Gerichtsbescheid
14 K 13586/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0220.14K13586.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet . Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. Str. 0, 00000 S. , welches bereits im Jahr 1998 in das Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Beklagten aufgenommen worden ist. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2017, dem Kläger am 20. Januar 2017 zugestellt, ordnete der Beklagte dem Kläger gegenüber bodenschutzrechtliche Untersuchungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG für das oben bezeichnete Grundstück an. Ferner drohte er das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Mit weiterem Bescheid vom 4. September 2017 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme zur Durchführung der Detailuntersuchung fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nicht innerhalb der ihm in der Ordnungsverfügung eingeräumten Frist tätig geworden sei. Die Kosten zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen schätzte der Beklagte auf 8.300 Euro. Die dem Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrung bestimmte unter anderem die Klagefrist auf einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Zustellung erfolgte laut Postzustellungsurkunde am 9. September 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Im Oktober 2017 holte der Beklagte bei einer Geologin ein Angebot über die durchzuführenden Maßnahmen ein, welches die anfallenden Kosten auf 8.154,70 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer bezifferte. Der Kläger hat am 10. Oktober 2017, einem Dienstag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es bestehe schon keine Veranlassung zur angeordneten Detailuntersuchung, da entsprechende Maßnahmen bereits durchgeführt worden seien. Außerdem seien die Unterlagen, auf die die Geologin ihr Angebot gegenüber dem Beklagten gestützt habe, lückenhaft. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 4. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Klage verfristet sei. Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist unzulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben worden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ein Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 VwGO i.V.m § 110 JustizG NRW entbehrlich. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde ist dem Kläger der angefochtene Bescheid am 9. September 2017 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bekanntgegeben worden, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 LZG NRW, § 180 ZPO. Die Klagefrist von einem Monat lief damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB bereits am Montag, den 9. Oktober 2017 ab. Da die Klage erst am 10. Oktober 2017 erhoben worden ist, ist sie verfristet. Dabei war insbesondere nicht die einjährige Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen, denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nur, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Gemessen daran ist die dem angefochtenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend. In Betracht kommt dabei lediglich ein Fehler insoweit, als sie den Hinweis enthält, die Klagefrist beginne ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Tatsächlich ist der Bescheid mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Der Hinweis, die Klagefrist beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides - statt mit dessen Zustellung - zu laufen, ist weder unrichtig noch irreführend im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Vielmehr entspricht eine solche Belehrung über den Beginn der Klagefrist der Rechtslage, weil der angefochtene Bescheid in der besonderen Form der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben wurde. Die "Bekanntgabe", die den Fristenlauf auslöst, besteht in diesem Fall gerade in der Zustellung. Vgl. zu einem Widerspruchsbescheid: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 18 m.w.N.; zuletzt für den Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG: Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 –, juris Rn. 9. Soweit in der Rechtsprechung vertreten worden ist, dass eine Rechtsmittelbelehrung dann falsch ist, wenn auf die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Bezug genommen wird, dann aber die Behörde den Weg der (förmlichen) Zustellung durch Einschreiben nach § 4 Abs. 1 VwZG (a.F.) wählt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 –, juris Rn. 23, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn Schwierigkeiten bei der Berechnung der Frist sind nicht zu befürchten. Der Zeitpunkt einer Zustellung, die – wie hier – durch Postzustellungsurkunde erfolgte, fällt mit demjenigen der Bekanntgabe zusammen. Dies ist für den Empfänger des Bescheides auch zweifelsfrei erkennbar. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.