Urteil
7 K 4585/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0219.7K4585.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um den Grad einer conterganbedingten Schwerhörigkeit und die hierdurch bedingte Höhe der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Der am 00.00.1961 geborene Kläger erhält Leistungen nach dem ContStifG. Mit Bescheid vom 14.03.2013 gab die Beklagte einem sog. Revisionsantrag des Klägers statt und erhöhte die für Kapitalentschädigung, Rente und Sonderzahlung maßgebliche Gesamtpunktzahl von 20,62 auf 21,43. Dabei verweigerte sie jedoch im HNO-Bereich die Berücksichtigung einer Schwerhörigkeit mit der Begründung, der Kläger habe in seiner Jugend mehrfach Kontakte zu HNO-Ärzten gehabt, ohne dass eine Schwerhörigkeit festgestellt worden sei. Wenn sich das Hörvermögen im Laufe der Zeit verschlechtere, sei dies keine Entwicklung, die auf eine in der Frühphase der Schwangerschaft angelegte Fehlbildung zurückgeführt werden könne. Die Erhöhung der Gesamtpunktzahl aus anderen Gründen hatte keinen Einfluss auf die Höhe der gewährten Leistungen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte aus: Es bestehe bei ihm seit frühester Kindheit eine Schwerhörigkeit. Dies habe seine Mutter schon in den 1960er-Jahren festgestellt. Der Kläger verwies in diesem Zusammenhang auf einen Befundbericht Dr. L. C. , HNO-Facharzt/F. vom 09.05.1975, in dem u.a. ausgeführt ist: „Der Bub befand sich im Oktober 1969 und im Januar 1973 in meiner ambulanten Behandlung. Im Oktober 1969 wurde von der Mutter zur Vorgeschichte angegeben, daß der Eindruck bestehe der Bub höre schlecht und da er jetzt an einem Schwimmkurs teilnehme, sollten die Ohren kontrolliert werden. Die beiden Trommelfelle waren blaß, geschlossen und eingezogen. Bei den Stimmgabelprüfungen überwog die Knochenleitung die Luftleitung. Im Nasenrachenraum fanden sich adeniode Vegetationen III. Grades. Ich habe eine Adenotomie empfohlen. Der Eingriff wurde am 23.10.69 in Rauschnarkose vorgenommen. Es wurde eine große Rachenmandel entfernt. Der Heilungsverlauf war komplikationslos. – Am 15.1.73 wurde der Bub erneut in meiner Sprechstunde vorgestellt wegen Verdachts auf das Vorliegen einer Sinusitis. Nase und Nasennebenhöhlen waren damals sowohl klinisch als auch röntgenologisch unverdächtig. Die Tonsillen waren jedoch relativ groß, stark zerklüftet und derb verwachsen. Ich habe die Tonsillektomie empfohlen.“ Außerdem legte der Kläger einen ärztlichen Bericht vom Prof. Dr. I. J. , Direktor der HNO-Klinik am Universitätsklinikum F. vom 12.04.2013 vor, der eine symmetrische, hochtonbetonte pantonale Schwallempfindungsschwerhörigkeit bis maximal 50 dB bei 4 kHz diagnostiziert. Ferner legte er eine weitere ärztliche Bescheinigung von Dr. L1. , HNO-Facharzt/F. vom 13.05.2013 vor. Hiernach bestünden in Nase und Ohren organische Veränderungen im Bereich der engen äußeren Gehörgänge und der engen endonasalen Verhältnisse aufgrund Contergan. Die jetzige Innenohrhochtonschwerhörigkeit lasse sich durchaus auf einen Conterganschaden zurückführen. Schließlich verwies der Kläger auf eine Erklärung seines ehemaligen Deutsch-, Geschichte- und Erdkundelehrers Dr. K. T.