Beschluss
13 L 3328/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1213.13L3328.17.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Unterlassung der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, (BVerwG) Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 –, juris Rn. 15 m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. I. Bereits einen Anordnungsgrund, der den für eine Vorwegnahme der Hauptsache anzulegenden strengen Maßstäben genügt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie trägt dazu allein vor, ihr drohe ein irreversibler Schaden, da einmal im Internet veröffentlichte Dokumente nicht ohne weiteres wieder entfernt werden könnten. Da die Informationen im Umweltinspektionsbericht falsch seien, entstehe daher in der Öffentlichkeit und bei potentiellen Geschäftspartnern und Kunden der Antragstellerin der Eindruck, diese halte sich nicht an ihre Betreiberpflichten. Dadurch entstünden der Antragstellerin möglicherweise gravierende wirtschaftliche Folgen. Dieser Vortrag genügt nicht den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die bloße Vermutung, der Antragstellerin drohten möglicherweise gravierende wirtschaftliche Folgen, ist nicht weiter substantiiert worden. Im Übrigen erweckt ein Umweltinspektionsbericht, der gemäß der Aktualisierungspflicht des § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG kennzeichnet, welche ehemals – zur Zeit der Inspektion – bestehenden Mängel bereits behoben sind (wird im Folgenden ausgeführt), keinen falschen Eindruck von der Antragstellerin. II. Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ihr steht nicht mit der nach den dargelegten Maßstäben erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vom 19. Januar 2017 in der als Anlage AG9 zum Schriftsatz vom 17. November 2017 vorgelegten Fassung zu. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert. Die Antragstellerin kann sich als juristische Person privaten Rechts zwar gegenüber der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen. Denn sie wird durch die Veröffentlichung in ihrer maßgeblichen wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar tangiert. Dieser Grundrechtsschutz steht ihr der Sache nach auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. November 2014 – 8 B 1101/14 –, juris Rn. 5 ff. m. w. N. Er begründet im vorliegenden Fall jedoch keinen Unterlassungsanspruch, weil die Internet- Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktualisierten Fassung insgesamt bei der im Rahmen des Eilverfahrens erfolgenden summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Die Befugnis dessen ergibt sich aus § 52a Abs. 5 BImSchG. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort- Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtigt die zuständigen Behörden, die Umweltinspektionsberichte aktiv im Internet zu verbreiten, vgl. OVG NRW a.a.O., juris Rn. 11 ff. m. w. N. Die zuständigen Behörden sind ferner ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist, vgl. OVG NRW, a.a.O. , juris Rn. 16. Eine solche Bewertung kann auch durch Verwaltungsvorschriften erfolgen. Daher begegneten die erstmals im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten, in die nunmehr maßgebliche Fassung vom 26. Juni 2015 übernommenen und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend keinen Bedenken. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar, vgl. OVG NRW a.a.O., juris Rn. 39. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt – einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit vgl. OVG NRW a.a.O., juris Rn. 18 ff. Voraussetzung für Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist die Richtigkeit der zu veröffentlichenden ggfs. wettbewerbsrelevanten Informationen. Die Behörde muss hier anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen, vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 UIG bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind, vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 30 ff. m. w. N. Soweit zur Zeit der Inspektion bestehende Mängel inzwischen behoben wurden und der Umweltinspektionsbericht dies durch einen entsprechenden Vermerk kennzeichnet, muss nach dem soeben Gesagten zutreffen, dass vor der Behebung ein Mangel tatsächlich vorlag. Maßgebend für die Beurteilung ist hier die letzte Fassung des Umweltinspektionsberichts, vorgelegt am 17. November 2017 als Anlage AG9. Für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist der Zustand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Dies folgt nicht zuletzt aus der bereits aufgezeigten Pflicht der Behörde aus § 10 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 3 UIG zu gewährleisten, dass alle Umweltinformationen, die von ihr oder für sie zusammengestellt und veröffentlicht werden, auf dem gegenwärtigen Stand und exakt sind. Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht der Antragsgegnerin entspricht den dargestellten Anforderungen. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Feststellungen des Umweltinspektionsberichts voraussichtlich als sachlich zutreffend. 1. Die Antragsgegnerin war zunächst berechtigt, den Punkt „Fehlende Auskunft nach § 31 BImSchG für IED-Anlagen (Mangel bereits behoben)“ als – ursprünglich bestehenden und nun behobenen – geringfügigen Mangel, in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen. Ein Mangel liegt hier in Form eines Rechtsverstoßes, nämlich eines Verstoßes der Antragstellerin gegen § 31 BImSchG, vor, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. November 2017 selbst einräumt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat der Betreiber einer Anlage nach der Indu-strieemissions-Richtlinie nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen. Gegen diese Pflicht hat die Antragstellerin verstoßen. Der Informationspflicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss der Betreiber der Anlage einmal jährlich von sich aus nachkommen, vgl. Pabst, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht III (Stand: August 2013), § 31 BImSchG Rn. 12. Das hat die Antragstellerin nicht binnen der vorgeschriebenen Frist (am 31. Mai des Folgejahres, vorliegend 2016) getan. Dieser Verstoß gegen § 31 BImSchG stellt einen zulässigen Inhalt des Umweltinspektionsberichts dar. Der Verstoß gegen § 31 BImSchG gehört zu den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG. Denn die nach § 31 mitzuteilenden Informationen sind relevant für die Beurteilung der Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG. § 31 Abs. 1 Nr. 2 benennt explizit die Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG zu überprüfen. Hier ist bereits aus dem Wortlaut ersichtlich, dass der Gesetzgeber die zu übermittelnden Daten als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ansieht. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nennt die sich aus § 5 ergebenden Pflichten als Genehmigungsvoraussetzungen. § 5 BImSchG spricht als Betreiberpflichten das Nichthervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft an. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Emissionen sind – komplementär zu den Immissionen – nach § 3 Abs. 3 BImSchG die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. Der Wortlaut sowie die systematische Zusammenschau dieser Vorschriften zeigen, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nach § 6 Abs. 1 BImSchG wesentlich von der Art und der Menge der von ihr ausgehenden Emissionen abhängt. Daraus ergibt sich, dass auch die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genannten Ergebnisse der Emissionsüberwachung wesentlich für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG und außerdem für die eventuelle Erforderlichkeit und Einhaltung von Auflagen nach § 12 Abs. 1 BImSchG sind. Für die Informationen nach § 31 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bestimmt § 52 Abs. 1a BImSchG, dass die zuständige Behörde im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten hat, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen i. S. d. Art. 3 Nr. 10 Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (BVT: beste verfügbare Techniken i. S. d. Art. 3 Nr. 10 Richtlinie 2010/75/EU) festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Hieraus ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber die Informationen nach § 31 Abs. 1 Satz 3 BImSchG als relevant für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers, mithin für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG ansieht. Auf diese Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG nimmt § 52a Abs. 6 