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Beschluss

33 K 4924/16.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0215.33K4924.16PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Mai 2016 stattgefundenen Wahlen zum Hauptpersonalrat beim C. W. . Zu dieser Wahl waren ausweislich der Feststellungen des Hauptwahlvorstands 23.321 Beamte, 48.818 Arbeitnehmer und 65.165 Soldaten wahlberechtigt. Das Wahlergebnis wurde vom Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung am 18. Mai 2016 festgestellt. Die Antragsteller zu 1) bis 7) gehören dem Kommando Strategische Aufklärung (KdoStratAufkl) in H. an und waren in der Gruppe der Soldaten wahlberechtigt. Mit einem am 31. Mai 2016 eingegangen Schriftsatz haben sie die Wahlen „wegen Manipulation seitens des Deutschen BundeswehrVerbands (DBwV)“ angefochten und vorgetragen, der DBwV habe im Herbst 2015 in einem „Aktionsplan Personalratswahlen“ seine Mitglieder aufgefordert, sich als Bewerber zur Verfügung zu stellen. In dem Aktionsplan sei für alle Mitteilungen das Bundesvorstandsmitglied Oberstabsfeldwebel a.D. I. benannt worden, und es sei festgelegt worden, dass die Aufnahme von Bewerbern in den Wahlvorschlag auf Vorschlag der dazu zuständigen Gliederungen des Verbandes erfolge. Die selbständige Truppenkameradschaft H. habe daraufhin eine Reihe von Bewerbern für die Liste des DBwV benannt, darunter erstrangig den Antragsteller zu 1), und dies verbunden mit der Maßgabe, dass dessen Benennung auf einem Listenplatz für eine ordentliche Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat erfolge. Nachdem der Antragsteller zu 1) erfahren habe, dass er auf Platz 70 gelistet worden sei, habe er mit einer Email gegenüber Herrn I. seine Zustimmungserklärung am 10. März 2016 zurückgezogen und - nachdem dies nichts bewirkt habe - auch den Hauptwahlvorstand sowohl per Email auch als per Fax darüber in Kenntnis gesetzt, dass er am 10. März 2016 seine Zustimmungserklärung zurückgezogen habe. Der Wahlvorstand habe daraufhin mitgeteilt, dass ihm die Zustimmungserklärung des Antragstellers zu 1) am 14. März 2016 zugegangen sei. Dies zeige, dass den Verantwortlichen des DBwV ausreichend Zeit verblieben sei, den Antragsteller von der Liste zu streichen. Zugleich sei auch dem Hauptwahlvorstand bei der Entgegennahme des Wahlvorschlags bekannt gewesen, dass der Antragsteller zu 1) seine Zustimmung widerrufen hatte, sodass der Wahlvorschlag nicht hätte zur Wahl zugelassen werden dürfen. Unerfindlich sei weiter die Sitzverteilung im Hauptpersonalrat. Diese sei aus dem Jahr 2012 unverändert übernommen worden, obwohl seit 2012 etwa 8000 Arbeitnehmerstellen abgebaut worden, etwa 5000 Soldaten hinzugekommen und die Beamtenstellen in etwa gleich geblieben seien. Bei diesen Veränderungen sei nicht nachvollziehbar, wie der Hauptwahlvorstand zu der von ihm angenommenen Sitzverteilung gekommen sei. Dies stehe in Frage. In Frage stehe auch, ob der Kreis der wahlberechtigten Soldaten richtig festgelegt worden sei. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2007 gebe es auch für Soldaten teilweise personalratsfähige Dienststellen, wenn sich diese aus beweglichen Einheiten und ortsfesten Einheiten gemischt zusammensetzten, wobei die in den ortsfesten Teilen eingesetzten Soldaten dann wahlberechtigt seien. Den Antragstellern sei im Umfeld des Kammando Strategische Aufklärung (KdoStratAufkl) geläufig, dass z.B. die Dienststellen „Elektronische Kampfführung“ (Eloka) Btl. (O. ) und (G. ) ortsfeste Kompanien hätten. Dort seien die Soldaten aber von der Wahl ausgeschlossen gewesen. Auch bei der Flugbereitschaft in L. hätten nur die Soldaten der Flugplatzstaffel wählen dürfen, obwohl die Organisationsanweisungen auch die übrigen Staffeln als stationär ausgewiesen hätten und der Verband ausschließlich unbewaffnete zivile Flugzeugmuster betreibe. In einem weiteren Schriftsatz vom 04. Oktober 2016 trugen die Antragsteller weiter vor, dass nach ihrem Kenntnisstand lediglich 120 Soldaten der Flugplatzstaffel an der Wahl teilgenommen hätten, während die übrigen 900 Soldaten ausgeschlossen gewesen seien. Hier müsse sich das Gericht die Organisationsanweisungen der Flugbereitschaft