Urteil
26 K 134/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1213.26K134.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der mit Frau E. X. wieder verheiratete Kläger ist u.a. Vater der Kinder G. C. X. , geb. am 00. 00. 0000, und U. K. O. X. , geb. am 00. 00. 0000. Mutter dieser Kinder ist Frau L. X. . Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter. Die Eltern sind seit 2004 getrennt. Nach sowohl verbal als auch körperlich aggressiven Auseinandersetzungen des Klägers mit der Kindesmutter und Überlegungen des Jugendamtes M. , die Kinder in Obhut zu nehmen, wurde das alleinige Sorgerecht für die Kinder durch Beschluss des Amtsgerichtes – Familiengericht – vom 14. Juli 2006 - Az. 0 F 000/04 -, auf die Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Kläger war zunächst nach der in dem Beschluss des Amtsgerichts M. – Familiengericht – vom 30. April 2008 (Az. 0 F 000/07) in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts M. – Familiengericht – vom 16. Juli 2007 nebst Ergänzungsbeschluss vom 1. September 2006 (Az. 0 F 000/06) getroffenen Umgangsregelung berechtigt, mit seinen beiden Kindern in einem zweiwöchigen Turnus Umgang zu pflegen. Mit Schreiben vom 22. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Unter- stützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Auf Blatt 45 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Am 26. Mai 2015 erließ das Familiengericht C1. -H. einen Hinweis-beschluss zum Umgangsrecht – 00 F 000/15 –. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Akteneinsicht hinsichtlich sämtlicher der beim Jugendamt der Beklagten zu den familiengerichtlichen Verfahren geführten Akten. Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Blick auf die Regelung des § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein Anspruch auf Akteneinsicht nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens bestehe. Ein solches Verwaltungsverfahren, an dem der Kläger Beteiligter nach § 12 SGB X sei, sei aber derzeit nicht anhängig. Sein Akteneinsichtsbegehren könne auch nicht auf § 83 SGB X gestützt werden, da es sich nicht auf die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten beziehe, sondern in erster Linie „Auskünfte“ über dessen Kinder und die Kindesmutter in Erfahrung gebracht werden sollten. Deren Daten dürften aber aufgrund des besonderen Sozialdatenschutzes im Jugendhilferecht nicht ohne Einwilligung weitergegeben werden. Die Auskunft über seine Daten könne er in einem bereits vereinbarten Gespräch erhalten. Auf Blatt 8 der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten der Antwort der Beklagten Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 2. Juli 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, als umgangsberechtigter Kindesvater sei er Beteiligter des Verwaltungsverfahrens, welches im Rahmen der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes nach § 18 Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) eingeleitet worden sei. Ebenso sei er nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Beteiligter. Seine Beteiligtenstellung ergebe sich auch aus seinen Elternrechten aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Ein Auskunftsanspruch ergebe sich zudem aus § 83 SGB X. Am 1. August 2015 stellte der Kläger beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Am 10. September 2015 vereinbarten der Kläger und die Kindesmutter im familien-gerichtlichen Verfahren Gespräche bei der katholischen Erziehungsberatungsstelle aufzunehmen, um eine Umgangsregelung zu finden, nachdem die Kinder angehört worden waren. Das Jugendamt führte in der Folgezeit im Zusammenhang mit den familiengerichtlichen Verfahren zahlreiche Gespräche mit den Kindern, dem Kläger und der Kindesmutter. Zudem unterbreitete es dem Kläger und der Kindesmutter das Angebot gemeinsamer Vermittlungsgespräche, die der Kläger jedoch wiederholt ablehnte. Mit E-Mail vom 17. