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Beschluss

19 L 3708/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1122.19L3708.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes NRW im Jahr 2017 einzustellen, hilfsweise, das Auswahlverfahren für den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen, hilfsweise, noch freie Stellen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu besetzen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der Entscheidung über die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst muss sich der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Allerdings vermittelt diese Grundrechtsnorm, gleichermaßen wie die zu ihrer Konkretisierung auf landesrechtlicher Ebene erlassenen Normen § 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 LVO Pol NRW, keinen strikten Rechtsanspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Der Dienstherr hat jedoch bei der Auswahl der Bewerber für die Einstellung den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Wenn die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Ausschluss eines Bewerbers nur gerechtfertigt, wenn es an der erforderlichen Eignung - etwa in gesundheitlicher Hinsicht -, der Befähigung oder der fachlichen Leistung im Vergleich mit den Mitbewerbern mangelt. Aus dem Erfordernis der gesundheitlichen Eignung folgt, dass in den Polizeidienst nur eingestellt werden kann, wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol NRW polizeidiensttauglich ist. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 -, juris und Beschluss vom 06.11.2014 – 2 B 97.13 -, juris. Dass dies bei ihm der Fall ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der zur kardiologischen Abklärung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers hinzugezogene Facharzt u. a. für Kardiologie Q. . E. . S. X. hat ausweislich seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 20. 07. 2017 bei dem Antragsteller einen „AV Block Grad II Wenckebach selten Mobitz“ diagnostiziert. Der Diagnose lagen u. a. ein bei dem Antragsteller durchgeführtes Langzeit-EKG sowie ein Belastungs-EKG zugrunde. Wenn diese Diagnose zutreffend ist, ist von der Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Denn der Typ 2 „Mobitz“ ist ausweislich der Ausführungen des Amtsarztes E. . Q1. , die vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen werden, kritisch zu bewerten, weil ein Übergang in den totalen AV-Block III mit Bewusstlosigkeit und Atmungsstillstand möglich ist. Der vom Kardiologen Q. . X. diagnostizierte „AV-Block Grad II selten Mobitz“ führt grundsätzlich zur Polizeidienstunfähigkeit eines Bewerbers, da etwa das Führen einer Schusswaffe oder das Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nicht vertretbar wäre und entsprechende Verwendungsausschlüsse zu verfügen wären. Zwar führt die Ärztin E. . G. in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 10. 09. 2017 aus, bei dem Antragsteller liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließlich ein als harmlos zu bewertender „AV-Block Grad II Typ Wenckebach“ vor und die Diagnose eines „AV-Block Grad II Typ Mobitz“ entfalle, die Möglichkeit einer Dienstuntauglichkeit sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Diese Stellungnahme genügt aber für eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht. Zwar besteht angesichts zweier sich widersprechender fachärztlicher Aussagen zu dem bei dem Antragsteller festgestellten AV-Block die Möglichkeit, dass die Diagnose des Kardiologen Q. . X. und die sich darauf stützende Feststellung des Polizeiarztes E. . Q1. unzutreffend ist. Für die Glaubhaftmachung der Polizeidienstfähigkeit durch den Antragsteller, der insoweit die Beweislast trägt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. 04. 2017 - 2 VR 2/17 -, juris, bedarf es aber des Nachweises der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gegenüber dem Vollbeweis erfordert die Glaubhaftmachung zwar einen verminderten Grad der Wahrscheinlichkeit in der Überzeugungsbildung. Die Richtigkeit des Vorbringens muss deshalb nicht gewiss, aber doch überwiegend wahrscheinlich sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06. 09. 1979 - 8 B 35.79 -, juris. Die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ist derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern offen. Die weitere Aufklärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG anzusetzenden Betrages festgesetzt.