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Urteil

7 K 7141/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0109.7K7141.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der 0000 geborene Kläger ist als Arzt Mitglied bei dem beklagten Versorgungswerk. In der Vergangenheit war er ohne ärztliche Niederlassung als Honorararzt an verschiedenen Einsatzorten tätig. Am 28.08.2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er habe vom 16.08. bis 18.08.2014 einen Hirninfarkt bei kardiologischer Genese erlitten. In dessen Folge sei es zu einer hirnorganischen Psychose mit paranoider Schizophrenie und Hemiparese gekommen. Zum Beleg seiner Angaben legte der Kläger die Kopie eines Entlassungsberichts des N. -Hospitals in C. vom 23.08.2014, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u.a. der Psychiater Dr. A. und Dr. I. sowie diverse Atteste vor, die ihn als nicht verhandlungsfähig bezeichnen. Die Beklagte forderte die genannten Ärzte auf, ihr einen aktuellen Befund mitzuteilen. Der Kläger übersandte eine ärztliche Stellungnahme des Dr. I. vom 10.09.2014, wonach sich der Kläger seit dem 19.08.2014 in seiner Behandlung befinde, nach eigenen Angaben an Schizophrenie erkrankte Verwandte habe, über typische psychotische Symptome berichte und akut unter einer Psychose in Zusammenhang mit einem am 16.08.2014 aufgetretenen Hirninfarkt leide; er sei derzeit berufsunfähig. Gegenüber der Beklagten nahmen Dr. A. , Dr. T. und Dr. K. , N. -Hospital C. , betreffend den Kläger Stellung. Dr. K. fügte den Entlassungsbericht vom 23.08.2014 bei. Die praktische Ärztin Dr. Wegener übersandte eine ärztliche Bescheinigung vom 30.11.2014, wonach der Kläger sich im Anschluss an einen am 16.08.2014 erlittenen Infarkt nach Erstbehandlung in der Uniklinik E. in ihre hausärztliche Behandlung sowie in anderweitige neurologische/psychiatrische Behandlung begeben habe. Aufgrund des derzeitigen neurologischen und psychopathologischen Befundes sei der Kläger auf absehbare Zeit nicht in der Lage, seinen ärztlichen Beruf auszuüben. Mit Bescheid vom 19.11.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Weder Dr. A. noch Dr. K. hätten die geklagten Beschwerden objektivieren können. Auch die weiteren Bescheinigungen gäben keine fundierten Befunde wieder, die die Annahme einer dauerhaften Berufsunfähigkeit zuließen. Der Kläger hat am 20.12.2014 Klage erhoben. Er meint, er habe die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit hinreichend dargetan. Dabei stützt der Kläger sich namentlich auf die Stellungnahme von Dr. I. , die die Beklagte selbst veranlasst habe, sowie auf den Entlassungsbrief des N. -Hospitals C. . Aus ihm gehe hervor, dass bei seinem dortigen ersten stationären Aufenthalt vom 16. bis 18.08.2014 ein Hirninfarkt festgestellt und eine konsekutive hirnorganische Psychose gesichert diagnostiziert worden sei. Derzeit stünden eine erhebliche Kraftminderung und eine Aufhebung des Berührungssinns der rechten Körperhälfte, eine hochgradige Störung der Feinmotorik des rechten Fußes und der rechten Hand sowie eine psychotische Symptomatik im Vordergrund. Eine neurologische Begutachtung lehne er ab, da die zur Berufsunfähigkeit führende Haupterkrankung psychischer Natur sei. Im Klageverfahren sind weitere Befundmitteilungen, Atteste und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden, die sich zu einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer hirnorganische Psychose ausgehend von einem Schlaganfall verhalten. Zudem hat der Kläger ein Gutachten des medizinischen Dienstes der privaten Krankenversicherungen (Medicproof) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit vom 01.07.2015 eingereicht, auf dessen Grundlage ihm mit Wirkung vom 01.01.2015 Leistungen der Pflegeversicherung zuerkannt worden sind. Ein weiteres Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit vom 29.05.2015 geht von einer Aufhebung der Leistungsfähigkeit des Klägers für mehr als sechs Monate aus. Ferner sind eine vom 16.07.2015 datierende gutachterliche Stellungnahme in einem Schwerbehindertenverfahren der Stadt Köln betreffend den Kläger sowie ein Bescheid des Sozialamts der Stadt C. vom 09.09.2015 vorgelegt worden. Danach sei der Kläger zu 100 % schwerbehindert und erfülle die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger der Bezirksregierung Köln seine Approbationsurkunde ausgehändigt hat. Grund hierfür sei seine schwere Erkrankung, die ihm eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit dauerhaft verwehre. Mit Bescheid vom 11.09.2015, der Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 6082/15 ist, hat die Bezirksregierung Köln das Ruhen der Approbation des Klägers angeordnet und den Kläger zur Herausgabe seiner Approbationsurkunde aufgefordert. Sie hatte zunächst ein von dem Kläger in einem Zivilrechtsstreit eingereichtes Attest, wonach er unter paranoider Psychose leide und nicht verhandlungsfähig sei, zum Anlass genommen, der Frage nachzugehen, ob der Kläger zur Ausübung des ärztlichen Berufs gesundheitlich geeignet sei. Auf ihre Aufforderung hin hatte sich der Kläger im Mai 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T1. T2. , Leitender Arzt des sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt C. , war dabei zu der Einschätzung gekommen, aus amtsärztlicher Sicht bestünden gegen die Ausübung des ärztlichen Berufs keine Bedenken. Der Kläger habe sich psychisch und körperlich völlig unauffällig und ausreichend belastbar dargestellt. Er habe erklärt, ihm gehe es psychisch wieder sehr gut, nachdem ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Maßgeblich für die Ruhensanordnung waren verschiedene Anklagen, die Gegenstand anhängiger Strafverfahren sind. Unter anderem wird dem Kläger in dem zwischenzeitlich bei dem Landgericht C. anhängigen Verfahren 00 KLs - 000 Js 00/00 - 00/00 vorgeworfen, unzulässig selbst erstellte bzw. gefälschte ärztliche Atteste bzw. durch simuliertes Krankheitsverhalten erwirkte Atteste gegenüber Versicherungen zu betrügerischen Zwecken eingesetzt zu haben, um Krankentagegelder und sonstige Versicherungsleistungen zu erschleichen. In einem in den dortigen Akten befindlichen Schreiben vom 14.08.2015 an das Landgericht C. ist Dr. X. von ihrer ursprünglichen Diagnose mit der Begründung abgerückt, der Kläger habe ihr gegenüber Symptome lediglich vorgetäuscht. Mit Beschlüssen vom 01.02.2016 und 01.03.2016 hat die Kammer entschieden, durch Einholung neurologischer und psychiatrischer Gutachten Beweis über die Frage zu erheben, ob bei dem Kläger gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die ihn dauerhaft an ärztlicher Tätigkeit hindern. In der Folge ist der Kläger mehrfach vergeblich zu einer Gutachten-Untersuchung geladen worden. Die Termine am 04.10. und 22.11.2016 sowie 08.03. und 04.04.2017 hat er jeweils abgesagt und ärztliche Atteste des Dr. I1. vom 27.10.2016, 09.02. und 09.03.2017 vorgelegt, die ihn als nicht „begutachtungsfähig“ bezeichnen. Entsprechende Atteste von vier weiteren Ärzten datieren vom 16.09.2016, 02.05., 08.05., 21.06. 05.07. und 02.08.2017. Der von ihm eingereichte Bericht der LVR-Klinik C. vom 15.03.2017 bescheinigt, dass er sich in der dortigen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 29.09. bis 25.10.2016 aufgehalten hat. Ferner sind eine Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 14.09.2016 betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sowie ein Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.11.2016 über die Eröffnung eines Betreuungsverfahrens für den Kläger vorgelegt worden. Im September 2017 hat die Kammer das im Strafverfahren – 000 Js 00/0 – vom Amtsgericht C. eingeholte psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. S. vom 21.03.2017 zur Frage einer von dem Kläger dort geltend gemachten Verhandlungs- und Schuldunfähigkeit beigezogen. In der Folge sind hier u.a. folgende Dokumente betreffend den Kläger eingereicht worden: - psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. I2. vom 29.08.2017, das auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erstellt worden sei, - „Stellungsnahmen“ Prof. Dr. I2. für das Landgericht C. vom 05.07. und 02.08.2017 - Attest Dr. C1. vom 05.07.2017, wonach der Kläger berufsunfähig sei (verbunden mit der Bitte, von weiteren Gutachtenaufträgen für den Kläger abzusehen) - Gutachten Dr. C1. vom 29.08.2017 - Kurzgutachten Pflege des MDK Nordrhein vom 10.08.2017, - Gutachten des Prof. Dr. L. , L., vom 06.08.2017, - ein in dem Strafverfahren