Urteil
17 K 3925/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0206.17K3925.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 0. Juli 1993 in T. (kurdisch T1. ) / Gouvernement E. (kurdisch E1. ) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist jesidischen Glaubens. Zur Person hat er sich durch einen am 8. März 2015 ausgestellten irakischen Personalausweis und eine am 24. Juli 2011 ausgestellte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde ausgewiesen. Eigenen Angaben zufolge verließ der Kläger sein Heimatland am 9. März 2015 oder 26. Mai 2015 und reiste am 10. Juni 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. März 2016 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag bei dem Bundesamt am 11. August 2016 gab der Klägerin im Wesentlichen an: Er habe bis zur Ausreise in L. im Distrikt T. gelebt. Seine Mutter, seine Geschwister und die Großfamilie lebten noch in L. . Sein Vater sei 2011 bei einem Terroranschlag von Terroristen getötet worden; er sei beim Militär gewesen. Er selbst habe die Mittelschule besucht. Er habe als Handwerker in vielen verschiedenen Bereichen gearbeitet. Im Irak sei die Situation sehr schlecht. Wirtschaftlich gehe es ihnen nicht gut. Außerdem sei es dort besonders schwierig für Jesiden. Es sei bekannt, was im Irak mit Jesiden passiere und wie schlecht die Situation für Jesiden sei. Die Terroristen würden die Jesiden im Irak verfolgen. Entweder werde man versklavt oder man werde gezwungen, zum Islam zu konvertieren. Die kurdische Regierung akzeptiere ihre Religion normalerweise. Trotzdem sei es in dieser kurdischen Region, aus der er herkomme, schwer für Jesiden. Sie hätten einfach nicht die normalen Rechte und würden diskriminiert. Sie müssten alle Arbeiten annehmen, die die anderen Leute nicht annehmen wollten, und das nur, weil sie Jesiden seien. Er sei nicht persönlich bedroht worden. Es könne sein, dass sein Wohnort irgendwann genauso ende wie T2. / T3. . Wegen der weiteren Begründung des Asylgesuchs wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 59 bis 63). Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ nicht vorliegen. Darüber hinaus forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 21. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in der persönlichen Anhörung im Wesentlichen vor: Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Es sei in der ganzen Welt bekannt, was in T2. / T3. mit den Jesiden passiert sei. Es sei anerkannt, dass an den Jesiden ein Genozid verübt worden sei, so dass man nicht mehr von einer Glaubhaftmachung seines Sachvortrages reden müsse. Aufgrund der schlimmen Situation der Jesiden in L. und Umgebung habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil vom März 2017 eine Gruppenverfolgung von Jesiden auch für diese Region angenommen. Ungeachtet dessen sei es nicht zutreffend, in Bezug auf Jesiden aus dem Irak nach Herkunftsgebieten zu differenzieren. Im Irak könnten sich Jesiden nirgendwo sicher fühlen. Er habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er als Jeside aus einem Gebiet stamme, in dem auch der IS kämpfe. Über Jahrhunderte seien Jesiden Pogromen ausgesetzt gewesen, nunmehr sei jedoch eine Situation eingetreten, die für die Glaubensgemeinschaft existenzbedrohend sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzes (2.). 1. Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. a) Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3c AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). b) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 23.02.2013 – 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19, 32. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 05.09.2009 – 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff. c) Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 68.81 -, juris, Rn. 5 sowie Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3. d) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahme, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtet- heit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzten Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Vgl. dazu insgesamt BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20 ff., außerdem BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., sowie Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rn. 2 f. e) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger stammt aus L. , das im Distrikt T. im Gouvernement E. in der Region Kurdistan-Irak (im Folgenden: RKI) liegt. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion in der RKI durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. aa) In der RKI findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppenverfolgung der Gruppe der Jesiden statt. Die Verfassung des Irak bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, wie die ausdrücklich anerkannte Religionsgruppe der Jesiden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 125 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 04.07.2017 (bzgl. der religiösen Minderheit der Baha´i); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 11 f. Das kurdische Regionalparlament hat im Mai 2015 ein Gesetz speziell zum Schutze religiöser Minderheiten erlassen, welches zahlreiche Minderheitenrechte verbürgt und ein weit gefasstes Diskriminierungsverbot vorsieht. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 13 (“The Rights of National and Religious Minorities Protection Law in Kurdistan – Iraq”). Eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten findet nicht statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 12. bb) Es droht in der RKI auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Namentlich von einer möglichen Bedrohung durch die Terrorgruppe IS sind die Gebiete der RKI nicht unmittelbar betroffen. Seit Mitte 2014 hatte der IS weite Teile des Nordwestiraks, insbesondere die Großstadt Mosul und weite Teile der Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah ad-Din, unter seine Kontrolle gebracht. In diesen Gebieten wurde eine große Zahl von Angehörigen der jesidischen Minderheit Opfer von willkürlichen Tötungen und Menschenrechtsverletzungen durch den IS. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 12, 18; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 21; Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 1. Im August 2014 war der IS kurzzeitig auch in die RKI vorgedrungen. Allerdings konnte der Vormarsch des IS auf die Stadt Erbil durch die kurdischen Sicherheitskräfte sowie mittels Luftangriffen der internationalen Koalition gestoppt und der IS aus den kurdischen Gebieten zurückgedrängt werden. Zu weiteren Einmärschen des IS in das Gebiet der RKI ist es seit 2014 nicht gekommen. Die drei Gouvernements Erbil, E. und Sulaimaniyya blieben weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 – 15a K 9307/16.A –, juris, Rn. 117 f. m.w.N. Schließlich konnte der IS in den Jahren 2016 und 2017 im Irak insgesamt territorial zurückgedrängt werden, Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 16; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security situation in the ‚contested‘ areas, Version 1.0, August 2016, S. 6. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gibt es keine Erkenntnisse über Aktivitäten des IS in der RKI, vielmehr beschränkt sich dessen Herrschaftsgebiet derzeit auf einen weitgehend unbewohnten Bereich in der Wüste südlich von Al Baaj um das Feuchtgebiet Khabrat Sunaysilah, nahe der syrischen Grenze, nördlich der drei zuletzt zurück eroberten Städte Al-Qaim, Ana und Rawa. Vgl. Karte zu aktuell vom IS kontrollierten Gebieten: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, aufgerufen am 05.02.2018; BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 8 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.08.2017; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.35594 -, juris, Rn. 55 wonach der IS selbst in dem Gouvernement Ninive weitgehend besiegt ist. Die Sicherheitskräfte der RKI versuchen, an den Grenzübergängen bei einem „Screeningprozess“ Personen, die Verbindungen zum IS haben, zu identifizieren und zu verhaften. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.08.2017. Auch wenn die Sicherheitslage der genannten Auskunft zufolge u.a. aufgrund möglicher Schläferzellen des IS weiterhin angespannt ist, ist davon auszugehen, dass die Grenze zwischen dem zentralregierten Irak und den Gouvernements E. , Erbil und Sulaimaniyya von kurdischer Seite ausreichend gesichert ist und derzeit keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit in den Autonomiegebieten, die von der kurdischen Regionalregierung beherrscht werden, besteht. So obergerichtlich auch BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 13a ZB 16.30689 -, juris, Rn. 3 f.; vgl. auch VG Köln, Urteile vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, und 05.07.2017 - 3 K 9944/16.A -, jeweils juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - 20 K 3549/17.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 28.03.2017 - M 4 K 16.33235 -, juris, Rn. 19; s. auch VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 – 3 A 3731/16 –, juris, insbesondere Rn. 37, zur a.A. des VG Gelsenkirchen vom 08.03.2017 – 15a K 9307/16.A –, juris, das für den südlichen Grenzbereich des Gouvernements E. eine Gruppenverfolgung angenommen hat. Vielmehr leben in der RKI in großer Anzahl Flüchtlinge, die vor dem IS geflohen sind. Insbesondere haben viele Angehörige von Minderheiten dort nach der Machtübernahme des IS in anderen Landesteilen des Irak Zuflucht gefunden, darunter auch eine große Anzahl Jesiden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 28 f. Dort üben die kurdischen Polizei- und Sicherheitskräfte (Peschmerga) grundsätzlich effektiv Schutz aus und können wirksam für Recht und Ordnung sorgen, sodass insbesondere Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 6, 29 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 29.04.2016, Frage 3. Die nach der Erkenntnislage zu beobachtenden faktischen Diskriminierungen von religiösen Minderheiten, etwa am Arbeitsmarkt, vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 129, 132; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 (Stand Dezember 2016), S. 17, begründen ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden, da sie nicht die Qualität und Intensität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung erreichen. Schließlich ergeben sich auch aus Berichten über Belästigungen durch strenggläubige Muslime, die nicht mit Jesiden zusammen leben wollen, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 30, oder von Übergriffen durch kurdische Peschmerga-Kämpfer und Sicherheitskräfte (Asayisch), vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen vom 02.02.2017, S. 2; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 19, keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Gruppe der Jesiden in der RKI einer systematischen Gefährdung der nach den oben dargestellten Maßstäben vorausgesetzten Verfolgungsdichte ausgesetzt wären. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 30, m.w.N. cc) Ferner ist im Fall des Klägers kein individuelles Verfolgungsschicksal aufgrund seines jesidischen Glaubens oder anderer Umstände ersichtlich. Er hat lediglich pauschal auf Angst vor dem IS und allgemeine Zukunftsängste verwiesen, jedoch keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten, von staatlicher oder dritter Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmaßes geltend gemacht. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. Nach diesem Maßstab herrscht in der RKI derzeit kein solcher Konflikt. Regelrechte Kämpfe oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden dort nicht statt. Vereinzelte Konfliktsituationen zwischen den kurdischen Sicherheitsbehörden und dem IS oder aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der als Terrororganisation eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erreichen quantitativ nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Wie bereits ausgeführt waren die drei kurdischen Autonomieprovinzen Erbil, E. und Sulaimaniyya in der Vergangenheit weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont geblieben, bestehen aktuell keine Anhaltspunkte für die Gefahr eines Vordringens des IS in die RKI und sind die kurdischen Sicherheitskräfte grundsätzlich in der Lage, die von ihnen kontrollierten Gebiete effektiv abzusichern. Zwar kommt es auch in der RKI immer wieder zu vereinzelten Terroranschlägen kurdischer IS-Mitglieder, die sich in Schläferzellen organisiert haben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 25, wonach etwa im Zeitraum Januar bis September 2015 ca. 28 Menschen bei 11 Anschlägen getötet wurden. Zudem erfolgten seit Ende Juli 2015 Luftanschläge türkischer Kräfte gegen Stellungen der PKK, insbesondere in nördlich gelegenen Dörfern des Gouvernements E. . Da sich die Stellungen in der Regel außerhalb bewohnter Ortschaften befinden, wurde die Zivilbevölkerung nur vereinzelt getroffen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 94, wonach im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb der RKI 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten dokumentiert wurden, wobei ein Großteil der Todesfälle Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK betraf und 23 Zivilisten getötet und 44 verletzt wurden; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 12.06.2017, zu Frage 3. Insgesamt wurden in den drei kurdischen Gouvernements im Jahr 2016 bei einer Einwohnerzahl von ca. 5,5 Millionen ca. 105 Zivilisten durch Gewalt von Seiten der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen (ohne stammesbezogene oder „gewöhnliche“ kriminelle Handlungen) getötet. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 94; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Version 4.0, März 2017, S. 51 zu vergleichsweise geringen Todesopfern; s. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Wirtschaftliche Lage in der autonomen RKI für RückkehrerInnen vom 10.05.2017, S. 1 zur Einwohnerzahl. Aus den Berichten von Iraq Body Count ergibt sich, dass im gesamten Jahr 2016 in dem Gouvernement E. ‑ in dem der Herkunftsort des Klägers liegt ‑ fünf getötete Zivilisten als Opfer des Konflikts im Irak zu verzeichnen waren und seit dem Jahr 2017 noch keine zivilen Opfer zu beklagen sind. Vgl. https://www.iraqbodycount.org/database/; hierzu auch VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 – 3 A 3731/16 –, juris, Rn. 37. In Anbetracht dieser verhältnismäßig geringen Anzahl der erfolgten Angriffe und ihres begrenzten Wirkungskreises hat der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau erreicht, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. An diesem Befund hat sich auch unter Berücksichtigung der im Anschluss an das Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 ausgebrochenen Kämpfe zwischen irakischen Regierungstruppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern nichts geändert. Der Konflikt betrifft in erster Linie die sog. umstrittenen Gebiete außerhalb der Grenzen der RKI; derzeit besteht zudem ein Waffenstillstand. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 7, 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.