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Beschluss

1 K 14461/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1221.1K14461.17.00
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Leitsätze

Die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über einen Informationsanspruch nach § 77b TKG richtet sich nach der Belegenheit der Sache, § 52 Nr. 1 VwGO. Zuständig ist daher das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die jeweilige Netzinfrastruktur ihren Standort hat.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über einen Informationsanspruch nach § 77b TKG richtet sich nach der Belegenheit der Sache, § 52 Nr. 1 VwGO. Zuständig ist daher das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die jeweilige Netzinfrastruktur ihren Standort hat. Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: Das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Für den Gerichtsstand der Belegenheit der Sache genügt jede, auch nur mittelbare Beziehung des Rechtsstreits zum unbeweglichen Vermögen bzw. ortsgebundenen Recht oder Rechtsverhältnis. Unter § 52 Nr. 1 VwGO fallen auch schuldrechtliche Ansprüche, die in Bezug auf unbewegliches Vermögen geltend gemacht werden. Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 52 Rn. 8. Die Bestimmung soll Rechte erfassen, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 7 AV 11/96 -, NJW 1997, 1022 f. m.w.N. Eine derartige besondere Beziehung besteht im vorliegenden Fall. Durch den streitgegenständlichen Beschluss wird die Klägerin gemäß § 77 b Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, der – voraussichtlich beizuladenden – O. „Informationen über die vorhandenen passiven Netzinfrastrukturen in ihrem öffentlichen Versorgungsnetz (Straßen) für das Gebiet Eisenbahnbrücke Rheinstraße sowie dem Verlauf der Rheinstraße vor dem Knotenpunkt Rheinstraße/ Goebelstraße/ Berliner Allee bis Objekt Rheinstraße 00 (Leerrohre einschließlich Schächte) bereitzustellen.“ Der Standort ist damit gerade nicht austauschbar; vgl. zur fehlenden Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO bei einer Ergänz- und Austauschbarkeit der Standorte BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 7 AV 11/96 -, NJW 1997, 1022 f. m.w.N., die durch den Beschluss festgestellten Pflichten der Klägerin beziehen sich vielmehr auf den bestimmten geographischen Standort der jeweiligen Netzinfrastruktur. Die besondere Beziehung zu einem Territorium ist – im Unterschied zu sonstigen Beschlusskammerentscheidungen der Beklagten – vorliegend auch bereits normativ angelegt. Die Rechtsgrundlage des § 77b TKG gibt Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze einen Anspruch auf Erteilung von Informationen zu passiven Netzinfrastrukturen ihrer öffentlichen Versorgungsnetze. Diese passiven Netzinfrastrukturen sind notwendigerweise mit dem Territorium verbunden, so dass der Anspruch auf Informationen Angaben über die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen, vgl. § 77b Abs. 3 Nr. 1 TKG, enthalten muss. Zudem kann der Antrag gerade auch aus Gründen abgelehnt werden, die auf den spezifischen örtlichen Verhältnissen beruhen, vgl. § 77b Abs. 4 Nr. 4 TKG i.V.m. § 77 g Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5 TKG. Bezogen auf den hier vorliegenden Fall hat – wie dem streitgegenständlichen Beschluss zu entnehmen ist – dementsprechend im Verwaltungsverfahren bereits ein Ortstermin stattgefunden, um beurteilen zu können, ob der Versagungsgrund des § 77b Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 77g Abs. 2 Nr. 2 TKG vorliegt. Ferner wurde – wohl zur Klärung der Frage, ob ein Ablehnungsgrund nach § 77b Abs. 4 Nr. 4 TKG i.V.m. § 77g Abs. 2 TKG vorliegt – ein Gutachter beauftragt, der die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort feststellen sollte. Da nach dem Vorstehendem das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt, war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt zu verweisen, in dessen Gerichtsbezirk, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die Stadt Darmstadt liegt, auf deren Stadtgebiet sich die hier streitgegenständlichen Netzinfrastrukturen befinden. Die Entscheidung über die Berichtigung des Aktivrubrums von Amts wegen und die Beiladung der O. bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten.