Urteil
15 K 3923/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1127.15K3923.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger bewarb sich unter dem 30. Oktober 2014 um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für die Laufbahn des mittleren Dienstes für das Jahr 2015. Dabei gab er in dem von der Beklagten genutzten Einstellungsformular unter dem Punkt „Frühere ernsthafte Krankheiten und Verletzungen insbesondere Lungenkrankheiten, Gelbsucht, Gehirnerschütterung, Magen, Darmleiden, chronische Erkrankungen, Allergien (z.B. Heuschnupfen)?“ eine Gelbsucht im Alter von 16 Jahren an. Der Bewerbung beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. C. vom 13. Juli 2010 mit der Diagnose „Chronische, derzeit niedrig virämische Hepatitis B unter Lamivudintherapie von 4/2001 - 9/2005 mit HbeAg-Negativierung seit 1/2005“. In ihrer weiteren Beurteilung bescheinigte die behandelnde Ärztin eine Viruslast unterhalb der Nachweisgrenze. Unter dem 19. November 2014 kam der Leiter des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei in T1. B. , Herr Medizinaldirektor Dr. med. T. , zu der Einschätzung, den Kläger „zurzeit nicht“ zu einer polizeiärztlichen Auswahluntersuchung heranzuziehen. Vielmehr müssten zunächst alle seit 2005 erhobenen Arzt- und Laborbefunde zur angegebenen Vorerkrankung vorgelegt werden. Zu einer Vorlage weiterer Arzt- und Laborbefunde kam es in der Folgezeit nicht. Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 schloss die Beklagte den Kläger aus dem weiteren Bewerbungsverfahren aus. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Juli 2010 habe der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei entschieden, ihn nicht zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei für das Jahr 2015 zuzulassen. Der Kläger legte dagegen unter dem 13. März 2015 Widerspruch ein. Seine Hepatitis B-Erkrankung sei verheilt. Es gebe daher keine medizinischen Gründe, ihn nicht zum Eignungsauswahlverfahren zuzulassen. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. C. vom 7. April 2015 mit der Diagnose „Chronische, derzeit niedrig virämische Hepatitis B, ED 1998 unter Lamivudintherapie von 4/2001 - 9/2005 mit HbeAg-Negativierung seit 1/2005“ vor. Die behandelnde Ärztin kam darin zu der Beurteilung, die Hepatitis B sei niedrigvirämisch und damit nicht behandlungsbedürftig. Der Kläger sei voll arbeitsfähig. Mit Einschränkungen durch die Hepatitis B sei nicht zu rechnen. Unter dem 15. Mai 2015 kam der Leiter des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei in T1. B. , Herr Medizinaldirektor Dr. med. T. , zu der Einschätzung, den Kläger zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen. Eine tatsächliche Beurteilung der medizinischen Befunde sei nach Aktenlage nicht möglich. Daneben bestehe aufgrund der Hepatitis B eine vom Bewerber im Verletzungsfall ausgehende Infektionsgefahr gerade im Zusammenhang mit polizeivollzugsdienstlichen Tätigkeiten oder sportlichen Aktivitäten. Daraus resultierende haftungs- und dienstrechtliche Konsequenzen müssten seitens der einstellenden Behörde geklärt werden. Unter dem 8. Juni 2015 kam der Leiter des ärztlichen Dienstes beim Bundespolizeipräsidium, Dr. med. N. , zu der Einschätzung, der Kläger sei infektiös und könne im Verletzungsfall mit Blutübertragung Dritte mit Hepatitis B aktiv infizieren. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gehe mit einer erhöhten Verletzungs- und damit auch mit einer erhöhten Infektionsgefahr einher. Die Infektion Dritter könne aufgrund der gefahrgeneigten Tätigkeit vom Dienstherrn nicht eingegangen werden. Eine Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren könne nicht erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Bescheid vom 27. Februar 2015 zurück. Insbesondere liege aufgrund der Hepatitis B die Merkmalnummer 10.1.4 („akute oder persistierende Krankheiten oder Schäden der Leber oder der Bauchspeicheldrüse“) der Anlage 1.1 der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ vor. Daraus ergebe sich für den Kläger eine Polizeidienstuntauglichkeit. Eine Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren könne auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung Dritter nicht erfolgen. Im Rahmen des Polizeivollzugsdienstes seien einsatzbedingte tätliche Auseinandersetzungen nicht auszuschließen. Im Falle einer Verletzung könnten Dritte aktiv mit Hepatitis B infiziert werden. Der Kläger hat am 9. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei er polizeidiensttauglich. Eine Polizeidienstuntauglichkeit sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten gehe unter dem 15. Mai 2015 ebenfalls davon aus, dass eine Ablehnung zur Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren nach Aktenlage nicht möglich sei. Im Übrigen stelle die Hepatitis B keine Infektionsgefahr für Dritte dar. Eine Übertragung sei aufgrund des äußerst niedrigen Wertes an Hepatitis-Viren so gut wie ausgeschlossen. Offen sei zudem, wie es zu tatsächlichen Blut-zu-Blut Kontakten im Polizeivollzugsdienst kommen solle. Auch in Zukunft sei er voll dienstfähig. Mit Einschränkungen durch die Hepatitis B sei nicht zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, ihn zum Einstellungsauswahlverfahren in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, ihn in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei für das Jahr 2015 einzustellen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei für das Jahr 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Insbesondere