Urteil
19 K 94/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0112.19K94.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 00.00.0000 Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 00.00.0000 wurde der Kläger zum Q. beim Q1. C. ernannt. Zum 00.00.00 erfolgte die Ernennung zum Q. beim Q1. L. . In der Silvesternacht zum 00. 00. 0000 kam es im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs zu einem polizeilichen Einsatzgeschehen, das bundesweit für Aufsehen sorgte und zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Landtag führte. Am 00.00.0000 gab das Q1. L. eine Presseerklärung mit der Überschrift „Ausgelassene Stimmung - Feiern weitgehend friedlich„ heraus. In ihr wurde zwar auf eine kurzfristige Räumung des Bahnhofsvorplatzes im Bereich des Treppenaufgangs zum Dom hingewiesen, dieser Sachverhalt zugleich aber mit dem unzutreffenden Satz „trotz der ungeplanten Feierpause gestaltete sich die Einsatzlage entspannt – auch weil die Polizei sich an neuralgischen Orten gut aufgestellt und Präsenz zeigte“ kommentiert. Tatsächlich war es zu zahlreichen Diebstahls- und Sexualdelikten gekommen, von mehreren größeren Personengruppen, die dem äußeren Eindruck nach aus dem nordafrikanischen bzw. arabischen Raum stammten, waren Frauen angegangen und sexuell belästigt worden. Aufgrund der Ereignisse in der Silvesternacht und der dadurch verursachten Diskussionen und Reaktionen in der Öffentlichkeit entschloss sich der Minister für Inneres und Kommunales, der Landesregierung vorzuschlagen, dem Kläger in einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Am 08.01.2016 führte der Minister ein persönliches Gespräch mit dem Kläger, in dem er ihn über die Absicht informierte, ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab. In der der darauffolgenden Kabinettssitzung am 00.00.0000 beschloss die Landesregierung auf der Basis des Vorschlags und der Erwägungen des Ministers für Inneres und Kommunales, den Kläger mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Q2. von L. zu entbinden und ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Am 00.00.0000 wurde dem Kläger die entsprechende Urkunde nebst Begleitverfügung ausgehändigt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Zurruhesetzungsverfügung vom 00.00.0000 nicht. Der Kläger hat am 03.01.2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er u.a. geltend, ein Vertrauensverlust, der grundsätzlich die Versetzung eines politischen Beamten in den Ruhestand rechtfertigen könne, sei gegenüber ihm weder schriftlich noch mündlich in irgendeiner Form dargelegt worden. In der Zurruhesetzungsverfügung werde vielmehr sogar zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit des Klägers als Q2. anerkannt und wertgeschätzt werde. Ein Vertrauensverlust sei daher nicht ansatzweise erkennbar. Der Innenminister habe den Kläger in einem persönlichen Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nichts vorzuwerfen habe. Mängel in der fachlichen Qualifikation oder der Amtsführung des Klägers hätten nicht vorgelegen. Auch die persönliche Geeignetheit oder das außerdienstliche Verhalten des Klägers seien nicht in Frage gestellt worden. Der Kläger habe sich sowohl in der Silvesternacht 0000 als auch am darauffolgenden Tag der ersten Presseerklärung des Q3. L. nicht im Dienst befunden. Als dann der Eindruck entstanden sei, dass die Fehler im Umgang mit den Vorkommnissen in der Silvesternacht in erster Linie bei der Kölner Polizei zu suchen seien, habe man offensichtlich einen Sündenbock bzw. ein Bauernopfer gesucht und in der Person des Klägers gefunden. Der Vorwurf, dass in der Silvesternacht nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden hätten, treffe in erster Linie nicht das Q1. L. , sondern das Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste NRW. Dieses habe dem Q1. L. weniger Beamte zur Verfügung gestellt, als dieses angefordert habe. Am Silvesterabend selbst sei es der Polizeiführung nicht mehr möglich gewesen, auf die außergewöhnliche Situation zu reagieren. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger die Presse und die übergeordneten Behörden unzureichend informiert habe. Für die Presseerklärung vom 00.00.0000 habe sich der Kläger bereits in der Pressekonferenz am 00.00.0000 öffentlich entschuldigt und diese als falsch bezeichnet. Die Meldungen an vorgesetzte Behörden über wichtige Ereignisse (sog. WE-Meldungen) hätten genau dem Stand der Erkenntnislage entsprochen. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei nur aufgrund in der Person des politischen Beamten liegender Gründe möglich. Ein solcher in der Person des Klägers liegender Grund sei nicht ersichtlich. Die Annahme, das öffentliche Vertrauen in die Polizei könne nur durch eine Personalentscheidung wiedergewonnen werden, sei kein in der Person des Klägers liegender Grund. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, worin die in der Person des Klägers liegenden Gründe für einen Vertrauensverlust begründet sein sollen, die eine einstweilige Versetzung in den Ruhestand als Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten. Es bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versetzung in den Ruhestand. § 30 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW verletze das in Artikel 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang ausgestattete Lebenszeitprinzip. Denn anders als die anderen in der Vorschrift genannten politischen Beamten sei ein Q2. kein Berufspolitiker, sondern in der Regel ein langjährig erfahrener Staatsbeamter, der ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingegangen sei. Ein Beamter auf Lebenszeit dürfte nicht nur, weil er in ein Amt befördert worden sei, das ein politisches sei, bei Beendigung dieser Tätigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Politische Beamte seien nur solche, die dem engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter zuzuordnen seien. Das treffe auf einen Q. nicht zu. § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW verstoße zudem auch gegen das Leistungsprinzip. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung des Ministers für Inneres und Kommunales im Land Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt das beklagte Land u.a. aus, es habe nicht akzeptable operative Fehler des Q3. L. bei der Lagebeurteilung und Lagebewältigung in Zusammenhang mi den Vorkommnissen in der Silvesternacht zum 00. 00. 0000 gegeben. Die Polizei habe dadurch keine Kontrolle über die Lage gehabt und das Ansehen der Polizei bei den Geschädigten und im Anschluss daran in der breiten Öffentlichkeit sei erheblich beschädigt worden. Dieser Vertrauensverlust habe einen personellen Neuanfang an der Behördenleitung des Q3. L. erfordert. Der Vertrauensverlust sei durch das Informations- und Kommunikationsverhalten des Klägers und seiner Pressestelle in den Tagen nach der Silvesternacht noch verstärkt worden. Unter anderem sei in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, die Behörde oder der Kläger habe die Herkunft der Beteiligten an den Übergriffen in der Silvesternacht vertuschen wollen. In der Folge der Ereignisse der Silvesternacht und der dadurch verursachten Diskussionen und Reaktionen in der Öffentlichkeit habe die Landesregierung und insbesondere der Minister für Inneres und Kommunales als zuständiger Ressortminister die Wiederherstellung verloren gegangenen Vertrauens in die Kölner Polizei als ein Ziel der Landespolitik mit hoher Priorität betrachtet. Bei dem Entschluss des Ministers, die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand vorzuschlagen, sei zwar berücksichtigt worden, dass ein persönliches Verschulden des Klägers nicht feststellbar sei und der Vorwurf, der Kläger habe die Öffentlichkeit belogen, nicht haltbar gewesen sei. Auf der anderen Seite habe aber die hohe Bedeutung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Staat und Polizei und die hohe Bedeutung der schnellen Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit des Q3. L. für die innere Sicherheit im Lande Nordrhein-Westfalen im Vordergrund gestanden. Im Ergebnis habe der Minister die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für notwendig erachtet, um die Akzeptanz für die beabsichtigte Vorgehensweise der Landesregierung, die unabdingbar notwendige Aufarbeitung der Ereignisse und die schnelle Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit und des Vertrauens in die Kölner Polizei in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Bei den Erwägungen habe aber auch eine Rolle gespielt, dass kurzfristig erneut Großveranstaltungen (Karneval) angestanden hätten, die polizeilich zu bewältigen gewesen seien. Es hätten erhebliche Zweifel bestanden, dass dies mit dem Kläger als Behördenleiter mit der dazu erforderlichen Durchsetzungskraft und Akzeptanz gelungen wäre. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand habe sich auch nicht durch eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten vermeiden lassen. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein entsprechendes vakantes Amt nicht zur Verfügung gestanden. Die Behauptung des Klägers, ihm sei eine Rückkehr in den Dienst in anderer Position in Aussicht gestellt worden, gebe die ihm gegenüber getroffene Aussage nicht vollständig wieder. Tatsächlich sei dem Kläger aufgezeigt worden, dass eine Wiederverwendung im Bereich der Innenverwaltung nicht vorstellbar sei. Eine Verwendung in einem anderen Ressort sei mittelfristig nicht ausgeschlossen worden, es sei aber betont worden, dass dies der Personal- und Organisationshoheit des jeweiligen Ressorts obliege. Für die Versetzung eines politischen Beamten in den Ruhestand seien weder Mängel in der fachlichen Qualifikation oder der Amtsführung noch ein persönliches Fehlverhalten erforderlich. Es sei nicht erheblich, ob dem Kläger ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorgeworfen werden könne. Maßgeblich für die Zurruhesetzung des Klägers sei gewesen, dass die Landesregierung das Vertrauen verloren habe, dass die Person des Klägers die Landesregierung weiterhin als Leiter der größten Polizeibehörde des Landes mit der notwendigen Akzeptanz und Wirksamkeit repräsentieren könne. Der Kläger habe es versäumt, den Eindruck der Vertuschung, der in der Öffentlichkeit im Anschluss an die Silvesternacht entstanden sei, entgegenzutreten. Es hätte frühzeitig und nachhaltig deutlich gemacht werden müssen, dass sich in der Kölner Silvesternacht in großer Zahl Flüchtlinge bzw. Asylbewerber im Bereich Dom / Hauptbahnhof versammelt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Da der Zurruhesetzungsverfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, konnte die Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO erhoben werden, die eingehalten wurde. Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Der streitbefangene Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 18. 01. 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Ziffer 5 LBG NRW. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 37 Abs. 1 Ziffer 5 LBG NRW. Die Regelung steht insbesondere im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Einschränkungen, die der Leistungs- und Lebenszeitgrundsatz bei politischen Beamten erfährt, finden ihre rechtliche Grundlage und Rechtfertigung in Art. 33 Abs. 5 GG selbst. Es ist gerade ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass "politische Beamte" im Gegensatz zu anderen Beamten ohne Angabe von Gründen jederzeit unter erheblicher Verkürzung ihrer Bezüge in den "Wartestand" oder "einstweiligen Ruhestand" versetzt, d.h. mit gesetzlich bestimmter Versorgung aus ihrer Amtsstellung abberufen werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 10. 1964 - II C 182.61 -, juris. Mit der Aufnahme des Amtes des Q. in den Katalog der Ämter des § 37 Abs. 1 LBG NRW hat der Landesgesetzgeber beanstandungsfrei von der ihm nach § 30 Abs. 1 BeamtStG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Q. sind als Leiter der Kreispolizeibehörden (Untere Landesbehörde) für ihren Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die staatspolitisch wichtigen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Für diesen staatspolitisch wichtigen Bereich der Gefahrenabwehr und inneren Sicherheit ist es gerechtfertigt, dass nur solche Personen das Amt des Q. bekleiden, die Gewähr dafür bieten, dass sie die sicherheitspolitischen Vorstellungen der ihnen vorgesetzten politischen Stellen - namentlich des ihnen vorgesetzten Ministers - für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbar umsetzen. Die streitbefangene Verfügung vom 00. 00. 0000 ist formell fehlerfrei ergangen. Es ist unschädlich, dass verbunden mit der Ruhestandsverfügung eine schriftliche Begründung nicht erfolgt ist. Ein Verstoß gegen § 39 VwVfG NRW liegt nicht vor, denn nach einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bedarf die Versetzung „politischer Beamter“ in den einstweiligen Ruhestand keiner Angabe von Gründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 10. 1964 - II C 182.61 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 06. 05. 1998 - 12 A 7633/95 -, juris. Die streitbefangene Verfügung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 37 Abs. 1 Ziffer 5 LBG NRW kann die Landesregierung den Q. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Ermächtigungsnorm räumt der Landesregierung ein tatbestandlich nicht näher eingegrenztes Ermessen ein. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann ausweislich des Gesetzeswortlauts "jederzeit" erfolgen. Das bedeutet bei einem am Wortsinn orientiertem Verständnis, dass keine Einschränkungen in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht zu beachten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. 03. 2009 - 1 A 107/07 -, juris zu § 50 Soldatengesetz. Nach seinem Wortlaut räumt § 37 LBG NRW der Landesregierung damit ein sehr weites Ermessen ein. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist lediglich darauf beschränkt zu prüfen, ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Grenzen zur Willkür überschritten hat. Davon ausgehend sind im Ergebnis für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf der Grundlage von § 37 LBG NRW grundsätzlich alle willkürfreien Gründe zulässig, die auf sachlichen Erwägungen beruhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. 03. 2009 - 1 A 107/07 -, juris zu § 50 Soldatengesetz. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes setzt kein individuell schuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges Verhalten des politischen Beamten voraus, ebenso wenig, dass dem politischen Beamten schlechte Arbeit unterstellt wird. Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des politischen Beamten dar, sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der politischen Staatsführung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. 05. 1998 - 12 A 7633/95 -, juris und Urteil vom 05. 03. 