Satz 1 BImSchG Bezug: Der Umweltinspektionsbericht hat die relevanten Feststellungen über die Einhaltung dieser Kriterien zu beinhalten. Die (Nicht-)Einhaltung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 BImSchG ist mithin zulässiger Inhalt des Umweltinspektionsberichts nach § 52a Abs. 6 BImSchG. Die Qualifikation als geringfügiger Mangel (laut Beiblatt offengelegt: festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können) ist nicht zu beanstanden. Die Aufnahme in den Umweltinspektionsbericht ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Berichtspflicht aus § 31 Abs. 1 BImSchG besteht von Gesetzes wegen; die Antragstellerin hatte nicht nur hinreichend Gelegenheit, sondern auch die Pflicht, ihre unternehmensinternen Arbeitsabläufe – auch unter Berücksichtigung von Mitarbeiter- und Zuständigkeitswechseln innerhalb des Unternehmens – so einzurichten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten innerhalb der hierfür festgelegten Frist nachkommen kann. Ihrer Aktualisierungspflicht ist die C. nachgekommen, indem sie den Mangel als behoben gekennzeichnet hat. 2. Die Aufnahme des Punktes „Lagerung von Schrott/Metallteilen auf Grünflächen“ als – allein noch fortbestehender – „erheblicher Mangel“ (festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können) durch die Antragsgegnerin in die aktuelle Fassung des Umweltinspektionsberichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei den auf der Grünfläche zwischen der Betriebseinheit 3 (Halle 1) und dem T. gelagerten Metallteilen handelt es sich bei summarischer Prüfung um Abfall, dessen Lagerung auf der genannten Fläche nicht genehmigt ist. a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung i. S. d. Abs. 1 hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach Abs. 3 Satz 2 die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. § 3 Abs. 3 KrWG stellt eine gesetzliche Vermutung dar, Petersen, in Jarass/Petersen, KrWG 2014, § 3 Rn. 70. Dafür, ob ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des alten tritt, ist u. a. relevant, ob ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit der Sache verfahren werden soll. Hierfür trägt der Abfallbesitzer die Darlegungslast. Die Unmittelbarkeit hat auch eine zeitliche Komponente: Der neue vom Besitzer gesetzte Verwendungszweck muss sich unmittelbar an den alten Zweck anschließen; es darf kein Stadium der Ungewissheit entstehen. Die tatsächliche Nutzung muss jedoch nicht sofort realisiert werden. Es genügt vielmehr, wenn sie in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum möglich ist. Eine Lagerung über einen vorübergehenden kurzen Zeitraum ist unschädlich, wenn der spätere Nutzungszweck feststeht, Petersen, in Jarass/Petersen, KrWG 2014, § 3 Rn. 87 f. Der entscheidende normative Maßstab für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die objektive Verkehrsanschauung. Die subjektive Auffassung des Besitzers ist lediglich eine Kundgabe seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Absichten; rechtlicher Maßstab ist jedoch allein die Verkehrsanschauung, Petersen, in Jarass/Petersen, KrWG 2014, § 3 Rn. 91. Gemessen an diesen Kriterien ist bei der im Eilverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung von einem Entledigungswillen der Antragstellerin i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG und damit davon auszugehen, dass die abgelegten Metallteile Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG darstellen. Die ursprüngliche Zweckbestimmung haben die abgelegten Metallteile verloren, da sie nicht (mehr) als Bauteile an den Stellen verwendet werden, die sie ursprünglich eingenommen haben. An diesen Verwendungszweck ist nicht mit der erforderlichen Unmittelbarkeit ein neuer Nutzungszweck getreten. Zwar trägt die Antragstellerin vor, ihrem subjektiven Willen nach handele es sich um Ersatzteile, die auf dem Betriebsgelände verbaut werden sollten. Dieser Vortrag deckt sich indes nicht mit dem Erscheinungsbild, das die abgelegten Teile abgeben, und mit der objektiven Verkehrsauffassung, die sich mit einem solchen Erscheinungsbild verbindet. In der Beiakte 2 zum Verfahren 13 K 1941/27 finden sich Photographien der abgelegten Metallbauteile vom 29. November 2016 und vom 13. März 2017, die zeigen, dass der Stapel der abgelegten