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Urteil

7 K 6045/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0220.7K6045.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das  Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die am 00.00.1988 in Kokschetau, Kasachstan, geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Die Klägerin ist ausweislich ihrer Geburtsurkunde vom 31.05.1988 die leibliche Tochter der deutschen Volkszugehörigen F. G. und des russischen Volkszugehörigen B. G. . Die Großeltern mütterlicherseits sind die deutschen Volkszugehörigen O. und N. G. , geb. L. . Der Großvater, O. G. , und ein Onkel, B1. G. , sind als Spätaussiedler anerkannt. Ihre Mutter, F. G. , stellte bereits am 26.11.1993 einen Aufnahmeantrag für sich und ihre Tochter N. , die Klägerin. F. G. verstarb am 29.11.1993. Die Klägerin wurde am 31.05.1994 durch den Bruder der verstorbenen Mutter, X. G. , und dessen Ehefrau F1. G. adoptiert. In ihrer neu ausgestellten Geburtsurkunde vom 03.06.1994 ist der Adoptivvater als deutscher Volkszugehöriger und die Mutter als Russin eingetragen. Dem Adoptivvater, X. G. , wurde am 16.08.1994 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den die Klägerin als Abkömmling einbezogen wurde. Eine Übersiedlung der Familie in die Bundesrepublik fand nicht statt. Am 19.10.2009 stellte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt – BVA – einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG. Darin gab sie an, sie spreche seit ihrer Geburt deutsch. Die Sprache habe sie von ihrem Vater, ihrer Mutter, dem Großvater und anderen Verwandten erlernt. Sie verstehe alles und spreche die Sprache fließend. Ergänzend legte sie ein Goethe-Zertifikat der Kategorie „Start Deutsch 1“ vom 30.09.2009 mit dem Ergebnis „sehr gut“ vor. In ihrem aktuellen Inlandspass vom 25.05.2008 sei sie mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Tatsächlich befindet sich im vorgelegten Inlandspass keine Nationalitätseintragung. Am 21.10.2010 wurde die Klägerin in der deutschen Botschaft in Moskau angehört. Sie erklärt, sie habe als Kind die deutsche Sprache von ihren Eltern, dem Großvater und anderen Verwandten erlernt. Außerdem habe sie von der 5. bis zu 11. Klasse Deutschunterricht gehabt. Außerdem habe sie Deutsch an der Universität studiert. Mit der Klägerin war ein fließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich. Bei der Befragung erklärte sie, sie habe 2003 ihren ersten Inlandspass auf einem neuen Vordruck erhalten. Im Passantrag habe sie die deutsche Nationalität angegeben. Bei anderen offiziellen Gelegenheiten habe sie keine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben. Sie nehme auch nicht an kulturellen Aktivitäten einer deutschen Organisation teil. Jedoch hätten alle Mitschüler und Kommilitonen gewusst, dass sie Deutsche sei. Ihr Adoptivvater habe einen Aufnahmebescheid, sei aber nicht ausgereist, weil die Adoptivmutter das nicht gewollt habe. Der Adoptivvater habe mit seiner Mutter immer deutsch gesprochen. Ihm fehle aber die Sprachpraxis und er mache grammatikalisch viele Fehler. Er spreche immer noch ein bisschen Dialekt. Mit Bescheid vom 16.12.2010 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, sie sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich nicht durch eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt habe und auch keine Umstände vorlägen, aus denen sich ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise ergäbe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwaltes am 06.01.2011 Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf beantragte der Rechtsanwalt die Aussetzung des Verfahrens. Seine Mandantin sei nach Russland gereist, um Dokumente mit Nationalitätserklärungen zu erhalten. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 25.04.2011 wurden zwei Dokumente in Fotokopie mit deutscher Übersetzung vorgelegt. Hierbei handelte es sich um eine Namenskarte und einen Fragebogen, den die Klägerin vor ihrer Tätigkeit als Englischlehrerin in einer russischen Schule habe ausfüllen müssen und in dem sie die deutsche Nationalität angegeben habe. Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, die Klägerin habe sich in vergleichbarer Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Zum einen habe sie sich gegenüber einer russischen Schule als deutsche Volkszugehörige bezeichnet. Weitere amtliche Dokumente könne die Klägerin nicht vorlegen. Die Klägerin sei im Alter von 2 Jahren nach deutscher Tradition getauft worden. Sowohl in der Familie ihrer Mutter als auch der des Onkels sei zu Hause deutsch gesprochen worden und die deutschen Feiertage nach der Tradition gefeiert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis dürften nicht überspannt werden, da die Klägerin wegen der Änderung der russischen Passordnung keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die deutsche Nationalität in ihrem Inlandspass eintragen zu lassen. Ferner wurden drei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, in denen bestätigt wurde, dass die Klägerin in der evangelischen Kirche getauft worden sei. Die Cousine mütterlicherseits