gestellter Befangenheitsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Prof. Dr. S. . Der Kläger meint, das Gutachten von Prof. Dr. S. sei für die sich hier stellende Frage der Berufsunfähigkeit nicht einschlägig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.11.2014 zu verpflichten, ihm Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen keinen Anhalt für eine dauerhafte Berufsunfähigkeit geben. Mit Beschluss vom 09.10.2017 hat die Kammer den Beweisbeschluss vom 01.02.2016 sowie den ihn ergänzenden Beschluss vom 01.03.2016 aufgehoben und den am 23.11.2016 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen die Aufhebung der Beweisbeschlüsse eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 22.12.2017 verworfen. Eine Entscheidung über die PKH-Beschwerde steht noch aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und in dem Verfahren 7 K 6082/15 sowie auf die beigezogenen Strafakten 00 KLs - 000 Js 00/00 -00/00 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 19.11.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SNÄV), hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV ist ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Keine Berufsunfähigkeit auf Dauer liegt vor, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 1373/09 -. Von einer vollständigen und dauerhaften Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV ist nicht auszugehen. Der Kläger stützt sein Rentenbegehren auf die Behauptung, er unterliege gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge eines am 16.08.2014 aufgetretenen Hirninfarkts bei kardiologischer Genese und leide unter paranoider Schizophrenie. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Behauptung auf einer tatsächlichen Grundlage beruht. Vielmehr weist die Vorgehensweise, mit der der Kläger seine angeblichen Erkrankungen zu belegen sucht, auf ein gezieltes Täuschungsmanöver hin. Dass der Kläger einen Hirninfarkt erlitten hat, ist nicht glaubhaft. Der Kläger stützt sich hierzu maßgeblich auf den Entlassungsbericht des N1. in C. vom 23.08.2014. Ihm ist jedoch gerade nicht zu entnehmen, dass „bei seinem dortigen ersten stationären Aufenthalt vom 16. bis 18.08.2014 ein Hirninfarkt festgestellt und eine konsekutive hirnorganische Psychose gesichert diagnostiziert worden“ ist, wie der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat. Der Entlassungsbericht gibt vielmehr wieder, dass der Kläger sich dort erstmals am 22.08.2014 in Eigenregie vorgestellt und behauptet hat, er habe sich wegen eines erlittenen Hirninfarkts vom 16. bis 18. 08.2014 in der Uniklinik E. in stationärer Behandlung befunden. Wie sich aus der ergänzenden Mitteilung von Dr. K1. an die Beklagte ergibt, entsprach diese Behauptung jedoch nicht der Wahrheit. Eine Nachfrage seitens des St. N1. bei der Uniklinik E. ergab, dass der Kläger dort nicht bekannt und nicht in Behandlung gewesen war. Bezüglich der Vordiagnose eines Schlaganfalls mit konsekutiver Psychose konnte nach Mitteilung von Dr. K. keine Aussage getroffen werden, denn der Kläger kam einer näheren Abklärung von Beschwerden im St. Marienhospital durch Abbruch des Aufenthalts noch am Aufnahmetag zuvor. Jedoch war ein akuter Myokardinfarkt ausgeschlossen worden. Der Kläger hat danach bereits gegenüber dem Personal des N1. falsche Angaben gemacht, um eine organische Erkrankung glaubhaft zu machen und eine entsprechende Bescheinigung zu erwirken. Diese Umstände verschleierte der Kläger gegenüber der Beklagten, indem er ihr den Entlassungsbericht in manipulierter Form vorlegte. Der von Dr. K. übersandte Entlassungsbericht vom 23.08.2014 enthält Passagen, die in dem vom Kläger verwendeten Exemplar unkenntlich gemacht sind. Aus ihnen geht hervor, dass der behauptete Aufenthalt in der Uniklinik E. durch einen Anruf nicht bestätigt werden konnte und dass diagnostisch eine koronare Herzerkrankung als Ursache für das anamnestisch beschriebene VHV (Vorhofflimmern) ausgeschlossen werden konnte. Ebenfalls wurde der Hinweis entfernt, dass der Kläger die Klinik bereits am Aufnahmetag gegen den ausdrücklichen Rat die Klinik verlassen hat. Belastbare Ergebnisse einer apparativen - möglichst zeitnahen - Diagnostik wie etwa eines MRT, anhand deren sich der Nachweis eines