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Urteil

4 K 4529/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1213.4K4529.17A.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

  Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger haben am 31. März 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung nehmen sie Bezug auf ihre Angaben im Asylverfahren und tragen ergänzend vor, es habe unter Berücksichtigung der sich verschärfenden politischen Situation in Syrien seit Jahren der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten entsprochen, dass Rückkehrer eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte zu erwarten hätten und davon auszugehen sei, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zu Folter auslöse. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Gefahrerhöhend komme in ihrem Fall hinzu, dass sie aus Aleppo – und damit aus einer Hochburg der Gegner des syrischen Regimes – stammten. Mit Beschluss vom 27. Juni 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 18. September 2017, wurde die Klage abgewiesen. Mit einem am 29. September 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt und sodann geltend gemacht, es bestünden Zweifel an der Zuständigkeit der Kammer, weil die gerichtliche Praxis der Verteilung neu eingehender Verfahren von Asylbewerbern aus Syrien nicht den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans entspreche. Die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts für das Geschäftsjahr 2017 lauteten zum Zeitpunkt der Klageerhebung auszugsweise wie folgt: Ziffer II Nr. 2: „Soweit Verfahren von Asylbewerbern aus demselben Land von mehreren Kammern bearbeitet werden, bestimmt sich die Zuständigkeit aufgrund des nachstehenden Verteilungsschlüssels: […] f) Von je 21 ab dem 1. Januar 2017 eingehenden Verfahren von Asylbewerbern aus Syrien werden in der Reihenfolge des Eingangs unter Fortschreibung der laufenden Verteilung jedes 1. Und 2. Verfahren auf die 2. Kammer, jedes 3. Und 4. Verfahren auf die 4. Kammer, jedes 5., 6., 7. Und 8. Verfahren auf die 13. Kammer, jedes 9., 10. Und 11. Verfahren auf die 14. Kammer, jedes 12. Verfahren auf die 19. Kammer, jedes 13. Und 14. Verfahren auf die 20. Kammer, jedes 15., 16. Und 17. Verfahren auf die 21. Kammer, jedes 18. Verfahren auf die 23. Kammer, jedes 19. Und 20. Verfahren auf die 25. Kammer und jedes 21. Verfahren auf die 26. Kammer verteilt.“ Ziffer VII: „Sind mehrere Kammern für ein Sachgebiet oder Teile davon zuständig, werden die Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs auf diese Kammern verteilt. Die Reihenfolge des Eingangs bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der die Neueingänge zur Sammelstelle für Neueingänge in der Eingangsregistratur (Zimmer 36) gelangt sind. […]“ Die Kläger sind der Auffassung, diese Vorgaben würden nicht eingehalten, da ihres Wissens im Gericht eingehende Faxe nicht nach Eingangszeit sortiert, sondern zunächst auf einem Stapel in der Eingangsregistratur gesammelt würden. Die Verteilung erfolge dann in der Reihenfolge, in dem die Eingänge auf dem Stapel lägen und damit nicht in der Reihenfolge des Eingangs. Zudem könnten die Beschäftigen der Eingangsregistratur Einfluss auf die Reihenfolge der Neueingänge innerhalb des Stapels und damit letztlich – angesichts der divergierenden Rechtsprechung zu Syrien innerhalb des Gerichts – auch Einfluss auf das Ergebnis einer Klage nehmen. Willkür und Manipulationen bei der Zuordnung der Neueingänge seien nach alldem nicht hinreichend ausgeschlossen. Auf ein Auskunftsersuchen des Einzelrichters hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 24. November 2017 mitgeteilt, auf der Grundlage der Regelung in Ziffer VII. des Geschäftsverteilungsplans seien „alle Beschäftigten der Eingangsregistratur von mir angewiesen worden, dort eintreffende Neueingänge in Sachgebieten, für die mehrere Kammern zuständig sind, unverzüglich mit der Vorderseite nach unten auf die in Zimmer 36 eingerichtete Sammelstelle zu legen und sodann von unten abzuarbeiten.