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund seiner beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage vom 2. September 2015 mit dem Az. 26 K 5184/15 bezüglich des Umgangsrechts das von ihm geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht entfallen sei, da ab diesem Zeitpunkt die Akten nach § 100 VwGO beim Gericht einzusehen seien. Seit dem 21. Februar 2016 gab es keine Besuchskontakte der Söhne zum Kläger in dessen Haushalt. Es soll nach Aussage der Söhne zu Streitigkeiten mit dem Kläger und Handgreiflichkeiten gekommen sein. Der Kläger trug vor, von einem Sohn getreten, von einem anderen geschlagen und von der Kindesmutter mit einem Baseballschläger verprügelt worden zu sein. Der Sohn des Klägers U. befand sich Ende des Jahres 2016 wegen der Problematik in therapeutischer Behandlung und lehnte Kontakte zum Kläger seit dieser Zeit ab. In dem familiengerichtlichen Termin vom 10. November 2016 wurde festgestellt, dass die Kinder des Klägers derzeit keinen Umgang mit diesem wünschen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 2. Juli 2015 gegen die Ablehnung der Akteneinsicht zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X bestehe nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII seien jedoch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgerichtet und damit kein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 8 SGB X. Zudem stünde dem Akteneinsichtsbegehren der Sozialdatenschutz nach § 65 SGB VIII entgegen. Einem Anspruch auf Auskunfts-erteilung nach § 83 SGB X stünden die überwiegenden Interessen eines Dritten i.S.v. § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X entgegen. So habe der Kläger Einsicht in die komplette Akte des Jugendamtes verlangt. Es sei anzunehmen, dass der Kläger in erster Linie Auskünfte und Informationen über seine Kinder oder die Kindesmutter in Erfahrung bringen wolle, deren Weitergabe jedoch aufgrund der Regelung des § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X nicht zulässig sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts C1. -H. – Familiengericht – vom 31. Januar 2017 (Az. 26 F 206/15) wurde in Abänderung des Beschlusses des Amts-gerichts M. vom 30. April 2008, Az. 0 F 000/07 der Umgang dahingehend geregelt, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und seinen beiden Kindern für ein Jahr ab Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses nur schriftlich stattfindet. Diese schriftlichen Kontakte werden, soweit sie vom Kläger initiiert und von den Söhnen nicht beantwortet werden, auf zwei schriftliche Kontaktaufnahmen pro Woche reduziert. Der Antrag des Klägers, ihm für eine gegen diesen Beschluss beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wies das Oberlandesgericht L. - Familiensenat - mit Beschluss vom 8. Juni 2017 (Az. 00 UF 00/17) zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die vom Amtsgericht ausgesprochene Beschränkung des Umgangsrechts sei gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr schaden als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch könne danach beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen sei. Vorliegend hätten die Kinder sich bereits im Jahr 2015 in Gesprächen mit dem Jugendamt und bei ihrer ersten Anhörung durch das Amtsgericht dahin geäußert, dass die alte Umgangsregelung ihren heutigen Bedürfnissen nicht mehr entspräche und dass sie frei darüber entscheiden wollten, wann sie zu ihrem Vater gingen. Nach dem Kontaktabbruch seit dem 21. Februar 2016 habe G. bei einem weiteren Gespräch im Jugendamt und hätten beide Kinder bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht erklärt, dass sie Umgangskontakte mit dem Kläger derzeit ablehnten. Diese ernsthafte und wiederholt geäußerte Ablehnungs-haltung der beiden Kinder des Klägers gelte es zu respektieren. Es sei zu befürchten, dass ein erzwungener Umgang derzeit mehr schaden als nutzen würde. Daher habe das Amtsgericht auch die vom Kläger beantragte Umgangspflegschaft zu Recht abgelehnt. Diese diene der Organisation von Umgangskontakten, nicht aber dazu, ein Kind umzustimmen, das den Umgang ablehne. Vielmehr sei es Sache des Klägers, im Rahmen der ihm verbliebenen Kommunikationsmöglichkeiten auf seine Kinder zuzugehen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 (Az: 26 F 114/15) wies das Amtsgericht C1. -H. - Familiengericht - zudem die Anträge des Klägers auf Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegen die Kindesmutter zurück, da der Kläger keinen schuldhaften Verstoß der Kindesmutter gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung aus dem Beschluss aus dem Jahr 2008 dargelegt habe. Der Kläger habe es vielmehr hingenommen, dass die Umgangskontakte schon seit dreieinhalb Jahren nicht mehr in der Form des Beschlusses aus dem Jahr 2008 stattfänden, sondern stattdessen von den Kindern selbst bestimmt würde, ob und wie lange diese stattfänden. Bereits am 2. September 2015 hat der Kläger Klage (26 K 5184/15) erhoben. Am 31. Dezember 2016 hat er zudem ausdrücklich Klage auf Erteilung von Akteneinsicht erhoben. Mit Beschluss vom 1. März 2017 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 26 K 134/17 