Hirninfarkts womöglich hätte führen lassen, liegen nicht vor. Atteste, die der Kläger bei der Beklagten zum Beleg der geltend gemachten Einschränkungen eingereicht hat und die einen Hirninfarkt bzw. Schlaganfall erwähnen, lassen ärztliche Erhebungen des jeweiligen Ausstellers hierzu nicht erkennen, sondern setzen einen solchen Vorfall aufgrund entsprechender Angaben des Klägers voraus. So ist auch Dr. I. , der eine psychotische Störung mit Schizophreniesymptomen nach einem Hirninfarkt seit dem 16.08.2014 attestierte, in dem Strafverfahren 000 Js 00/00 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge dafür benannt, dass der Kläger ihm gegenüber wahrheitswidrige Angaben zum angeblich erlittenen Hirninfarkt wie auch zu psychotischen Beschwerden gemacht hat. Die ehemalige Hausärztin des Klägers, Dr. X. , ist in ihrem Schreiben vom 14.08.2015 an das Landgericht C. ebenfalls von ihrer ursprünglichen Diagnose mit der Begründung abgerückt, der Kläger habe ihr eine Behandlung in der Uniklinik E. wegen eines angeblichen Hirninfarkts wie auch neurologische und psychotische Symptome lediglich vorgetäuscht. Untersuchungen, durch die sich die Behauptungen hätten verifizieren lassen, hat sie nach eigenen Angaben nicht durchgeführt. Vielmehr habe der Kläger behauptet, diese Untersuchungen bereits anderweitig durchlaufen zu haben; entsprechende Berichte habe sie jedoch nie erhalten. Die Kammer nimmt dem Kläger auch nicht ab, dass er an einer Psychose bzw. paranoiden Schizophrenie erkrankt ist. Hierfür gibt es ebenfalls keine belastbaren Anzeichen. Eine psychiatrische Erkrankung soll nach Darstellung des Klägers maßgeblich auf den behaupteten Hirninfarkt zurückzuführen sein. Da sich jedoch die Geltendmachung eines Hirninfarkts ihrerseits als Täuschung erweist, ist auch der angeblichen psychotischen Erkrankung eine nachvollziehbare Grundlage entzogen. Nichts anderes folgt aus den bei der Beklagten und bei Gericht eingereichten Attesten, die sich zu einer paranoiden Schizophrenie verhalten. Soweit in ihnen ein entsprechender Befund begründet wird, fehlt eine Objektivierung anhand von nachvollziehbar erläuterten Feststellungen aufgrund ärztlicher Untersuchung. Die Atteste stützen sich vielmehr auf Angaben des Klägers. So wird etwa bescheinigt, der Kläger habe bei seiner Erstvorstellung „typische psychotische Symptome“ bzw. vom ersten Tag an Symptome angegeben, „die zu einer Schizophrenie gehören würden“ (Dr. T. ) sowie entsprechende – bisher unbelegte – Erkrankungen von Familienangehörigen erwähnt. Eine Verifizierung der Angaben durch eine gründliche psychiatrische Diagnostik ist den Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Anhand von lediglich angabenbasierten Attesten vermag die Kammer die Überzeugung von einer tatsächlichen Erkrankung nicht zu gewinnen. Der Kläger besitzt aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Arzt auf psychiatrischem Gebiet Kenntnisse über Symptome von psychiatrischen bzw. neurologischen Erkrankungen. Dies ermöglicht es, das Bestehen von Erkrankungen vorzutäuschen, deren Diagnose sich im Wesentlichen auf Angaben des Patienten über inneres Erleben stützt. Gegenüber der Beklagten äußerten sich selbst die vom Kläger benannten Ärzte nicht uneingeschränkt im Sinne der geltend gemachten Störungen. Dr. T. etwa erklärte, der Kläger habe eine Intensivierung der Behandlung durch (teil-)stationäre Maßnahmen stets abgelehnt. Zur abschließenden Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit befürworte er eine Untersuchung im stationären Setting. Dr. A. zog eine tatsächliche Erkrankung ausdrücklich in Zweifel. Denn der Kläger sei nach Berichten über einen erlittenen Schlaganfall und eine Schizophrenieerkrankung von Verwandten sowie Angaben von „fast lehrbuchhaften Erstrangsymptomen einer psychotischen Erkrankung“ sofort auf eine Berufsunfähigkeit zu sprechen gekommen und habe darauf gedrängt, Formulare für Krankentagegeldversicherungen auszufüllen; zu weiteren Terminen, die einer vertieften Diagnostik hätten dienen sollen, sei er nicht erschienen. Auch Dr. X. geht inzwischen davon aus, dass der Kläger psychotische Symptome vorgetäuscht hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben in den vorgelegten Attesten sieht die Kammer insbesondere