Urteil
16 K 6154/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0125.16K6154.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl, Gemarkung H. auf Blatt 0000 eingetragenen Grundstücks Flur 00, Flurstück 0000 (B. Str. 00-00). Sie errichtete auf diesem Grundstück drei Wohngebäude mit jeweils 6 Wohnungen. Mit Begleitschreiben vom 13. Juni 2014 übersandte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, die W. C. und H. GmbH, einen Antrag auf Förderung von 6 Wohnungen in Form eines öffentlichen Baudarlehens und eines Tilgungsnachlasses für Gemeinden mit dem Mietniveau M4. In dem Antrag wurde die Frage, ob das Gebäude durch eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme beheizt würde mit „nein“ beantwortet. Die Dauer der Zweckbindung sollte 20 Jahre betragen. In den dem Antrag beigefügten (bau-)technischen Unterlagen wie der u.a. von der Klägerin unterzeichneten „Checkliste technische Merkmale von Mietwohnungen“ vom 12. Juni 2014 sowie der Aufstellung der Gesamtkosten war angegeben, dass das Gebäude zentral auf der Basis von Fernwärme beheizt werde. Mit Förderzusage des Beklagten vom 14. November 2014 erhielt die Klägerin zur Förderung von 6 Miet- und Genossenschaftswohnungen in dem Objekt B. Straße 00-00 in 00000 I. ein Baudarlehen in Höhe von 797.200,00 € sowie einen Tilgungsnachlass in Höhe von 87.720,00 €. Nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, dass das Gebäude durch die Stadtwerke I. mit Fernwärme beliefert wird, änderte er mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die Förderzusage insofern teilweise ab, als die in der Förderzusage angeführte Bewilligungsmiete von 5,75 €/qm um 0,15 €/qm auf 5,60 €/qm reduziert wurde. Die hiergegen erhobene Klage 16 K 4231/15 wurde, nachdem der Beklagte den Bescheid vom 22. Juni 2015 aufgrund eines Hinweises des Gerichts, es fehle an der erforderlichen Ausübung von Ermessen, aufgehoben hatte, nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. Mai 2015 eingestellt. Der Beklagte beabsichtigte in der Folgezeit im Hinblick auf die aus seiner Sicht eindeutige Rechtslage, die Förderzusage unter Beachtung des in dem Verfahren 16 K 4231/15 erfolgten gerichtlichen Hinweises erneut abzuändern. Aufgrund der in Ziff. 1.5.4 Satz 2 der Anlage 2 zu den WFB NRW 2014 enthaltenen Bestimmung, dass mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen Rücknahme und Widerruf der Förderzusage ausgeschlossen seien, wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise ausgezahlt worden sei, holte der Beklagte bei der O. Bank eine entsprechende Auskunft ein. Der zuständige Mitarbeiter der O. Bank teilte ausweislich eines Aktenvermerkes vom 29. Februar 2016 mit, dass die Darlehensverträge am 21. Januar 2015 unterschrieben worden seien aber bislang wegen baulicher Veränderungen noch keine (Teil-) Auszahlungen erfolgt seien. Unter dem 11. Mai 2016 teilte der Mitarbeiter der O. Bank der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Auszahlung der ersten Rate angewiesen sei, allerdings die Freigabe der Teamleiterin noch ausstehe. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin änderte der Beklagte die Förderzusage vom 14. November 2014 mit Änderungsbescheid vom 14. Juni 2016 wiederum dahingehend ab, dass die Bewilligungsmiete für die 6 geförderten Wohnungen von 5,75 €/qm um 0,15 €/qm auf 5,60 €/qm reduziert wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Angaben im Förderantrag vom 13. Juni 2014 die Wohngebäude mit eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme in Form eines Fernwärmeanschlusses beliefert würden. Dies habe gemäß Ziff. 2.4.1. Satz 8 der Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2014 –WFB-NRW 2014- zur Folge, dass die Bewilligungsmiete um 0,15 €/qm zu reduzieren sei. Die ursprüngliche Förderzusage sei daher in diesem Umfang rechtswidrig und zurückzunehmen. Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderzusage könne die Klägerin zu ihren Gunsten nicht geltend machen, da durch die vorgenommene Kürzung der Bewilligungsmiete eine zusätzliche Belastung der sozial schwachen Mieter vermieden werden solle. Diese liege darin, dass über die Betriebskostenabrechnung die durch den Fernwärmelieferant geltend gemachten Kosten an die Mieter weitergegeben würden, während die durch konventionelle Beheizung entstehenden Kosten bereits teilweise in der Bewilligungsmiete berücksichtigt seien. In Übrigen würde der Verzicht auf eine Korrektur der Bewilligungsmiete in der Förderzusage vom 14. November 2014 letztlich darauf hinauslaufen, dass die Klägerin im Verhältnis zu anderen Förderempfängern, die in ihren Förderanträgen korrekte Angaben machen, in gleichheitswidriger Weise begünstigt werde. Ob Ausnahmen von der Regelung der Ziff. 2.4.1. Satz 8 WFB NRW 2014 gemacht werden könnten, liege nicht in der Entscheidungsgewalt des Beklagten, sondern obliege dem Gesetzgeber. Das zuständige Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr habe der Klägerin bereits mit Schreiben vom 17. März 2016 und 12. Mai 2016 mitgeteilt, dass es auch in ihrem Fall an der zitierten Regelung festhalte. Die Klägerin hat am 14. Juli 2016 Klage erhoben. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 sei rechtswidrig. Dies folge schon aus dem Umstand, dass nicht erkennbar sei, dass der Beklagte sich mit den Argumenten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auseinandergesetzt habe. Zudem sei der Beklagte schon in dem ursprünglichen Abänderungsverfahren rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der getroffenen Entscheidung um eine sog. „gebundene Entscheidung“ handele. Der Beklagte gehe ebenso wie der Verordnungsgeber fehlerhaft davon aus, dass die Beheizung mit Fernwärme eine für den Mieter kostenintensivere Form der Wärmeversorgung darstelle. Dies zeige u.a. ein Vergleich mit der Beheizung durch Erdgas. Auch hier müsse durch den Energielieferanten in dem zu beheizenden Objekt ein Erdgasanschluss installiert werden, der wie auch die Erdgasleitungen im Eigentum des Erdgasversorgers bleibe. Auch hier würden die Kostenpositionen Unternehmergewinn, Arbeitslöhne, Brennstoffkosten, Reparatur- und Modernisierungskosten, Rücklagen für Neuinvestitionen, Abschreibung bestehender Anlagen und kapitalkosten anfallen. Der Klägerin seien vorliegend zudem Investitionskosten entstanden, die einem Einbau einer Gaszentralheizung entsprechen würden. Sie sei aufgrund des mit den Stadtwerken I. abgeschlossenen Fernwärmevertrages verpflichtet gewesen, für eine Fernwärmestation 16.065,00 € brutto aufzuwenden. Laut Kostenvoranschlag der Firma X. und Y. hätten sich die Kosten für die Ausstattung des Objekts mit einer Gaszentralheizung auf 16.613,79 € belaufen. Ein weiterer Ermessensfehler sei darin zu sehen, dass der Beklagte fälschlich davon ausgehe, dass es nicht in seiner Entscheidungsgewalt liege, Ausnahmen von der Regelung der Ziff. 2.4.1. Satz 8 WFB NRW 2014 zuzulassen. Es handele sich hier um keine Regelung mit Gesetzesrang sondern um eine Verordnung der Exekutive. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr habe in seiner Stellungnahme vom 17. März 2016 zu dem hier vorliegenden Fall u.a. ausgeführt, dass in der Vergangenheit ausnahmsweise die in der genannten Regelung vorgesehene Reduzierung der Bewilligungsmiete verringert worden sei, wenn der Investor nachgewiesen habe, dass ihm trotz der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme ähnlich hohe Investitionskosten wie bei dem Einbau einer konventionellen Heizungsanlage entstanden seien, da er beispielsweise eine Übergabestation habe einbauen lassen müssen. Eine Abweichung von der Regelung der Ziff. 2.4.1. Satz 8 WFB NRW sei nur bei Vorlage entsprechender einzelfallbezogener Nachweise über die Bewilligungsbehörde im Wege der Ausnahmeerteilung durch das MBWSV möglich. Der Beklagte habe es vorliegend verabsäumt, die von der Klägerin insoweit vorgelegten Nachweise dem Ministerium zum Zwecke der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorzulegen. Es sei für die Klägerin nicht hinnehmbar bei von ihr mit 64.400,00 € bezifferten Investitionskosten für die Heizungsanlage einen von ihr errechneten Mietverlust von 16.891.92 € tragen zu müssen. Die Klägerin beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In dem hier streitigen Änderungsbescheid sei ermessensfehlerfrei eine Änderung der ursprünglichen Bewilligungsmiete von 5,75 m² auf 5,60 m² vorgenommen worden. Dies entspreche der Regelung der Ziff. 2.4.1.Satz 8 WoFB-NRW 2014. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 17. März 2016 an die Klägerin verwiesen. Hiernach sei der Abzug gerechtfertigt, weil die Fernwärme für den Mieter in der Regel die wesentlich teurere Alternative darstelle, da er verpflichtet sei, den Wärmepreis zu zahlen, in den Kostenfaktoren wie Unternehmergewinn, Arbeitslöhne, Brennstoffkosten, Reparatur- und Modernisierungskosten, Rücklagen für Neuinvestitionen, Abschreibungen bestehender Anlagen und Kapitalkosten enthalten seien. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Mieter von einer doppelten Belastung zu bewahren, die darin bestehe, dass er einerseits gezwungen sei, den gesamten Wärmelieferungspreis zu zahlen, in den der Wärmelieferant seine gesamten Kosten „einkalkuliere“ und andererseits der Vermieter Investitionskosten einspare, ohne die Miete entsprechend zu senken. In der Vergangenheit sei die in Ziff. 2.4.1. Satz 8 WoFB NRW 2014 vorgesehene Reduzierung der Bewilligungsmiete nur ausnahmsweise verringert worden, wenn im Einzelfall nachgewiesen werde, dass dem Investor trotz Nutzung der eigenständig gewerblich gelieferten Wärme ähnlich hohe Investitionskosten wie beim Einbau einer konventionellen Heizungsanlage entstanden seien, da er beispielsweise eine Übergabestation habe einbauen müssen. Die Abweichung von der genannten Bestimmung setze das Einreichen von entsprechenden Unterlagen über die Bewilligungsbehörde voraus und sei nur im Wege der Ausnahmeerteilung durch das MBWSV möglich. Schließlich habe auch die erneute Anfrage beim MBWSV zu keiner Meinungsänderung geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Klageverfahren 16 K 4231/15 und 16 K 6575/15 und die eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten in den vorstehend genannten Klageverfahren verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die teilweise Rücknahme der Förderzusage vom 14. November 2014 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der teilweisen Rücknahme der Förderzusage vom 14. November 2014 steht hier zunächst nicht entgegen, dass gemäß Ziff. 1.5.4 der Anlage 2 WFB NRW 2014 nach Abschluss des Darlehensvertrages und wenigstens teilweiser Auszahlung des Darlehens Rücknahme und Widerruf der Förderzusage mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen ausgeschlossen sein sollen und stattdessen die Bewilligungsbehörde die O. Bank von dem Rücknahme- und Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des Darlehensvertrages zu unterrichten hat. Der Beklagte ist für die hier erfolgte Rücknahme der Förderzusage bezüglich der Höhe der Bewilligungsmiete weiterhin zuständig. Die Regelung ist dahingehend auszulegen, dass hiervon Maßnahmen, die die Begründung von Bindungsverpflichtungen wie etwa die Mietbindung in der Förderzusage nach § 10 Abs. 3 Sätze 5 und 6 WFNG NRW und § 16 WFNG NRW betreffen, nicht erfasst werden. Die in der Ziff. 1.5.4 der Anlage 2 WFB NRW 2014 enthaltene Regelung steht ihrem Wortlaut nach im Zusammenhang mit den Befugnissen der O. Bank zur Kündigung des Förderdarlehens aus wichtigem Grund nach § 18 der Allgemeinen Bestimmungen der O. Bank für Wohnraumförderung (AB-WRF). Die hier vorgesehenen, beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe dienen, soweit die hier interessierende Mietbindung betroffen ist, der Durchsetzung der bestehenden Bindungsverpflichtung und nicht –wie hier mit der erfolgten teilweisen Rücknahme der Förderzusage bezweckt- der Festlegung einer (rechtmäßigen) höchstzulässigen Miete (§ 16 Abs. 4 WFNG NRW) zur Begründung einer vom Darlehensnehmer einzuhaltenden Bindungsverpflichtung. Dementsprechend wird in den zitierten AB-WRF in § 18 Abs. 1 Satz 4 ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund u.a. darin gesehen, dass die Einhaltung der Bindungsverpflichtungen oder des Förderzwecks durch weiter beispielhaft aufgeführte Umstände gefährdet wird. Geht es aber -wie hier- um die rechtmäßige Begründung der Mietpreisbindung verbleibt es bei der Zuständigkeit des Beklagten zur rückwirkenden Änderung der Förderzusage im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs. Nur bei einem solchen Verständnis der genannten (Zuständigkeits-) Regelung wird der mit der Wohnraumförderung von Mietwohnungen verfolgte Zweck der Sicherung preisgünstigen Wohnraums für sozial schwache Bevölkerungsschichten weitestgehend erreicht, da mit der nachträglichen Änderung der Förderzusage durch die