Urteil
20 K 7287/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0222.20K7287.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Er war seit dem 08.04.2016 Beschuldigter in einem bei der Staatsanwaltschaft unter dem Az: geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz. Hintergrund des Vorwurfs war, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung und der Kellerräume des Klägers am 19.07.2016 Munition (28 Patronen Kal. 6,35 mm, eine Patrone Kal. 380 Auto), eine umgebaute Schreckschusswaffe, mehrere Waffenteile, ein Präzisionsbohrer und ca. 50 leere Patronenhülsen aufgefunden wurden. Auslöser der Durchsuchungsmaßnahmen waren eine Anzeige und die polizeiliche Vernehmung der Tochter des Klägers. Diese gab an, dass ihr Vater Waffenbesitzer und -händler sei. Er sei gelernter Maschinenschlosser und kaufe unbrauchbare Waffen an und mache sie wieder funktionsfähig. Letzteres wurde von ihrer Mutter bestätigt. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.07.2016 gestand der Kläger den Umbau der Schreckschusswaffe. Die Munition habe er von seinem Vater, der ebenso wie er selbst keine waffenrechtliche Erlaubnis besitze. Bei dem Vater des Klägers fand die Polizei drei erlaubnispflichtige Schusswaffen sowie 360 Patronen Kal. 6,35 mm, die nicht sorgfältig verwahrt worden. Der Kläger räumte zudem ein, im Keller des Vaters mit einer der Schusswaffen geschossen zu haben. Mit Verfügung vom 22.07.2016 ordnete die zuständige Kriminalinspektion 1 des Polizeipräsidiums nach Anhörung die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81b 2. Alt. StPO an. Mit Einwilligung des Klägers wurden Lichtbilder aufgenommen, Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen sowie eine Personenbeschreibung erstellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Verdacht stehe, erlaubnisfreie Waffen umzubauen. Am 04.11.2016 stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Einlassungen des Klägers und seinen Verzicht auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Der Kläger hat am 22.08.2016 Klage erhoben. Er macht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme geltend. Diese ergebe sich insbesondere daraus, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beklagten vom 22.07.2016 aufzuheben und die angefertigten erkennungsdienstlichen Daten zu löschen bzw. zu vernichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass sich durch die Affinität des Klägers zu Schusswaffen prognostizieren lasse, dass er auch in Zukunft Waffen erwerben, besitzen und umbauen werde. Die Erfassung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Daten des Klägers sei notwendig, um in Strafverfahren gegen nicht zum Waffenbesitz berechtigte Dritte den Kläger ggf. anhand von Fingerabdrücken an Waffen oder Munition als Lieferanten identifizieren zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist rechtsfehlerfrei getroffen worden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO kann angeordnet werden, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 - sowie Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -; beide: juris. In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. Der Restverdacht ist in dem Anlassverfahren ist nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger hat die ihm zur Last gelegten waffenrechtlichen Verstöße eingeräumt. Die Einstellung des gegen ihn geführten Anlassverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO am 04.11.2016 ist unerheblich. Ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, solange – wie hier – die Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil v. 23.11.2005 – 6 C 2/05 – sowie Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 -; beide: juris. Es liegt hier ferner die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Die beim Kläger aufgefundenen Gegenstände (Munition, umgebaute Schreckschusswaffe sowie mehrere Waffenteile), für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besessen hatte, sowie die Tatsache, dass er Waffen umgebaut und mit einer Waffe seines Vaters in dessen Keller geschossen hat, zeigen auf, dass der Kläger wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Die Erkenntnisse zu den Anlasstaten rechtfertigen unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die vom Beklagten angestellte Prognose einer Wiederholungsgefahr. Zwar ist der Kläger jahrelang kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten. Dieser Umstand hat im Hinblick auf die aus präventiv-polizeilicher Sicht zu erstellende Gefahrenprognose indes keine ausschlaggebende Bedeutung. Angesichts der Bedeutung der durch die waffenrechtlichen Straftatbestände geschützten Rechtsgüter sind die Wahrscheinlichkeitsanforderungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht besonders hoch anzusetzen, zumal der Beklagte dem Kläger zu Recht eine „Affinität zu Waffen“ attestiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall des illegalen Besitzes von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen ausgeführt, dass ein solcher die erkennungsdienstliche Behandlung als eine notwendige und geeignete Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge indiziere. Denn es handele sich dabei um ein virulentes gesetzwidriges Verhalten, dessen strafrechtlicher Gesamtzusammenhang sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstelle, vgl. BVerwG, Beschuss vom 07.03.2012 – 6 B 40/11 -, juris. Dies muss erst recht für den Umbau von erlaubnisfreien in erlaubnispflichtige Waffen durch den Kläger gelten. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die umgebauten Waffen an Dritte veräußert und mit ihnen weitere Straftaten begangen werden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen und steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Die die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch für künftige Ermittlungen erforderlich. Die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in dem Fall, dass der Kläger in den Verdacht gerät, (erneut) an einem strafbaren Vorfall im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften beteiligt zu sein, geeignet, seine Beteiligung nachzuweisen oder auszuschließen, indem Tatzeugen insbesondere Lichtbilder des Klägers vorgelegt werden können. Die getroffene Maßnahme stellt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch im Übrigen als verhältnismäßig dar. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1999 – 5 B 1944/99 - sowie Urteil vom 24.11.1999 – 5 B 1785/99 -; beide: nrwe. Bei der bestehenden Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung künftiger Straftaten den mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers, weil angesichts des erheblichen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter dem Interesse der Allgemeinheit ein höherer Stellenwert zukommt als dem durch die erkennungsdienstliche Behandlung bewirkten Grundrechtseingriff. Im Ergebnis ist daher der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff nach Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung von dem Kläger, der in mehrfacher Hinsicht gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, hinzunehmen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Kläger auch keinen (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Löschung/Vernichtung der – erst vor weniger als zwei Jahren angefertigten – erkennungsdienstlichen Unterlagen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.