dadurch grundlegend erschüttert, dass der Kläger nachweislich einen verfälschten Arztbericht verwendet hat, um eine Erkrankung vorzuspiegeln. Seine manipulative Vorgehensweise zeigt sich auch daran, dass er selbst den Umstand, dass er seine Approbationsurkunde wegen strafrechtlicher Vorwürfe an die Bezirksregierung Köln herausgeben musste, im vorliegenden Verfahren mit der unwahren Behauptung zu nutzen sucht, er habe die Urkunde wegen gesundheitlicher Einschränkungen zurückgegeben – dies, nachdem die Bezirksregierung Köln seine gesundheitliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt hatte. Die erheblichen Zweifel, denen der Inhalt der Attestierungen ausgesetzt ist, bestärken sich zudem durch den Gegenstand der Strafverfahren. Gegen den Kläger sind inzwischen mannigfaltige Anklagen wegen des Erschleichens von Krankenversicherungsleistungen anhängig. Dabei soll der Kläger unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht haben. Ihm wird unter anderem vorgehalten, unzulässig selbst erstellte bzw. gefälschte ärztliche Atteste etwa über eine angebliche paranoide Schizophrenie vorgelegt und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht zu haben. Danach bieten die seitens des Klägers als ärztliche Atteste eingereichten Bescheinigungen gesundheitlicher Einschränkungen nicht die notwendige Gewähr, dass sie tatsächlich auf objektiven ärztlichen Feststellungen beruhen. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine die Berufsunfähigkeit des Klägers begründende Erkrankung auch nicht auf die nunmehr vorgelegten Unterlagen stützen, bei denen es sich um Gutachten des Prof. Dr. Dr. I2. vom 29.08.2017 und eines Prof. Dr. L. , L. , vom 06.08.2017 handeln soll, die der Kläger nach seinen Angaben in Auftrag gegeben hat. Dasselbe gilt für eine angebliche Begutachtung durch Dr. C1. vom 29.08.2017. Auch die weiteren vorgelegten Dokumente vermitteln keine verlässlichen Hinweise auf eine tatsächliche schwerwiegende körperliche oder geistige Erkrankung, die den Kläger dauerhaft an einer ärztlichen Tätigkeit hindert. Die „nach Aktenlage“ erstellten Gutachten der Bundesanstalt für Arbeit vom 29.09.2015 und der MDK Nordrhein vom 10.08.2017 geben für die Frage der Berufsunfähigkeit nichts her. Sie nehmen lediglich Bezug auf vom Kläger vorgelegte ärztliche Atteste. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das Gutachten von „N2. “ vom 02.07.2015 zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit für eine Krankenversicherung des Klägers beurteilt dessen psychomentale Fähigkeiten als unauffällig. Hinweise auf akutes psychotisches Erleben zeigten sich nicht. Das Gutachten setzt wiederum auf der Basis der Angaben des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten sowie eines vom Kläger vorgelegten psychiatrischen Attests den Vorfall eines Hirninfarkts voraus und leitet hieraus nach Vorfinden von Windeln und einem Rollator vom Kläger geltend gemachte Bewegungseinschränkungen ab, wobei eine Stabilisierung des Gesundheitszustands möglich sei. Eine Objektivierung der Annahmen lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die geltend gemachten Beschwerden simuliert hat. So weist Dr. X. in ihrem Schreiben vom 14.08.2015 darauf hin, dass die dortige Einschätzung des Medizinischen Dienstes sich in keinster Weise mit dem von ihr vorgefundenen gesundheitlichen Zustand des Klägers in Einklang bringen lasse. Hilfsmittel, die Männer bei Inkontinenz trügen - dabei handle es sich nicht um Windeln, sondern Kondomurinale, Blasenkatheder oder suprapubische Katheder - hat sie bei Untersuchungen des Klägers nicht angetroffen. Bei einem linksseitigen Schlaganfall gehöre Inkontinenz zudem nicht zur neurologischen Symptomatik. Der Kläger habe auch entweder keine Lähmungserscheinungen gezeigt oder hin und wieder das rechte Bein nachgezogen, dies jedoch zunehmend im Gespräch beim Hinausgehen vergessen. Sein Gang sei, wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe, flüssig gewesen. Sie habe gesehen, dass er Treppenstufen mit Clogs frei, alternierend und gleichzeitig telefonierend herauf und herunter gegangen sei, dabei habe er teilweise sogar zwei Stufen auf einmal nehmen können. Die Hände hätten keine Störung der Feinmotorik gezeigt. Der Bescheid