Urteil
7 K 6817/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1211.7K6817.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am in Tawda, Gebiet Swerdlowsk/Russland geboren. Seine Eltern sind der am geborene Herr X. G. und die am geborene Frau J. . , geb. Q. . Der Kläger in Archivar von Beruf. Der Kläger beantragte mit Datum vom 22.01.2016 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular gab er an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe er vom zweiten Lebensjahr Russisch und vom fünften Lebensjahr an zudem Deutsch gesprochen. Deutsch habe er vom Großvater väterlicherseits gelernt, dem am in Deutsch Barin/Krim geborenen Herrn C. H. . . Außerdem habe er Deutsch von einem Cousin dritten Grades und in der schulischen und universitären Ausbildung gelernt. Seit 2014 besuche er einen Sprachkurs des Goethe-Instituts. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Antragsteller verwies auf ein beigefügtes Sprachzertifikat B 1. Dem Antrag waren weitere Unterlagen beigefügt, u.a. eine am 24.11.2015 ausgestellte Geburtsurkunde mit deutschem Nationalitätseintrag des Vaters sowie ein Urteil des Kreisgerichts Tawda vom 19.10.2015 zur Nationalitätsfeststellung und eine am ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters, in der der Großvater des Klägers mit deutscher Nationalität vermerkt ist. Mit Bescheid vom 26.09.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Kläger stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Die Abstammung setze eine biologische Herkunft zurückgehend bis zu der Generation voraus, die zu Beginn der kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe im Juni 1941 bekenntnisfähig gewesen sei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei der Vater des Klägers, von dem die deutsche Abstammung hergeleitet werde, im Alter von drei Jahren adoptiert worden. Dementsprechend sei die Geburtsurkunde am neu ausgestellt worden. Die deutsche Volkszugehörigkeit könne nicht durch Adoption weitergegeben werden. Zudem sei der leibliche Vater mit großer Wahrscheinlichkeit nicht deutscher Volkszugehöriger. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Volkszugehörigkeit der Adoptiveltern habe nicht behördlich geklärt werden können, da das Adoptionsgeheimnis gemäß Art. 153 des Familiengesetzbuches der Republik Usbekistan geschützt sei. Der Kläger erklärte sinngemäß, dass sein Vater von Herr C. H. . biologisch abstamme. Er verwies in diesem Zusammenhang auf weitere Familienangehörige. Der Vertreter des Klägers im Verwaltungsverfahren, Herr S. T. , führte in einer weiteren Widerspruchsbegründung vom 17.02.2017 aus, dass eine Adoptionsurkunde nicht vorliege. Die behauptete Adoption sei eine reine Hypothese. Der Kläger sei unter Kommandantur geboren. Die leibliche Schwester von X. H. . sei am geboren und besitze ebenfalls eine ausgestellte Geburtsurkunde. Während der Kommandanturzeit seien eine Vielzahl von Eheschließungen, vor allem wenn bi-nationaler Natur, nicht registriert worden. In die Geburtsurkunden sei lediglich die Mutter eingetragen worden. Selbst wenn der Vater eingetragen worden sei, sei das Kind oft mit dem Familiennamen der Mutter oder bevorzugt mit dem des nichtdeutschen Elternteils eingetragen worden. Zur Ausstellung neuer Geburtsurkunden sei es erst Jahre nach dem Ende der Kommandantur gekommen. „Adoptivvater“ und leiblicher Vater seien identisch gewesen. Von der Vaterschaft des C. H. . sei auch das Kreisgericht Tawda ausgegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei zunächst selbst von einer Adoption ausgegangen. Dass während der Kommandantur eine Vielzahl von Ehen nicht registriert worden sei, möge stimmen; es ersetze aber nicht den Abstammungsnachweis. Urteile und andere Urkunden aus neuester Zeit kurz vor Antragstellung seien nicht beweisgeeignet. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Bevollmächtigten erfolgte am 04.05.2017. Der Kläger hat am 11.