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Beschluss

10 L 138/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0129.10L138.18.00
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Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, 1. sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit unter Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in der Sache gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG einzubürgern, 2. hilfsweise sie gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit unter Vorbehalt des Widerrufs einzubürgern, 3. hilfsweise sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorläufig, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einbürgerungsantrag vom 9. Mai 2008 und vom 23. Dezember 2017 einzubürgern, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass er Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Dabei ist eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 13 C 58/17 –, juris, Rn. 2. Diese engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dem Erfolg des Rechtsschutzbegehrens steht schon entgegen, dass die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Selbst verschuldete Eilbedürftigkeit ist jedoch nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu begründen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2008 – 13 ME 90/08 –, juris, Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. August 2002 – 21 CE 02.950 –, juris, Rn. 7. Es ist schon kein Grund dafür ersichtlich, warum die Antragstellerin ihr seit dem 7. Mai 2008 geführtes Einbürgerungsverfahren in den Jahren 2014 bis Ende 2017 nicht betrieben hat. Erst recht gilt dies für die Tatsache, dass sie den streitgegenständlichen Einbürgerungsantrag erst am 29. Dezember 2017 (Eingang beim Antragsgegner) gestellt hat. Ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen wurde sie mit Schreiben vom 30. September 2017 über die „einmalige[n] Angebote an Bestandsmitarbeiter“ informiert. In den Erklärungen hierzu heißt es unter „25.“ wörtlich: „25. Kann ich auch mit eingeschränktem Reisepass (derzeit z.B. Russland, Türkei) zur DLH wechseln? Nein, dies ist nicht möglich. Hier gelten die Vorgaben der LH.“ Bereits unter dem 26. Oktober 2017 hat sich die Antragstellerin für die „Option 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H. GmbH voraussichtlich zum 31.12.2017 und Arbeitgeberwechsel zur E. M. AG“ entschieden. Trotzdem hat sie sich nicht unmittelbar, sondern erst zwei Monate später, Ende Dezember 2017, mit einem konkreten Antrag und mit Vorlage von Nachweisen an den Antragsgegner gewandt. Die auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zielenden Anträge sind auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Es ist nicht Sinn des summarischen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller schon diejenige Rechtsposition zu verschaffen, die er nur im Verfahren zur Hauptsache, also aufgrund einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage, erstreiten könnte. Eine solche unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptsache liegt nicht nur in irreparablen Regelungen. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn die begehrte Regelung nur vorübergehend, d.h. unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ergehen soll. Denn die Begriffe „einstweilig“ und „vorläufig“ sind nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich zu verstehen. Die einstweilige Regelung darf grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des Anspruchs dienen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 13 S 18/06 –, juris, Rn. 4. Vorliegend spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine Einbürgerung unter Vorbehalt. Wegen der mit der Einbürgerung einhergehenden, gegenüber allen Behörden verbindlichen Statusverleihung würde der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung dazu führen, dass dem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gerichteten Begehren endgültig entsprochen würde. Das materielle Staatsangehörigkeitsrecht sieht eine vorläufige Einbürgerung nicht vor. Vielmehr würde eine solche vorläufige Einbürgerung im Widerspruch zum materiellen Staatsangehörigkeitsrecht stehen. Denn die Frage, ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Voraussetzung für zahlreiche Rechte und Pflichten (unter anderem Wahlrecht, Wehrpflichtrecht, Pass- und Ausweispflicht) und hat die (Nicht-)Anwendbarkeit ganzer Rechtsmaterien (Ausländerrecht) zur Folge. Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt daher eine vorläufige Einbürgerung nicht in Betracht. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 8. September 2005 – AN 15 E 05.02243 –, juris, Rn. 12. Die Antragstellerin hat unabhängig davon auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein sowohl gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG als auch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG grundsätzlich ausgeschlossener Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 StAG zusteht. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art) vorliegen. Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, wozu auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt zählen, sind keine erheblichen Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 ‑ 5 C 9.10 ‑, juris, Rn. 30. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes stellt nicht grundsätzlich einen ausreichend erheblichen Nachteil dar. Vgl. Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 39 m.w.N. Bei der insoweit vorzunehmenden Betrachtung des Einzelfalles kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung realistische Chancen hat, nach dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes eine andere zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Zudem ist die Antragstellerin durch ihr Vermögen (hochwertige Immobilien) und Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem ein deutlich überdurchschnittliches Einkommen erzielenden Ehemann wirtschaftlich abgesichert. Der zu erwartende Erlös an einer im Herkunftsstaat befindlichen Eigentumswohnung kann nur dann einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellen, wenn er deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 ‑ 5 C 9.10 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 19 A 1448/07 –, juris, Rn. 55. Hierzu geben die Angaben der Antragstellerin keinen hinreichenden Anhalt. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Erbrechtsbeschränkungen wird regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht gezogen, da nur konkrete Nachteile berücksichtigt werden können, bis zum Eintritt des Erbfalles aber lediglich eine Erwerbschance besteht. Vgl. Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 42. Auch ein Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 8 StAG kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei mit 5.000,00 Euro die Hälfte des sonst in Hauptsacheverfahren im Staatsangehörigkeitsrecht wegen der Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG zugrundezulegenden Streitwerts festgesetzt wurde.