Beschluss
19 L 3694/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1109.19L3694.17.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Regeldienstbereich, Dienstplangruppe, Haus dienstlich einzusetzen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Rückumsetzung in die Dienstplangruppe (Bereich) nicht glaubhaft gemacht. Die Umsetzung des Antragstellers aus dieser Gruppe in die Dienstplangruppe (zentrale Dienste) mit Wirkung ab dem 11.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Umsetzung des Antragstellers aus der Dienstplangruppe (Bereich) in die Dienstplangruppe (zentrale Dienste) ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es besteht keine besondere Formvorschrift für Umsetzungen auf einen anderen Dienstposten. Insofern ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch insbesondere unschädlich, dass die Umsetzungsverfügung dem Antragsteller bislang noch nicht schriftlich ausgehändigt wurde. Weiterhin wurde der (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten (Kenntnisnahme am 29.08.2017) gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Umsetzung des Antragstellers gegeben. Auch der Personalrat ist mit Verfügung vom 29.08.2017 gem. §§ 72 Abs. 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser hat der beabsichtigten Umsetzungsmaßnahme unter dem 06.09.2017 zugestimmt. Die Umsetzung des Antragstellers erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Die darin liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG, § 58 LBG NRW) zu befolgen. OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 –, juris Rn. 10 m. w. N. Gegen die Entziehung dieser Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (etwa durch Versetzung). Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs". Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen, vgl. VG Köln, Urteil vom 09.02.2015 – 15 K 3458/14 –, juris Rn. 33. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 –, juris Rn. 14 f. m. w. N. Im konkreten Fall hat der Dienstherr von seinem pflichtgemäßen Ermessen nach Maßgabe dieser Grundsätze in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht. Zunächst ist – was vom Antragsteller auch nicht gerügt wird – der Umsetzungsdienstposten in der Dienstplangruppe (zentrale Dienste) ein Dienstposten, der seinem amtsangemessenen Aufgabenbereich entspricht. Der Antragsteller befindet sich im Amt eines Justizvollzugshauptsekretärs in der Besoldungsgruppe A 8. Für den Allgemeinen Vollzugsdienst (AVD) besteht ein Katalog von Funktionen, in dem die herausgehobenen Tätigkeiten in dieser Laufbahn abschließend bezeichnet werden. Nur Bediensteten, denen eine dieser Funktionen dauerhaft übertragen worden ist – was bei dem Antragsteller nicht gegeben ist –, kann ein Amt mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen werden. Unterhalb dieser Besoldungsgruppen (A 7 bis A 9) sieht die Laufbahn des AVD keine funktionsbezogene Differenzierung vor. Entsprechend breit und umfassend ist auch die zweijährige Ausbildung der Anwärter für den AVD in Theorie und Praxis ausgestaltet. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Beamter in der Besoldungsgruppe A 7 die gleiche Funktion wahrnehmen kann wie ein anderer Beamter in der Besoldungsgruppe A 9. Es liegt auch ein sachlicher Grund vor. Dieser besteht im konkreten Fall darin, dass sich Fehlzeiten bei der Tätigkeit im Schichtdienst der Dienstplangruppe im Vergleich zu der Tätigkeit in der Dienstplangruppe auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb nachteiliger auswirken. Hinsichtlich der Dienstplangestaltung aus der Dienstplangruppe ist ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit erforderlich, da in der Dienstplangruppe bei eventuellen Fehlzeiten eine bessere Kompensation ermöglicht werden kann. Denn bei einem Dienstposten in dieser Gruppe erfolgt keine feste Zuweisung zu einem bestimmten Hafthaus, wodurch keine Vakanz im Dienstplan entsteht. Bezogen auf den Antragsteller handelte der Antragsgegner insbesondere nicht willkürlich, sondern auf Grundlage seiner tatsächlich erfassten krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit. Der Antragsgegner knüpfte in diesem Kontext an eine Reihe von dokumentierten Krankheitszeiten des Antragstellers konkret an. Beispielhaft seien hier nur aus der jüngsten Vergangenheit die krankheitsbedingten Fehlzeiten am 22.06.2017, vom 25.06.2017 bis zum 30.06.2017, vom 31.07.2017 bis zum 11.08.2017 und vom 13.09.2017 bis zum 19.09.2017 genannt. Wegen der übrigen Fehlzeiten wird insbesondere auf den Inhalt der Teilakte „Erkrankung“ des Antragstellers verwiesen. Es ist im Übrigen nicht von entscheidender Bedeutung, auf welchen konkreten Dienstposten der Antragsteller zu welchen konkreten Zeitpunkten dienstunfähig erkrankt gewesen ist. Denn aufgrund der genannten Fehlzeiten durfte der Antragsgegner berechtigterweise davon ausgehen, dass bei dem Antragsteller das erforderliche Maß an Planungssicherheit hinsichtlich des Dienstpostens eine Dienstplangruppe jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gewährleistet werden kann. Zwar ist die Umsetzung kein zulässiges Instrument zur Disziplinierung des Beamten. Dies würde die Grenzen des sachlichen Grundes überschreiten und als ermessensfehlerhaft anzusehen sein. Der Antragsgegner hat hier jedoch – unter Berücksichtigung des protokollierten Personalgesprächs – gerade nicht die Maßnahme mit der Disziplinierung begründet. Es geht hier gerade nicht um eine Sanktion eines bestimmten Verhaltens, sondern vielmehr um die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Ob im Rahmen des Personalgesprächs am 08.09.2017 ausschließlich gesundheitliche Gründe und die daraus resultierenden Fehlzeiten des Antragstellers oder darüber hinaus auch dessen verspätete Dienstantritte Gegenstand der Unterredung gewesen sind, konnte das Gericht hier offenlassen. Denn aus den bereits genannten Gründen hat der Dienstherr seine organisatorische Entscheidung hinreichend gerechtfertigt. Die Verspätungen des Antragstellers waren insofern nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Meinung des Antragstellers kommt der Umsetzung auch kein diskriminierender Charakter bei. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er gerade im Frühdienst darauf angewiesen sei, ein planbares Dienstende zu haben, um um 15 Uhr die Beaufsichtigung seines neunjährigen Sohnes zu übernehmen, weil auch seine Mutter berufstätig sei, so ist dieser Vortrag nicht geeignet, der Umsetzung den sachlichen Grund abzusprechen. Denn einerseits fallen familienbedingte Organisationsschwierigkeiten nicht in die Sphäre des Dienstherrn. Dieser wird insofern im Rahmen von vom Antragsteller in Anspruch zu nehmenden Teilzeitmodellen hinreichend mit einbezogen. Andererseits kommt es im Rahmen des Frühdienstes (05:54 Uhr bis 14:06 Uhr) nur in wenigen Ausnahmefällen – insbesondere bei Krankenhausbewachungen – zu einer Überschreitung der Dienstzeit (bis ca. 14:30 Uhr). Da der Antragsteller offenkundig auch bei seinen unterschiedlichen Schichtdienstzeiten – die im Übrigen auf beide in Rede stehenden Dienstposten angesetzt werden – für die Organisation der Betreuung seines Sohnes hinreichend Sorge tragen kann, ist es ihm auch zuzumuten, flexible Lösungen für den Fall der Krankenhausbewachungen zu finden. Überdies fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit ist bereits deshalb zu verneinen, weil – wie dargelegt – eine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers gewährleistet ist. Aus den genannten Gründen ist es dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € festgesetzt.