erklärte außerdem, dass sie mit der verstorbenen Mutter der Klägerin deutsch gesprochen habe und die Feiertage nach deutschem Brauch gefeiert hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die vorgelegten Dokumente seien nicht geeignet, ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum zu belegen. Zum einen fehle ein entsprechender Nachweis für die Zeit ab dem 16. Lebensjahr, also dem Jahr 2004, bis zur Ausstellung der Urkunden im Dezember 2008. Die Eintragungen in den Personaldokumenten eines öffentlichen Arbeitgebers seien nur ein punktuelles Ereignis und der Nationalitätenerklärung im Inlandspass nicht vergleichbar. Dafür, dass die Klägerin, die aus einer gemischt-nationalen Ehe stamme und auch in einer gemischt-nationalen Familie aufgewachsen sei, der deutschen Sprache, Erziehung und Kultur den Vorrang gegenüber der russischen Umgebung eingeräumt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere fehle es an einer nachhaltigen deutschen Sprachvermittlung in der Familie. Der Widerspruchsbescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt am 20.09.2011 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2014 beantragte die Klägerin unter Berufung auf das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin könne das Bekenntnis jetzt durch Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 erbringen. Diese Sprachkenntnisse hätten auch schon beim Sprachtest im Jahr 2010 vorgelegen, in dem festgestellt worden sei, dass die Klägerin die deutsche Sprache fließend beherrsche. Ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nach der Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich. Nachdem das BVA weitere Unterlagen angefordert hatte, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.02.2016 mit, dass die Klägerin im Juli 2010 zur Aufnahme eines Studiums nach Deutschland gekommen sei. Das Studium habe bis 2013 gedauert. Im August 2012 habe die Klägerin den deutschen Staatsangehörigen K. H. C. geheiratet. Am 00.00.2015 sei das gemeinsame Kind O1. B1. zur Welt gekommen. Mit Bescheid vom 22.03.2016 wurde der Antrag, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens, erneut abgelehnt, weil die Klägerin keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten mehr habe. Sie sei seit 2015 mit ihrer Familie in Potsdam gemeldet und habe somit ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Am 01.04.2016 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.11.1999 – 5 C 3.99 und 5 C 4.99 –) sowie des OVG NRW (Beschluss vom 20.03.2001 – 2 A 2257/99 – ) sei ein Aufnahmebewerber berechtigt, vorzeitig das Aussiedlungsgebiet zu verlassen, um einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen zu heiraten. Der Ehemann der Klägerin wolle die Ehe nicht in Sibirien oder in Kasachstan führen. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides lägen nicht vor, da die Klägerin seit Juli 2010 im Bundesgebiet lebe und hier ihren Wohnsitz habe. Auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen kein Grund für die Annahme einer besonderen Härte. Die Heirat sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Aufnahmeantrag bereits seit 10 Monaten bestandskräftig abgelehnt worden war. Außerdem fehle es auch an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Wohnsitznahme im Bundesgebiet und der Stellung des Antrags im Härteverfahren sowie einem im Zeitpunkt der Übersiedlung erkennbaren Spätaussiedlerwillen. Der Antrag vom 02.06.2014 stehe nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung im Juli 2010. Im Juli 2010 habe die Klägerin ihren Spätaussiedlerwillen nicht nach außen gezeigt. Am 12.07.2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, im Fall der Klägerin liege eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vor. Die Klägerin habe einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch nicht mit der Aufnahme des Studiums, sondern erst im Zuge der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2012 begründet. Eine besondere Härte liege vor, wenn die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit der in Art. 6 Abs.1 GG enthaltenen Wertentscheidung nicht im Einklang stehe. Dies sei hier der Fall, weil das Interesse des deutschen Ehemannes an der Führung der Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet Teil der Grundentscheidung in Art. 6 GG sei und die Verneinung eines Härtefalls in dieses Recht eingreife. Eine Härte liege auch dann vor, wenn die Wohnsitzverlegung aus dem Aussiedlungsgebiet nach Deutschland nicht während der Anhängigkeit eines Aufnahmeantrages erfolge. Den Spätaussiedlerwillen habe die Klägerin bereits mit der Antragstellung vor ihrer Ausreise deutlich gemacht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – und vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – sei auf das Verfahren der Klägerin nicht anwendbar. Danach beurteile sich die Spätaussiedlereigenschaft nach dem Zeitpunkt der Aufnahme ins Bundesgebiet. Die Klägerin sei jedoch nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist. Ihr Antrag sei daher nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Nach der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG