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Urteil

21 K 5768/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0110.21K5768.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die im November 1964 geborene Klägerin ist eine syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Vor ihrer Ausreise lebte sie in Syrien (Latakia). Sie reiste - nach ihren eigenen Angaben - am 5. Januar 2016 in die Bundesrepublik ein. Am 19. Mai 2016 stellte sie einen Asylantrag. Der Sohn der Klägerin - Herr N. B. Q. - reiste nach seinen eigenen Angaben ebenfalls am 5. Januar 2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am 19. Mai 2016 einen Asylantrag. Hinsichtlich der Begründung ihrer Asylanträge wird auf die Protokolle der Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. bzw. 6. Januar 2017 Bezug genommen. Die Klägerin legte zwei Atteste vor, auf die Bezug genommen wird. Mit Bundesamtsbescheid vom 16. März 2017 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin am 21. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass ihr aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes und aufgrund ihrer Asylantragstellung bei Rückkehr nach Syrien dort politische Verfolgung drohe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin und ihren Sohn angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Verfolgungsgründe aus Ereignissen vor oder nach der Ausreise folgen. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31 (36) und vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, BVerwGE 133, 221 (228). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zwischen Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung muss insoweit eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 (60 ff.) und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (73). Für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verfolgung besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Dabei wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch eine besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in seine Betrachtung einbeziehen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr 19, Rn. 37 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (80 f.). Eine politische Verfolgung von nahen Familienangehörigen kann dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Verfolgerstaat stellvertretend für den eigentlich politisch Verfolgten oder zusätzlich auf nahe Angehörige zugreift. Einem politisch Verfolgten nahestehende Personen werden in diesem Fall - selbst wenn sie weder eine abweichende politische Überzeugung haben noch eine solche bei ihnen vermutet wird - in die gegen ihren Verwandten gerichtete politische Verfolgung in der Weise einbezogen, dass die politische Verfolgung ihres Verwandten zu ihrer eigenen Verfolgung wird. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 9 B 14/94 -, NVwZ 1994, 1122 f. und Urteile vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 und vom 20. November 1990 - 9 C 76.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 139. Nach diesen Maßstäben besteht hier für die Klägerin die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei Rückkehr Verfolgung unterliegen würde. Denn sie ist glaubwürdig bzw. ihre Angaben sind glaubhaft. Im Falle einer - legalen - Einreise nach Syrien würde sie beim Grenzübertritt - sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle -überprüft. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert haben sollte. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 28. Dezember 2009, S. 1 und Auskunft an das VG Trier vom 12. Oktober 2016, S. 1; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Dabei würde dann festgestellt werden, dass sie seit jeher zu einer politisch „verdächtigen“ Familie - und zwar im Hinblick auf die Muslimbrüder - gehört. Zudem würde festgestellt werden, dass ihr Sohn Urheber politisch missliebiger Verhaltensweisen war. Aus diesen Gründen würde sie auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter bzw. menschenrechtswidriger Behandlung werden, die in Zusammenhang mit dem politischen Schicksal der Familie bzw. den politischen Betätigungen ihres Sohnes steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.