vorgelegen lassen. Für den Bereich der Eloka sei bundesweit bekannt, dass die Stäbe xxx und xxx ortsfest seien. Beide Dienststellen hätten eine 1. Kompanie, die als „Versorgungs-, Auswertungs- und Ausbildungskompanie“ bezeichnet werde, die über Beamte verfügten und deswegen gar nicht in Einsätze verlegt werden könnte. Im Bataillion xxx gebe es ferner Einheiten mit „Unikatfähigkeiten“. So stelle die 2. Kompanie das Personal, um z.B. bei den Einsätzen der Luftwaffe im „Airpolicing“ im Baltikum auf einem Flugplatz eines NATO- Gaststaats stationär die Aufklärung und Auswertung des gegnerischen Funkverkehrs durchzuführen. Ähnlich stelle die 3. Kompanie das technische Anlagenbetriebspersonal für die Flottendienstboote der Marine ab, die z.B. vom Mittelmeer aus Telefon- und Funkverkehr im Nahen Osten aufklärten. Zudem seien auf Wunsch des Ministeriums bei den Wahlen auch das Personal der Auslandsdienststellen von der Wahl ausgeschlossen worden, obwohl deren Teilnahme an den Wahlen der Stufenvertretungen gerichtlich festgestellt worden sei (VG L. , Beschluss vom 02. Mai 2013 – 33 L 281/13.PVB). Im Übrigen - darauf verweisen die Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 27. Januar 2017 - leide der Wahlvorschlag des DBwV an weiteren, selbst verbandsintern eingeräumten Mängeln. So habe die Aufstellung des Kandidaten N. U. gegen die Verbandsordnungen verstoßen. Dem Wahlvorschlag liege damit kein gültiger Beschluss des Bundesvorstands zu Grunde. Mit weiterem - anwaltlichem - Schriftsatz vom 09. Februar 2018 lassen die Antragsteller vortragen, es liege eine unzulässige Wahlbeeinflussung in der Bekanntmachung des Wahlvorschlags, weil bekannt gewesen sei, dass sämtliche Bewerber eines bestimmten Dienstbereichs (Kommando strategische Aufklärung) ihre Zustimmung wegen eines unangemessenen Umgangs mit ihnen widerrufen hatten. Weiterhin sei für die Flugbereitschaft des C1. der W. unbestritten, dass diese als ortsfest anerkannt sei. Dementsprechend seien etwa 800 Soldaten rechtswidrig von der Wahl ausgeschlossen gewesen. Der Wahlvorstand habe den Kreis der personalratsfähigen Dienststellen und Einrichtungen nicht hinreichend ermittelt. Inzwischen sei in der Rechtsprechung geklärt, dass an mehreren Krankenhäusern/ Dienststellen des Sanitätsdienstes rechtswidrig Sanitätsoffiziersanwärter zur Wahl zugelassen worden seien. Weiter sei die Wahlberechtigung von Soldaten in Sanitätsstaffeln, die auch zur Wahl zugelassen worden waren, verneint worden. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass die im Mai 2016 durchgeführte Wahl zum Hauptpersonalrat beim C. der W. ungültig ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Innerhalb der Anfechtungsfrist sei lediglich der auf Zurückziehung der Zustimmungserklärung des Antragstellers zu 1) bezogene Sachverhalt hinreichend konkret dargelegt worden. Darin liege aber kein tragfähiger Wahlanfechtungsgrund, denn dieser Sachverhalt, der ohnehin nur Auswirkungen auf die Wahl innerhalb der Gruppe der Soldaten haben könne, führe nicht auf einen relevanten Wahlrechtsverstoß. Die Zustimmungserklärung des Antragstellers sei nicht mit einer Bedingung verknüpft gewesen und hätte auch nicht wirksam zurückgenommen oder widerrufen werden können. Sie sei dem Hauptwahlvorstand am 14.03.2016 bereits um 15.04 Uhr zugegangen, die gegenläufige Mitteilung des Antragsstellers aber erst danach, nämlich um 17.45 Uhr. Im Übrigen seien Streitigkeiten und Unstimmigkeiten innerhalb der eigenen Organisation nach dem dortigen Satzungsrecht zu behandeln. Die Prüfung der Wirksamkeit verbandsinterner Vorgänge obliege nicht dem Wahlvorstand. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Sitzverteilung im Hauptpersonalrat und der Wahlberechtigung der Soldaten, erschöpfe sich der Vortrag der Antragsteller darin, Fragen aufzuwerfen und Mutmaßungen anzustellen. Dies genüge nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag und löse eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht aus. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Es sei nicht erkennbar, dass in der Wahlmöglichkeit des nicht mehr zur Wahl entschlossenen Antragstellers zu 1) ein wesentlicher Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften liegen könne. Eine einmal erteilte Zustimmungserklärung könne nicht zurückgenommen werden, nachdem sie dem Wahlvorstand zugegangen sei. Der Bewerber müsse sich dann zur Wahl stellen, könne die Annahme der Wahl aber ablehnen. Auch wenn die Kandidatenaufstellung gegen die verbandseigenen Richtlinien des DBwV verstoßen habe, könne eine Wahlanfechtung nur bei einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren erfolgen, der überdies das Wahlergebnis auch noch hätte ändern oder beeinflussen können. Ein derartiger Verstoß sei nicht erkennbar. Bezüglich der Sitzverteilung und der Wahlberechtigung stellten die Antragsteller unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein auf, die eine Wahlanfechtung nicht rechtfertigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der teilweise beigezogenen Wahlunterlagen verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 25 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Einem Erfolg des Wahlanfechtungsantrags steht hier entgegen, dass die Antragsteller es versäumt haben, innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist von zwölf Tagen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinreichend konkret und substantiiert darzulegen, aus welchen personalvertretungsrechtlich relevanten Gründen gegen wesentliche, also zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Es ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren jeder Antragsteller innerhalb der Antragsfrist darlegen muss, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Das bedeutet, dass der Antragsteller in seinem Antrag einen Sachverhalt darlegen muss, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar unerheblich ist. Der dargelegte Sachverhalt muss einen Anlass zu der Ansicht des Antragstellers geben können, es sei bei der Wahl gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 6 P 9/97 – juris, Rn. 27, 28 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. auch Franke/ Weiß: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Kommentar Bundespersonalvertretungsgesetz, § 25, Rn. 34 a Welche konkreten Anforderungen an die Substantiierungspflicht bei der Darlegung von Wahlrechtsverstößen zu stellen sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und abhängig von der Art des behaupteten Verstoßes einerseits und der Erkenntnismöglichkeiten der antragstellenden Seite anderseits. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden und ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass insbesondere anfechtende Wahlberechtigte häufig juristisch nicht vorgebildet sind. Umgekehrt zeigt der Umstand, dass für die Wahlanfechtung eine kurze Ausschlussfrist von zwölf Tagen gilt und sie auf Verstöße gegen „wesentliche“ Wahlvorschriften beschränkt ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst schnell Gewissheit über die Gültigkeit der Wahl erreicht werden soll, was auch eine gewisse Strenge bei der Handhabung der in § 25 BPersVG genannten Kriterien rechtfertigt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 1991 - 6 P 8/89 – juris Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2013 - AN 7 P 12.00752 – juris Rn. 66 f. und nicht ohne Auswirkungen auf die Darlegungspflichten der anfechtenden Seite bleiben kann. Würde man es als genügend erachten, dass die die Wahl anfechtende Seite sich damit begnügen könnte, offensichtlich nicht gegebene Wahlrechtsverstöße zu rügen und im Übrigen Vermutungen anzustellen bzw. Fragen aufzuwerfen, die erst im weiteren Verlauf des Anfechtungsverfahrens einer Überprüfung zugeführt werden sollen, würde dies letztlich zu einer Umgehung der kurzen Anfechtungsfristen führen. Insbesondere dient das Wahlanfechtungsverfahren auch nicht dazu, den Anfechtenden durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in im gerichtlichen Verfahren möglicherweise beizuziehende Wahlunterlagen erst die Kenntnisse zu verschaffen, die ihnen ggf. zur Möglichkeit einer erfolgreichen Wahlanfechtung verhelfen. Deswegen ist die Fachkammer auch nicht gehalten, Vermutungen und Spekulationen nachzugehen und auf vage Informationen hin in umfassende und langwierige Prüfungen einzutreten – jedenfalls dann nicht, wenn den Antragstellern eine weitere Konkretisierung und Substantiierung ihres Vortrags bis hin zur Herstellung seiner Schlüssigkeit möglich und zumutbar ist. Entscheidend ist, ob der innerhalb der Anfechtungsfrist vorgenommene Vortrag es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als zumindest möglich erscheinen lässt, dass bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die bloße Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen, die sich ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig keinen wesentlichen Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren zuordnen lassen, kann dabei nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Entsprechendes gilt für den Vortrag von im Einzelnen von den Anfechtenden nicht überprüften Vermutungen, Spekulationen oder Schlussfolgerungen, für die als Erkenntnisgrundlage auf „Geläufigkeit“, oder einen allgemeinen nicht näher erläuterten „Kenntnisstand“ verwiesen wird. Hiervon ausgehend fehlt es den mit der Antragsschrift vom 31. Mai 2016 vorgetragenen Umständen an einer hinreichenden Substantiierung möglicher Wahlrechtsverstöße. Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift auf angebliche „Manipulationen seitens des DBwV“ verwiesen haben und diese darin erblicken, dass der Antragsteller zu 1) entgegen seiner Erwartungen und entgegen der gegenüber dem DBwV gestellten Bedingungen vom DBwV in seinem Wahlvorschlag nicht auf einem vorderen Platz gelistet worden ist, fehlt es diesem Vortrag ersichtlich an einem Bezug zu einem Tatbestand, der von einer wesentlichen Bestimmung über das Wahlrecht erfasst wird. Nach § 7 Abs. 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) können die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, denen nach § 9 Abs. 2 BPersVWO die schriftliche Zustimmung der in dem Vorschlag aufgeführten Bewerber beizufügen ist. Es ist allein Sache der eine Liste aufstellenden und sie unterstützenden Personen, darüber zu entscheiden, welche Personen in welcher Reihenfolge auf die Liste genommen werden. Nach Ablauf der entsprechenden Fristen kann eine solche Liste nicht mehr geändert werden. Nach dem Vortrag der Antragsteller sind diese rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Liste des DBwV erfüllt; insbesondere wird nicht vorgetragen, dass entgegen § 9 Abs. 2 BPersVWO die schriftliche Zustimmung des Antragstellers zu 1) dem Wahlvorschlag nicht beigefügt war. Soweit die Antragsteller mit der Antragsschrift weiter vorgetragen haben, dass der Antragsteller zu 1) - im Schriftsatz vom 09. Februar 2018 ist darüber hinaus erstmals die Rede davon, dass dies auch für andere Bewerber zutraf - seine Zustimmung zum Wahlvorschlag des DBwV mit einer Email an Herrn I. zurückgezogen habe, so kann auch daraus in Anbetracht der insoweit eindeutigen und keinen Auslegungsspielraum eröffnenden Bestimmung des § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz BPersVGWO offensichtlich - und bereits auf den ersten Blick erkennbar - kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren folgen. Der notwendige Inhalt der Wahlvorschläge ist abschließend in § 8 BPersVWO geregelt. Die Antragsteller tragen keine Umstände vor, die den Schluss darauf zuließen, dass der Wahlvorschlag des DBwV diesen rechtlichen Anforderungen nicht genügt hätte. Rechtlich relevante Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen ein Sachverhalt vorliegen könnte, der den Hauptwahlverstand dazu hätte veranlassen müssen oder auch nur können, den Wahlvorschlag des DBwV zu beanstanden, werden von den Antragstellern nicht benannt. Dass der Antragsteller zu 1) seine Zustimmung auch durch Erklärung gegenüber dem Hauptwahlvorstand widerrufen hat, ist ersichtlich unbeachtlich. Zum Einen ist Adressat für die Zustimmungserklärung - und damit auch für deren Widerruf - der Einreicher des Wahlvorschlags, nicht aber der Hauptwahlvorstand, dem die Legitimation zur Annahme eines Widerrufs der Zustimmungserklärung fehlt. Zum Anderen wird die Erklärung - wie dargelegt - mit dem Zugang beim Einreicher wirksam und ist von da an gem. § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz BPersVWO unwiderruflich. Der Wahlvorschlag des DBwV entsprach damit