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Urteil

8 K 6083/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1107.8K6083.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Genehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau einer ehemaligen Schaltstelle der Telekom zu Unterkünften für Saisonarbeiter auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 00/0. Das Flurstück befindet sich unstreitig im Außenbereich, ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen und liegt inmitten von vom Kläger selbst landwirtschaftlich genutzten Feldern an einem Weg. Die Hofstelle des Klägers befindet sich in etwa 230-250 m Entfernung. Nach Angaben des Klägers dient die streitgegenständliche Schaltstelle, die seit etwa 1990 nicht mehr seitens der Deutschen Post/Telekom genutzt wird, seither seiner Familie als Lager- für Feld- und Gartengeräte. Um dieses Gebäude zur Unterbringung von Saisonarbeitern, die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt werden, nutzen zu können, beantragte der Kläger unter dem 26.05.2015 die begehrte Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 11.04.2016 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung wegen der Lage des Vorhabens im Außenbereich an. Darauf erwiderte der Kläger schriftlich, soweit in der Rechtsprechung unter Heranziehung des Erfordernisses der räumlichen Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ein Missbrauch der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu anderen Zwecken verhindert werden solle, sei ein solcher hier nicht zu befürchten, weil mit der Unterbringung von Saisonarbeitern auf jeden Fall ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Hierdurch werde zudem eine weitere Flächenversiegelung durch einen Neubau verhindert und demgemäß die größtmögliche Schonung des Außenbereichs unterstützt. Mit Bescheid vom 14.06.2016 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, außer dem Vorhandensein des Gebäudes gebe es keinen Grund für die bestehende erhebliche Entfernung zur Hofstelle. Die Zulassung eines Wohngebäudes an dieser Stelle würde die Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich bewirken. Am 13.07.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein vorprozessuales Vorbringen. Zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW liegen nicht vor. Das streitbefangene Baugrundstück liegt im Außenbereich. Dort ist das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt und als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentliche Belange beeinträchtigt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die Umnutzung der ehemaligen Schaltstation der Telekom in eine Unterkunft für Saisonarbeiter dient jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zu dem Merkmal des Dienens hat das Bundesverwaltungsgericht, (BVerwG), Urteil vom 03. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138-145, Juris Rdnr. 19, ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang nicht die Zweckmäßigkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen ist, sondern dass die Zulässigkeit des Vorhabens von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie davon abhängt, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde. Dabei reiche für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht aus, andererseits könne aber die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht verlangt werden kann. Innerhalb des damit gegebenen Rahmens müsse für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzukommen müsse im Hinblick auf den Schutzzweck des – damals noch geltenden - § 35 BBauG aber noch, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betriebe - auch äußerlich erkennbar - geprägt werde; das Vorhaben müsse gleichsam "dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet" sein. Mit Rücksicht auf diese zweite Anforderung könne ein Vorhaben auch dann nicht als einem landwirtschaftlichem Betriebe dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck in dem oben gekennzeichneten Sinne gerechtfertigt sein möge, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt werde. Fehle es an einer entsprechenden Prägung, so werde in aller Regel auch die Frage zu verneinen sein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für den konkreten Betrieb errichten würde. Ein Beweisanzeichen für die unerlässliche Prägung werde in aller Regel dann gegeben sein, wenn das Vorhaben objektiv so beschaffen sei, dass - möglichst weitgehend - seine Verwendung zu nicht-privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordere. Nach diesen Vorgaben kann die Kammer ein „Dienen“ der umgenutzten Schaltstation zur Unterbringung von Saisonarbeitern nicht erkennen. Abzustellen ist dabei zunächst darauf, dass bei der Umnutzung ein Wohnhaus entstehen würde, das äußerlich einen Bezug zur Hofstelle des Klägers bereits nicht erkennen lässt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Gebäude völlig frei am Straßenrand steht und von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche umgeben ist. Die räumliche Entfernung zur Hofstelle beträgt nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ca. 230 - 250 m. Soweit der Kläger argumentiert, das Gebäude lasse sich als Unterkunft für (zwei) Saisonarbeiter und damit im Zusammenhang zur Hofstelle stehend erkennen, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Erkennbar dürfte allenfalls sein, dass es sich um ein Wohngebäude handelt. Dass die Bewohner gerade zum Hof des Klägers gehören, ist anhand der Gestalt und Lage des Gebäudes nicht erkennbar. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die äußere Gestaltung z.B. hinsichtlich der Farbe der Gestaltung der Hofstelle folgen würde. Vielmehr ist die äußere Gestaltung von Wohngebäuden der Mode unterworfen und ist gerade ein roter Anstrich – wie er hier bereits vorgenommen wurde – von Wohngebäuden derzeit beliebt. Überdies dürfte dieses Merkmal auch dahingehend zu verstehen sein, dass nicht die willkürliche äußere Gestalt aufgrund von Farbe oder Baumaterialien, sondern vielmehr die erkennbare Funktion eines Gebäudes maßgeblich für die optische Zuordnung zur Hofstelle ist. Daran fehlt es an einem in jeglichem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegenden Wohngebäude wie dem hier geplanten. Insoweit steht nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch derjenigen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch die Entfernung des Vorhabens zur Hofstelle einer Bewertung als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend entgegen. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen, dass ein Altenteilerhaus in einer Entfernung von 50 m zur Hofstelle noch als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen ist, weil es dem Bauern unbenommen bleiben sollte, Flächen für eine spätere Erweiterung der Wirtschaftsgebäude und -anlagen freizuhalten, Urteil vom 12. Juli 1977 – VII A 1728/76 –, juris; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 – 4 B 194/87 –, juris Rdnr. 2. Anhaltspunkte dafür, warum sich die Unterkunft für die Saisonarbeiter genau an der vorgesehenen Stelle befinden müsse, sind – außer dem Vorteil, dass wegen des bereits vorhandenen Gebäudes ein Neubau erspart bleiben könne – nicht ersichtlich. Zwar mag es sein, dass die Saisonarbeiter gleich auf den umliegenden Feldern ihre Arbeit zu verrichten haben und deshalb einen nur kurzen Weg zur Arbeitsstelle zurücklegen müssen. Wie der Kläger aber selbst vorträgt, kann die Entfernung zur Hofstelle in wenigen Minuten zurückgelegt werden und kann daher kein Grund gesehen werden, ein Wohngebäude von der Hofstelle abgesetzt mitten in der Ackerfläche zu errichten. Eine solche Nutzung würde vielmehr dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs widersprechen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass für einen Neubau, sollte dieser an der Hofstelle vorgenommen werden, eine neue bisher unbebaute Fläche versiegelt werden würde. Der Kläger übersieht dabei, dass die ehemalige Schaltstation, die nunmehr keinem genehmigten Zweck mehr dient, entsprechend zu beseitigen ist. Die Frage, ob hier der Vorteil eines bereits vorhandenen Gebäudes ausgenutzt werden kann, kann im Übrigen allein nach der Vorschrift des § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB beurteilt werden. Danach können einem Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht die auch hier entgegenstehenden öffentlichen Belange einer Ausweisung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauG) oder die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) entgegengehalten werden, wenn es um die Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden geht, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Dass es sich bei der ehemaligen Schaltstation um ein solches erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude handelt, ist nicht ansatzweise erkennbar und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.