könne die Infektion Dritter während der Ausübung des Polizeivollzugsdienstes nicht ausgeschlossen werden. Gerade die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes stelle aufgrund seiner besonderen Anforderungen im Berufsalltag eine erhöhe Verletzungsgefahr dar. Präventive Maßnahmen könnten im Einsatzgeschehen kaum umgesetzt werden. Zwar sei die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung bei einer niedrigen Viruslast sehr gering. Gänzlich auszuschließen sei sie aber nicht. Eine Reaktivierung der Hepatitis B sei zu jedem Zeitpunkt möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Einstellungsauswahlverfahren in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw. dessen einfachgesetzlicher Konkretisierung durch § 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) ist die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, juris. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter der angestrebten Laufbahn wahrnehmen zu können. In diesem Zusammenhang bestimmt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt, welche Voraussetzungen u.a. in gesundheitlicher Hinsicht ein Bewerber für die spätere Verwendung und damit zugleich für die Zulassung zum Einstellungsauswahlverfahren erfüllen muss. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 -, juris. Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Entscheidung der Beklagten, den Kläger wegen fehlender körperlicher Eignung nicht zum Einstellungsauswahlverfahren in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen, nicht als rechtsfehlerhaft. Die Beklagte hat insoweit die Anforderungen für das vom Kläger angestrebte Amt, nämlich den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, hinreichend konkretisiert. Sie hat insoweit dargelegt, dass wesentlicher Bestandteil des polizeilichen Vollzugsdienstes auch der Einsatz im Zusammenhang mit unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzungen ist. In diesem Zusammen obliegt dem Dienstherrn eine gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten, aber auch eine entsprechende Verantwortung hinsichtlich möglicher Ersthelfer oder anderer Dritter. Daran anknüpfend sind die Anforderungen an einen Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei derart, dass von diesem für Dritte aufgrund der konkret ausgeübten Tätigkeit nicht eine über das Normalmaß hinausgehende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit ausgehen darf. Gleiches gilt auch hinsichtlich des regelmäßigen Einsatztrainings der Bediensteten im Polizeivollzugsdienst. Insoweit hat die Beklagte als Dienstherr in nicht zu beanstandender Weise festgelegt, dass einer Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei eine vom Einstellungsbewerber ausgehende Infektionsgefahr, die über einen „Blut-Blut-Kontakt“ erfolgen kann, entgegensteht. Die Beklagte hat dahingehend den Fürsorgegesichtspunkten gegenüber anderen Bediensteten zulässigerweise einen höheren Stellenwert als dem Interessen des Einstellungsbewerbers zugebilligt. Gleiches gilt für die vorgetragenen Verantwortungsgesichtspunkte gegenüber Dritten. Diesen an die angestrebte Laufbahn gestellten körperlichen Anforderungen genügt der Kläger aufgrund der bei ihm diagnostizierten chronischen Hepatitis B nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts durch die vorliegenden Begutachtungen des Leiters des ärztlichen Dienstes beim Bundespolizeipräsidium, Herrn Dr. med. N. , und des Leiters des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei in T1. B. , Herrn Medizinaldirektor Dr. med. T. , fest. Beide kommen zu dem Ergebnis einer vom Kläger ausgehenden Infektionsgefahr aufgrund der bei ihm diagnostizierten chronischen Hepatitis B. Dabei wird als Maßstab der Infektionsgefahr die polizeivollzugsdienstliche Tätigkeit zugrundegelegt, bei der aufgrund der konkreten Möglichkeit einer unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzung „Blut-Blut-Kontakte“ nicht ausgeschlossen werden und konkret für beteilitge Dritte oder auch für Ersthelfer eine Infektionsgefahr in Bezug auf die Hepatitis B vorliegt. Gleiches gilt für eine Verletzungsgefahr im Rahmen des regelmäßigen Einsatztrainings mit Kolleginnen und Kollegen. Die Gefahr einer Infektion kann dabei zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei einer nur niedrigen Viruslast. Die Gefahr einer Infektion kann auch - anders als beispielsweise im Gesundheitswesen - nicht durch geeignete Präventivmaßnahmen zu einem erhöhten Grad ausgeschlossen werden. Denn der Polizeivollzugsdienst ist im Vergleich zum Gesundheitswesen geprägt von anlassbezogenen, zu einem großen Teil nicht planbaren oder vorhersehbaren Einsätzen. Präventivmaßnahmen können im Einsatzgeschehen daher nicht gleichermaßen zuverlässig umgesetzt werden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste verhalten sich nicht zu der Frage einer von ihm ausgehenden möglichen Infektionsgefahr aufgrund der Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes. Insoweit war der Kläger jedoch materiell beweisbelastet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris. Die Frage, inwieweit in Zukunft mit Einschränkungen hinsichtlich der körperlichen bzw. psychischen Dienstfähigkeit aufgrund der chronischen Hepatits B des Klägers zu rechnen ist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Aus den oben dargelegten Gründen konnte der Kläger auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.623,94 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.