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält durchgreifende Zweifel an dem Umstand, dass X. H. . , geb. , der leibliche Sohn des C. H. . , geb. , ist, nicht für ausgeräumt. Der Kläger sei zunächst selbst von einer Adoption ausgegangen. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Vater des Klägers zwischen 1981 und 1993 eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2b BVFG ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er stammt insbesondere von den am geborenen Herrn X. H. . ab, dessen Vater der am in Deutsch Barin auf der Krim geborene deutsche Volkszugehörige Herr C. H. . war. Dieses bis zur Erlebnisgeneration zurückreichende leibliche Abstammungsverhältnis ist durch die vorgelegten Urkunden, namentlich die Geburtsurkunde des Vaters vom belegt. Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 – Vor diesem Hintergrund fehlt der vorgelegten Geburtsurkunde des Vaters des Klägers nicht die Beweiseignung. Sie stammt insbesondere nicht aus der Zeit nach dem Zerfall der Sowjetunion und der folgenden großen Ausreisewellen, die naturgemäß einen besonderen Bedarf an der nachträglichen Bestätigung personenstandlicher Umstände durch Urkunden hervorriefen. Vielmehr stammt sie aus dem Jahre und damit aus einer Zeit, die nur etwa drei Jahre nach dem beurkundeten Ereignis liegt. Auch die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die auf eine Fälschung oder inhaltliche Unrichtigkeit deuten. Der Umstand allein, dass die Urkunde nicht aus dem Geburtsjahr des Vaters des Klägers stammt, rechtfertigt nicht den Schluss, dieser sei nicht der leibliche Sohn des Herrn C. H. . , sondern C. H. . habe den Vater des Klägers adoptiert. Die zeitlich verzögerte Ausstellung des Dokuments fügt sich vielmehr in den zeitlichen Ablauf nach dem Ende der Kommandanturüberwachung, wie er auch durch die klägerseits vorgelegten Archivbescheinigungen dokumentiert wird. Aus dem Text der Urkunde, wie er in Übersetzung vorliegt, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass es sich um die Neuausstellung einer zuvor erstellten Geburtsurkunde handelt. Zudem spricht nichts für eine Adoption. Insbesondere hat der Kläger nicht selbst eine Adoption eingeräumt, indem er sich im Aufnahmeverfahren in der Republik Usbekistan um eine Ersatz-Adoptionsurkunde bemühte. Diese Bemühungen sind vielmehr als Reaktion auf das Schreiben des BVA vom 02.05.2016 zu deuten, in dem die Behörde unter Hinweis auf eine Neuausstellung der Geburtsurkunde um Mitteilung bat, ob eine Adoption oder Vaterschaftsfeststellung vorlag, und den Kläger anhielt, entsprechende Bescheinigungen beizubringen. Angesichts dessen bleibt die Annahme einer Adoption hypothetisch. Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob eine Adoption ein Abstammungsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu begründen vermag. Mit Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 - hat das Bundesverwaltungsgericht zwar erkannt, dass auch Adoptivkinder zu den „Abkömmlingen“ im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG zählen und als solche in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden können, da auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen, am besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teilnehmen. Eine abschließende Bewertung im Lichte des Abstammungsbegriffs des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist hiermit aber noch nicht zwangsläufig verbunden. Der Kläger erfüllt auch in sprachlicher Hinsicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit. Er hat ein Sprachzertifikat B 1 vorgelegt. Durchgreifende Bedenken gegen seine Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bestehen angesichts des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht. Auch spricht nicht für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG. Soweit die berufliche Tätigkeitsübersicht zum Vater den Dienstrang „Oberstleutnant“ ausweist, betrifft dies die Jahre 1993 bis 2012, also die Zeit nach dem Zerfall der Sowjetunion und des kommunistischen Herrschaftssystems. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.