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Urteil

7 K 5433/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0219.7K5433.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.02.2013 begehrte die am 00.00.0000 geborene Klägerin bei der Beklagten erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Dem Antrag war eine auf den 27.09.2012 datierte Erklärung der Mutter der Klägerin folgenden Inhalts beigefügt: „Hiermit erkläre ich, Frau I. C. , I1.-------straße 00, 00000 T. , dass folgende Angaben den Tatsachen entsprechen: Ich bin die Mutter meiner am 00.00.0000 geborenen Tochter Frau Q. N. . Sie ist die Erstgeborene meiner insgesamt fünf Kinder. Meine vier später nach Q. geborenen Kinder sind allesamt gesund zur Welt gekommen. Es gab hier keinerlei gesundheitliche Einschränkungen. Die Schwangerschaft mit meiner Tochter Q. verlief eigentlich ganz gut. Allerdings hatte ich Schlafprobleme und war auch innerlich etwas unruhig, da ich zu dieser Zeit noch nicht verheiratet war und auch noch nicht genau feststand, ob der Kindesvater und ich tatsächlich heiraten würden. Da ich zu dieser Zeit berufstätig war und an Maschinen gearbeitet habe, habe ich wegen der oben genannten Probleme auch meinen Arzt konsultiert. Dieser Arzt war in Q1. niedergelassen. An den Namen des Arztes kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Ich könnte dies aber recherchieren und so meiner Erinnerung wieder auf die Sprünge helfen. Ich habe dem Arzt meine Probleme geschildert und er hat mir daraufhin problemlos per Rezept Schlaftabletten verordnet. Dieses Medikament hieß „Contergan“. Zu dieser Zeit befand ich mich etwa im 4. Schwangerschaftsmonat. Ich habe dieses Medikament zu dieser Zeit auch eingenommen. Ich habe es ca. 1 Woche jeweils vor dem Schlafengehen mit etwas Wasser eingenommen. Es war eine Wirkung vorhanden. Ich konnte auf alle Fälle besser schlafen und war am nächsten Tag auch wieder viel ausgeglichener. Allerdings habe ich das Medikament dann wieder abgesetzt. Ich hatte Angst davor, dass ich mich an die Wirkung des Medikaments gewöhnen könnte und somit eine Abhängigkeit entstehen könnte. Zwar hatte ich auch weiterhin Schlafprobleme. Ich habe dann aber keine weiteren Medikamente mehr eingenommen, sondern die Schlafprobleme eben so hingenommen. Die Schwangerschaft schritt weiter voran. Es muss dann allerdings im Verlaufe der weiteren Schwangerschaft zu einem etwa 2 oder 3-monatigen Wachstumsstillstand von Q. gekommen sein, so sagte mir der Arzt noch während der Schwangerschaft. Ob ich diese Feststellung dort beim Arzt dann weiter hinterfragt habe, kann ich heute leider nicht mehr sagen. Der tatsächliche Geburtstermin meiner Tochter entsprach in etwa dem errechneten Entbindungstermin. Sie war kein Frühchen. Aber sie wog dennoch nur ca. 1.500 g, war also untergewichtig. Meine Tochter kam in Q1. per Hausgeburt zur Welt. Nach der Geburt bekam meine Tochter gleich keine Luft mehr, weil beide Nasenlöcher „zu“ waren. Sie bekam nur durch den Mund Luft. Deswegen wurde mir meine Tochter auch gleich nach der Geburt weggenommen. Sie wurde mir gar nicht richtig gezeigt. Meine Schwester, Frau C1. C2. , war bei der Entbindung dabei. Ich sah, dass meine Schwester nach der Entbindung anfing, zu weinen. Meine Tochter wurde in das Krankenhaus T1. , X. Straße 00, 00000 Q1. gebracht. Dieses Krankenhaus gibt es auch heute noch. Dort konnte ich meine Tochter besuchen. Ich konnte sie aber nur durch ein Fenster sehen. Sie blieb dort etwa 4 bis 5 Wochen. Dann konnte ich sie zum ersten Mal mit nach Hause nehmen. Mir ist aufgefallen, dass die Augen tief in der Stirnhöhle waren und dass die Nase im oberen Bereich geschwollen war. Sie hat schlecht getrunken und später auch gegessen. Am Gaumen oben befand sich eine schwarze Stelle, die bis heute noch besteht und manchmal entzündet ist und manchmal blutet. Mir ist auch aufgefallen, dass der Kopf sehr klein war und dass das Kinn spitz und lang gezogen war. Der Kiefer stand vor. Das hat meine Tochter in S. aus kosmetischen Gründen operieren lassen, als sie 18 Jahre alt war. Die Stirnfontanellen sind zu schnell zu gewachsen. Ich musste dann auch regelmäßig mit meiner Tochter zum Hals-Nasen-Ohrenarzt um die Nase freistoßen zu lasse. Dies ca. bis zum 3. oder 4. Lebensjahr. Bei meiner Tochter bestehen bis heute gravierende gesundheitliche Einschränkungen, welche unter anderem auch das Versorgungsamt als Behinderungen anerkannt hat. Meiner Einschätzung nach sind diese gesundheitlichen Einschränkungen letzten Endes zurückzuführen, auf das Medikament „Contergan“ welches ich während der Schwangerschaft mit Q. eingenommen habe.