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Beschluss

8 L 3535/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1106.8L3535.17.00
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Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das sachlich zuständige

Bundesverwaltungsgericht.

Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an das sachlich zuständige Bundesverwaltungsgericht. Gründe: Zuständiges Gericht für die geltend gemachte Einwendung ist gemäß § 8 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) das Bundesverwaltungsgericht. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Diese Formulierung des Begriffs des beizutreibenden Anspruchs ist dabei nicht eng zu verstehen und betrifft nicht nur die klassischen Erlöschensgründe (wie z.B. Zahlung, Verjährung, Aufrechnung). Es sollen vielmehr möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten angesetzt worden sind. Damit hat die Zuweisung dieser Einwendungen in das Erinnerungsverfahren die Funktion, die sonst der für diesen Bereich grundsätzlich ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage zukommt. Daher liegt es nahe, den Ausdruck "Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, … betreffen" in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO ebenso zu verstehen wie die Formulierung "Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen" in § 767 Abs. 1 ZPO. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 15.11.2007 – IX E 11/07 –, juris Rdnr. 13 m.w.N. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren allein geltend gemacht, die einzutreibende Forderung sei wegen Unbestimmtheit des Kostenbescheides vom 24.03.2017 noch gar nicht fällig und erhebt damit eine Einwendung, die nach den obenstehenden Ausführungen den beizutreibenden Anspruch selbst betrifft. Ohne dass der Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen hätte, gilt dies auch hinsichtlich seines außergerichtlichen sinngemäßen Vorbringens, die Vollstreckung stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, weil über seinen Antrag auf Stundung noch nicht entschieden worden sei. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, die Androhung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin stelle einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet sei, vermag auch dies nichts an der vorstehenden Einschätzung zu ändern, denn es bleibt – wie der Antragsteller am Ende auch selbst darlegt – dabei, dass sich sein Rechtsschutzbegehren inhaltlich nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet, sondern nach wie vor den Anspruch, aus dem vollstreckt werden soll, für nicht gerechtfertigt hält. Soweit er meint, auf eine Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht könne verzichtet werden, weil dieses bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei, ändert das nichts an der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über sein Begehren. Einschlägige Vorschrift über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist hier § 66 Abs. 1 GKG. Danach entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Dies ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht. An dieses Gericht ist daher der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten zu verweisen. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten die §§ 17 bis 17 b GVG für die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entsprechend. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Verweisungsvorschriften auch auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstrecken sind.