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Urteil

23 K 1569/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1213.23K1569.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats September 2010 trat der Kläger nach entsprechender eigener Interessenbekundung auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 PersAnpG vorzeitig in den Ruhestand. Seit dem 1. Oktober 2010 erhält der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Von 1984 bis 1993 war der Kläger erstmals verheiratet. Zuletzt regelte auf Antrag des Klägers das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 den Versorgungsausgleich und änderte damit den bislang den Versorgungsausgleich regelnden Beschluss des Amtsgerichts L. vom 15. Januar 1995 ab. Nach der Neuregelung wird u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Versorgungsträger Wehrbereichsverwaltung Süd zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 156,91 EUR, bezogen auf den 31. Juli 1992, übertragen. Nach verschiedenen Anträgen und Beschwerden des Klägers regelte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. November 2014 das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55c SVG. Am 11. August 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf „Aussetzung des Versorgungsausgleichs“. Zur Begründung verwies er auf die Neuregelungen des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes zum 1. Juni 2015. Danach entfalle die Kürzung aufgrund eines Versorgungsausgleichs bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht werde. Da aus seiner Sicht kein Unterschied zwischen einem Soldaten, der nach dem PersAnpassG vorzeitig in den Ruhestand getreten sei und einem Soldaten, der nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei, bestehe, müsse diese Neuregelung auch für ihn gelten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2015 – beim Kläger eingegangen am 8. Dezember 2015 – ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in der aktuellen Fassung des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 1. Juni 2015 sei auf die Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht anzuwenden. Denn das Soldatenversorgungsgesetz bestimme nicht, dass der Kläger wie ein Soldat zu behandeln sei, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist. Hiergegen legte der Kläger am 4. Januar 2016 Widerspruch ein und machte erneut einen Gleichheitsverstoß geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG seien gegeben, nachdem das Familiengericht E. bindend über den Versorgungsausgleich entschieden habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei Absatz 1 Satz 3 dieser Bestimmung nicht anwendbar, da er nicht wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze, sondern mit seiner Zustimmung nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzt worden sei. Insbesondere bestehe keine Übergangsregelung für Versorgungsempfänger, nach der auch zu seinen Gunsten § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG anzuwenden sei. Ein Gleichheitsverstoß sei nicht gegeben, da ein sachlicher Grund dafür bestehe, dass die Versorgung von Soldaten, die nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, anders geregelt wird als die derjenigen Soldaten, die nach dem PersAnpassG vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Der wesentliche Grund für die differenzierte Regelung der Versorgung liege darin, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze einseitig durch Hoheitsakt erfolge, wohingegen die Versetzung in den Ruhestand nach dem PersAnpassG nur mit Zustimmung des Soldaten erfolgen könne. Am 8. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft die Gründe aus seinem Antrag und dem Widerspruch und trägt weiter vor, es sei zutreffend, dass die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG gegeben seien. Jedoch könne er sich auf Abs. 1 Satz 3 berufen, da jede andere Gesetzesanwendung gleichheitswidrig sei. Die hier maßgebliche vergleichbare Personengruppe seien Berufssoldaten, die entgegen der allgemein im Berufsleben geltenden Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden. Aufgrund der besonderen Anforderungen an den Dienst als Soldat bestünden sowohl nach dem PersAnpassG als auch auf der Grundlage der besonderen Altersgrenzen Möglichkeiten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Welche Möglichkeit der Soldat wähle, könne und dürfe keine Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge haben. Insbesondere seien die finanziellen Folgen unabhängig von der rechtlichen Grundlage für den Eintritt in den Ruhestand identisch. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2016 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag vom 11. August 2015 zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c SVG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Begehren des Klägers bedarf zunächst der Auslegung. Da das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2015 keine Regelung dahingehend trifft, dass die bereits erfolgten Kürzungen nach § 55c SVG der Neufassung anzupassen sind, kommt hier nur in Betracht, dass der Kläger ein Wiederaufgreifen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge begehrt. Denn die Versorgungsbezüge des Klägers werden bereits aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 4. November 2014 zur Umsetzung des familiengerichtlich bestimmten Versorgungsausgleichs gekürzt. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen hat der Kläger jedoch nicht. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, der hier alleine in Betracht kommt, hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Zwar ist nachträglich, nämlich nach der bestandskräftigen Kürzungsverfügung vom 4. November 2014 eine Rechtsänderung eingetreten, indem zum 1. Juni 2015 § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in Kraft getreten ist (Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015, BGBl I 706). Diese Rechtsänderung wirkt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu seinen Gunsten aus. Denn auch nach der Rechtslage ab dem 1. Juni 2015 hat der Kläger keinen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung. Die Voraussetzungen für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SVG liegen – auch nach Auffassung des Klägers – vor. Es besteht eine familiengerichtliche Entscheidung, nach der Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen worden sind. Auch ist der Kläger Versorgungsempfänger, so dass mit dem Eintritt in den Ruhestand die Kürzung zu erfolgen hat. Ein Aussetzen der Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG kommt nicht in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung wird bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 SG) in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht haben, ausgesetzt. Der Kläger ist allerdings nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG, sondern nach § 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt worden. Auch eine analoge Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG scheidet aus. Die analoge Anwendung eines Gesetzes setzt jedenfalls voraus, dass eine planwidrige, also vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke besteht und dass der gesetzlich geregelte Sachverhalt sowie der nicht geregelte Sachverhalt hinsichtlich der Interessenlage vergleichbar sind. Beides ist hier nicht der Fall. So fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nimmt ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 SG geregelten besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es: „Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 SG wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“ (BT-Drucks. 18/3697, S. 61). Weiter wird dort ausgeführt: „Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Abs. 2 SG kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“ (BT-Drucks. 18/3697, S. 62). Ausgehend hiervon hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bewusst und ausschließlich für die Soldaten getroffen, die wegen des Erreichens der gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand getreten sind. Denn nur für diese Soldaten besteht nicht die Möglichkeit, etwaige finanzielle Nachteile dadurch auszugleichen, dass sie länger Dienst leisten. Nach der insoweit klaren Gesetzesbegründung sollten aber nur derartige für den Soldaten unvermeidbare Nachteile gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Durch § 1 PersAnpassG ist auch nicht etwa eine Herabsetzung der allgemeinen Altersgrenze des § 45 Abs. 1 SG erfolgt. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Denn die Zurruhesetzung nach § 1 PersAnpassG setzt(e) immer die Zustimmung des Soldaten voraus, wohingegen die Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann. Hieraus folgt zugleich, dass auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Aufgrund des Zustimmungserfordernisses bei Zurruhesetzungen nach § 1 PersAnpassG sind die Soldaten, die aufgrund von entsprechenden Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie die Soldaten nach Erreichen der besonderen Altersgrenze. Die Soldaten, die ihre Zustimmung im Rahmen des § 1 PersAnpassG erteilt haben, konnten zuvor eine Versorgungsauskunft einholen, also klären lassen, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen. Dass der Dienstposten des Klägers gegebenenfalls im Rahmen der Bundeswehrstrukturreformen am bisherigen Dienstort weggefallen wäre, ändert an der Freiwilligkeit seiner Entscheidung nichts. Der „drohenden“ Kürzung seiner Versorgungsbezüge hätte er durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zurruhesetzung und dem sich hieraus ergebenden Weiterdienen entgegenwirken können. Es besteht auch keine Veranlassung, die Neuregelung des § 55c SVG dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Denn der vom Kläger behauptete Gleichheitsverstoß ist nicht gegeben. Vgl. zur gleichen Rechtsfrage VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 – und VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 – 6 K 5039/17.TR –. Es ist bereits fraglich, ob Berufssoldaten, die nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzt wurden und Soldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG in den Ruhestand eingetreten sind, überhaupt eine einheitliche Vergleichsgruppe darstellen. Jedenfalls besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Regelung zur Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs. Wie zuvor bereits ausgeführt, haben die Soldaten, die wegen des Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, auf den Eintritt in den Ruhestand keinen Einfluss; vielmehr entscheidet der Dienstherr einseitig durch Hoheitsakt über die Zurruhesetzung. Demgegenüber liegt der Zurruhesetzung nach § 1 PersAnpassG die freiwillige Zustimmung des Soldaten zugrunde, der sich somit freiwillig vorzeitig den Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes unterworfen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.