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Gerichtsbescheid

23 K 5809/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0109.23K5809.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Oberfeldarzt der Reserve. Er begehrt die Wiedereinstellung in den Dienst der Beklagten. Der Kläger leistete vom 1. April 1994 bis zum 31. Januar 1995 Grundwehrdienst. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 28. November 2014 um Wiedereinstellung als Oberfeldarzt und bat um ein Personalgespräch. Im Zuge seiner Bewerbung füllte er einen Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr aus. Ziffer 22 des Bewerbungsbogens enthielt folgende Frage: „Ich bin in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden.“ Hier kreuzte der Kläger die Antwortalternative „Nein“ an. Gleiches gilt in Bezug auf Frage 23: „Läuft gegen Sie ein Strafverfahren/polizeiliches/staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren?“ Auch bei dieser Frage kreuzte der Kläger „Nein“ an. Der Kläger erklärte lediglich zu Frage 24, dass ihm 1994 oder 95 für ca. 3 Monate die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Nachdem das Bewerbungsverfahren im Übrigen erfolgreich verlaufen war, erhielt die Beklagte aufgrund eines eingeholten Bundeszentralregisterauszuges Kenntnis davon, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts X1. vom 28. März 2014, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 2014, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 Euro Geldstrafe verurteilt worden war. Daraufhin wurden seitens des Bundesministeriums der Verteidigung Bedenken gegen die Wiedereinstellung erhoben. Diesen Bedenken schloss sich das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr an. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Mai 2015 lehnte das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Wiedereinstellung des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger verfüge nicht über die nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG erforderlichen Voraussetzungen. Es bestünden tiefgreifende, nicht ausräumbare Zweifel an der Eignung. So habe der Kläger beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens die Frage 22 nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) verneint, obwohl er ausweislich einer Eintragung im Bundeszentralregister aufgrund eines Urteils des Amtsgerichtes X1. vom 28. März 2014 wegen Betruges verurteilt sei. Mit seiner Unterschrift unter den Bewerbungsbogen habe er die Richtigkeit der dort gemachten Angaben bestätigt. Aufgrund des Verschweigens angabepflichtiger Inhalte müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung verheimlichen wollte, um das Wiedereinstellungsverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Juli 2015 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, das Urteil des Amtsgerichts X1. sei ihm nicht zugegangen, vielmehr habe er habe erst durch den Ablehnungsbescheid der Beklagten von der strafgerichtlichen Verurteilung Kenntnis erlangt. Von einem vorsätzlichen Verschweigen könne daher keine Rede sein. Er sei bereits seit dem 13. März 2014 nicht mehr unter der Anschrift „B.----straße 00“ in X. gemeldet, sondern wohne seither in T. . Zur Hauptverhandlung im strafgerichtlichen Verfahren sei er weder ordnungsgemäß geladen, noch dort durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen. Die Beklagte wies mit E-Mail vom 15. September 2015 darauf hin, aus dem Urteil ergebe sich, dass der Kläger gegen den gegen ihn verhängten Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 28. März 2014 Einspruch eingelegt habe. Aus diesem Grunde sei offenkundig, dass ihm das Verfahren bekannt gewesen sei; einer Beiziehung der Strafakten bedürfe es daher nicht. Die Belehrung über die Mitteilungspflichten habe explizit auch das Vorliegen eines Strafbefehls umfasst. Selbst wenn der Kläger die Verurteilung mitgeteilt hätte, habe er vor Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist nicht eingestellt werden können. In der nachfolgenden Korrespondenz bestritt der Kläger, dass er am 28. März 2014 Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt habe. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht von einer Beiziehung der Strafakten absehen dürfen. Der Kläger hat am 5. Oktober 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Wiedereinstellung in die Laufbahngruppe des Offiziersdienstes weiterverfolgt. Am 27. Oktober 2015 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, den der Kläger in das Klageverfahren einbezogen hat. Im Klageverfahren wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen, wonach er die Verurteilung nicht habe mitteilen können, da er keine Kenntnis hiervon gehabt habe. Während des Laufes des hiesigen gerichtlichen Verfahrens ist dem Kläger im Strafverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden und es hat ein neuer Termin zur Hauptverhandlung am 20. Juli 2016 stattgefunden, in dem der Kläger nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten