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Urteil

15 K 10016/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0125.15K10016.16.00
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Leitsätze

Versorgungsbezüge

Tenor

Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 28.06.2016 und der Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 13.10.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versorgungsbezüge Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 28.06.2016 und der Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 13.10.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Regierungsdirektor in den Diensten der Beklagten. Seit dem 01.07.1981 war er nach § 9 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung i.V.m. den Entsendungsrichtlinien zum Europäischen Gerichtshof entsandt. Er wurde dort später zum EU-Beamten ernannt. Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres machte der Kläger von seinem Recht auf Weiterbeschäftigung als EU-Beamter Gebrauch und setzte seinen Dienst über den 30.09.2015 hinaus fort. Aus dem Dienst für den Europäischen Gerichtshof schied er mit Ablauf des 31.07.2016 aus. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2013 die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2013 festgesetzt. Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion West vom 01.09.2015 rechnete die Beklagte die Bezüge des Klägers beim Europäischen Gerichtshof ab dem 01.10.2013 nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf die Versorgung an, was dazu führte, dass die Versorgungsbezüge in voller Höhe zum Ruhen kamen. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten des Europäischen Gerichtshofs traf die Beklagte mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 28.06.2016 eine Entscheidung über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge und über die Anwendung der Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG in der gemäß § 69 c Absatz 5 Satz 1 und 2 BeamtVG anzuwendenden, bis zum 30.09.1994 geltenden Fassung (BeamtVG F. 92); wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 05.07.2016 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass durch seine Weiterbeschäftigung beim Europäischen Gerichtshof sich weder sein Ruhegehaltsanspruch bei der EU erhöht habe noch der bei der Beklagten, da er in beiden Versorgungssystemen den Höchstruhegehaltssatz bereits zum 30.09.2013 erreicht gehabt habe. Insoweit stelle es einen Wertungswiderspruch dar, dass seine Weiterbeschäftigung zu einer Kürzung seines Pensionsanspruchs in Deutschland geführt habe. Ihm sei zumindest der Mindestbetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG zu gewähren. Die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 13.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liege nicht vor. Am 09.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertieft seine Auffassung, dass der angefochtene Bescheid gegen Art. 45 AEUV sowie gegen Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUVtr) verstoße. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Generalzolldirektion vom 28.06.2016 und den Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 13.10.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ihre Entscheidung verstoße nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Sie verweist darauf, dass § 56 BeamtVG F. 92 der Vermeidung einer Doppelalimentation diene; diese liege vor, weil der Kläger von zwei Versorgungssystemen Leistungen erhalte. Einen Mindestbetrag habe die hier anzuwendende Fassung des § 56 BeamtVG F. 92 nicht vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 28.06.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die von der Beklagten in dem Bescheid vom 28.06.2016 getroffene Entscheidung über die Änderung der Höhe des Ruhensbetrages nach § 56 BeamtVG F. 92 gegenüber der Festsetzung im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22.07.2013 (62,78 % der maßgeblichen Dienstbezüge gegenüber zuvor 57,40 %) ist mit Art. 45 AEUV nicht vereinbar. § 56 BeamtVG F. 92 ist dahingehend auszulegen, dass die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus bei der Europäischen Union geleistete Arbeitszeit des Beamten nicht bei der Berechnung des Ruhensbetrags nach § 56 BeamtVG F. 92 berücksichtigt werden kann, wenn der Beamte - wie im vorliegenden Fall - sowohl die Höchstversorgung nach dem deutschen Beamtenversorgungsrecht wie auch die nach dem EU-Versorgungsrecht erlangt hat, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil 13.07.2016 - C-187/15 -, zur Verpflichtung des nationalen Gerichts, für die volle Wirksamkeit des Unionrechts Sorge zu tragen, und der daraus abzuleitenden Kompetenz des Gerichts, das innerstaatliche Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich ist, entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten. Hierzu zählt auch das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Art. 45 AEUV. Dieses Recht steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteil 13.07.2016 - C-187/15 - m.w.N. Hiernach ist die getroffene Entscheidung zu beanstanden. Die Berücksichtigung der ab dem 01.10.2013 geleisteten Dienstzeit beim Europäischen Gerichtshof bei der Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG F. 92 stellt den Kläger schlechter als einen Beamten, der sein gesamtes Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verblieben ist und nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze hinaus weitergearbeitet hat. Auch dieser Beamte, der bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze wie der Kläger die beamtenrechtliche Höchstversorgung bereits erreicht hatte, hätte zwar wie der Kläger aufgrund der zusätzlichen Arbeitsjahre keine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge zu erwarten gehabt. Die Mehrarbeit hätte für ihn aber nicht zu einer Kürzung der bei Erreichen der Regelaltersgrenze bereits verdienten Versorgungsbezüge geführt. Diese Kürzung trifft über § 56 BeamtVG allein die Beamten, die aus dem deutschen Dienst ausgeschieden sind und in - zumeist im Ausland angesiedelten - zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen arbeiten. Für diese Benachteiligung der im Ausland tätigen Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, findet sich keine Rechtfertigung. Grundsätzlich zielt die Ruhensregelung auf eine Vermeidung der Doppelalimentation, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 39.09 -, und verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Sie geht hier aber über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Es liegt hier kein Sachverhalt vor, in dem der Schluss gerechtfertigt wäre, dass der Kläger als Versorgungsempfänger für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden würde, was eine Überalimentierung verursachen könnte. Denn die Fortsetzung der Arbeit beim Europäischen Gerichtshof nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze führte für den Kläger zu keiner versorgungsrechtlichen Besserstellung. Der Kläger konnte aufgrund seiner Weiterbeschäftigung beim Europäischen Gerichtshof keine Ansprüche auf eine höhere Versorgung aus dem EU-Versorgungssystem erwerben, weil er bereits die Höchstversorgung nach dem EU-Versorgungssystem erlangt hatte. Insoweit konnten durch die Beiträge des deutschen Staates an die EU - über den Umweg der Beitragszahlung durch den Kläger an das Versorgungssystem der EU - nicht dessen Versorgungsansprüche gegenüber der EU erhöht werden. Auch hinsichtlich der deutschen Versorgungsbezüge ergab sich aufgrund der Fortsetzung der Arbeit über die Regelaltersgrenze hinaus für den Kläger keine Erhöhung seiner Ansprüche, da er auch hier die Höchstversorgung erreicht hatte. Bei einer solchen Sachlage lässt sich die Schlechterstellung des im Ausland tätigen Beamten gegenüber einem in Deutschland über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus arbeitenden Beamten nicht mit dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelversorgung rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.