---X. vom 15.05.2013, wonach der Kläger schon in der Schulzeit Anzeichen von Schwerhörigkeit gezeigt habe. Dort ist ausgeführt: „An meinen Schüler N. M. (1971 bis 1981 im Gymnasium G. ) erinnere ich mich als sein ehemaliger Deutsch-, Geschichts- und Erdkunde-Lehrer (1970 bis 1992 am Gym. G1. .) gut. Zum einen, weil er wegen seiner Fingerprobleme und seiner Schwerhörigkeit beim Mitschreiben vorne sitzen und genau aufpassen mußte. Zum zweiten, weil ich einmal einer Klasse, in der ersaß, beigebracht habe, wie man – horribile dictu – richtig spickt, wenn man glaubt, „Unterschleif“ riskieren zu müssen. Nämlich nicht durch Kopf-zum-Nachbarn-Drehen, sondern durch lippenträges Flüstern. N. konnte das nicht, weil er die leise Stimme seines Banknachbarn nicht gut hörte, und so fiel er weiterhin durch sein Zum-Nachbarn-Schielen auf. Daraufhin ertappt und zur Rede gestellt, bekannte er seinen „Defekt“. Das muß irgendwann in der 9. Oder 10. Klasse gewesen sein. Einen Extra-Bonus beim Spicken bekam er natürlich – leider – nicht. (Man darf sich halt nicht erwischen lassen, wie auch sonst im Leben.)“ Mit einem als Abhilfebescheid bezeichneten Bescheid vom 01.07.2013 erhöhte die Beklagte die zuerkannte Gesamtpunktzahl von 21,43 auf 25,48 Punkte. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 19 100 - 0 100 - 8 100 - 0 100 100 100 100 100 x 0,81 1,00 0,92 1,00 = 74,52 100 - 74,52 = 25,48 Hierbei verwies sie auf eine Stellungnahme der zuständigen HNO-Sachverständigen Dr. L2. X1. vom 04.06.2013 in der ausgeführt ist: „... die Aussage von Dr. T.---X2. ist sehr überzeugend und spricht für die Existenz einer Schwerhörigkeit im Hochtonbereich, weil hier gerade Flüstersprache schwer verstanden werden kann. Die Aussage von Dr. L1. dagegen ist nicht wirklich zu verwerten. Dass damals kein „ordentliches Audiogramm“ durchgeführt wurde, ist eher der Nachlässigkeit der damals behandelnden Ärzte als der fehlenden Möglichkeit zuzuschreiben, was viele sehr gut durchgeführte Audiogramme in den Akten anderer Geschädigter beweisen. Bleibt die Schwierigkeit der Bewertung. Es besteht laut Aussage des Herrn L1. bis 2 kHz eine Normalhörigkeit, erst dann beginnt eine Hörstörung, die bis 40 dB geht. Im Hauptsprachbereich ist also im wesentlichen alles ok. Es kann hier maximal eine leichte Schwerhörigkeit mit 5 Schadenspunkten anerkannt werden.“ Die Änderung führte zu einer Leistungserhöhung zugunsten des Klägers. Dieser hat am 25.07.2013 Klage erhoben, mit der er eine Berechnung auf der Basis einer mittelgradigen Schwerhörigkeit mit insgesamt 37,63 Schadenspunkten begehrt. Er legt eine weitere Bescheinigung von Dr. L1. vom 18.07.2013 vor, in der es u.a. heißt: „... Audiologisch bleibt jedoch festzuhalten, dass durchaus eine mittelgradige Schwerhörigkeit besteht. Ich verweise hier auf die in Kopie angelegten Audiogramme aus meiner Praxis und der Univ. Hals-Nasen-Ohren Klinik. Eine leichte Schwerhörigkeit ist sicherlich nicht hörgeräteversorgungswürdig. Es ist jedoch völlig klar, dass bei ihnen eine Hörgeräteversorgungswürdigkeit bestehen würde. Die Definition auf dem Merkblatt sagt, dass eine leichte Schwerhörigkeit weniger als 30 dB auf beiden Seiten beträgt. Bei Ihnen beträgt die Schwerhörigkeit jedoch im Mittel zwischen 20 und 60 dB, insbesondere in dem Hauptsprachbereich sind 6 kHz mehrere Frequenzen, die unterhalb der 30 dB Hörgeräteversorgungsgrenze liegen. Aus diesem Grund ist aus HNO-ärztlicher und gutachterlicher Sicht eindeutig klar, dass Sie nicht als leichtgradig, sondern als mittelgradig schwerhörig einzustufen sind.“ Der Kläger legt zudem eine persönliche Stellungnahme zu seinen Hörproblemen seit der Kindheit (Datum: September 2013) und weitere Stellungnahmen eines seit ca. dem 18. Lebensjahr befreundeten Rechtsanwaltes (Datum: 07.11.2013) sowie seines Hörgeräteakustikers (Datum: 30.09.2013) vor. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 105-112 der Gerichtsakte verwiesen. Außerdem verweist er auf neuroradiologischen Befund des Universitätsklinikum F. vom 13.01.2014 (Blatt 122 der Gerichtsakte). Ferner legt der Kläger eine weitere Stellungnahme des Universitätsklinikums F. , Dr. I1. vom 20.05.2014 vorgelegt, die zu dem Schluss kommt: „...In der Zusammenschau der Befunde zeigt sich bei Ihnen eine hörgerätepflichtige Schallempfindungsstörung links mehr als rechts, gering- bis mittelgradig. Die gesehenen anatomischen Veränderungen, wie auch die Befunde in der Computertomographie sind angeboren und mit einer Conterganschädigung vereinbar. Bezüglich der vorhandenen Hörschädigung raten wir zu einer regelmäßigen HNO-ärztlichen Kontrolluntersuchung, insbesondere aufgrund des Tragens der Hörgeräte und der vorhandenen engen Gehörgänge sollten regelmäßige Kontrollen und Reinigungen des Gehörgangs vorgenommen werden. ...“. Er beantragt, die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 14.03.2013 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 01.07.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz auf der Basis einer Gesamtpunktzahl von 37,63 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist auf das Attest des Universitätsklinikums F. vom 12.04.2013, wonach der HNO-ärztliche Spiegelbefund als im Wesentlichen altersentsprechend bezeichnet werde. Dort seien keine weiteren Maßnahmen, sondern nur jährliche audiologische Kontrollen empfohlen worden. Diese Feststellungen hätten Frau Dr. X1. in ihrem Urteil bestätigt. Im zuvor vorgelegten Attest von Herrn Dr. L1. vom 26.10.2012 habe dieser noch ausgeführt: „Bezüglich der Ohren liegt eine mittelgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit vor. Der Hochtonabfall beginnt beiderseits ab 2 kHz, bis dahin besteht allerdings Normalakusis:“ Aus einem Schreiben der Eltern des Klägers vom 16.03.1974 gehe hervor, dass sie beim Kläger keine Schwerhörigkeit festgestellt hätten. Das Hörvermögen sei nur ab und zu etwas beeinträchtigt gewesen. In dem Schreiben sei zudem von einer HNO-Untersuchung im Januar 1969 die Rede, bei der lediglich die enorme Enge der Gehörgänge festgestellt worden sei. Auch die Stellungnahme von Dr. C. aus dem Jahre 1975 bestätige das Vorliegen einer Schwerhörigkeit nicht. Frau Dr. X1. halte auch nach Befassung mit den nachgereichten Unterlagen an der Bewertung gemäß 4.19 der Medizinischen Punktetabelle „Leichte Schwerhörigkeit doppelseitig“ fest, da beim Kläger über weite Strecken des Hörspektrums Normalhörigkeit bestehe; lediglich in höheren Tonbereichen liege eine Hochtonschwerhörigkeit vor. Der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens weitere ärztliche Stellungnahmen von Dr. L3. L1. , zuletzt vom 31.01.2018 und 16.02.2018 vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Exemplare Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2013 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) aufgrund einer mitteleren Schwerhörigkeit. Conterganbedingte Hörschädigungen des Klägers sind mit der Annahme einer leichten Schwerhörigkeit in hinreichender Weise berücksichtigt. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 09.03.2017 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens sich regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten getroffene Bewertung aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in keiner Phase des Verfahrens belastbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich der Schluss auf eine bei Geburt vorhandene oder angelegte mittelgradige Schwerhörigkeit ziehen ließe. Soweit der Kläger auf den Umstand verweist, seine Mutter habe bereits in den 60er-Jahren eine Schwerhörigkeit bei ihm festgestellt und soweit auch der Befundbericht Dr. L. C. vom 09.05.1975 auf ein gemindertes Hörvermögen schließen lässt (ohne dieses allerdings positiv festzustellen), fehlt es an gesicherten Angaben zum Grad der Schwerhörigkeit. Dies gilt auch für die durchaus schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des ehemaligen Lehrers und in Bezug auf die übrigen vorgelegten Schriftstücke. Insgesamt ergibt sich hieraus und aus den verschiedenen Stellungnahmen Dr. L1. das Bild einer besonderen Enge der Gehörgänge, die regelmäßige Pflege der Gehörgänge erforderlich machte und bis heute macht sowie einer heute bestehenden mittelgradigen Schwerhörigkeit, die eine Hörgeräteversorgung erforderlich macht und von der Beklagten auch keineswegs bestritten wird. Der Rückschluss auf eine bereits nach der Geburt bestehenden mittelgradigen Schwerhörigkeit kann hieraus nicht gezogen werden. Im Gegenteil sprechen die eher vagen Angaben aus den 60er- und 70er-Jahren dafür, dass eine hörgeräteversorgungsbedürftige mittelgradige Schwerhörigkeit seinerzeit nicht vorlag. Sie wäre mit großer Sicherheit früher entdeckt worden, zumal der Kläger durchaus HNO-ärztlich untersucht wurde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnden Ärzte in den 1960er-Jahren nicht über die technische Ausrüstung verfügten, um eine bestehende Schwerhörigkeit positiv festzustellen und einzuordnen. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren mit vergleichbarer Problematik durchaus bekannt, dass die Technik der Audiometrie auch seinerzeit bereits durchaus ausgereift war. Vgl. z.B. Berendes, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde in Praxis und Klinik, Band 5, 1. Auflage 1964, Abschnitt 18.31; vgl. Urteil der Kammer vom 25.07.2017 - 7 K 1552/14 -. Auch besteht keine Zwangsläufigkeit, mit der sich aus dem bei Geburt vorhandenen Schaden in Gestalt einer Gehörgangsenge regelmäßig im Laufe des Lebens eine zumindest mittelgradige Schwerhörigkeit entwickelt, diese also bei Geburt „bereits angelegt“ war. Vielmehr existieren zahlreiche Einflüsse auf das Gehör im Verlauf des Lebens, wie z.B. Erkrankungen, Umwelteinflüsse und Behandlungen, die eine sichere Prognose in Bezug auf die Entwicklung einer Schwerhörigkeit nicht zulassen. Vgl. Urteile der Kammer vom 15.11.2016 - 7 K 2197/13 und 7 K 3001/13 -. Die Angabe, der Kläger sei in Lauf seines Lebens keinen Einflüssen ausgesetzt gewesen, die eine Schwerhörigkeit ausgelöst oder sie verstärkt haben könnten, bleibt spekulativ. Bei einer bei Geburt vorhandenen Fehlbildung, hier der Enge der Gehörgänge, ist regelmäßig zu erwarten, dass sich ihre Auswirkungen im Verlauf des Lebens verstärken. Wenn diese Verschlechterungen als „angelegter“ Schaden stets zu einer Erhöhung der Punktzahl führten, müssten bei allen Contergangeschädigten die Punkte permanent erhöht werden. Eine solche gleitende Anpassung war vom Gesetzgeber bei Änderung des ContStifG mit Blick auf die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Contergangeschädigten gerade nicht gewollt. Aus der Tatsache, dass heute ein bestimmter Grad der Schwerhörigkeit vorliegt, lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass dieser Grad der Schwerhörigkeit bereits bei Geburt vorhanden oder zumindest angelegt war. Andere objektivierbare Anhaltspunkte für eine mittlere Schwerhörigkeit bestehen nicht. Insbesondere hat sich die Hoffnung des erkennenden Gerichts, durch neuartige bildgebende Verfahren könnten weitere Erkenntnisse zur Ursache des Hörverlustes gewonnen werden nicht erfüllt. Die in den gerichtlichen Schreiben vom 08.03.2016 und 19.07.2016 angesprochenen Ermittlungen haben insoweit keine neuen Ansätze für das vorliegende Verfahren erbracht. Vor diesem Hintergrund muss es mangels greifbarer Anhaltspunkte bei einer Einstufung als leichte Schwerhörigkeit bleiben, obgleich heue unstreitig eine mittelgradige Beeinträchtigung des Hörvermögens vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.