könne das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 erbracht werden. Diese Sprachkenntnisse habe die Klägerin bereits bei ihrem Sprachtest unter Beweis gestellt. Ein durchgängiges Bekenntnis sei nicht mehr erforderlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist nunmehr der Auffassung, die Klägerin habe ihren Wohnsitz mit der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen K. H. C. am 03.08.2012 in der Bundesrepublik begründet. Das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Änderungsgesetz zum BVFG sei daher auf den Antrag der Klägerin nicht anwendbar, denn die Spätaussiedlereigenschaft beurteile sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Zeitpunkt der Übersiedlung (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29 und 30.14 - ). Es gelte für die Klägerin die frühere Fassung des BVFG, die auch dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 16.12.2010 zugrunde gelegen habe. Es sei daher bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei, weil sie kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefallverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die Klägerin benötigt den Aufnahmebescheid als Voraussetzung für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn Spätaussiedler kann gemäß § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Dies trifft bisher auf die Klägerin nicht zu. Sie hatte im Zeitpunkt ihrer Einreise im Juli 2010 keinen eigenen Aufnahmebescheid. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Adoptivvaters vom 16.08.1994 berechtigte sie nicht zur Einreise, da diese Einbeziehung nur zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Adoptivvater erfolgt ist, § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dieser lebt aber nach wie vor in Russland. Vielmehr erfolgte die Einreise auf ausländerrechtlicher Grundlage zum Zweck der Aufnahme eines Studiums. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar hat die Beklagte das Verfahren nach der bestandskräftigen Ablehnung des ersten Aufnahmeantrages gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG wieder aufgegriffen. Die Klägerin hat jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zwar kann sich die Klägerin auf eine besondere Härte berufen, weil sie nach ihrer Einreise einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat und es ihr deshalb nicht zugemutet werden kann, in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, um dort die Entscheidung über denAufnahmeantrag abzuwarten, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 – 5 C 4.99 – . Jedoch liegen die sonstigen Voraussetzungen nicht vor. Diese ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird auf Antrag Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich für Personen aus der ehemaligen Sowjetunion aus §§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BVFG. Danach kann Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Denn sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Wohnsitznahme in Deutschland im August 2012 keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des seinerzeit geltenden § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, 1902). Auf die neue Fassung dieser Vorschrift im 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013, die die Erfüllung der Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit deutlich erleichtert hat, kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese Gesetzesfassung ist erst nach der dauerhaften Übersiedlung der Klägerin in das Bundesgebiet in Kraft getreten und daher auf die Klägerin nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – , Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – juris, Rn. 20; Urteil vom12.03.2002 – 5 C 45.01 – BVerwGE 116, 119 Rn. 9. Denn aus der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 BVFG ergeben sich nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern auch der Zeitpunkt, auf den es für den Erwerb ankommt, nämlich den Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts. Dies gilt entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch für Antragsteller, die nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens übersiedeln, sondern auf einer anderen rechtlichen Grundlage eingereist sind und sodann einen Härtefallaufnahmebescheid beantragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.07.2017 – 11 A 321/16 – juris, Rn. 86 ff.; Beschlüsse vom 25.11.2015 – 11 E 1113/15 – und vom 09.12.2015 – 11 E 1170/15 – ; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 30.01.2018 – 7 K 5495/16 – und Urteil vom 02.02.2016 – 7 K 6121/14 – . Denn die Voraussetzungen für die Begründung der Spätaussiedlereigenschaft sind nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und im praktisch zeitgleich möglichen Verfahren auf Ausstellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Die vorläufige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft im Aufnahmeverfahren und die endgültige Prüfung dieser Eigenschaft im Bescheinigungsverfahren können nicht verschiedenen Maßstäben folgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 28, 29. Die