Gegenstände teilweise von Unkraut, Gestrüpp und Ranken überwuchert wird. Eine kurzfristige Verwendung hat zwischen diesen beiden Terminen augenscheinlich nicht stattgefunden, noch lässt das Erscheinungsbild eine solche in unmittelbarer Zukunft erwarten. Auch die Anordnung der Teile auf den Bildern suggeriert nicht eine sinnvolle Ordnung, wie sie bei Ersatzteilen, deren konkrete Verwendung bevorsteht, zu vermuten wäre, sondern ein bloßes ungeordnetes Abladen, wie es die allgemeine Verkehrsanschauung bei Gegenständen, die nicht mehr gebraucht werden, erwarten würde. Nach der objektiven Verkehrsauffassung ergeben die abgelegten Teile das Erscheinungsbild nicht mehr zweckgerichtet gebrauchter Gegenstände, mithin von Abfall. Eine andere Deutung ist durch die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. b) Für die Abfalllagerung ist die hierfür verwendete Fläche zwischen der Betriebseinheit 3 (Halle 1) und dem T. (in der Anlage AG 1.1 durch drei rote Kreuzchen gekennzeichnet) nicht genehmigt, so dass sich die Lagerung als rechtswidrig erweist. Ob die Grundlage für diese Beurteilung die Baugenehmigung des S. -T1. -L. vom 14. April 1996, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes L. vom 21. März 1996 (Az. 00.000.00/00/0000.0-0000-XX) oder die immissionsschutzrechtliche Teil-Änderungsgenehmigung vom 31. März 2005 (Az. 00.0xxx/0/00/000/00/0000.0) ist, kann dahinstehen, denn keine dieser Genehmigungen erlaubt die Lagerung des genannten Abfalls auf der hierfür verwendeten Fläche (im Folgenden: Lagerfläche). Die Baugenehmigung von 1996 erlaubt nach dem Vortrag der Antragstellerin, die betont, die Fläche sei nicht Teil der nach BImSchG genehmigten Anlage, die Nutzung der Lagerfläche als Parkplatz. Danach wäre die Lagerung der Metallabfälle rechtswidrig, denn sie erfolgte außerhalb einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage. Nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1996 gehört die Lagerfläche zur Betriebseinheit 5 (BE 5) der von der Antragstellerin betriebenen Anlage zur Sortierung von Abfällen. Sie liegt damit – anders als von der Antragstellerin vorgetragen – innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Genehmigung. Genehmigungsinhaberin ist die Antragstellerin. Die Lagerfläche ist auf dem der Genehmigung zugehörigen Lageplan als Teil der schraffiert eingezeichneten Fläche der BE 5 zu erkennen. Die BE 5 dient laut Genehmigung als „Freifläche zur Zwischenlagerung von Ballenmaterial“. Hierzu gehören nach dem genehmigten Abfallkatalog u. a. auch unter Ziffer 351 05 „Eisenmetallbehältnisse, entleert“, ansonsten jedoch ausschließlich Verpackungsstoffe, Papier, Druckerzeugnisse und Kunststoffe. In einem gesonderten Plan, der allein die BE 5 zeigt, ist der genaue Lagerungsort der Ballenstoffe eingezeichnet; dort ist allein von Papier/Pappe und Kunststoff die Rede; ferner gehört die in Frage stehende Lagerfläche nicht zu den eingezeichneten Lagerflächen. Eine Lagerung der verfahrensgegenständlichen Metallteile ist dort nicht genehmigt. Da die Lagerfläche der Metallteile deutlich erkennbar von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1996 erfasst wird, geht der Vortrag der Antragstellerin ins Leere, hierfür sei eine etwaige Genehmigung von 1983 maßgeblich, nach der die Fläche nicht der Anlage zugehöre. Der von der Antragstellerin hierzu als Anlage AS 4 vorgelegte Lageplan gehört zu einer durch den S. -T1. -L1. erteilten Baugenehmigung vom 12. April 1983. Diese vermag nicht die Zugehörigkeit der Lagerfläche zu einer nach dem BImSchG zu genehmigenden Anlage zu regeln; insoweit ist allein auf die bereits genannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von 1996 und 2005 zu verweisen. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung von 2005, deren Inhaberin ebenfalls die Antragstellerin ist, betrifft nicht die Lagerfläche der Metallteile. Zwar beinhaltet sie Änderungen an der BE 5; jedoch sind im zugehörigen Lageplan alle Flächen, die von der Änderung betroffen sind, mit Linien umrissen und farbig markiert. Der genehmigte Abfallkatalog umfasst auch Metallabfälle; in Ziffer 4.3 der Genehmigung ist bestimmt, dass die genehmigten Lagerflächen auf der Betondecke farbig einzugrenzen sind. Diese Eingrenzungen müssen sich mit den im Plan eingezeichneten farbig markierten Kästen decken. Die Lagerung von Metallabfällen ist demnach allein innerhalb der letztgenannten Kästen zugelassen. Die Lagerfläche der Metallteile gehört nicht dazu; hierfür bleibt es folglich beim Stand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1996. Auch nach dem Lageplan der Genehmigung von 2005 ist der Lagerplatz der Metallabfälle – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – Teil der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage, deren Begrenzung in der Anlage AG 1.1 durch eine grüne Umrandung gekennzeichnet ist: der Lagerplatz liegt deutlich erkennbar innerhalb der grünen Linie. Nach keiner dieser Genehmigungen ist die Lagerung von Metallabfällen auf der betreffenden Lagerfläche erlaubt. Auf die Genehmigung vom 8. Juni 2007, die der Firma X. W. I. Vermietung/Verpachtung, Sand- und Kiesgrube für die (an die Anlage der Antragstellerin räumlich unmittelbar angrenzende) Anlage zur Aufbereitung von nicht gefährlichen Ersatzbrennstoffen (EBS) und der Zwischenlagerung von Abfällen erteilt wurden, ist nicht abzustellen, denn die Lagerfläche der Metallteile ist nicht auf dem Gelände belegen, das von dieser Genehmigung erfasst wird. Zwischen den Beteiligten ist von Beginn an unstreitig gewesen, dass verfahrensgegenständlich die Fläche zwischen der Betriebseinheit 3 (Halle 1) und dem T. , in der Anlage AG 1.1 durch drei rote Kreuzchen gekennzeichnet, ist. Hierauf beziehen sich bis zuletzt die Schriftsätze beider Beteiligten. Hingegen handelt es sich bei der in Anlage AG8 mit organgefarbenem Oval markierten, auf dem Gelände EBS-Anlage gelegenen Fläche „Metallabfälle auf Grünflächen“ offensichtlich um einen Irrtum. Auf dem Luftbild AG8 ist deutlich zu erkennen, wo (nämlich neben Halle 1/BE 3) die Metallteile liegen. c) Die Bezeichnung der Metallteile als „Schrott/Metallteile[...] auf Grünflächen“ im Umweltinspektionsbericht ist nicht zu beanstanden. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass die Einordnung als „erheblicher Mangel“ unangemessen wäre. Sie setzt voraus, dass die festgestellten Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen zu Umweltbeeinträchtigungen führen können . Da zu den abgelegten Metallteilen auch Motoren gehören und die Lagerfläche nicht versiegelt ist und zudem in unmittelbarer Nähe des Schießbaches liegt, ist nicht auszuschließen, dass umweltschädliche Stoffe wie z. B. Öl ausgewaschen werden und ins Erdreich und ins Wasser einsickern können. Hierbei reicht die bloße Möglichkeit. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend substantiiert ausgeräumt, dass eine solche Möglichkeit bestehen kann. 3. Die Antragsgegnerin war schließlich berechtigt, den Punkt „Abstellen/Bereitstellen offener Container mit A4-Hölzern auf dafür nicht zugelassenen Freiflächen (Mangel bereits behoben)“ als – ursprünglich bestehenden und nun behobenen – erheblichen Mangel in den Umweltinspektionsbericht aufzunehmen. Die Antragstellerin hatte keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Ab- oder Bereitstellen offener Container mit A-IV-Althölzern auf der betreffenden Fläche. Diese grenzt unmittelbar an eine Freilagerfläche (im Lageplan Anlage AG 1.1. als BE 5.3 bezeichnet) an und ist im Lageplan Anlage AG 1.1 durch zwei rote Kreuzchen gekennzeichnet. Maßgeblich für die Genehmigungslage sind die immissionsschutzrechtliche Teil-Änderungsgenehmigung vom 31. März 2005 (Az. 00.0Xxx/X/00/000/00/0000.0; im Folgenden: Genehmigung von 2005) sowie die unter dem 16. März 2007 eingereichte Änderungsanzeige (im Folgenden: Anzeige von 2007), auf die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. April 2007 (Az. 00.00.00-0000/00/0000.0) bestätigte, dass für das angezeigte Vorhaben kein Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich ist. Im Lageplan der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes L. vom 21. März 1996 (Az. 00.000.00/00/0000.0-0000-Xx) ist die fragliche Fläche noch nicht eingezeichnet; das genehmigte Terrain endet auf dem Plan vielmehr kurz unterhalb des Feuerlöschteiches. Die betroffene Fläche ist von der letztgenannten Genehmigung daher nicht erfasst. Der von der Antragstellerin vorgelegte Lageplan AS 3 kann nicht als zu einer der relevanten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gehörig identifiziert