Beschluss
21 L 46/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0117.21L46.18A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe Der am 8. Januar 2018 erhobene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anträge der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 AsylG auf Fortführung ihrer Asylverfahren bis zum 20. Januar 2018 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Antragsteller entgegenzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Zur Frage der Unzulässigkeit eines solchen Antrags wegen § 44a VwGO siehe VG Aachen, Beschluss vom 14. März 2016 – 4 L 82/16.A –, juris, Rn. 7 bis 14. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilen Anordnung nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Namentlich bedarf keiner Erörterung, inwiefern und auf welcher normativen Grundlage den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch zustehen könnte, ihnen innerhalb weniger Tage einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei einer Außenstelle des Bundesamts zu benennen und bei dieser Vorsprache einen Antrag auf Wiederaufnahme des (mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. April 2017 auf der Grundlage von § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG eingestellten) Asylverfahrens entgegenzunehmen. Einen entsprechenden Anspruch für einen Fall, in dem es nicht um die Wiederaufnahme eines eingestellten Asylverfahrens ging, verneinend VG Aachen, Beschluss vom 14. März 2016 – 4 L 82/16.A –, juris, Rn. 17 bis 46; siehe ferner VG Hannover, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 6 B 6186/15 –, juris, Rn. 16 f. Denn jedenfalls haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ist der Antrag nach § 123 VwGO – wie im vorliegenden Fall – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung (auch) des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn den Antragstellern ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2017 – 13 B 94/17 –, juris, Rn. 2. Gemessen daran fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller tragen zur Begründung der Eilbedürftigkeit ihres Antrags allein vor, mit Ablauf des 20., spätestens aber des 27. Januar 2018 liege die Einstellung ihrer Asylverfahren neun Monate zurück, je nachdem, ob man für den Fristbeginn auf das Datum des Bescheids (20. April 2017) oder auf dessen Zugang (27. April 2017) abstelle. Damit aber drohten ihnen ab diesem Zeitpunkt rechtliche Nachteile, weil ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln sei, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller keine schweren und unzumutbaren Nachteile aufgezeigt, die ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung entstünden. Die Behandlung ihrer noch zu stellenden Wiederaufnahmeanträge als Folgeanträge wegen Ablaufs der Frist des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG können sie nämlich bereits dadurch vermeiden, dass sie gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in diese Frist beantragen, sobald sie beim Bundesamt einen Termin zur persönlichen Vorsprache haben und damit erstmalig in der Lage sein werden, einen den formalen Anforderungen des § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG genügenden Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Denn bei der Frist des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 32 Abs. 1 VwVfG. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 4 L 646/17.A –, juris, Rn. 24; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, § 33 AsylG, Rn. 35. Auch ist offenkundig, dass die Antragsteller ohne Verschulden gehindert waren und sind, den Wiederaufnahmeantrag innerhalb von neun Monaten nach Einstellung ihrer Asylverfahren zu stellen. Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren haben sie über ihren Prozessbevollmächtigten bereits am 21. Juli 2017 zunächst schriftlich beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren gestellt und zugleich um einen Termin zur persönlichen Vorsprache zum Zwecke der formgerechten Antragstellung gebeten. Darauf hat die Antragsgegnerin nicht reagiert. Am 20. Oktober 2017 sind die Antragsteller überdies persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bonn vorstellig geworden. Dort wurde ihnen ausweislich der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Bestätigungen des Bundesamts von jenem Tag erklärt, heute könnten ihre Anträge nicht bearbeitet werden, eine schriftliche Ladung zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags werde jedoch „zeitnah“ ergehen. Dazu ist es jedoch bis heute nach den Angaben der Antragsteller nicht gekommen. Angesichts dieses Geschehensablaufs verstieße es überdies gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Antragsgegnerin sich gegenüber den Antragstellern in diesem Zusammenhang auf den Ablauf der Frist des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG beriefe. Auch deswegen drohen ihnen aufgrund des kurz bevorstehenden Fristablaufs keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Sonstige Umstände, aus denen sich ein Anordnungsgrund ergeben könnte, haben die Antragsteller nicht ansatzweise benannt oder gar glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.