit es dem Kläger um die Erteilung eines Aufnahmebescheids gehe, sei die Klage unzulässig, da es an dem erforderlichen Vorverfahren fehle. Der Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe auch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klage ist, soweit sie auf gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 gerichtet ist, nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 ist nicht nichtig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam, vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Eine aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit ist eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1/96 - mit weiteren Nachweisen. Besonders schwerwiegend ist daher nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt; die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maß verletzt sein, dass von niemand erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - 6 B 41/10 - mit weiteren Nachweisen. Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit, wenn sie sich für einen unvoreingenommenen, verständigen Beobachter geradezu aufdrängt, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar 14. Auflage 2013, § 44 Randnummer 12, mit weiteren Nachweisen. Ein derartiger besonders schwerwiegender Fehler, der den Durchschnittsbetrachter ohne weiteres zu dem Schluss zwingt, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann, haftet dem Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 nicht an. Soweit der Kläger meint, das Bundesverwaltungsamt hätte vor Erlass des Bescheids weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die Richtigkeit seiner – des Klägers – Angaben zu überprüfen, führt dies nicht zur Annahme, der Widerspruchsbescheid sei nichtig. Dabei ist nicht erheblich, ob das Bundesverwaltungsamt seiner Untersuchungspflicht Genüge getan hat oder ob eine Verletzung dieser Pflicht zur Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung geführt hat. Denn auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam und mit Eintritt seiner Bestandskraft verbindlich. Ein offensichtlich besonders schwerwiegender Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung, der die Wirksamkeit des Bescheids tangiert, liegt nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die für ihn ungünstigen Angaben, auf die sich die Entscheidung stützt, im Rahmen der ihm zumutbaren Mitwirkung selbst gemacht hat. Es ist zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers dazutun, welche Funktion er bzw. ein Familienangehöriger in dem nach § 5 BVFG relevanten Zeitraum innegehabt hat. Da der Ausschlusstatbestand maßgeblich zunächst an die vom Aufnahmebewerber bzw. seinem Familienangehörigen ausgeübten, in der Regel nur ihm im Einzelnen bekannten beruflichen Tätigkeiten anknüpft, verlangt der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, dass der Aufnahmebewerber die nach dem Gesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben macht, um die Behörde in den Stand zu versetzen, das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes zu prüfen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 09.12.2011 - 11 A 1845/11 -. Dem Aufnahmebewerber obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungslast, insoweit korrekte Angaben zu machen. Er ist daher gehalten, sich vor einer Äußerung hinreichend über deren Richtigkeit zu vergewissern. Vor diesem Hintergrund drängte es sich für das Bundesverwaltungsamt zumindest nicht offenkundig auf, den relativ präzise dargestellten, eindeutigen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen und der denkbaren Möglichkeit nachzugehen, der Kläger habe unrichtige, ihn belastende Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters gemacht. Zudem hat die Behörde sich bemüht, die Angaben des Klägers durch Nachfrage bei seinem Großvater zu verifizieren. Danach ergab sich für das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des Widerspruchsbescheids das Bild, der Vater des Klägers sei zwischen 1982 und der Auflösung der Sowjetunion Bediensteter des sowjetischen Sicherheitsdienstes (KGB), gewesen und habe dabei einen Offiziersrang bekleidet. Ob eine derartige Fallgestaltung die Versagung eines Aufnahmebescheids wegen § 5 Nr. 2 c) BVFG zulässt, bedarf hier keiner Erörterung. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die getroffene Entscheidung bei verständiger Würdigung für den Durchschnittsbetrachter evident schlechterdings unerträglich erscheint. Ein offensichtlich besonders schwerwiegender Fehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das Bundesverwaltungsamt es unterlassen hat, den Vater des Klägers an dem Verfahren des Klägers zu beteiligen. Die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Vaters des Klägers nach § 13 VwVfG lagen nicht vor. Er war weder Antragsteller noch Antragsgegner noch Adressat des Verwaltungsakts. Der Vater des Klägers, dessen Übersiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens nie in Rede stand, war auch nicht in seinen eigenen rechtlichen Interessen derart durch den Ausgang des Verfahrens berührt, dass das Bundesverwaltungsamt gehalten gewesen wäre, ihn als Beteiligten hinzuzuziehen. Die Klage ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.10.2015 in der Gestalt den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2016 aufzuheben. Der Bescheid lehnt die vom Kläger beantragte behördliche Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 ab. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsamts zur Nichtigkeitsfeststellung verfolgt der Kläger im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht. Eine isolierte Anfechtungsklage, mit der ein Verwaltungsakt angegriffen wird, der den Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ablehnt, ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden besonderen Fallgestaltungen - unzulässig, weil hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1987 - 6 C 30.86 -. Im Übrigen hätte auch eine Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2009 keinen Erfolg haben können, weil dieser Bescheid aus den oben genannten Gründen nicht nichtig ist. Soweit die Klage schließlich darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheids zu verpflichten, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass der Kläger sein Begehren zunächst bei der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung stellt. Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung ist es Sache der Verwaltung, sich mit den Begehren des einzelnen Bürgers zu befassen. Erst im Anschluss daran sind die Gerichte dazu berufen, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Diese Kompetenzverteilung würde unterlaufen, wenn die Verwaltungsgerichte eine Angelegenheit anstelle der Verwaltung einer Regelung zuführen könnten, ohne dass letzterer infolge der fehlenden Antragstellung die Möglichkeit eröffnet wäre, zuvor über das Begehren in dem gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren zu befinden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.09.1995 - 17 A 1293/94 -. Der im November 2008 gestellte Aufnahmeantrag ist kein tauglicher Anknüpfungsgegenstand für eine gerichtliche Sachentscheidung. Er ist mit Bescheid vom 16.10.2009 bestandskräftig abgelehnt worden, da der Kläger auf den wirksamen Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 hin nicht rechtzeitig Klage erhoben hat. Die Bestandskraft entzieht das behördliche Handeln einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Einen Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens hat der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt bislang nicht gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.