Härtefallverfahren des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassen aber gerade typischerweise die Fälle, in denen die Einreise eben nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte, sondern auf ausländerrechtlicher Grundlage oder aufgrund des Status der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies spricht maßgeblich dafür, auch in diesen Fällen an den Zeitpunkt der endgültigen Übersiedlung anzuknüpfen. Darauf deutet auch die in § 6 Abs. 2 BVFG enthaltene Bestimmung hin, dass in den Fällen des Härtefallaufnahmeverfahrens die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen muss. Im vorliegenden Verfahren ist somit die im August 2012 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden. Denn zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes begründet. Die Einreise im Juli 2010 erfolgte lediglich zu Studienzwecken, und damit für einen vorübergehenden Aufenthalt, der noch nicht mit einer Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet verknüpft ist. Mit der Eheschließung der Klägerin mit einem deutschen Staatsangehörigen im August 2012 kann aber von einer ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet ausgegangen werden, da die Klägerin mit dieser Entscheidung den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nach Deutschland verlegt hat. Selbst wenn aber im Fall einer erst nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes entstandenen Härte nicht auf den Zeitpunkt der Übersiedlung, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts des Härtegrundes abzustellen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 – 5 C 4.99 – , juris, Rn. 17 ; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 – 11 E 1113/15 – , würde dies im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn hier fällt der Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt mit dem Eintritt des Härtefalls, nämlich der Eheschließung, zusammen. Nach der somit anwendbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 ist nach dem 31.12.1923 geborener Antragsteller deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss ferner bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der Sprache. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Klägerin hat keine Nationalitätenerklärung für die Eintragung in den russischen Inlandspass abgegeben. Diese Eintragung war in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihren ersten Inlandspass erhalten hat, laut Eintragung auf der Geburtsurkunde am 12.09.2003, nach den russischen Passgesetzen nicht mehr vorgesehen. Die in den Passverordnungen der ehemaligen UdSSR vorgeschriebene Angabe der Nationalität im Inlandspass und dem erforderlichen Antragsformular wurde durch die Regierungsverordnung vom 08.07.1997, Nr. 828 „Über die Einführung des Passes des Bürgers der Russischen Föderation, des Musters des Blanko-Formulars und die Beschreibung des Passes des Bürgers der Russischen Föderation“ abgeschafft (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 12.01.2012 an das VG Köln im Verfahren 20 K 4010/10). Es konnte nur noch auf Wunsch in der Geburtsurkunde eines Kindes die Nationalität der Eltern angegeben werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch alte, ungültige Passformulare und Antragsformulare verwendet worden sind. Soweit die Klägerin bei ihrer Anhörung am 21.10.2010 in der Deutschen Botschaft in Moskau aber angegeben hat, sie habe 2003 ihren ersten Inlandspass auf einem neuen Vordruck erhalten, aber im Passantrag die deutsche Nationalität angegeben, ist dies nicht glaubhaft. Der Pass ist laut Eintragung auf der Geburtsurkunde von 1994 von der Verwaltungsabteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks Khimki, Moskauer Gebiet ausgestellt worden. Es handelt sich also nicht um eine Passbehörde in einem abgelegenen ländlichen Gebiet. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Umfeld der russischen Hauptstadt 6 Jahre nach Änderung der Passverordnung noch veraltete Formulare benutzt worden sind. Falls dies der Fall gewesen wäre, wäre aber unverständlich, warum die Pässe auf neuen Vordrucken ausgestellt wurden, aber für den Passantrag noch ein altes Formular vorgehalten wurde. Die Klägerin hat sich auch nicht in vergleichbarer Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ in den Gesetzestext hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im gesamten Zeitraum ab Eintritt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muss. Ein bekenntnisloser Zeitraum ist nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 – BVerwGE 119, 192 (194), Urteil vom 21.10.2004 – 5 C 13.04 – . Nach dem Wegfall der Nationalitätenerklärung im Inlandspass könnte zweifelhaft sein, ob die Bekenntnisreife mit 16 Jahren einsetzt oder erst mit der Volljährigkeit mit 18 Jahren. Jedenfalls dürfte nach dem Willen des Gesetzgebers ein längerer bekenntnisloser Zustand ab dem 18. Lebensjahr ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Verfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 2006 in vergleichbarer Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Um ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre