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Urteil

10 K 12534/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1218.10K12534.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger reiste 1997 mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und erhielt eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Am 26.06.2013 beantragte er die nachträgliche Einbeziehung seines am 01.06.1989 geborenen Enkels Z. O1. in seinen Aufnahmebescheid. Ein Sprachzertifikat wurde zunächst nicht vorgelegt, der Enkel des Klägers unterzog sich auch keinem Sprachstandstest. Mit Schreiben vom 11.01.2017 legte der Kläger dann ein unter dem 16.12.2016 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 (Start Deutsch 1) seines Enkels vor und bat um beschleunigte Bearbeitung. Die Beklagte forderte weitere Unterlagen an und ermittelte über einen Eintrag im Ausländerzentralregister, dass der Enkel des Klägers sich bereits einmal in Deutschland aufgehalten hatte. Aus den von der Beklagten beigezogenen Akten der Regierung Mittelfranken und des Kreises Euskirchen ergibt sich, dass der Enkel des Klägers mit einem spanischen Schengen-Visum am 23.04.2014 nach Deutschland einreiste und sich am 29.04.2014 bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung der Regierung Mittelfranken als Asylsuchender meldete. Am 15.05.2014 beantragte er bei der Kreisverwaltung Euskirchen über seinen Prozessbevollmächtigten eine „Aufenthaltserlaubnis nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder nach anderen Rechtsvorschriften, die, wenn auch vielleicht nur vorläufig, seinen Aufenthalt in Deutschland legalisieren“. Er machte zur Begründung geltend, dass er einen Einberufungsbefehl zum ukrainischen Militär erhalten habe und wegen des drohenden Einsatzes in der Ost-Ukraine um sein Leben fürchte. Nach Ablehnung dieses Antrags und Androhung der Abschiebung reiste der Enkel des Klägers am 11.06.2014 wieder aus dem Bundesgebiet aus. Der Kläger hat am 09.09.2017 Untätigkeitsklage erhoben, da die Beklagte ohne zureichenden Grund über den entscheidungsreifen Einbeziehungsantrag nicht entschieden habe; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung lägen vor. Mit Bescheid vom 13.09.2017 hat die Beklagte den Einbeziehungsantrag abgelehnt, da der Enkel des Kläger entgegen den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben sei, sondern vom 23.04.2014 bis zum 11.06.2014 seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Mit der Meldung als Asylsuchender und seinen Anträgen bei der Kreisverwaltung Euskirchen habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr in seinem Heimatland leben könne und wolle. Der Kläger hat am 27.09.2017 Widerspruch eingelegt, der noch nicht beschieden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt: Sein Enkel habe sich 2014 nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten. Er berufe sich zudem auf § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG; er habe „seinen Härtefall nicht durchsetzen“ können und sei deshalb berechtigt gewesen, „gem. § 27 Abs. 1 S. 3 in die Ukraine zurückzukehren“. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 13.09.2017 zu verpflichten, seinen Enkel Z. O1. in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei auf den Enkel des Klägers als Einzubeziehenden nicht anwendbar. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung seines Enkels nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Denn sein Enkel ist nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Zu Recht hat die Beklagte dort insbesondere ausgeführt, dass der Enkel des Klägers jedenfalls mit der Meldung als Asylsuchender seinen Wohnsitz in Deutschland begründet hat. Der Kläger kann sich für die Einbeziehung seines Enkels auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BVFG berufen. Eine Härtefalleinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVFG scheidet aus, weil die „sonstigen Voraussetzungen“ nicht vorliegen. Eine Nachholung der Einbeziehung nach dieser Regelung bleibt an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Hiervon kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die Einbeziehung - wie hier - erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser beantragt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -, juris, Rn. 31. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Diese betrifft lediglich den Aufnahmebewerber selbst. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 – 10 K 3385/12 -, juris, Rn. 36. Denn § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG spricht ausdrücklich von dem „Antragsteller“ und dessen Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet. Einzubeziehende können aber keine Antragsteller sein. Der Antrag auf Einbeziehung kann vielmehr nur von der Bezugsperson gestellt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Ob in Ausnahmefällen bei der Rückkehr eines Familienmitgliedes in das Aussiedlungsgebiet ein ununterbrochenes Verbleiben jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG fingiert werden kann, offen gelassen in BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - ; 1 C 20.15, juris., bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die von dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwogenen Ausnahmekonstellationen - etwa wenn der Familienangehörige mit einem eigenen Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist und nach dessen Aufhebung unverzüglich wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist - liegen hier nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.