Urteil
10 K 1296/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1129.10K1296.16.00
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Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. Mai 0000 geborene Klägerin beantragte unter dem 23. November 2015 bei der Beklagten eine „Selbstauskunft aus dem Register Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA-Register)“. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 übersandte ihr die Beklagte einen EStA-Registerauszug, in welchem in der Rubrik „Personalie“ neben Name, Geburtsdatum und Geburtsort vermerkt ist, dass die Einstellung in das Register am 15. Oktober 2015 aufgrund einer Mitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport erfolgte. In der Rubrik „Sachverhalt“ ist in den Feldern „Entscheidung“, „Datum der Entscheidung“ und „Form der Entscheidung“ eingetragen: „Feststellung positive Entscheidung“, „13.10.2015“ sowie „Staatsangehörigkeitsausweis“. Nicht ausgefüllt sind die Felder: „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „Erworben durch“. Im Feld „Geburtsstaat“ ist lediglich „ohne Angabe“ eingetragen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 legte die Klägerin Widerspruch „gegen das Schreiben vom 08.12.2015 einschließlich dem beigefügten Auszug aus dem Register EStA“ ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 12. Januar 2016 aus: In das Register seien gemäß § 33 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) alle relevanten Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der Staatsangehörigkeit einzutragen. Dazu gehörten auch die Angaben zum Grund und Zeitpunkt des Erwerbs, zumal dafür Eintragungsfelder vorgesehen seien. Sie, die Klägerin, habe die deutsche Staatsangehörigkeit „durch Geburt (Abstammung), § 4 (Ru)StAG am 18.05.1941“ erworben und bitte, die Eintragungen um diese Angaben zu ergänzen. Als „Geburtsstaat“ sei „Preußen“ einzutragen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine angeblich unvollständige Übermittlung der Daten durch die übermittelnde Behörde berufen, da die Eintragungen rechtlich zwingend seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da eine Registerauskunft kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei. Die Klägerin hat am 29. Februar 2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend: Die Klage sei unabhängig davon, ob man eine Verpflichtungsklage als statthaft ansehe, jedenfalls zulässig. Für die begehrte Änderung des Registers gebe es ein Sachbescheidungs- und Rechtsschutzinteresse, welches nach ständiger Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise, etwa wenn „die Nutzlosigkeit rechtlich oder tatsächlich außer Zweifel stehe“, verneint werden dürfe. Diese engen Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da das Register allen Behörden zur Verfügung stehe und auch die Eintragungen zum Zeitpunkt und zum Grund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei entsprechenden Anfragen relevant sein könnten. Die angeblich unvollständige Übermittlung der Daten durch die übermittelnde Stelle werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen betreffe die Pflicht zur vollständigen Eintragung der Daten in das Register gemäß § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) allein die Beklagte. Ferner liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, weil die Beklagte in anderen Fällen die hier fehlenden Eintragungen vorgenommen habe. Schließlich seien die in Streit stehenden Eintragungen nach der zum 1. November 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 33 StAG nunmehr sogar ganz ausdrücklich vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird ergänzend auf die klägerischen Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2016 zum Registereintrag Nr. 0000000 aufzuheben und den Registereintrag um die Angaben „Geburtsstaat Preußen“, „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am 18.05.1941“ und „Erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 (Ru)StAG vom 22.07.1913“ zu ergänzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen fehlender Klagebefugnis für unzulässig. Es gebe hinsichtlich der begehrten Registerberichtigung kein subjektiv-öffentliches Recht; eine Rechtsverletzung der Klägerin sei deshalb nicht ersichtlich. Der Klägerin werde durch das Fehlen der gewünschten weiteren Eintragungen kein Nachteil zugefügt. Die Selbstauskunft nach § 19 BDSG sei kein Verwaltungsakt; es würden keine Rechtspositionen verbindlich gestaltet oder festgelegt. Ob die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich bestehe, sei dem Register nicht zu entnehmen. Das Register werde ausschließlich im öffentlichen, nicht jedoch im privaten Interesse Einzelner geführt. Im Übrigen seien ihr die Erwägungen der Behörde, die den Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt habe, nicht bekannt. Sie könne nur die Daten eintragen, die ihr tatsächlich übermittelt worden seien. Auf die Neufassung des § 33 StAG könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil diese nicht rückwirkend gelte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es kann offen bleiben, ob die Klage - wie die Beklagte meint - wegen fehlender Klage-befugnis oder fehlenden Rechtschutzinteresses bereits unzulässig ist; sie ist jedenfalls selbst bei unterstellter Zulässigkeit mangels Sachbescheidungsinteresses unbegründet. Es ist anerkannt, dass ‑ vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes ‑ auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, juris, Rn. 14 m.w.N., und vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, juris, Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 ‑ VG 8 K 4832/15 ‑, juris, Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 ‑ 2 K 381.16 ‑, juris, Rn. 17; Kopp/ Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Auflage, 2016, § 22 Rn. 77 ff. m.w.N. Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Eintragungen in das EStA-Register. Aus dieser Eintragung würden sich für die Klägerin keinerlei rechtliche Vorteile ergeben; ebenso wie ihre deutsche Staatsangehörigkeit selbst sind auch der Erwerbsgrund und der Erwerbszeitpunkt völlig unbestritten und zudem unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt relevant. Die Missbräuchlichkeit des Begehrens ergibt sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den von der Klägerin bei ihrer Antragstellung selbst gemachten Angaben, insbesondere zum Geburtsstaat „Preußen“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).