2009 - 1 A 107/07 -, juris m.w.N.. Ausreichend sind objektive Versäumnisse oder Fehler innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die der Q2. aufgrund seines Leitungs- und Weisungsrechts zumindest theoretisch hätte steuern und überwachen können. Fehlerhafte Anweisungen oder mangelhafte Aufsicht müssen im Einzelfall nicht nachgewiesen werden. Objektive Versäumnisse innerhalb der Behördenzuständigkeit werden dem Q. als politischem Beamten und Behördenleiter fiktiv zugerechnet. Liegen solche objektiven Versäumnisse im Zuständigkeitsbereich des politischen Beamten vor, können die dem politischen Beamten vorgesetzten Regierungsstellen von einem Vertrauensverlust ausgehen und den politischen Beamten ermessensfehlerfrei in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Davon ausgehend ist die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Ereignisse am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 0000/00 sind ein sachlicher Grund, der zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand berechtigte. In der Silvesternacht waren die vor Ort anwesenden Polizeikräfte nicht in der Lage, die öffentliche Sicherheit am Kölner Hauptbahnhof zu gewährleisten. Es kam zu unkontrolliertem Abfeuern von Feuerwerkskörpern auf die Menschenmenge auf dem Bahnhofsvorplatz, zu massiven sexuellen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen sowie zu Raub- und Diebstahlsdelikten. Diese Übergriffe geschahen - von der anwesenden Polizei unbeobachtet – in der Menschenmenge auf dem Bahnhofsvorplatz. Die Täter konnten überwiegend unerkannt in der Menschenmenge entkommen. Während der Silvesternacht war noch nicht einmal genügend Personal vor Ort, um die Anzeigen der geschädigten Frauen ordnungsgemäß aufzunehmen. Dass es zu dem Ausmaß der Übergriffe kommen konnte, war laut Schlussbericht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Polizei mit zu wenigen Kräften vor Ort war und dass unter den eingesetzten Polizeikräften, insbesondere zur Einsatzleitung, keine ausreichende Kommunikation bestand. Der unzureichende Polizeieinsatz fand im Zuständigkeitsbereich des Q3. L. statt und ist dem Kläger als Leiter des Q3. L. zuzurechnen, ohne dass es auf ein persönliches Fehlverhalten des Klägers ankommt. Die Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht sorgten bundesweit nachhaltig für Aufsehen und führten zu einer erheblichen Verunsicherung insbesondere der Kölner Bevölkerung. Die Verunsicherung bezog sich insbesondere auch auf die Frage, ob die Kölner Polizei unter der Leitung des Klägers künftig in der Lage sein wird, bei Großveranstaltungen und Menschenaufläufen die Sicherheit zu gewährleisten. Die Auswirkungen des Umstands, dass die Polizeikräfte nicht in der Lage waren, die Ausschreitungen in der Silvesternacht zu verhindern, wurden durch fehlerhafte die Presseinformationen des vom Kläger geleiteten Q3. im Anschluss an die Silvesternacht noch verstärkt. So berichtete das Q1. L. in einer Presseerklärung vom 00. 00. 0000 von „ausgelassener Stimmung und weitgehend friedlichen Feiern“. Die Pressemitteilung war objektiv falsch. Sie begünstigte, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstand, die Herkunft der Täter in der Silvesternacht solle vertuscht werden. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Geschehnisse in der Silvesternacht und deren mediale Aufbereitung zu nachhaltiger Verunsicherung und zu Misstrauen in der Bevölkerung bezüglich der Leistungsgüte und Verlässlichkeit der Polizeiarbeit bei dem vom Kläger geleiteten Q1. L. führten. Es ist ebenfalls plausibel und nachvollziehbar, dass die Landesregierung bei dieser Sachlage ihrerseits kein Vertrauen mehr darin hatte und nicht davon ausging, dass sich das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionierende Polizeiarbeit in L. unter der Leitung des Klägers zeitnah wieder herstellen lässt. Die angegriffene Maßnahme ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil es unterlassen wurde, den Kläger umzusetzen oder zu versetzen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine diesbezügliche Suchpflicht des Beklagten bestand. Zweifel bestehen, weil ein mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG vergleichbare Regelung für die Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand fehlt. Jedenfalls stand und steht nach Angaben des Beklagten ein entsprechendes vakantes Amt nicht zur Verfügung und es bestehen für eine anderweitige amtsangemessene Einsatzmöglichkeit des Klägers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es entspricht im übrigen allgemeiner Erfahrung, dass freie und geeignete Dienstposten gerade für die "politischen Beamten" meist nicht, jedenfalls nicht sofort oder alsbald, zur Verfügung stehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. 05. 1998 - 12 A 7633/95 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Statt in Schriftform kann die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 110.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.