Urteil
10 K 7417/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1129.10K7417.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Rāwalpindi/Pakistan geborene Kläger schloss am 00.00.0000 mit der deutschen Staatsangehörigen H. L. in Abu Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate einen Ehevertrag. Er reiste am 28.6.2006 ins Bundesgebiet ein. Der Kläger stellte am 9.06.2009 einen Antrag auf Einbürgerung nach § 9 StAG. Hierin gab er als seine Ehegattin I. L. an. Angaben zu einer früheren Ehe in Ziffer 3 des Antragsformulars machte er nicht, die Frage nach Kindern in Ziffer 8 des Formulars strich er durch. In seinem Lebenslauf führte er aus, er sei verheiratet und habe keine Kinder. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Kläger im Antragsformular an, sein Lohn als Verkäufer betrage monatlich 1.400,00 Euro netto, der Lohn seiner Ehefrau betrage 850,00 Euro netto. Hierzu legte der Kläger den Arbeitsvertrag mit einem Gaststättenbetrieb über ein vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 befristetes Arbeitsverhältnis vor. Unter dem 11.03.2010 meldete der Kläger sein Gewerbe „Einzelhandel mit Lebensmitteln etc.“ – B. B1. D. & D1. – zum 01.03.2010 an. Für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 15.03.2010 wurde ihm von der Bundesagentur für Arbeit mit Bewilligungsbescheid vom 17.03.2010 ein Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 953,70 Euro gewährt. Der Betrag enthielt eine Pauschale von 300,00 Euro zur sozialen Sicherung. Dem Kläger wurde die am 6.08.2010 ausgestellte Einbürgerungsurkunde am 10.08.2010 ausgehändigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 6.02.2012 wurde die Ehe des Klägers mit Frau L. geschieden. Der Kläger verzog im Laufe des Jahres 2012 nach Großbritannien, wo er inzwischen mit gesichertem Aufenthaltsstatus lebt. Der Kläger stellte bei den britischen Behörden im März 2013 Anträge auf Familiennachzug zu einem EU-Staatsangehörigen für seine Ehefrau und vier Kinder, geboren am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Die Eheschließung mit der pakistanischen Ehefrau O1. sei am 00.00.0000 erfolgt. Das Bundesverwaltungsamt nahm mit Bescheid vom 1.07.2015 die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband gemäß § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) rückwirkend zum 10.8.2010 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe trotz der bereits seit dem 00.00.0000 bestehenden Ehe mit der pakistanischen Staatsangehörigen O1. eine weitere Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen I. H. L. geschlossen. Seine pakistanische Ehefrau habe mit dem Kläger vier Kinder. Durch das Eingehen einer Doppelehe habe der Kläger gegen deutsches Recht verstoßen. Eine Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse, welche eine der Voraussetzungen für die privilegierte Einbürgerung nach § 9 StAG gewesen sei, sei nicht gegeben. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen. In seinem Antrag vom 9.06.2009 habe er weder die weitere Ehe noch seine drei Kinder angegeben. Stattdessen habe er im selbst verfassten Lebenslauf wahrheitswidrig behauptet, keine Kinder zu haben. Er habe durch vorsätzlich unrichtige Angaben über das Bestehen der ersten Ehe getäuscht. Es liege im überwiegend öffentlichen Interesse, im Fall einer durch den Einbürgerungsbewerber herbeigeführten rechtswidrigen Einbürgerung diese Einbürgerung zurückzunehmen. Da der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung zu vertreten habe, könne er sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Gewichtige private Interessen am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit seien nicht erkennbar. Die drohende Staatenlosigkeit stehe der Rücknahme der deutschen Einbürgerung nicht entgegen, zumal für den Kläger die Möglichkeit des Wiedererwerbs der pakistanischen