und private Umfeld nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Hierzu muss der Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände bezeichnen und glaubhaft machen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 41.03 – . Dies galt bis zur Änderung des BVFG durch das 10. Änderungsgesetz im Jahr 2013 auch für die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, in denen die Nationalitätenerklärung abgeschafft wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 5 B 78/08 – . Im vorliegenden Verfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin durch ein mit der Nationalitätenerklärung nach Gewicht und Aussagekraft vergleichbares Verhalten im Zeitraum ab dem 18. Lebensjahr, also ab dem Jahr 2006, bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Insbesondere genügt hierfür nicht die Eintragung der deutschen Nationalität in die Unterlagen (Namenskarte, Fragebogen) vom 01.12.2008 für die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrerin an einer öffentlichen Schule. Zweifelhaft ist zunächst, ob die Klägerin diese Erklärung tatsächlich zu Beginn ihrer Unterrichtstätigkeit im Jahr 2008 abgegeben hat. Denn die Formulare könnten noch aus der Zeit der Sowjetunion stammen, wie Fragen nach der Mitgliedschaft im LKJVdSU (Leninscher Kommunistischer Jugendverband der UdSSR) oder der KPdSU (Kommunistische Partei der UdSSR) oder nach Sprachen der UdSSR zeigen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn die Erklärung ist mit der Angabe der Nationalität im früheren Inlandspass nicht vergleichbar. Die Wirkung dieser Eintragung ist zum einen beschränkt auf den Zeitraum der Unterrichtstätigkeit, den die Klägerin mit gut einem Jahr angegeben hat (vom 01.12.2008 bis zum 12.01.2009). Sie bezieht sich außerdem nur auf das Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber und tritt daher weder gegenüber Behörden noch gegenüber der Öffentlichkeit in Erscheinung. Mit der dauerhaften Wirkung der Nationalitätenerklärung im Inlandspass gegenüber allen privaten und öffentlichen Stellen kann diese Angabe daher nicht verglichen werden. Soweit die Klägerin auf die Benutzung der deutschen Sprache innerhalb der Familie und die Feier der deutschen Feiertage nach deutschem Brauch verweist, handelt es sich hierbei um ein Verhalten, welches im familiären Bereich verbleibt und daher keinen Bekenntnischarakter hat. Auch die Tatsache, dass die Klägerin im Alter von 2 Jahren in der evangelischen Kirche getauft worden ist, ist nicht erheblich, weil die Klägerin als Kleinkind noch kein Bekenntnis abgeben konnte. Auch der deutsche Geburtsname der Klägerin (G. ) genügt nicht als Grundlage für ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise. Denn der Name ergibt sich aus der Geburt und ist nicht mit einer verbindlichen Erklärung verbunden, einer bestimmten Volksgruppe angehören zu wollen. Schließlich ist auch das Studium der deutschen Sprache kein Bekenntnisverhalten. Somit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2007 für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Aussiedlung und der Stellung des Härtefallantrags gegeben ist. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen gezeigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides. Ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – BVerwGE 145, 248, juris. Hierbei ist es ohne Bedeutung, wenn vor der Ausreise ein Aufnahmeantrag gestellt worden ist, der abgelehnt wurde. Mit der bestandskräftigen Ablehnung eines Aufnahmeantrages vor der Übersiedlung entsteht eine Lage, bei der ein etwa fortbestehender Spätaussiedlerwille erneut erkennbar zu dokumentieren ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11. 2014 – 1 C 12.14 – juris; Beschluss vom 04.03.2016 – 1 B 31/16 – juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2017 – 11 E 735/17 – . Hier hat die Klägerin weder bei ihrer Einreise im Juli 2010 noch nach der Ablehnung des ersten Aufnahmeantrages durch Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 noch bei der endgültigen Übersiedlung durch Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen im August 2012 zum Ausdruck gebracht, dass sie Spätaussiedlerin sein will. Den Härtefallaufnahmeantrag hat sie erst im Mai 2014 gestellt. Danach liegen zwischen der endgültigen Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet und der Stellung des Härtefallantrages 1 Jahr und 9 Monate. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW steht ein Aufnahmeantrag, der über ein Jahr nach der Wohnsitzbegründung gestellt wird, nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2017 – 11 E 1105/16 – . Ob diesem strengen Verständnis des zeitlichen Zusammenhangs zu folgen ist, kann dahinstehen, weil bei der Klägerin jedenfalls auch die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob im Verfahren auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härtefall für die Spätaussiedlereigenschaft auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise bzw. des Eintritts des Härtefalls abzustellen ist. Ein Revisionsverfahren zu dieser Frage ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (BVerwG 1 C 26.17).