OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 4163/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1220.18L4163.17.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 10963/17 wird bezüglich Ziffern 4 und 5 des Beschlusses vom 10.7.2017 angeordnet.

      Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

      Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladene

      tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-

      richtlichen Kosten der Beigeladenen je zu einem Drittel.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 10963/17 wird bezüglich Ziffern 4 und 5 des Beschlusses vom 10.7.2017 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen je zu einem Drittel. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 10963/17 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 10.7.2017 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 68 Abs. 4 Satz 1 ERegG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides bzw. hier des Beschlusses der Beschlusskammer überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Lässt sich dagegen nicht erkennen, dass eine gegen einen Verwaltungsakt erhobene Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheids ist nicht gefordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 – 20 B 959/00 m. w. N. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich. Nach diesem Maßstab fällt die Prüfung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses zulasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Beschluss wird sich insoweit voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Denn die Trassenablehnung steht nicht im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses einen Stilllegungsantrag bezüglich der hier maßgeblichen Strecke gestellt, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses ist das Ergehen dieses Beschlusses. Die sich aus der Betriebspflicht ergebenden Pflichten der Antragstellerin entfallen im Übrigen erst dann, wenn die Stilllegung erfolgt ist und nicht bereits bei Stellung des Stilllegungsantrags. Mit Rücksicht darauf verstößt die Ablehnung der Trassenanmeldung gegen § 10 Abs. 1 ERegG. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil die Angaben der Beigeladenen bezüglich der beabsichtigten Trassennutzung auf Täuschung beruhten und in Wahrheit gar keine Trassennutzung beabsichtigt sei, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn zum einen ist die Antragsgegnerin im Verfahren betreffend die Ablehnung von Zugtrassen nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 ERegG nicht gehalten, im Einzelnen zu prüfen, mit welcher Motivation ein Antrag auf Trassennutzung gestellt wird. Zum anderen lässt sich auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht feststellen, dass die Beigeladene eine Trassennutzung nicht beabsichtigt und den Antrag auf Trassennutzung nur gestellt hat, um die Antragstellerin zu schädigen. Bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses geht auch die Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es wäre der Antragstellerin möglich gewesen, bereits seit Anfang 2015 einen Stilllegungsantrag zu stellen und damit ggf. nicht mehr der Verpflichtung auf Gewährung eines diskriminierungsfreien Infrastrukturzugangs zu unterliegen. Die Kammer hat jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses. Diese resultieren zwar nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Argumenten bezüglich der Zumutbarkeit der Instandsetzungsarbeiten und der Durchführbarkeit dieser Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist. Vielmehr richten sich die ernstlichen Zweifel der Kammer auf die Frage, ob die Antragsgegnerin als Regulierungsbehörde im Rahmen der Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 ERegG auch berechtigt ist, in den Zuständigkeitsbereich der nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 a AEG i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG zuständigen Landeseisenbahnbehörde einzugreifen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene Vorschrift des § 73 Abs. 1 ERegG, die vorsieht, dass die Antragsgegnerin die Ablehnung mit Vorgaben verbinden kann, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, auch auf solche Vorgaben bezieht, die eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörden fallen. Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Ziffer 4 des Beschlusses aufgefordert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung eines diskriminierungsfreien Eisenbahninfrastrukturzugangs unverzüglich, spätestens bis zum 10.11.2017 herzustellen, und dies in Ziffer 5 des Beschlusses mit einem Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- Euro verbunden hat, wird deutlich, dass es sich nicht nur um einen Hinweis auf die Pflicht zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs handelt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hier eine – aus ihrer Sicht vollstreckbare – Regelung getroffen, die die Antragstellerin anhalten soll, die Eisenbahninfrastruktur instand zu setzen. Dies ergibt sich auch aus der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Es spricht zur Überzeugung der Kammer Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin mit dieser Verpflichtung den ihr allein zukommenden regulierungsrechtlichen Handlungsrahmen des § 73 Abs. 1 ERegG überschreitet. Eine Kooperation zwischen der Regulierungsbehörde und der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde dürfte sich in derartigen Fällen wohl nicht darauf beschränken, dass die Regulierungsbehörde die Eisenbahnaufsichtsbehörde – wie hier geschehen – unterrichtet. Vielmehr müsste aus der Sicht des Gerichts eine Ablehnung der beabsichtigten Ablehnung der Trassennutzung seitens der Antragsgegnerin mit der Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Weise abgestimmt werden, dass diese möglichst zeitgleich eine auf § 5 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG gestützte Ordnungsverfügung erließe, die die Antragstellerin aufforderte, die Eisenbahninfrastruktur instand zu setzen. Damit könnte dann sichergestellt werden, dass einerseits die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde die Instandsetzungsmaßnahmen fachlich kompetent überprüfen könnte und dass zum anderen zeitnah die Voraussetzungen für die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur hergestellt würden. Bezüglich der Ziffern 4 und 5 geht auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der Antragstellerin aus. Angesichts der Tatsache, dass insoweit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen und dass die Antragstellerin im Falle der Ablehnung des Antrages gezwungen wäre, erhebliche Investitionen zu tätigen, überwiegt insoweit ihr Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit in Ansatz zu bringen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit 200.000,- Euro zu bewerten ist. Dieser Wert wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.