Staatsangehörigkeit bestehe. Erschwerend komme hinzu, dass die deutsche Staatsbürgerschaft vom Kläger auch genutzt werde, um in einem Mitgliedstaat der EU im Rahmen der Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht für sich und seine pakistanische Familie zu erlangen. Daher liege es auch im allgemeinen Interesse, den Unionsbürgerstatus wegen betrügerischer Handlungen zurückzunehmen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung ein, die Rücknahme der Einbürgerung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Integrationsleistung, seine familiäre Situation und die Auswirkungen auf Dritte nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem habe sie im Rahmen ihres Ermessens nicht beachtet, dass die Rücknahme der Einbürgerung kurz vor Ablauf der Frist des § 35 Abs. 3 StAG erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2015 zurück. Bei einer so genannten Ermessenseinbürgerung nach §§ 8, 9 StAG stehe das Verschweigen einer Doppelehe nach Rechtsprechung und Literatur einer Einbürgerung bereits auf Tatbestandsebene entgegen, da der in Bigamie lebende Einbürgerungsbewerber keine Gewähr für seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse biete. Der Vorwurf des Klägers, die Zeitnähe innerhalb des Fünfjahreszeitraums sei nicht beachtet worden, sei unzutreffend. Mit der Begrenzung des § 35 Abs. 3 StAG habe der Gesetzgeber eine absolute Frist gesetzt, innerhalb der die Behörde agieren könne. Eine Verletzung des § 35 Abs. 5 StAG liege nicht vor. Hiernach seien unbescholtene Dritte zu berücksichtigen, wenn die Rücknahme Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten ihnen gegenüber haben würde. Gerade durch seine falschen Aussagen und das Verschweigen seiner pakistanischen Familie seien diese im Einbürgerungsverfahren jedoch gar nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat am 23.12.2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Es sei nicht geklärt, ob die anscheinend in Pakistan geschlossene O2. -Ehe mit Frau O1. gültig sei und er der Vater ihrer vier Kinder sei. Der Vorwurf der Bigamie sei jedenfalls unzutreffend, da die deutsche Ehefrau vor der Eheschließung zum Islam konvertiert sei und das Ortsrecht von Pakistan wie auch von Abu Dhabi eine Mehrehe zulasse. Eine vermeintliche Mehrehe verstoße auch in Deutschland nicht gegen die guten Sitten, wie aus § 30 Abs. 4 AufenthG zu schließen sei. Ein eheliches Zusammenleben mit Frau O1. habe nicht stattgefunden und die Ehe mit Frau L. sei zu keinem anderen Zweck als zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen worden. Der Vorsatz- bzw. Täuschungsvorwurf sei nicht belegt. Ihm sei die Problematik seiner vermeintlich 1999 geschlossenen Ehe mit Frau O1. bei Stellung seines Einbürgerungsantrags zehn bzw. elf Jahre später nicht bewusst gewesen. Es habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, eine weitere Ehe auch ungefragt anzugeben. In dem Einbürgerungsantragsformular selbst seien keine Fragen zu einer weiteren Ehe vorhanden sondern nur ein Formularfeld für die Eintragung früherer Ehen, was er nicht ausgefüllt habe. Die Rücknahme der Einbürgerung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bestehen einer zweiten Ehe für sich genommen ein Indiz für die fehlende Einordnung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei. Jedenfalls sei das Bestehen einer zweiten Ehe bei der Entscheidung über die Rücknahme nur eines unter vielen wohl wesentlich stärkeren Integrationsmerkmalen, zu denen insbesondere die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, stabile Erwerbstätigkeit und Lebensunterhaltssicherung, Steuerbürgschaft und Sprache, kulturelle Assimilation, soziale Bindungen, langjährige Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau etc. gehörten. Bei der Entscheidung über die Rücknahme spiele eine wesentliche Rolle, ob diese schon kurze Zeit nach der Einbürgerung erwogen werde oder ganz am Ende der Ausschlussfrist. Die Interessen seiner Kinder seien nicht nach § 35 Abs. 5 StAG beachtet worden. Aus der Zusammenschau des § 35 Abs. 5 S. 1 StAG i.V.m. § 17 StAG ergebe sich, dass die Interessen mitbetroffener Familienangehöriger generell im Rahmen des Ermessens der Beklagten bei der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen seien. Er habe für seine 0000 geborene Tochter S. und seine 0000 geborene Tochter I. im 00. 