“ Diese Anweisung gelte unabhängig davon, ob die Schriftstücke durch die Beschäftigten der Poststelle oder der Rechtsantragsstelle, mittels Telekopie oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach in die Eingangsregistratur gelangten. Die Einhaltung der Dienstanweisung werde von ihr in regelmäßigen Abständen überprüft. Dabei sei es bislang nicht zu Beanstandungen gekommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) mit der Maßgabe, dass die Anhörung der Kläger nicht, wie in dem Bescheid ausgeführt, am 21. November 2016, sondern bereits am 24. Oktober 2016 stattfand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe I. Die Kammer, für die aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 2017 der Einzelrichter entscheidet, ist für die Entscheidung über die Klage zuständig. Der Rechtsstreit ist in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts für das Geschäftsjahr 2017 an die Kammer verteilt worden. Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor. Die Garantie des gesetzlichen Richters will der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Entscheidungsergebnis beeinflusst wird, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht. Daher müssen Regelungen zur Geschäftsverteilung im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welcher Spruchkörper zuständig ist und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Es muss sichergestellt sein, dass die einzelnen Sachen „blindlings“, aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an die entscheidenden Richter gelangen. Vgl. BverfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PbvU 1/95 –, juris, Rn. 25 f., 28; BverwG, Urteil vom 8. Februar 1983 – 9 CB 698/82 –, juris, Rn. 4; Kissel, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e, Rn. 94. Das schließt eine Verteilung nach dem so genannten Rotationsprinzip nicht aus. Bei diesem werden neu eingehende Verfahren im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Geschäftsbelastung der Spruchkörper in der Reihenfolge ihres Eingangs bei Gericht reihum verteilt. Zulässig ist auch beispielsweise eine Verteilung in der Reihenfolge der Registrierung; eine Verteilung auf der Grundlage einer exakten zeitlichen Reihenfolge der Eingänge ist nicht erforderlich und angesichts der heutigen Vielzahl der Zugangswege zum Gericht – Fax, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Übersendung per Post, Einwurf in den Briefkasten, persönliche Abgabe in der Poststelle, Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – jedenfalls bei großen Gerichten auch praktisch nicht möglich. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1998 – 8 SN 49-98-8 M 30-98 –, NJW 1999, S. 594/595; Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar (Stand: Oktober 2016), § 4, Rn. 70; Kissel, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e, Rn. 155. Wegen der besonderen Manipulationsanfälligkeit eines Verteilungssystems nach dem Rotationsprinzip bedarf es jedoch geeigneter Vorkehrungen, um sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters möglichst auszuschließen. Diese müssen nicht im Geschäftsverteilungsplan selbst festgeschrieben sein, sondern können sich auch aus einer ergänzenden Verwaltungsanordnung oder Dienstanweisung ergeben. Vgl. BverfG, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 PbvU 1/95 –, juris, Rn. 28; BverwG, Urteil vom 8. Februar 1983 – 9 CB 698/82 –, juris, Rn. 4 f., und Beschluss vom 2. Oktober 1975 - III CB 96.74 –, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 14; Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar (Stand: Oktober 2016), § 4, Rn. 70; Kissel, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e, Rn. 154. Ausgehend von diesen Anforderungen ist die Verteilung des Verfahrens der Kläger an die Kammer frei von Rechtsfehlern. Der hier maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 sieht unter Ziffer II Nr. 2 Buchst. F eine Verteilung asylrechtlicher Streitigkeiten syrischer Staatsangehöriger in der Reihenfolge des Verfahrenseingangs vor und legt den Schlüssel zur Verteilung auf die zehn mit solchen Verfahren befassten Kammern eindeutig fest. Ziffer VII definiert