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Urteil

7 K 6611/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1211.7K6611.17.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am in Neriza/Russland geboren. Sie ist seit 1973 mit dem am geborenen Herrn X. G. verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die am und geborenen Söhne W. und Q. . Mit Datum vom 01.09.1997 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch einen im Bundesgebiet wohnhaften Onkel als Bevollmächtigten die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gleichzeitig stellten die geborene Mutter der Klägerin sowie eine Schwester eigene Aufnahmeanträge. Im Antragsformular wurde angegeben, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige sei. Ihre Volkszugehörigkeit wurde ebenfalls mit deutsch angegeben. In ihrem früheren Inlandspass sei die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe sie von Anfang an Deutsch und Russisch sowie Ukrainisch gesprochen. Deutsch sei allerdings „selten“ gesprochen worden. Gegenwärtig spreche sie im engsten Familienkreis Deutsch selten. Sie verstehe wenig. Ihre Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Ihre geborene Mutter sei deutsche Volkszugehörige. Am Ende des Zweiten Weltkrieges habe die Mutter in Pasewalk gelebt. Von dort sei sie im Juli 1945 nach Russland in ein Arbeitslager verschleppt worden. Dort sei sie als Wald- bzw. Landarbeiterin eingesetzt worden. Nach ihrer Freilassung 1956 habe sie geheiratet und sei in die Ukraine gezogen. Der Vater sei 1945 von den Briten aus dem Sonderlager Münster befreit, später aber an die Sowjets ausgeliefert worden. Er sei unmittelbar in ein Arbeitslager verbracht worden. Mit Datum vom 17.03.1997 erhielt die Klägerin durch das BVA einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Mit Bescheid vom 11.10.2000 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung. Hiernach erwerbe die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalls gewesen sei oder mit dem Inhaber einer solchen Funktion zumindest drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Der Ehemann der Klägerin sei von 1964 bis 1993 Offizier der Sowjetarmee, seit 1983 im Rang eines Oberstleutnants, gewesen. Dies erfülle die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes, der auch für die Klägerin und die Kinder gelte. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch nahm die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2000, das am Folgetag bei BVA einging, zurück. Unter dem 07.04.2015 beantragte eine Nichte der Klägerin, Frau M. D. , das Verfahren bezüglich der Klägerin und ihrer Familie einschließlich ihres Sohnes Q. (7 K 6616/17) wiederaufzugreifen. Sie wies darauf hin, dass Frau M1. -F. T. , die Mutter der Klägerin, als Bezugsperson nach Erteilung der Einbeziehungsbescheide am 05.03.2015 verstorben sei. Mit Bescheid vom 07.04.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestünden nicht. Die Vorschrift des § 5 BVFG sei von den gesetzlichen Änderungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes unberührt geblieben. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege lehnte die Behörde ab. Die Klägerin erhob hiergegen durch ihre Bevollmächtigte Widerspruch. Sie verwies erneut auf den Tod der Bezugsperson. Der Antrag auf Wiederaufgreifen gehe auf einen telefonischen Rat des BVA zurück. Ihr Prozessbevollmächtigter bat um Prüfung, ob eine Übernahmegenehmigung im Sinne des § 100 Abs. 4 BVFG vorliege. Eine solche Genehmigung sollte im Jahre 1956 zugunsten der Klägerin und ihrer Mutter oder Großmutter erteilt worden sein. Eine Übernahmegenehmigung alten Rechts mache das vorliegende Verfahren überflüssig. Überdies sei im Einbeziehungsverfahren bezüglich des § 5 BVFG eine andere Bewertung getroffen worden als im vorliegenden Verfahren. Zudem sei im ersten Verfahren der Klägerin nur eine Bescheidung zu deren Lasten, nicht über die Anträge der Familienangehörigen getroffen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des angegriffenen Bescheides und wies ergänzend darauf hin, dass der Hinweis auf eine etwaige Übernahmegenehmigung angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrages ins Leere gehe. Überdies fehle es an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG, weil die Klägerin diesen Umstand in einem früheren Verfahren hätte vortragen können. Die Klägerin hat am 08.05.2017 Klage erhoben. Im Fall einer Übernahmegenehmigung bestehe die Möglichkeit einer Überprüfung und Neubewertung der Entscheidung zu § 5 BVFG nach einer Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Das Vorliegen einer Übernahmegenehmigung habe nicht festgestellt werden können. Ungeachtet dessen komme es darauf aber auch gar nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 07.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 11.10.2000 bestandskräftig abgeschlossen. Den hiergegen zunächst erhobenen Widerspruch hat die Bevollmächtigte der Klägerin zurückgenommen. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann die Klägerin nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG nicht der Fall, da bereits der Entscheidung des BVA vom 11.10.2000 die seit dem 01.01.2000 geänderte Fassung der Norm zugrunde lag. Er schließt einen Statuserwerb für Personen aus, die für mindestens drei Jahre mit Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war. Diese Fassung des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG blieb auch durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unangetastet und gilt bis heute unverändert fort. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal oder die Norm geändert hat, die im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Dies ist in Bezug auf den Ausschlusstatbestand nicht der Fall. Ein etwaiger Wandel der Rechtsprechung zu dem fraglichen Tatbestandsmerkmal ist ohne Belang. Die Rechtsprechung begründet keine Rechts lage . Geändert hat sich in diesen Fällen nur die Interpretation des geltenden Rechts. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Vortrag stellt vielmehr den Umstand in der Vordergrund, dass die Mutter der Klägerin verstorben und eine Einreise mit Hilfe des erteilten Einbeziehungsbescheides nicht mehr möglich sei. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung unter Hinweis auf § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben ergibt sich auch nicht aus dem durchaus tragischen Umstand, dass die Mutter der Klägerin kurz nach Erteilung der Einbeziehungsbescheide verstarb. Dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Einreise noch lebt, ist vielmehr Wirksamkeitsvoraussetzung der Einbeziehung. Ob eine Übernahmegenehmigung alten Rechts nach der bestandskräftigen Ablehnung der Aufnahme noch Rechtswirken haben kann, mag dahinstehen. Die Beklagte hat trotz Suche keine solche Genehmigung finden könne. Auch die Klägerin hat hierzu keine weitergehenden Anhaltspunkte vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.