0000 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt. Der Kläger legt Pässe seiner Kinder vor, in denen er als Vater eingetragen ist. In seinem letzten Schriftsatz vom 26.11.2017 erklärt der Kläger, er habe nicht wörtlich oder auch nur sinngemäß vorgetragen, dass „eine Ehe mit Frau O1. O. nicht oder nicht mehr bestanden habe“. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), den Bescheid der Beklagten vom 1.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.11.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG setze voraus, dass die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sei. Dies sei in der Regel nicht gegeben, wenn der Einbürgerungsbewerber mit zwei Ehefrauen verheiratet sei, wodurch er gegen deutsche Gesetze, § 172 StGB, verstoße. Die Doppelehe nach deutschem Recht stellte ein wesentliches Einbürgerungshindernis dar. Der Kläger habe eine Mehrehe geführt, wie sich aus der vorgelegten Nikahnama Bescheinigung vom 19.02.1999 ergebe. Die Heiratsurkunde mit der pakistanischen Ehefrau entspreche der gängigen Form. Auch die in gleicher Form vorgelegte Heiratsurkunde mit seiner deutschen Ehegattin sei weder von den Ehegatten, noch der Einbürgerungsbehörde noch dem Amtsgericht Hannover angezweifelt worden. Diese Unterlagen seien zudem Grundlagen für das britische Visaverfahren der pakistanischen Familie des Klägers. Die Behauptung, es habe an einer familiären Lebensgemeinschaft mit der pakistanischen Ehefrau gefehlt, werde durch die Geburt eines unmittelbar nach der Einbürgerung geborenen, weiteren gemeinsamen Kindes – I1. - widerlegt. Soweit der Kläger der Auffassung sei, die vermeintliche Mehrehe verstoße nicht gegen die guten Sitten, und auf § 30 Abs. 4 AufenthG abstelle, verkenne er, dass ihm der Aufenthaltstitel aufgrund des § 28 AufenthG – also als Ehegatten einer Deutschen – erteilt worden sein. Der Kläger habe die Einbürgerungsbehörde durch vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben getäuscht und daher eine rechtswidrige Einbürgerung erreicht, die nach § 35 StAG zurückzunehmen sei. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht habe der Kläger alle Umstände mitzuteilen gehabt, die aus seiner Sphäre stammten und im Rahmen der behördlichen Entscheidung für die Einbürgerung von Bedeutung seien oder hätten sein können (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger habe gegen diese Pflicht, die ihm im Einbürgerungsverfahren mitgeteilt worden sei, in dem Bewusstsein, unvollständige oder unrichtige Angaben zu machen, und damit vorsätzlich verstoßen. Er habe nämlich seine zweite Ehe mit der pakistanischen Staatsangehörigen O1. und die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder gegenüber der Einbürgerungsbehörde nicht angegeben. In seinem Lebenslauf habe er erklärt, kinderlos zu sein. Durch die fehlende bzw. unrichtige Angabe dieser Tatsachen habe der Kläger unangenehme Rückfragen bis hin zur Vermeidung einer möglichen Ablehnungsentscheidung verhindert. Hierdurch habe die Einbürgerungsbehörde ihre Entscheidung aufgrund von Gegebenheiten getroffen, die bei Kenntnis der wahren Tatsachen nicht zu einer Einbürgerung aufgrund des § 9 StAG geführt hätten. Die Behörde hätte im Falle der zutreffenden Angaben weitergehende Prüfungen bezüglich der für die Einbürgerung relevanten Voraussetzungen, nämlich der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse sowie bestehender Unterhaltsverpflichtungen, zu prüfen gehabt. Eventuell wäre eine Strafbarkeit wegen Bigamie zu prüfen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 StAG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes zum Erlass des Bescheides ist nach § 35 StAG, Ziffer 35.