fortgeführt. Der Kläger ist der Auffassung, es bestünden beim Jugendamt drei Verwaltungs-verfahren: das Verfahren zur Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, die Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung sowie ein Antrag der Kinder auf Annahme des Mädchennamens der Mutter. Diese drei Verfahren bezögen sich allesamt auf sein Elternrecht, auf sein Recht zum Schutz der Familie durch den Staat und sein Recht auf Ausübung des Umgangs mit seinen Kindern. Die Beratung beider Seiten, der Kinder und seiner Person, durch dieselbe Jugendamtsmitarbeiterin sei wegen deren Interessenkonflikts nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht möglich. Diese komme mit dem Interessenkonflikt nicht zurecht. Sie handele willkürlich. Die Kinder und die Mutter würden angeleitet, den Umgang mit ihm selbst zu regeln. Die Kinder stünden unter erheblichem Entfremdungseinfluss der Mutter. Dieser sei das Sorgerecht für den Sohn Jonathan Brandt entzogen und auf den in Solingen wohnenden Kindesvater übertragen worden. Wenn die Mutter das Umgangsrecht verhindere, müsse das Jugendamt alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich seien, den Umgang entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundsätze auszuüben. Er habe zudem ein Recht auf umfassende Akteneinsicht in die beim Jugendamt des Beklagten geführten Akten der Jugendhilfe, des Umgangs mit seinen Kindern und der Familienangelegenheit. Auf seine Schriftsätze vom 11. Oktober 2015 und vom 20. Oktober 2015 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beistand des Klägers erklärt, den zunächst formulierten Antrag zu 1., die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII bei der Ausübung des Umgangsrechts zu unterstützen, konkretisieren zu wollen und beantragt nunmehr, 1. das Jugendamt zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung „Unterstützung bei der Umsetzung des Umgangsrechts“ (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) vorzunehmen und zwar in der Form der Vorbereitung auf Anbahnungsumgang und Durchführung von Anbahnungsumgang durch entsprechende Beratungs-gespräche einer Fachkraft des Jugendamts mit dem Kläger und Auswahl eines Umgangsbegleiters, 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Jugendamt ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht. 3. Es wird festgestellt, dass das Jugendamt unzulässig in das Elternrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift, wenn es einen oder mehrere Beteiligte des Verwaltungsverfahrens dazu anleitet, sich nicht an wirksame und rechtskräftige familiengerichtliche Beschlüsse zu halten. 4. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren des Jugendamtes beteiligt ist. 5. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2017 verpflichtet, ihm Einsicht in die vollständige Jugendamtsakte betreffend die minderjährigen Kinder G. und U. X. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, den Anspruch des Klägers auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung seines Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfüllt zu haben. Die Familie werde seit dem August 2007 durch das Jugendamt der Beklagten betreut. Es seien in regelmäßigen Abständen einzelne Gespräche jeweils mit dem Kläger und der Kindesmutter geführt worden. Es seien auch seitens des Jugendamtes Vermittlungsgespräche, d.h. Gespräche mit dem Kläger und der Kindesmutter gemeinsam angeboten worden. Während die Kindesmutter ihre Teilnahmebereitschaft erklärt, habe der Kläger eine Teilnahme am 22.06.2015 mit der Begründung verweigert, er stehe „für ein stumpfes Elterngespräch ohne Sinn und Zweck“ nicht zur Verfügung. Auch in dem familiengerichtlichen Verfahren (26 F 114/15) sei ein Vermittlungsgespräch seitens des Gerichts angeregt worden, welches von dem Kläger ebenfalls abgelehnt worden sei. Daran lasse sich die Tendenz erkenne, dass der Kläger weniger an einer eivernehmlichen Lösung als an der Erzielung eines Ergebnisses im Sinne seiner eigenen Vorstellungen interessiert sei. Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII beinhalte aber nicht, dass ein Ergebnis erzielt werde, welches alleine den Vorstellungen einer der betroffenen Seiten, hier des Klägers, entspreche. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgenommenen „Konkretisierung“ seines Antrags zu 1. führte die Vertreterin der Beklagten aus, ein solcher Anspruch auf Vorbereitung und Durchführung von Anbahnungsumgang bestehe nicht. Derzeit lasse sich noch gar nicht abzusehen, welche Form der Beratung und Unterstützung nach Ablauf der 1-jährigen Frist des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C1. -H. – Familiengericht – vom 31. Januar 2017 zur Beschränkung des Umgangsrechts des Klägers auf schriftliche Kontakte notwendig sei. Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass das Jugendamt unzulässig in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingreife, führt die Beklagte aus, dass hiermit nur die familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts M. vom 30.04.2008 (Az. 0 F 000/07) gemeint sein könne. Die Kinder hätten die darin geregelten Umgangstermine mit zunehmendem Alter eigenständig mit dem Kläger vereinbart, was auch gut funktioniert habe. Die Mutter sei vom Jugendamt der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass es ihre Pflicht sei, die Umgangskontakte der Kinder mit dem Kläger zu unterstützen. Es sei zu respektieren, dass die Kinder sich eigenständig um die Ausgestaltung der Besuchskontakte kümmern wollten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein unzulässiger Eingriff des Jugendamtes in die Elternrechte des Klägers erfolgt sei. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Akteneinsicht ist sie der Auffassung, die Klage sei diesbezüglich bereits wegen der Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig. So habe die Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2017 den diesbezüg-lichen Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei daher verfristet. Zudem bestehe ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X nur während eines laufenden Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 8 SGB X. Dies bedeute insbesondere, dass es sich nicht auf Akten beziehe, die zur Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren angelegt worden seien. Außerdem handele es sich bei den Vorgängen, in die der Kläger Einsicht verlange, nicht um Vorgänge eines Verwaltungsverfahrens, sondern um Vorgänge bezüglich Unterstützungs- und Beratungsleistungen zur Gewährung des Umgangsrechts. Ein Verwaltungsverfahren, welches darauf gerichtet sei, einen Verwaltungsakt zu erlassen, liege nicht vor. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Informationen in den vom Akteneinsichtsbegehren betroffenen Akten um Daten der Kinder des Klägers handele, die einem Mitarbeiter zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe i.S.v. § 65 Abs. 1 SGB VIII anvertraut worden seien. Diese dürften daher nur unter den strengen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB VIII weitergegeben werden. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Einwilligung der Kindesmutter. Daher überlagere nach § 25 Abs. 3 SGB X das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 SGB VIII einen möglichen Akteneinsichtsanspruch. Demzufolge könne auch die Beteiligteneigenschaft des Klägers dahinstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anträge zu 1. bis 4. sind bereits unzulässig, der Antrag zu 5. ist unbegründet. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Zunächst kann es hier dahinstehen, ob die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Konkretisierung“ des Antrags zu 1. eine Änderung des Klageantrags darstellt. Jedenfalls wäre eine solche Klageänderung nach § 91 Abs. 1, 1. Var., Abs. 2 VwGO zulässig, da die Beklagte durch ihre diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hierauf eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen. Allerdings fehlt der Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob ein im Rahmen einer – hier statthaften, da auf die Vornahme von Realakten gerichteten – allgemeinen Leistungsklage begehrter Realakt zunächst generell bei der Behörde beantragt werden muss, vgl. zum Streitstand Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2016, Vorb § 40 Rn. 51, oder in besonderen Leistungen der Jugendhilfe eines Antrags bedürfen, §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 18 SGB VIII i.V.m. § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls kann das für eine gerichtliche Rechtsverfolgung erforder-liche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn die Behörde noch nicht mit dem klageweise geltend gemachten Begehren befasst war, BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 - juris Rn. 16. So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung die Vorbereitung und Durchführung von Anbahnungsumgang. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er gegenüber der Beklagten dagegen allgemeine Unterstützungsleistungen bei der Ausübung (Unterstreichung durch das Gericht) des Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII begehrt. Darüber hinaus macht der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen geltend, obwohl unklar ist, ob und wann ihm überhaupt ein über die bisherige Regelung hinausgehender Umgang eingeräumt werden wird. So wurde der Umgang des Klägers mit seinen Kindern durch Beschluss des Amtsgerichts C1. -H. – Familiengericht – vom 31. Januar 2017 (Az. 26 F 206/15) (Bl. 244 ff. d. GA) dahin-gehend geregelt, dass der Kontakt zwischen diesen für ein Jahr ab Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses nur schriftlich stattfindet. Erst nach Ablauf dieser Frist könnte ein Anspruch des Klägers auf weitergehenden Umgang möglich sein. Derzeit lässt sich noch nicht absehen, ob und in welcher Form eine sachgerechte Unterstützung des Klägers durch das Jugendamt der Beklagten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII künftig vorzunehmen sein wird. Dies wird insbesondere davon abhängen, ob die Kinder des Klägers ihre derzeitige Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Kläger aufgeben werden. Dass zum derzeitigen Zeitpunkt schon irgendwelche einen etwaigen Umgang anbahnenden Maßnahmen der Beklagten sinnvoll sein könnten, obwohl der Kläger den Vertretern der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung willkürliches Verhalten vorgeworfen hat, ist nicht ersichtlich. Der Antrag zu 2. kann mangels Zulässigkeit des Antrags zu 1. offensichtlich keinen Erfolg haben. Für den Antrag zu 3. ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nicht eröffnet, da Einwände gegen oder die Durchsetzung von familiengerichtlich festgelegten Umgangsrechten nur im familiengerichtlichen Verfahren (ggf. in einem Vollstreckungsverfahren nach §§ 88 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: FamFG) geltend zu machen sind. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Familiengericht kommt nicht in Betracht, da sich der Rechtsstreit angesichts des Passivrubrums nicht als an das Familiengericht verweisungsfähig erweist. Familiengerichtliche Regelungen werden insoweit nicht gegenüber dem jeweiligen Jugendamt, sondern zwischen den jeweils in Betracht kommenden Elternteilen bzw. den sorge- und umgangsberechtigten Personen getroffen, VG Köln, Urteil vom 29.04.2015 - 26 K 4211/14 -; VG Aachen, Urteil vom 23.06.2009 - 2 K 96/09 - juris Rn. 46. Der Antrag zu 4. ist ebenfalls unzulässig, da die allgemeine Feststellung der Beteiligung im Verwaltungsverfahren kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt. Die Beteiligteneigenschaft ist abhängig von dem konkreten Inhalt sowie den Regelungen zum jeweiligen Verwaltungsverfahren und im Übrigen in dem jeweiligen konkreten Verwaltungsverfahren durch konkrete Anträge oder Rechtsmittel geltend zu machen. Zudem ist er überflüssig, da die Beteiligtenstellung im Rahmen des Antrags zu 5. zu prüfen ist. Auf die nachfolgenden Ausführungen wird verwiesen. Der Antrag zu 5. ist zulässig. Anders als von der Beklagten angenommen, ist die Klage nicht nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO verfristet. Der Kläger hat bereits im Rahmen seiner am 2. September 2015 (26 K 5184/15) erhobenen Klage Akteneinsicht begehrt, wie sich mit Blick auf Seite 15 seiner Klagebegründung ergibt. Dieses Akteneinsichtsbegehren hat er mit seinem Klageantrag vom 31.12.2016 lediglich erneuert und mit einer ausdrücklichen Bitte um Entscheidung in einem getrennten Gerichtsverfahren verbunden. Erst danach, nämlich während des laufenden Gerichtsverfahrens hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid erlassen. Der Antrag zu 5. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht in die Akte des Jugendamtes der Beklagten. Die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht durch den Bescheid vom 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer „Beteiligter“ ist, richtet sich nach § 12 Abs. 1 SGB X. Demzufolge sind Beteiligte Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder abgeschlossen hat (Nr. 3) sowie diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Der Kläger zählt nicht zu dem solchermaßen gezogenen Kreis der Verfahrensbeteiligten. Insbesondere ist er kein Antragsteller nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. SGB X. Antragsteller ist derjenige, der den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beantragt, von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 12 Rn. 5, also Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens nach § 8 SGB X ist. Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Demnach ist das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens Voraussetzung eines Akteneinsichtsrechts nach § 25 SGB X. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten einen Verwaltungsakt beantragt, sondern vielmehr deren faktisches Tätigwerden. Solches sog. schlichtes Verwaltungshandeln ist jedoch nicht vom Akteneinsichtsanspruch des § 25 SGB X umfasst, von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2015, § 25 Rn. 5. Ebenso wenig waren im Rahmen des § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII die Voraussetzungen des Erlasses eines Verwaltungsaktes von der Beklagten geprüft worden und auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wurde nicht vorbereitet. Erst Recht war die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII nicht hierauf gerichtet. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergibt sich kein solcher Anspruch. Zwar ist anerkannt, dass neben den gesetzlich geregelten Akteneinsichtsrechten ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht besteht, BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 48/02 -, juris Rn. 28. Soweit es auf die Jugendamtsakten der Kinder des Klägers in einem familiengerichtlichen Sorge- oder Umgangsstreit oder in einem familiengerichtlichen Verfahren auf Auskunftserteilung über die Lebensumstände seiner Kinder ankommt und sie deswegen beigezogen werden, kann der Kläger aber dort zukünftig gemäß § 13 FamFG Akteneinsicht beantragen und auf diese Weise unter Umständen Zugang zu der Jugendamtsakte erhalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2017 - 15 E 889/17 -. Dies konnte der Kläger zudem bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens im Juni 2017. Die Kammer kann offenlassen, ob dieser Anspruch nach § 13 FamFG den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch verdrängt, ob also der Kläger ein Einsichtsrecht in die vom Jugendamt zum Zwecke der Unterstützung und Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB VIII angelegten Akten überhaupt vor dem Verwaltungsgericht erstreiten kann, oder ob er sich insofern an das Familiengericht wenden müsste, weil insoweit Akteneinsicht nur durch die Familiengerichte gewährt werden kann, vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.12.2011 - 12 ZB 11.1386 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2010 - AN 14 E 10.00205 -, juris Rn. 23; ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014, - 20 F 12/13 -, juris. Für eine alleinige Entscheidungsbefugnis der Familiengerichte spricht, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht obliegen, nicht gegenüber Dritten, auch wenn diese verfahrensbeteiligt sind, Kern, in: Schnellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 50 Rn. 3. Die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Familiengerichts einschließlich etwaig beigezogener Akten ist in § 13 FamFG geregelt. Diese Regelung enthält ihrerseits in § 13 Abs. 1 FamFG eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts durch die Beteiligten. Die Akteneinsicht kann insofern nur gewährt werden, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Das Familiengericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob Gründe für die Versagung der Akteneinsicht vorliegen, weshalb die Akteneinsicht erst erfolgen darf, wenn das Gericht nach § 13 Abs. 7 FamFG eine Entscheidung über die Gewährung getroffen hat, Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2. Diese Entscheidungshoheit des Familiengerichtes über die Akteneinsicht würde durch eine Akteneinsichtsgewährung durch das Jugendamt bzw. eine Verpflichtung des Jugendamtes durch das Verwaltungsgericht unterlaufen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das Familiengericht die Jugendamtsakte tatsächlich beizieht. Denn die Jugendamtsakte und die Gerichtsakte dürften auch in weiten Teilen die gleichen Bestandteile enthalten. Die Kammer lässt insbesondere offen, ob auch nach Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens die Entscheidungszuständigkeit beim Familiengericht verbleibt oder ob diese nur während der Anhängigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens gegeben ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2011 - 12 ZB 11.2674 -, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 - 4 K 2344/12 -, juris Rn. 20. Allerdings spricht die Erwägung, dass die sich aus § 50 SGB VIII ergebenden Verpflichtungen dem Jugendamt nur gegenüber dem Familiengericht und nicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten obliegen, auch nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens für eine Entscheidungskompetenz der Familiengerichte. Auch die Tatsache, dass eine familiengerichtliche Entscheidung selbst nach Verfahrensabschluss das Umgangsrecht nicht dergestalt abschließend regelt, dass die Rechtskraft des Beschlusses einem späteren Antrag auf Neuregelung des Umgangsrechtes entgegenstünde, spricht dafür, den Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens nicht als relevante Zäsur anzusehen. Zudem gibt § 13 Abs. 1 FamFG den Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht unabhängig von der Anhängigkeit eines Verfahrens. Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 2. Ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht besteht jedenfalls deshalb nicht, weil das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2017 - 15 E 889/17 -. Die Versagung einer vollständigen Akteneinsicht auch in Aktenbestandteile, die nicht nur die Daten des Klägers, sondern Daten Dritter, beispielsweise die Korrespondenz mit der Kindesmutter bzw. Gesprächsvermerke über Gespräche mit der Kindesmutter und den Kindern enthalten, ist nicht ermessensfehlerhaft. § 25 Abs. 3 SGB X, nach dem die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, ist analog anzuwenden, BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 48/02 -, juris Rn. 28. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob und wieweit der spezielle (und strenge) Sozialdatenschutz des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den dort aufgeführten Fällen weitergegeben werden. Fallen Daten unter § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so kommt ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls in Betracht, wenn nicht einer der dort genannten Fälle einer Weitergabebefugnis vorliegt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2008 - 12 E 115/08 -, juris Rn. 8. Bei allen Bestandteilen, die die Kinder des Klägers und die Kindesmutter betreffen, handelt es sich um Sozialdaten der Mutter und der Kinder. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die nach §§ 18 bis 29 SGB I und § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I, also um Leistungen des Jugendhilfeträgers nach § 27 SGB I, Seidel in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 67 Rn. 6. Aber auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben wie der Mitwirkung und Unterstützung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB X ist das Jugendamt an die Vorschriften über den sozialrechtlichen Datenschutz gebunden, Riekenbrauk in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 5. Diese Daten sind auch zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe erhoben worden. Das Tatbestandsmerkmal des Zwecks der persönlichen oder erzieherischen Hilfe dient der Abgrenzung zu den Sach- oder Geldleistungen (§ 11 Satz 2 SGB I), Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 SGB VIII Rn. 23; Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11. § 65 SGB VIII ist auch bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB VIII, etwa im Rahmen des § 50 SGB VIII, zu beachten, Mörsberger, in Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11. Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob die Daten anvertraut worden sind. Dagegen könnte sprechen, dass im laufenden familiengerichtlichen Verfahren mit einer Verwertung im Rahmen der Stellungnahme an das Familiengericht stets zu rechnen ist, so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2013 - 12 F 10369/13 -, juris Rn. 13., Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 65 Rn. 25; wohl auch Kunkel, in LK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 65 Rn. 8; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 - 4 K 2344/12 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2011 - Au 3 K 09.1571 -, juris. Für ein Anvertrautsein spricht, dass das Jugendamt in derartigen Verfahren nicht nur zur Unterstützung des Familiengerichtes tätig wird, sondern gleichzeitig auch eine beratende Funktion wahrnimmt (§§ 17, 18 SGB VIII). Wendet sich etwa die Kindesmutter mit einer E-Mail oder in einem Gespräch ausdrücklich nur an das Jugendamt und trägt nicht gleichzeitig vor dem Familiengericht entsprechend vor, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter bei einer Information des Jugendamtes stets damit rechnet, dass das Jugendamt die Information (ungefiltert) im Rahmen einer Stellungnahme an das Familiengericht weiterreicht und diese Daten damit schlussendlich auch dem Kläger als anderem Elternteil offenbart werden, vgl. insofern auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2012 - 4 K 2344/12 -, juris Rn. 24. Gleichzeitig muss das Jugendamt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine erhebliche Belastung der Kinder durch einen höchststreitigen Elternkonflikt deutlich wird, seiner Aufgabe nach § 8a SGB VIII nachkommen, zum Datenschutz insoweit z.B. VG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2009 - 13 A 1158/08 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.05.2009 - 15 A 160/08 -, juris. Aber selbst wenn es sich bei den Daten nicht um anvertraute Sozialdaten handelt, steht dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog i.V.m. § 67d SGB I entgegen. Nach § 67d SGB I ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Diese Vorschriften schützen die Sozialdaten nicht nur vor Preisgabe innerhalb des öffentlichen Bereiches, sondern auch gegenüber anderen Privatpersonen und zwar erst recht, da sie nicht den besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegen, BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 12 F 10369/13 –, juris Rn. 15. Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X ist nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige Übermittlungsbefugnis liegt nicht vor. Auch aus dem Elternrecht des Klägers (Art. 6 Abs. 1 GG) ergibt sich kein überwiegendes Interesse an einer uneingeschränkten Akteneinsicht. Der Kläger ist insbesondere nicht auf eine Akteneinsicht angewiesen, um seine Rechte im familiengerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Denn soweit in den Gesprächen und E-Mails enthaltene Informationen durch die Stellungnahmen der Beklagten in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht worden sind, so hatte der Kläger hierzu (in diesem Verfahren) uneingeschränkten Zugang. Er hatte mithin auch Gelegenheit zu allen Gesichtspunkten, die den Entscheidungen durch die Familiengerichte zugrunde liegen, Stellung zu nehmen. Die Beklagte selbst hat bezüglich der Rechte des Klägers in Bezug auf seine Söhne keine Entscheidungen getroffen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 83 SGB X zu. Diese Regelung gewährt nur einen Anspruch auf Auskunft und keinen Anspruch für die begehrte Akteneinsicht. Dabei ist jedoch dem Betroffenen auf Antrag nur Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2017 - 15 E 889/17 -. Darauf bezieht sich der Rechtsstreit jedoch nicht. Dem Kläger wurde im Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2015 Auskunft angeboten. Diese hat er aber nicht in Anspruch genommen. Sein Vortrag zu „gemischten Sozialdaten“ kann wegen dieses Auskunftsanspruchs und -angebots nicht dazu führen, dass das Entscheidungsermessen der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht auf Null reduziert wäre. Die Auskunft der Beklagten hätte sich auch auf die „herausgelösten“ Daten des Klägers beziehen und damit seinem Informationsinteresse ausreichend Rechnung tragen können. Nach § 83 Abs. 4 Satz 3 SGB X unterbleibt die Auskunftserteilung allerdings, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Insofern gilt das oben Gesagte. Ferner ergibt sich aus § 18 Datenschutzgesetz (DSG) NRW kein Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht des Klägers. Diese Vorschrift findet keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 DSG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften den Vorschriften des DSG NRW vor, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind. Die §§ 67 ff. SGB X enthalten insofern besondere Rechtsvorschriften für die Verarbeitung von Sozialdaten. Das Auskunftsrecht ist in § 83 SGB X insofern besonders geregelt. Einem Auskunfts- oder Akteneinsichtsrechts steht zudem jedenfalls § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW entgegen, da die Daten nach Rechtsvorschriften geheim gehalten werden müssen. Auch aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn der Kläger hat vor der Klageerhebung keinen Informationsantrag bei der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 IFG gestellt. Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 S. 1 IFG NRW ist jedoch eine echte Sachurteilsvoraussetzung, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt. Die zwingende vorherige Antragstellung bei der Behörde dient dabei der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2017 - 15 E 889/17 -, vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 - juris Rn. 13 und vom 3. April 2013 - 8 E 305/13 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechts-anwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.