“ In einem am 28.06.2013 eigegangen Formularantrag verwies die Klägerin auf eine Schrumpfniere, Einschränkungen der Lungenfunktion, Hörschädigung an beiden Ohren, eine Verengung der Nase und einen blauen Rachenraum sowie eine Sehbehinderung bzw. Schwindel infolge nicht richtig ausgewachsener Augen. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2013 verwies der urologische Sachverständige Herr Dr. X1. auf eine unklare Sachlage. Eine thalidomidbedingte Nierenfunktionsstörung sei nicht belegt. Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich ein Hinweis auf eine chronische Pyelonephritis in Zusammenhang mit einer Schrumpfniere. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, auf welcher Grundlage dieser Zusammenhang hergestellt worden sei. Eine chronische Pyelonephritis sei jedoch kein Conterganschaden. In einem fachärztlichen Gutachten vom 31.10.2013 wies der internistische Sachverständige Herr Dr. T2. -I2. darauf hin, dass die Mutter die Einnahme von „Contergan“ im 4. Schwangerschaftsmonat angegeben habe, mithin ab dem 84. Tag. Die sensible Phase für eine Thalidomidschädigung liege dagegen zwischen dem 34. und dem 50. Schwangerschaftstag. Eine fruchtschädigende Wirkung von Thalidomid nach dem 50. Tag sei nicht belegt. In Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Schädigungen kommt Herr. Dr. T2. -I2. zu dem Schluss, dass nicht der Eindruck eines Thalidomidsyndroms bestehe. In einer Stellungnahme vom 30.07.2014 führte die Humangenetikerin Frau Prof. Dr. L. aus, dass die Symptomatik der Klägerin in der gegebenen Kombination bei Thalidomidgeschädigten nicht beobachtet worden sei. Insbesondere fehlten Extremitätenfehlbildungen. Sie empfahl die Vorstellung bei einem Facharzt für Humangenetik, um zu einer Diagnose bei dem offensichtlich syndromalen Krankheitsbild zu kommen. Die Gesamtsymptomatik spreche gemeinsam mit der pränatalen Thalidomidanamnese gegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie. Mit Bescheid vom 16.09.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung fasste sie den Inhalt der genannten ärztlichen Stellungnahmen zusammen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies eine unvollständige Ausbildung der Querverbindung zwischen beiden Hirnhälften einer neurologischen bzw. neuropsychologischen Abklärung bedürfe. Ferner legte sie eine humangenetische Beurteilung von Prof. Dr. G. /Dr. H. (Universitätsmedizin H1. ) vom 11.09.2015 vor. Dieser schloss stellte das Vorliegen einer Reihe der Symptome eines sog. Dubowitz-Syndroms (resp. Charge- oder Di George-Syndrom) fest. Humangenetisch konnte es jedoch nicht festgestellt werden. Auf Anfrage der Beklagten äußerte Herr Dr. T2. -I2. unter dem 03.12.2015, sich bezüglich Sensitivität und Spezifität humangenetischer Methoden unsicher zu sein. Auch wenn aber differentialdiagnostisch genetische Ursachen ausgeschlossen werden könnten, heiße dies nicht, dass ein Thalidomidsyndrom bewiesen sei. Er wiederholte die Einschätzung, dass es sich nicht um ein Thalidomidsyndrom handele. In einer Stellungnahme vom 21.02.2016 an die Beklagte äußerte Prof. T. (Universitätsklinikum E.), dass sich aus neurologischer Sicht kein Hinweis auf das Vorliegen einer Thalidomid-Embryopathie ergebe. Die Diagnose eines Hirnschadens (Balkenaginesie) mit dem Besuch der Sonderschule bis zur 8. Klasse sei unspezifisch und nicht geeignet, eine Thalidomid-Embryopathie anzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2016 wies die Beklagte unter Hinweis auf die neu eingeholten Stellungnahmen den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 21.06.2016 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die vier nachgeborenen Geschwister gesund zur Welt gekommen seien. Herr Dr. T2. -I2. weise selbst auf die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Aufklärung hin. Dem sei die Beklagte nicht nachgegangen. Ein Dubowitz-Syndrom habe nicht verifiziert werden können. Genetische Ursachen könnten ausgeschlossen werden. Auch sei die Objektivität der von der Medizinischen Kommission der Beklagten beauftragten Sachverständigen fraglich und die Begutachtung ohne persönliche Untersuchung der Klägerin erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorgingen der Klägerin entgegen. Die Fehlbildungen könnten schon aufgrund des dargestellten Einnahmezeitpunktes nicht auf Thalidomid zurückgeführt werden. In einer Stellungnahme vom 31.08.2016 habe sich Frau Dr. K. X1. (L1. ) hinsichtlich der bei der Klägerin beschriebenen Hörstörung der Auffassung der anderen Sachverständigen angeschlossen. Ein Conterganschaden sei nicht wahrscheinlich. Einer persönlichen Untersuchung habe es nicht bedurft. Den Vorwurf mangelnder Objektivität der Sachverständigen weist die Beklagte zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 263). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, jährliche Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, jährliche Sonderzahlung und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können . Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass nach mehr als 50 Jahren sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solcher, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -. Hieran gemessen bestehen schon Zweifel an der Darstellung, die Mutter der Klägerin habe während der sensiblen Phase der Schwangerschaft das Arzneimittel „Contergan forte“ eingenommen. Diese hat in ihrer auch im Übrigen detaillierten Darstellung des Geschehens vom 27.09.2012 die Einnahme des Präparats zeitlich auf „etwa im 4. Schwangerschaftsmonat“ festgelegt, was nicht der von Herrn Dr. T2. -I2. und Frau Prof. Dr. L. angesprochenen und auf die Zeit zwischen dem 34. und dem 50. Schwangerschaftstag eingegrenzten sensiblen Phase entspricht. Die erhebliche zeitliche Abweichung dürfte durch bloße Unsicherheiten bei der Berechnung des Beginns der Schwangerschaft nicht zu erklären sein. Allerdings rechtfertigt sie nicht den Schluss auf die Unrichtigkeit der Erklärung insgesamt. Das Geschehen lag 2012 über 50 Jahre zurück. Es wäre nachvollziehbar, wenn die Erinnerung an zeitliche Abläufe nach einer derart lagen Zeit nur unpräzise und bruchstückhaft gewesen wäre. Zudem handelt es sich bei der Einnahme von „Contergan“ um einen Vorgang, der von den betroffenen Müttern erst nachträglich als bedeutsam erkannt werden konnte, da im Zeitpunkt der Einnahme das Präparat nicht in irgendeiner Weise als risikobelastet wahrgenommen wurde. Angesichts dessen wäre es kaum lebensnah anzunehmen, sie könnten sich Jahre später noch genau an den Zeitpunkt der Einnahme erinnern; dies jedenfalls solange nicht besondere Anhaltspunkte eine präzisere zeitliche Eingrenzung nahelegen. Entscheidend ist jedoch, dass die beschriebenen Fehlbildungen bei der Klägerin ihrem Erscheinungsbild nach offenkundig nicht einer Thalidomidembryopathie entsprechen. vgl. zur Bedeutung dieses Kriterium bei der Feststellung thalidimidbedingter Fehlbildungen: Begründung des Gesetzentwurfes über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13, ferner OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Frau Prof. L. hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2014 hervorgehoben, dass die Klägerin keinerlei Extremitätenfehlbildungen aufweist, wie sie bei einer Thalidomidembryopathie beschrieben sind. Sie verfügt vielmehr unstreitig über beidseits fünffingrige Hände mit unauffällig geformten Daumen, während bei einer Thalidomidembryopathie bei mildester Ausprägung eine Daumenhypolasie oder eine Dreigliedrigkeit der Daumen zu erwarten wäre. Frau Prof. Dr. L. findet sich damit nicht nur in Übereinstimmung mit den allgemein zu den Formen der Thalidomidembryopathie vorliegenden Erkenntnissen, sondern auch mit den Angaben der weiteren Gutachter Herrn Dr. T2. -I2. und Herrn Dr. X1. . Der Umstand, dass Frau Prof. Dr. L. der Klägerin empfiehlt, sich wohnortnah bei einem Facharzt für Humangenetik vorzustellen, um zu einer Diagnose bei ihrem offensichtlich sydromalen Krankheitsbild zu gelangen, relativiert die Aussage, dass die Gesamtsymptomatik gemeinsam mit der pränatalen Thalidomidanamnese gegen das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie spreche, keineswegs. Er ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Ursache der beschriebenen Fehlbildungen unklar ist und das von der Sachverständigen in Betracht gezogene „Dubowitz-Syndrom“ als Alternativ-Ursache in Betracht kam. Die Angabe lässt deshalb nicht den Schluss zu, Frau Prof. Dr. L. habe eine Thalidomidgenese ernsthaft in Betracht gezogen. Sie lässt sich aber auch nicht darauf stützen, dass bei der Untersuchung durch Prof. Dr. G. /Dr. H. ein „Dubowitz-Syndrom“ ausgeschlossen werden konnte. Denn der bloße Ausschluss einer oder mehrerer genetischer Ursachen rechtfertigt nicht den Schluss, die Fehlbildungen seien mit einer hinreichenden Sicherheit auf Thalidomid zurückzuführen. Hierauf hat Herr Dr. T2. -I2. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2015 zu Recht hingewiesen. Bestätigt wird dieser Befund durch die Ausführungen der übrigen Sachverständigen: So hat der urologische Sachverständige Herr Dr. X1. bereits unter dem 13.09.2013 klargestellt, dass eine chronische Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung) in Zusammenhang mit einer Schrumpfniere kein Conterganschaden, sondern eine in der Gesamtbevölkerung mit einer gewissen Häufigkeit vorkommende Erkrankung ist. Auch Herr Dr. T2. -I2. kam bei einer Bewertung des Fehlbildungsbildes bereits unter dem 31.10.2013 zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass nicht der Eindruck eines Thalidomidschadens bestehe. Bestätigt wird dies nunmehr aus neurologischer Sicht durch die Stellungnahme von Prof. T3. vom 21.02.2016, der hervorhebt, dass die Diagnose eines Hirnschadens in Gestalt einer Balkenaginesie mit dem Besuch der Sonderschule bis zur 8. Klasse nicht geeignet ist, eine Thalidomidembryopathie anzunehmen. Die vorgenannten sachverständigen Feststellungen werden durch den Hinweis darauf, die vier nachgeborenen Geschwister der Klägerin seien gesund zur Welt gekommen, nicht erschüttert. Neben genetischen Ursachen, die vollständig auszuschließen nicht möglich sein wird, kommen eine Vielzahl anderer Ursachen für die heterogenen Krankheitsmuster der Klägerin in Betracht. Allein der Umstand, dass sich diese nicht mit genügender Sicherheit feststellen lassen, rechtfertigt nicht den Schluss, die Schäden seien thalidomidbedingt. Denn die Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie muss mit der beschriebenen hinreichenden Sicherheit feststellbar sein. Hierfür bietet der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Das gänzlich untypische Schädigungsbild spricht vielmehr deutlich gegen eine Schädigung durch die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft. Die Feststellungen der Sachverständigen sind auch in vollem Umfang geeignet, dem Gericht die für die Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand, insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - . Zwar trifft es zu, dass wegen der lückenhaften wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Embryonalentwicklung und der individuellen Unterschiede des menschlichen Körpers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass auch untypische Körperschäden durch Thalidomid verursacht sein könnten. Dies genügt jedoch nicht dem gesetzlichen Maßstab des § 13 ContStifG. Hiernach ist eine positive Feststellung des Inhalts erforderlich, dass die Fehlbildungen in Verbindung mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft stehen können , dieser Zusammenhang also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme liegt aber in der Regel nicht vor, wenn kein typisches, anhand einer Vielzahl von Fällen ermitteltes Schadensbild besteht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weiterer Aufklärung durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, etwa in Form einer weiteren genetischen Analyse. Auch führt der bloße Umstand, dass bestimmte Gutachter häufig für die Beklagte Fehlbildungen begutachten, nicht zu der Annahme, sie stellten Gutachten im Sinne der Beklagten aus und stünde gleichsam „im Lager der Beklagten“. Dessen ungeachtet bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Fachärzte und Fachärztinnen mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Thalidomid-Schädigungen eng begrenzt ist, OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. So hat auch die Klägerin Möglichkeiten weiterer Sachaufklärung nicht aufzeigen können. Eine genetische Untersuchung vermag einige Alternativursachen auszuschließen, nicht aber den positiven Beleg einer Thalidomidembryopathie zu erbringen. Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte von einer Begutachtung der darüber hinaus geltend gemachten Fehlbildungen abgesehen hat. Denn nach den Getroffenen Feststellungen ist das Vorliegen einer Thalidomidschädigung insgesamt in hohem Maße unwahrscheinlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.