werden und ist für die Beurteilung daher ebenfalls unbeachtlich. A-IV-Althölzer sind gemäß § 3 Abs. 5, § 48 Satz 2 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und § 2 Nr. 4 Buchst. d i. V. m. Anhang III zu § 5 Abs. 1 AltholzV gefährliche (ehemals: überwachungsbedürftige) Abfälle, an deren Lagerung und Entsorgung besondere Anforderungen zu stellen sind. Weder nach der Genehmigung von 2005 noch nach der Anzeige von 2007 war der Antragstellerin das Aufstellen unbedeckter Container mit gefährlichen/besonders überwachungsbedürftigen Althölzern auf der betreffenden Fläche gestattet. Zwar betrifft der Genehmigungsbescheid von 2005 die Betriebseinheiten 5 und 6 (im Folgenden: BE 5/6); jedoch geht aus dem zur Genehmigung gehörigen Lageplan (Blatt 39 der Beiakte 5) hervor, dass lediglich die mit Linien umrandeten und farbig (gelb und rot) gekennzeichneten Bereiche von der Änderungsgenehmigung erfasst sind. Laut Legende (Blatt 37 der Beiakte 5) sind nur die rot markierten Flächen (BE 6.6, 6.11 und ein Teil der BE 7) für die Lagerung und den Umschlag von überwachungsbedürftigen (gefährlichen) Abfällen genehmigt. Der eingezeichnete Standort des bei der Inspektion gefundenen offenen Containers gehört nicht zu diesen rot markierten Flächen. Zudem besagt die maßgebliche Nebenbestimmung in Ziffer II.5.2 des Genehmigungsbescheides, dass die mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gefüllten Container auf der Außenfläche der BE 5/6 gegen Niederschlagswasser mittels Deckel, Plane o. ä. geschützt werden müssen. Die Änderungsanzeige 2007 bezieht sich nach den eingereichten Antragsunterlagen der Antragstellerin auf die Annahme/Anlieferung von gefährlichem Holz (ASN 17 02 04*) in BE 1, die zeitweilige Lagerung in geschlossenen oder abgeplanten Containern in BE 5/6 sowie den Abtransport zur Verwertung. In der dazugehörigen Checkliste der C. L. heißt es: „Lagerung in geschlossenen oder abgeplanten Containern“ sowie „Altholz A4 wird hier bereits aussortiert und zwischengelagert“. Der Umfang bzw. die Lage der BE 5/6 wird in der Anzeige nicht neu (d. h. anders als in der Genehmigung von 2005) definiert, so dass der Standort des bei der Inspektion vorgefundenen offenen Altholzcontainers auch hiervon nicht erfasst wird. Der Vortrag der Antragstellerin, das Be- und Entladen von Containern sei auch außerhalb der im Lageplan zur Genehmigung von 2005 farbig markierten Flächen zulässig, überzeugt nicht. Die Genehmigung erfasst neben der Lagerung ausdrücklich den Vorgang des „Umschlags“ der genehmigten Abfallkategorien, darunter auch A-IV-Altholz. Diese Formulierung in Zusammenschau mit den Markierungen des Lageplans lässt allein das Verständnis zu, dass der Umschlag solcher Abfälle allein innerhalb, nicht jedoch außerhalb der markierten Flächen vom Genehmigungsumfang erfasst ist. Das Be- und Entladen von Containern ist vom Begriff des Umschlags gedeckt; das soeben Gesagte gilt daher für diese Vorgänge. Der von der Antragstellerin vorgelegte Lageplan AS 3, wonach die gesamte blau umrandete Fläche der bisherigen BE 5/6 einschließlich des Abstellplatzes des vorgefundenen offenen Containers nunmehr als BE 6 genehmigt sei, kann nicht als zu einer der relevanten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gehörig identifiziert werden und bleibt daher für die Genehmigungssituation unbeachtlich. Nicht entscheidend ist ebenfalls der Vortrag der Antragsgegnerin zu einer sogenannten 24-Stunden-Regel sowie zu Ergebnissen einer durchgeführten Abfallstromkontrolle. Beurteilungsgrundlage sind vielmehr allein die maßgeblichen Genehmigungsbescheide und Änderungsanzeigen. Auch im Hinblick auf diesen zu Recht so bezeichneten Mangel bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Einordnung als „erheblicher Mangel“ unangemessen wäre. Der festgestellte Verstoß gegen materielle oder formelle Anforderungen kann zu Umweltbeeinträchtigungen führen. Das folgt bereits aus der Definition des A-IV-Holzes als mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (§ 2 Nr. 4 Buchst. d AltholzV) sowie dessen Kategorisierung als gefährlicher Abfall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 Abs. 2, Abs. 8 GKG. Da die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war es angemessen, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.