verurteilt worden ist. Das gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsmittel hat der Kläger zurückgenommen, so dass das Urteil vom 20. Juli 2016 seit dem 28. Juli 2016 rechtskräftig ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2015 zu verpflichten, ihn in die Laufbahngruppe des Offiziersdienstes wieder einzustellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen charakterlich nicht für geeignet. Der Kläger habe jedenfalls Kenntnis von dem mitteilungspflichtigen Strafbefehl gehabt. Dies folge daraus, dass er einen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Q. , beauftragt habe. Die vom Kläger unterschriebene Vollmacht vom 30. März 2014 weise im Bezug den Zusatz „Strafbefehl vom 28.03.14“ aus. Überdies sei die Verurteilung inzwischen rechtskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Juni 2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Soldat wieder einzustellen, noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Hauptantrag bleibt ohne Erfolg, weil aus Art. 33 Abs. 2 GG kein unmittelbarer Einstellungsanspruch eines Bewerbers um ein öffentliches Amt resultiert, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2016 – 2 B 104/15 – und vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 –, juris Rn 18 m.w.N. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über sein Wiedereinstellungsgesuch. Die Wiedereinstellung bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 SG i.V.m. § 37 SG nach dem dienstlichen Bedarf sowie nach persönlicher Eignung, Leistung und Befähigung, wobei diese Grundsätze durch die Bestimmungen der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzender Erlasse konkretisiert werden. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Soldaten nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Die charakterliche Eignung wird durch Verfehlungen und unwürdiges Verhalten vor der Dienstzeit in Frage gestellt. Die Feststellung, ob ein Soldat charakterlich geeignet ist oder nicht, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, die nur einer begrenzten gerichtlichen Prüfung zugänglich ist. Ausgehend hiervon erweist sich die angegriffene Ablehnungsentscheidung der Beklagten als rechtmäßig. Insbesondere hat sie das auszuübende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte hat ohne Rechtsfehler die charakterliche Eignung des Klägers verneint. Bei dieser Einschätzung ist die Beklagte im Widerspruchsbescheid von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Einschätzung der Beklagten ist darauf gestützt, dass der Kläger im Rahmen des Einstellungsverfahrens trotz entsprechender Belehrung wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, indem er auf die entsprechende Frage im Einstellungsfragebogen nicht offenbart hat, dass ein Strafbefehl gegen ihn ergangen ist. Mit seiner Unterschrift unter den Fragebogen am 2. März 2015 hat der Kläger vielmehr die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Die Beklagte durfte bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass der Kläger Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl hatte. Diese Kenntnis ergibt sich unmittelbar daraus, dass der Kläger Herrn Rechtsanwalt Q. wegen des Strafbefehls vom 28. März 2014 mandatiert hat. In den beigezogenen Strafakten befindet sich eine vom Kläger am 30. März 2014 unterzeichnete Prozessvollmacht. Auf dieser ist im Betreff („wegen“) der Strafbefehl vom 28. März 2014 explizit benannt. Das Verschweigen des Strafbefehls stellt einen Eignungsmangel dar. Das Soldatenverhältnis ist ein gegenseitiges Treueverhältnis. Ausdrücklich normiert ist in diesem Kontext die Pflicht des Soldaten, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Bundeswehr ein berechtigtes Interesse daran hat, nur solche Personen einzustellen, die bereit sind, für die geltende Rechtsordnung einzutreten und diese auch zu befolgen. Das Verschweigen des erst im Vorjahr ergangenen Strafbefehls wiegt besonders schwer, weil der Kläger auf demselben Fragebogen eine bereits Jahrzehnte zurückliegende Entziehung der Fahrerlaubnis erwähnt hat. Damit hat er den Eindruck erweckt, besonders gewissenhaft sämtliche für ihn evtl. nachteilige Tatsachen kundgetan zu haben, selbst dann, wenn ihre Relevanz aufgrund des Zeitablaufs allenfalls gering sein kann. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob dem Kläger – was er bestreitet – auch die strafgerichtliche Verurteilung bekannt war oder nicht. Entscheidend ist, dass der Kläger durch das Verschweigen des Strafbefehls das Bestehen eines befristeten Einstellungshindernisses verschleiert hat, um eine Wiedereinstellung zum damaligen Zeitpunkt zu erwirken. Wegen dieses Täuschungsversuchs hat die Beklagte den Kläger zu Recht als charakterlich ungeeignet nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG angesehen. Die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hat er nicht auszuräumen vermocht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.