Bewilligungsbehörde für die am Fördervorgang unmittelbar Beteiligten und die Mieter verbindlich die (rechtmäßige) höchstzulässige Miete im Sinne von § 16 Abs. 2 WFNG NRW festgelegt wird. Die Förderzusage vom 14. November 2014 war rechtswidrig. Auch die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme liegen vor. Die Rechtswidrigkeit der Förderzusage hinsichtlich der hier allein interessierenden Festsetzung der Bewilligungsmiete von 5,75 €/qm ergibt sich schon aus einem Verstoß gegen die der Förderzusage zugrundeliegenden Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.01.2014 (MBl.NRW. 2014 S. 59). Nach Ziff. 2.4.1 Satz 8 der WFB NRW 2014 ist für Wohnungen, die im Wege der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme beheizt werden, eine um 0,15 €/qm geringere Miete gegenüber der nach Ziff. 2.4.1 WFB NRW 2014 höchstens zulässigen Miete (hier bei einem Mietniveau M4 für Angehörige der Einkommensgruppe A 5,75 €/qm) zu vereinbaren. Der zwischen den Stadtwerken I. und der Klägerin im Dezember 2014 abgeschlossene Anschluss- und Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme stellt entgegen der Auffassung der Klägerin die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme im Sinne der genannten Bestimmung dar. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Stellungnahmen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) vom 17. März 2016 und 12. Mai 2016 wird diese Bestimmung seit Jahren unverändert durch die Bewilligungsbehörden in diesem Sinne angewendet. Die Einbeziehung der Belieferung mit Fernwärme in den Regelungsbereich der genannten Vorschrift entspricht mithin nicht nur Wortlaut und Sinn und Zweck der Bestimmung sondern auch der im Verhältnis zur Klägerin maßgeblichen Verwaltungspraxis des Landes. Im Übrigen wird die Formulierung der „eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser“ auch in anderen Regelungsbereichen (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV) in diesem Sinne verstanden Vgl. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, L.Betriebskosten, Anm. 818, juris. Die gegen die Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Einzelfall vorgebrachten Argumente greifen ebenfalls nicht durch. Zunächst ist hinsichtlich der Annahme einer Ausnahme von dieser Bestimmung durch das MBWSV als oberste Landesbehörde und Richtliniengeber in seinem Schreiben vom 17. März 2016 klargestellt worden, dass eine Abweichung von der Regelung nur im Wege einer Ausnahmebewilligung durch das MBWSV erfolgen darf. Hiermit ist für die Beteiligten das Verfahren für ein Abweichen von der Regelung verbindlich vorgegeben worden. Die Ausnahmebewilligung kann mithin nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Land NRW erstritten werden, da es hier nicht lediglich um die Wahrung gesetzlich umschriebener Mitwirkungsrechte am Verfahren nicht unmittelbar beteiligter Dritter geht. Vielmehr hat das MBWSV in den zitierten Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung in seiner (ausschließlichen) Zuständigkeit liegt. Diese Verfahrensweise ist im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Bestimmung durch die Bewilligungsbehörden, die zunächst eine genauere Umschreibung der etwaigen Ausnahmetatbestände voraussetzt, auch sachlich gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob das MBWSV durch die zitierten Schreiben an die Klägerin bereits materiell durch Verwaltungsakt über das Begehren der Klägerin entschieden hat. Jedenfalls liegt eine Ausnahmebewilligung des MBWSV nicht vor mit der Folge, dass es bei der von der Regelung vorgesehenen Minderung der Bewilligungsmiete und der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Förderzusage verbleibt. Im Übrigen sind aber auch in der Sache entgegen der Auffassung der Klägerin keine Gründe ersichtlich, von der Regelung in Ziff. 2.4.1 Satz 8 WFB NRW 2014 abzuweichen. Die in diesem Zusammenhang genannten Kosten für die Bereitstellung der „Kompaktanlage“ in Höhe von 16.065,00 €/ brutto sind keine Investitionskosten, wie sie beim Einbau einer herkömmlichen zentralen Heizungsanlage einem Hauseigentümer entstehen würden. Vielmehr handelt es sich um einen Hausanschlusskostenzuschuss (§ 2 des Anschluss- und Versorgungsvertrages), den das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden in Rechnung stellt, wobei die Hausanlage im Eigentum des Unternehmens verbleibt (vgl. § 1 Abs. 4 des Anschluss- und Versorgungsvertrages). Für die weitere Unterhaltung der Hausanschlüsse bleibt das Fernwärmeversorgungsunternehmen verantwortlich, das insoweit die Unterhaltung und gegebenenfalls Instandsetzung der Anlage zu gewährleisten hat. Ob die von den Stadtwerken I. , einer Gesellschafterin der Klägerin, dieser in Rechnung gestellten Kosten für die Bereitstellung der Kompaktanlage tatsächlich den Kosten des Einbaus einer zentralen Heizungsanlage entsprechen, kann schon vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Es handelt sich nach der vertraglichen Gestaltung des Anschluss- und Versorgungsvertrages jedenfalls nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit Investitionen in das Gebäude zum Zwecke der Wärmeversorgung. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Wie der Vergleich der Nr. 2 mit den Nrn. 1 und 3 des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zeigt, setzt die Bestimmung weder Vorsatz, Arglist oder Fahrlässigkeit voraus. Es reicht, dass die fehlerhaften Angaben dem Verantwortungsbereich des Adressaten des begünstigenden Verwaltungsaktes zuzurechnen sind. So liegt der Fall hier. Die im Förderantrag vom 13. Juni 2014 ausdrücklich vorgenommene Erklärung, das Gebäude werde nicht durch eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme beheizt, war nach den obigen Ausführungen in wesentlicher Beziehung unrichtig, das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Förderzusage nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG somit nicht schutzwürdig. Die durch den Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der höchstzulässigen Miete in der Förderzusage vom 14. November 2014 getroffene Entscheidung beruhte auch auf diesen Angaben der Klägerin. Die Klägerin hat durch ihre unrichtigen Angaben die Entscheidung des Beklagten „erwirkt“. Hieran ändert der Umstand nichts, dass den mit dem Förderantrag übersandten Unterlagen –wie im Tatbestand wiedergegeben- die Beheizung der Wohnungen mit Fernwärme entnommen werden konnte. Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht bereits dann unanwendbar ist, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 -3 C 23/13-, juris, etwa weil sie bei genauerer Durchsicht der eingereichten Unterlagen die Fehlerhaftigkeit der Angaben der Klägerin hätte erkennen können vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil v. 14.08.1986 -3 C 9/85-, juris. Maßgeblich ist vorliegend allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben der Klägerin, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind und Vertrauensschutzerwägungen zu ihren Gunsten schon von vornherein keinen Raum lassen. Die teilweise Rücknahme der Förderzusage vom 14. November 2014 hinsichtlich der festgesetzten Bewilligungsmiete ist frei von Ermessensfehlern verfügt worden, soweit vorliegend eine gerichtliche Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO vorgenommen werden kann. Das dem Beklagten nach § 48 Abs. 1 zustehende Ermessen wird von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG dahingehend gelenkt, dass in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme für die Vergangenheit die Regel darstellt, also nur besondere Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen können, die Rücknahme lediglich für die Zukunft anzuordnen oder sogar ganz von ihr abzusehen. Liegen derartige Gründe nicht vor, ist fällt das Ergebnis der Abwägung entsprechend der gesetzlichen Wertung aus. Der Beklagte hat vorliegend schon keine besonderen Gründe dargetan, die ein Abweichen von der Regel erlauben würden. Sein mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Interesse, das hier in der Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren Kostenmiete mit den Mietern der 6 geförderten Wohnungen zu sehen ist (vgl. § 16 Abs. 2 WFNG NRW) ist im Hinblick auf die eindeutige Regelung der Ziff. 2.4.1 Satz 8 WFB NRW 2014 nicht schutzwürdig. Die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 darüber hinausgehende weitere Abwägung der betroffenen Interessen ist, ohne dass es darauf noch ankäme, ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.809,12 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.