den gesetzlichen Erfordernissen und durfte vom Hauptwahlvorstand nicht zurückgewiesen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1964 - BVerwGE 19, 362 - 364; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2005 – 22 K 1568/05 – juris Rn. 16; vgl auch Ilbertz, Widmaier, Sommer: Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Aufl. 2014, WO § 9 Rn. 3; Berg in Altvater, Baden, Berg: Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl. 2016, § 9 WO, Rn. 3. Soweit die Antragsteller in ihrem Antragsschriftsatz weiter darauf verwiesen haben, dass die Sitzverteilung im Hauptpersonalrat „unerfindlich“ sei und „in Frage“ stehe, wie der Hauptwahlvorstand zu seinen die Sitzverteilung im Hauptpersonalrat betreffenden Annahmen gekommen sei, genügt auch dieser Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. Ein relevanter Wahlrechtsverstoß wird damit nicht aufgezeigt; vielmehr wird das Gericht mit diesem Hinweis ersucht, im Wege der Amtsermittlung vermutete Wahlrechtsverstöße zu ermitteln und zu untersuchen. Auch soweit die Antragsteller ihren Vortrag mit einem Vergleich zur Sitzverteilung des Jahres 2012 und mit angeblichen und im Ungefähren verbleibenden Angaben zu Entwicklungen bzw. Veränderungen der Arbeitnehmer-, Beamten- und Soldatenstellen zwischen 2012 und 2016 zu plausibilisieren versuchen, zeigen sie nicht in ausreichendem Maße eine fehlerhafte Ermittlung der Sitzverteilung im Hauptpersonalrat auf. Dafür ist ein Vergleich der Sitzverteilung mit früheren Personalräten und der Hinweis auf die seit den früheren Wahlen stattgefundenen globalen Veränderungen der Anzahl der Beschäftigten von vornherein ungeeignet, weil sich die Anzahl und die Verteilung der Sitze nicht aus einem solchen Vergleich ergeben kann, sondern die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen gem. § 5 BPersVWO vom Wahlvorstand auf der Grundlage von § 53 Abs. 3 i.V.m. §§ 16 und 17 BPersVG zu ermitteln ist. Grundlage dafür ist die Anzahl der in der Regel Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 BPersVWO). Im Vortrag der Antragsteller fehlt es aber an jeglichen Hinweisen auf die tatsächliche Personalstärke im Zeitpunkt der Wahlausschreibung und auf vorhandene Stellenpläne, die den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Größe und der Zusammensetzung und ggf. daran anknüpfender Prognosen bilden können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Juli 1991 – 6 P 1/89 – juris,Rn. 14; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 6 PB 12/06 – juris, Rn. 3 ff. Schließlich genügt auch der auf die Wahlberechtigung der Soldaten zielende Hinweis in der Antragsschrift nicht den Darlegungsanforderungen. Abgesehen davon, dass auch insoweit lediglich die Frage aufgeworfen wird, „ob der Kreis der wahlberechtigten Soldaten richtig festgelegt wurde“, genügen die für diese Fragestellung angegeben tatsächlichen Umstände nicht den zu stellenden Anforderungen an die notwendige Konkretisierung und Substantiierung behaupteter Wahlrechtsverstöße. Soweit die Antragsteller darauf verwiesen haben, „im Umfeld des KdoStratAufkl“ sei ihnen „geläufig“, dass bestimmte Dienststellen ortsfeste Einheiten hätten, bei denen Soldaten von der Wahl ausgeschlossen gewesen seien, wird schon nicht erkennbar, worauf die Antragsteller ihre diesbezüglichen Annahmen stützen und woher sie Kenntnis über diesen Sachverhalt haben. Zudem fehlt es an jeglichem Vortrag zu Eigenschaften und Besonderheiten dieser Einheiten sowie der gleichzeitig genannten Flugbereitschaft in L. , der es auch nur ansatzweise ermöglichen würde, die genannten Organisationseinheiten in eine tatsächliche Beziehung zu den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2007 (6 P 2/07), auf die die Antragsteller ausdrücklich rekurrieren, zu Grunde liegenden Sachverhalten zu setzen. Insbesondere erschöpft sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der komplexe und im Einzelfall schwierige Abgrenzungen zwischen solchen Soldaten, die nach den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes Vertrauenspersonen wählen und solchen, die dem Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes unterliegen, zu Grunde liegen, nicht in der Betrachtung des Merkmals der „Ortsfestigkeit“ von Dienststellen und Einrichtungen. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend, sodass es auch gerechtfertigt sein kann, Soldaten einer ortsfesten Dienststelle mit denen einer unterstützenden mobilen Einheit gleich zu behandeln, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Oktober 2007 - 6 P 2/07 – juris Rn. 31. Im Einzelfall beschränkt sich die Beantwortung der Frage, ob Soldaten in den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes fallen und damit wahlberechtigt sind, damit nicht auf eine Betrachtung organisatorischer Zuordnungen. Die Begründung eines angeblichen Wahlrechtsverstoßes, der darin bestehen soll, dass wahlberechtigte Soldaten nicht zu den Wahlen zugelassen worden sind, kann sich deswegen nicht auf den Hinweis auf mögliche Dienststellen oder organisatorische Einheiten beschränken, die „nach allgemeiner Kenntnis“ auch ortsfeste Teile haben oder - wie im Falle der Flugbereitschaft - lediglich über unbewaffnete zivile Ausrüstung verfügen. Würde man bereits dies als „Eingangsschwelle“ für die Auslösung einer gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung ausreichen lassen, könnten Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren gleichsam „auf Zuruf“ bundesweit Dienststellen benennen, in denen möglicherweise dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt vergleichbare tatsächliche Verhältnisse bestehen, und so das Gericht zu umfangreichen Ermittlungen und Aufklärungen veranlassen, die eine zeitnahe Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen zu überörtlichen Personalvertretungen unmöglich machen würde. Dies rechtfertigt es, im Wahlanfechtungsverfahren von Antragstellern, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2007 (6 P 2/07) geltend machen, Soldaten seien zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen bzw. zugelassen worden, zumindest auch zu verlangen, dass sie unter konkreter Darlegung der jeweiligen Verhältnisse in den von ihnen genannten Dienststellen nicht nur die tatsächlichen Umstände darlegen, die es auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür entwickelten Kriterien erlauben, Rückschlüsse auf die Wahlberechtigung der Soldaten zu treffen, sondern sie auch unter Bezugnahme auf die Wählerverzeichnisse und die jeweiligen Personalstärken angeben, wie sich die Wählerschaft in diesen Wahleinheiten zusammensetzte und wie viele und welche Soldaten ihrer Auffassung nach von den Wahlen rechtswidrig ausgeschlossen bzw. rechtswidrig zugelassen worden sind. Soweit Anfechtende Wahlberechtigte der jeweiligen Wahleinheiten selbst sind, ist dies eine Selbstverständlichkeit und führt zu keinen überhöhten oder gar unerfüllbaren Obliegenheiten, da diese mit den Verhältnissen in ihren Dienststellen oder Einheiten im Regelfall hinreichend vertraut sind oder sich notwendige Informationen unkompliziert und schnell verschaffen können. Soweit die Wahl von solchen Personen angefochten wird, denen dieser örtliche Bezug fehlt, können nach Auffassung der Fachkammer aus den genannten Gründen aber keine dahinter zurückbleibenden Anforderungen gelten. Da die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die in ihr entwickelten Abgrenzungskriterien den interessierten Kreisen bereits seit langer Zeit bekannt sind, führt dies zu keinen überhöhten Anforderungen, denn bereits mit der Veröffentlichung der jeweiligen Wählerverzeichnisse sind den potentiell Anfechtungsberechtigten alle wesentlichen Informationen zugänglich, die sie zur Vorbereitung auf eine darauf gestützte eventuelle Wahlanfechtung benötigen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Antragsteller mit ihren weiteren Hinweisen in den Schriftsätzen vom 04. Oktober 2016, vom 26. Januar 2017 und vom 09. Februar 2018 den genannten Darlegungsanforderungen nachgekommen sind. Die Fachkammer ist nämlich nur dann gehalten, nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragene Umstände zu berücksichtigen, wenn die Anfechtenden innerhalb der Antragsfrist ausreichend dargelegt haben, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998, a.a.O. was vorliegend aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.