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Ministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), Stand: 1. Juni 2015, - im Folgenden: Vorläufige Anwendungshinweise - gegeben, da der Kläger dauerhaft in Großbritannien, also im Ausland wohnt. Die fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheides hat das Bundesverwaltungsamt auf § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwVfG gestützt, da bei Durchführung der Anhörung die Frist des § 35 Abs. 3 StAG nicht hätte eingehalten werden können. Hiergegen bestehen keine Bedenken, zumal die Anhörung durch das Widerspruchsverfahren erfolgt ist. Die Beklagte hat den Einbürgerungsbescheid der Landeshauptstadt Hannover zu Recht gem. § 35 Abs. 1 StAG zurückgenommen, da diese Einbürgerung gemäß § 9, § 8 StAG rechtswidrig erfolgt ist. Die Kammer lässt allerdings dahingestellt, ob die Rücknahme der Einbürgerung auf die fehlenden Angaben des Klägers zur Mehrehe gestützt werden kann. Zwar handelt es sich bei der privilegierten Einbürgerung nach § 9 StAG bei Vorliegen einer Zweitehe um eine rechtswidrige Einbürgerung. Denn der Kläger hat durch die Eheschließung 2006 und das Führen einer weiteren Ehe mit einer deutschen Ehefrau trotz Bestehens einer bereits 1999 in Pakistan geschlossenen Ehe gezeigt, dass er sich nicht, wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlich, in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hat. Das Eingehen einer Mehrehe ist dem deutschen und europäischen Kulturkreis fremd. Es widerlegt die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und steht der Einbürgerung entgegen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.07.2007 , 13 LC 468/03, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2011, - 5 ZB 10.1170 -; VG München, Urteil vom 22.02.2010 – M 25 K 09.2704 -, juris, ohne dass es hierfür von Bedeutung wäre, ob der Zweck der Ehe und die Motive des Einbürgerungsbewerbers missbilligenswert sind oder nicht. Diese privilegierte Einbürgerung bei Vorliegen einer Mehrehe ist daher wegen des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Ziffer 2 StAG rechtswidrig. Von einer tatsächlich bestehenden Mehrehe ist ebenso auszugehen wie von der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich der aus der Ehe mit Frau O1. O. hervorgegangenen Kinder. Zum einen hat der Kläger dies jedenfalls in seinem letzten Schriftsatz vom 26.11.2017 selbst eingeräumt. Unabhängig davon ergibt sich dies auch seinen Angaben gegenüber den britischen Behörden und den dort vorgelegten pakistanischen Personenstandsurkunden und Pässen. Es bestehen allerdings Bedenken, ob der Kläger die rechtswidrige Einbürgerung durch sein schuldhaftes Verhalten erwirkt hat, (vgl. zum Erfordernis des Verschuldens im Rahmen des § 35 StAG die Kommentierung bei Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand November 2015, Rn. 62 ff zu § 35, m.w.Nw.) indem er bewusst die in Pakistan 1999 geschlossene Ehe bei der Beantragung der Einbürgerung verschwiegen hat. Im Hinblick darauf, dass im Ausland geschlossene Mehrehen auch im Inland als solche anerkannt werden, dürfte bei Vorliegen einer Zweitehe nur dann die Rücknahme der rechtswidrigen Einbürgerung gerechtfertigt sein, wenn der Begünstigte auf gezielte Frage der Behörde bewusst und gewollt, also vorsätzlich die weitere Ehe verschwiegen und er seine Einbürgerung nach § 9 StAG angestrebt hat. Vgl. Berlit, Gemeinschaftskommentar, Rn. 65 zu § 35. Folgt man dieser Auffassung, so läge, da der Kläger im Einbürgerungsverfahren weder im Formular noch ansonsten von der Behörde gezielt nach einer Zweitehe befragt worden ist, im bloßen Verschweigen einer Mehrehe mit der pakistanischen Ehefrau kein schuldhaftes Verhalten des Klägers vor. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Rücknahme der Einbürgerung ist jedenfalls aufgrund der unrichtigen Angaben des Klägers zu seiner Unterhaltspflicht gem. § 35 Abs. 1 StAG gerechtfertigt. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass bei rechtzeitiger Information des Klägers über seine Kinder die Prüfung der ausreichenden Unterhaltsfähigkeit des Klägers anders ausgefallen wäre. In den unrichtigen Angaben des Klägers zu seiner Unterhaltspflicht liegt ein schuldhaftes Verhalten, was zu seiner rechtswidrigen Einbürgerung geführt hat. Nach § 9 Abs. 1 StAG erfolgt die privilegierte Einbürgerung nämlich unter den Voraussetzungen des § 8 StAG. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist dabei bestimmt, dass der Einbürgerungsbewerber „sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.“ Diese Voraussetzung hat beim Kläger weder im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 9.06.2009 noch im Zeitpunkt der Einbürgerung am 10.08.2010 vorgelegen, da er neben seinem Lohn und dem seiner deutschen Ehefrau über kein ausreichendes Einkommen für den Unterhalt seiner selbst und seiner Angehörigen verfügt hat. Sein Lohn hat bei Antragstellung nach eigenen Angaben nur 1.400 Euro netto betragen. Nachdem er sich selbständig gemacht hat, hat er für die Zeit vom 15.03.2010 bis zum 14.12.2010 einen monatlichen Gründungszuschuss von 953,70 Euro erhalten, der eine Pauschale von 300,00 Euro zur sozialen Sicherung enthielt. Da weitere Einnahmen nicht belegt sind, ist - unter Zugrundelegung dieser Zahlungen - der Lebensunterhalt des Klägers, seiner deutschen Ehefrau sowie seiner pakistanischen Ehefrau und ihren drei Kindern nicht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gesichert gewesen. Die gem. § 9 Abs. 1, § 8 StAG rechtswidrige Einbürgerung beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen, da dieser im Einbürgerungsantragsformular wahrheitswidrig angegeben hat, keine Unterhaltsverpflichtungen zu haben und die Fragen nach Kindern durchgestrichten hat. Er hat außerdem in seinem Lebenslauf erklärt, keine Kinder zu haben. Gestützt auf seine Angaben konnte die Einbürgerungsbehörde im Hinblick auf die kinderlose Ehe davon ausgehen, dass der Kläger in der Lage war, sich und seine mitverdienende deutsche Ehefrau zu ernähren. Die Beklagte hat das ihr bei der Rücknahmeentscheidung gem. § 35 Abs. 1 StAG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung in der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers liegt, genießt dieser keinen Vertrauensschutz. Zwar ist auch in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es liegen aber keine besonderen Gründe im Zusammenhang mit dem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit vor, die ausnahmsweise zu einem Überwiegen der privaten Belange des Klägers führen. Auch die drohende Staatenlosigkeit sowie der Verlust der Unionsbürgerschaft des Klägers stehen der Rücknahme nicht entgegen. Vgl. Vorläufige Anwendungshinweise, Ziff. 35.1 und 35.2. Durch die Rücknahme werden die persönlichen Belange seiner Familienangehörigen nicht wesentlich berührt. Seine pakistanische Ehefrau und seine Kinder haben keinerlei Bindungen an Deutschland. Sie lebten zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Pakistan und leben nunmehr aufgrund des Familiennachzugs mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Großbritannien. Sie haben ihre pakistanische Staatsangehörigkeit beibehalten. Es liegen schließlich keine Ermessensfehler im Hinblick auf § 35 Abs. 3 StAG und § 35 Abs. 5 StAG vor. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.