des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt C. vom 09.09.2015, wonach der Kläger mit einem Grad von 100 % behindert sei und er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B erfülle, lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Feststellungen der Aussteller zu diesem Befund gelangt ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu eine gutachtliche Stellungnahme vom 16.07.2015 betreffend ein bei der Stadt Köln geführtes Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht für den Kläger vorlegt, wirft dies die Frage auf, von welcher Behörde nun ein Schwerbehindertenverfahren tatsächlich durchgeführt worden ist. Unabhängig davon ist die gutachtliche Stellungnahme nicht näher begründet. Sie lässt nicht erkennen, ob und ggfs. welche eigenen, einer Prüfung zugänglichen Erhebungen für die Einschätzung maßgeblich waren. Soweit dem Kläger schließlich durch Ordnungsverfügung vom 14.09.2016 seitens des Straßenverkehrsamtes des S1. -T3. -Kreises die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, fußt dies laut Bescheid auf einer „Mitteilung“, dass dieser an einer akuten schweren paranoiden Schizophrenie leide. Eine psychiatrische Untersuchung, deren Ergebnisse im vorliegenden Verfahren verwertet werden könnten, ist durch diese Dienststelle danach offensichtlich nicht veranlasst worden. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass der Kläger am 25.04.2016 von der Staatsanwaltschaft C. angeklagt worden ist, ein gefälschtes, von ihm selbst unter dem Namen einer Psychiaterin ausgestelltes Gesundheitszeugnis verwendet zu haben, um die zuständige Behörde dazu zu veranlassen, einer dritten Person die Fahrerlaubnis wegen angeblicher paranoider Schizophrenie zu entziehen. Sonstige objektive Anzeichen, die für das tatsächliche Vorliegen einer die Berufsunfähigkeit begründenden Erkrankung des Klägers sprechen könnten, liegen nicht vor. So lässt sich nicht konkret festmachen, dass der Kläger sich wegen der geltend gemachten Erkrankungen nachhaltig behandeln lässt. Den vorgelegten Attesten zufolge soll eine Therapie in der Verordnung von Medikamenten bestehen. Laut Bericht der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie der LVR-Klinik C. vom 15.03.2017, in sich der Kläger vom 29.09. bis 25.10.2016 stationär aufgehalten hat, sind jedoch trotz einer vom Kläger erwünschten weiteren Aufdosierung der bisherigen Medikation wiederholte Spiegelkontrollen bezüglich der verordneten Medikamente unter der Nachweisgrenze geblieben. Der Kläger, bei dem sich keine Paresen und keine Gangstörung feststellen ließen, habe ihm vorgeschlagene Therapien nur sporadisch wahrgenommen, jedoch regelmäßig seine Ausgänge genutzt. Auf Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Therapieadhärenz habe er sich nicht eingelassen. Keine Feststellungen in der vom Kläger gewünschten Richtung ergeben sich aus dem im Strafverfahren 000 Ls – 000 Js 00/00 – 00/00 durch das Amtsgericht C. eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Prof. Dr. S. vom 21.03.2017. Im Rahmen ihrer Untersuchung ist die Gutachterin der Frage nachgegangen, ob bei dem Kläger diejenigen psychischen oder neurologischen Erkrankungen vorliegen, die er auch im vorliegenden Verfahren zum Beleg einer Berufsunfähigkeit geltend macht. Sie hat diese Frage verneint. Daher kann hier offenbleiben, ob dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den zwischenzeitlich im Strafverfahren gegen die Sachverständige gestellten Befangenheitsantrag zu verwerten ist. Darüber hinausgehende Erkenntnisse sind schließlich auch nicht in dem für den Kläger bei dem Amtsgericht C. anhängigen Betreuungsverfahren in Erfahrung zu bringen gewesen. Aus der bloßen Einleitung eines Betreuungsverfahrens lassen sich keine Schlüsse auf die angeblichen Erkrankungen ziehen. In dem Strafverfahren 000 Js 000/00, das den Vorwurf der Fälschung von Gesundheitszeugnissen betrifft, gehen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass der Kläger zu Lasten seiner getrennt lebenden Ehefrau, ihrer Eltern sowie von zwei ehemaligen Partnerinnen mit dem gefälschten „Befund“ einer paranoiden Schizophrenie die grundlose Einleitung von Betreuungsverfahren erwirkt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.