das Kriterium der Reihenfolge des Eingangs. Danach bestimmt sich diese nach der Reihenfolge, in der die Neueingänge zur Sammelstelle für Neueingänge in der Eingangsregistratur (Zimmer 36) gelangt sind. Maßgebend für die Verteilung ist demzufolge nicht der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht oder in der Eingangsregistratur. Es kommt demgemäß auch nicht darauf an, ob sichergestellt ist, dass Faxe in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs zur Sammelstelle für Neueingänge gelangen. Vielmehr richtet sich die Bestimmung der zuständigen Kammer allein nach der Reihenfolge, in der die Neueingänge physisch zur Sammelstelle gelangt sind. Das ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein objektives und abstrakt formuliertes Kriterium, welches zu einer Verteilung „blindlings“ an die zur Entscheidung berufene Kammer führt. Es bestehen auch hinreichende Vorkehrungen, um eine Verteilung, die frei von sachfremden Einflüssen ist, bei Anwendung der Verteilungsregelung sicherzustellen. Namentlich ist eine Beeinflussung der Reihenfolge, in der die Neueingänge zur Sammelstelle gelangen, praktisch ausgeschlossen. Nach der schriftlichen Auskunft der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2017 sind alle Beschäftigten der Eingangsregistratur angewiesen worden, sämtliche Neueingänge in Sachgebieten, für die mehrere Kammern zuständig sind, unverzüglich mit der Vorderseite nach unten auf die Sammelstelle zu legen und sodann von unten abzuarbeiten. Bei pflichtgemäßer, rein mechanischer Handhabung dieser Dienstanweisung, von der die rechtliche Beurteilung auszugehen hat – BverwG, Beschluss vom 2. Oktober 1975 – III CB 96.74 –, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 14 –, ist eine Manipulation nicht möglich. Denn um die Richterbestimmung beeinflussen zu können, müsste eine Beschäftigte der Eingangsregistratur bewusst dienstpflichtwidrig sämtliche zu sammelnden Eingänge inhaltlich erfassen, sich merken, den aktuellen Stand der Verteilung nach der Reihenfolge in Erfahrung bringen und diesen überdies fortlaufend gedanklich fortschreiben. Das aber ist bei lebensnaher Betrachtung praktisch nicht zu leisten. Dies gilt zumal angesichts mehrerer Beschäftigter in der Eingangsregistratur, wodurch eigenmächtige Manipulation im Verborgenen erschwert würde, und angesichts der Vielzahl der täglichen Neueingänge – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren im Jahr 2017 bereits mehr als 20.000 neue Verfahren beim Gericht eingegangen, was durchschnittlich etwa 83 Neueingängen pro Arbeitstag entspricht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass in der Eingangsregistratur auch der Großteil jener Schriftsätze eingeht, mit der keine neuen Verfahren eingeleitet werden. Auch dieser Eingang ist zu bewältigen. Zudem wirkte sich ein etwaiger Missbrauch erst mit Erreichen der jeweils auf eine Kammer nacheinander entfallenden Zahl von Neueingängen aus. Die große Zahl von zehn beteiligten Spruchkörpern erschwerte gezielte Einwirkung weiter. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1998 – 8 SN 49-98-8 M 30-98 –, NJW 1999, S. 594/595; ferner zur Zulässigkeit einer Verteilung nach einer vom Geschäftsstellenbediensteten selbst vergebenen Zählkartennummer angesichts einer nur theoretischen Manipulationsmöglichkeit BFH, Beschluss vom 26. Januar 1999 – I R 136/97 –, juris, Rn. 22. Dass es gerade im vorliegenden Fall zu einer Manipulation gekommen sein könnte, behaupten auch die Kläger nicht. Allein theoretisch bestehende Manipulationsmöglichkeiten aber müssen im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG außer Betracht bleiben. Ganz ausgeschlossen werden kann Missbrauch ohnehin in keinem Geschäftsverteilungssystem. Vgl. BverwG, Beschluss vom 29. August 1974 – VI C 58.74 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 16; BFH, Beschluss vom 26. Januar 1999 – I R 136/97 –, juris, Rn. 22. II. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. III. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Gerichtsbescheids. Das Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.