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Urteil

19 K 2531/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0223.19K2531.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eltern ihres am xx.xx.xxxx geborenen Sohnes U. T. . Mit Wirkung zum 01.08.2015 wurde dieser zu einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden in die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) des Trägers Arbeiterwohlfahrt „B. Q. “ in der D. -B1. in L. aufgenommen. Unter dem 08.06.2015 schlossen die Kläger für ihren Sohn mit dem Arbeiterwohlfahrt Kreisverband L. den entsprechenden Betreuungsvertrag. Die Klägerin zu 1) vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber B. D1. T1. E. unter dem 15.06.2015 eine Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 27.07.2015 bis 22.05.2017. Am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten, welche am 08.07.2015 erfolgte, trat die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 03.07.2015 der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.08.2015 in Kraft und ersetzte damit die Beitragssatzung vom 01.08.2013. Die Gesamtkosten für einen wie vom Sohn der Kläger in Anspruch genommenen Kitaplatz im Kindergartenjahr 2015/2016 belaufen sich auf 18.397,07 EUR pro Jahr. Mit Bescheid vom 05.11.2015 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für die Betreuung ihres Sohnes in einem Umfang von 45 Wochenstunden einen monatlichen Beitrag in Höhe von 638,48 EUR ab August 2015 bis April 2017 fest. Für den Zeitraum von August 2015 bis November 2015 setzte sie als Beitrag ebenfalls den Betrag in Höhe von 638,48 EUR sowie eine Nachforderung insoweit in Höhe von insgesamt 2.553,92 EUR fest. Die Kläger erhoben gegen Beitragsbescheid am 26.11.2015 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass sie aufgrund der vorherigen Beitragssatzung vom 01.08.2013 von einem Monatsbeitrag in Höhe von 491,00 EUR ausgegangen seien. Die Klägerin zu 1) habe aus diesem Grunde mit ihrem Arbeitgeber eine Teilzeit-Abmachung getroffen. Durch die Erhöhung der Kita-Gebühren lohne sich das Arbeiten für sie nicht mehr. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes könne die Beklagte nicht so kurzfristig über eine solch massive Erhöhung entscheiden. Spätestens zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Kita-Anmeldung hätten die Gebühren für das Jahr 2015 bereits fest- stehen müssen. Die Gebührenerhöhung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Für die Betreuung ihres Sohnes für Kinder unter zwei Jahren fielen auch keine Mehrkosten im Vergleich zu der Betreuung für ältere Kinder an. Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zum 01.08.2015 eine Änderung der städtischen Elternbeitragssatzung erfolgt sei und diese u. a. um die Beitragstabelle der unter zwei Jährigen ergänzt worden sei. Die Erhöhung sei unumgänglich gewesen, da die Kosten der Kindertagesbetreuung ständig angestiegen seien. Die Elternbeiträge deckten ca. 11 % der Betriebskosten. Auch die Zuschüsse an die Träger, die rund die Hälfte der Plätze in L. anböten, seien jedes Jahr um 1,5 % gestiegen. Die Elternbeiträge seien dagegen weitgehend gleich hoch geblieben. Die Kläger haben am 01.04.2016 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 05.11.2015 erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der Änderung der Beitragssatzung zum 01.08.2015 die Beitragssätze der anderen Einkommensstufen teilweise nicht bzw. prozentual geringer angehoben worden seien. Sie seien in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da in der unterschiedlichen Erhöhung der Beitragssätze eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen sei. Auch sei es u. a. unverhältnismäßig, dass etwa in Stufe 4 die Beiträge um 11,21 EUR steigen, in Stufe 8 aber um 147,34 EUR, mithin um mehr als das 13-fache. Eine Erhöhung der Beiträge um 30 % sei auch vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass die Bezuschussung der Träger gerade einmal um 1,5 % steigt. Auf einen erhöhten Betreuungsaufwand könne sich die Beklagte nicht berufen. Zum einen sei dieser Aufwand nun schon mindestens seit der letzten Satzungsänderung von 2013 bekannt. Zum anderen habe sich seit dem 01.08.2015 an der Betreuungslage im Vergleich zu vorher auch nichts geändert. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 aufzuheben soweit dieser für die Betreuung des Sohnes U. T. monatliche Elternbeiträge von mehr als 491,14 EUR in der Zeit von August 2015 bis April 2017 festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie nach der Satzungsänderung aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet sei, keinen anderen Betrag für den Sohn der Kläger festzusetzen. Es entspräche dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit, im oberen Bereich der Beitragstabelle die Beiträge prozentual höher anzuheben. Eine gewisse relative Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Einkommensstufen zuzuordnenden Beitragsschuldner sei als systembedingte Folge gebotener Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Der Anteil der Elternbeiträge könne daher im Ergebnis auch über 19 % liegen, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der Beitragssätze führe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist für die hier gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage, die sich gegen den festgesetzten Elternbeitrag insoweit richtet, als dieser einen monatlichen Betrag von 491,14 EUR für den Zeitraum ab von August 2015 bis April 2017 übersteigt, erfolglos ein ordnungsgemäßes Vorverfahren gem. § 68 VwGO durchgeführt worden. Die Klage ist auch fristgemäß im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da sie am 01.04.2016, mithin vor Ablauf der Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 03.03.2016, bei Gericht eingegangen ist. Die Klage ist unbegründet. Soweit der Beitragsbescheid der Beklagten vom 05.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 angefochten ist, ist er gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Erhebung von monatlichen Elternbeiträgen für die Betreuung des Sohnes U. T. in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 30.04.2017 von 638,48 EUR ist von den Bestimmungen der Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 03.07.2015 (BS) gedeckt. Nach § 4 Abs. 1 BS werden die Elternbeiträge gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 BS und des betreuten Kindes erhoben. Das Einkommen im Sinne der Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte und bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 BS i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Höhe des zu zahlenden monatlichen Elternbeitrages ergibt sich gem. § 1 Abs. 3 BS entsprechend der gebuchten Betreuungsart und der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens aus der Beitragstabelle in § 9 BS. Für Kinder unter zwei Jahren ist nach § 9 Ziff. 1.1 für die hier gebuchte Betreuungsart von 45 Wochenstunden in der Einkommensstufe 8 (jährlich über 100.000,00 EUR) ein Elternbeitrag in Höhe von 638,48 EUR zu entrichten. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsregelung bestehen nicht. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der BS für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 KiBiz NRW. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Nach § 23 Abs. 1 KiBiz NRW können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben werden. Das Jugendamt hat eine soziale Staffelung der Beiträge vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 5 KiBiz NRW). § 1 Abs. 3 BS i. V. m. § 9 Ziff. 1.1 BS genügt diesen gesetzlichen Vorgaben. § 90 SGB VIII ermächtigt zur Beitragserhebung für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Der Sohn U. T. hat mit dem Besuch der Kita „B. Q. “ in der D. -B1. in L. eine solche Förderung in der Gruppenform unter zwei Jahren zu 45 Wochenstunden in Anspruch genommen. Die Beklagte war insbesondere bei Ausübung des ihr eingeräumten Satzungsermessens berechtigt, bei der Bemessung der Höhe einen Monatsbeitrag für Kinder unter zwei Jahren in Kitas zu einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden zu 638,48 EUR festzusetzen. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Dem Satzungsgeber steht ein weit gespanntes Satzungsermessen zu. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 –; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 –; beide juris. So ist es auch im Fall der hier streitigen Elternbeiträge. Die Gesamtkosten für die Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Beklagten werden nur in Höhe von rund 11 % durch Elternbeiträge und in Höhe von 89 % durch öffentliche Mittel gedeckt. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen im Vordergrund steht, steht der Beklagten als Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie im Verhältnis zu Geringverdienern mehr zur Kostendeckung beitragen. Einer nach Einkommenshöhe stufenweisen Steigerung der Beiträge liegt die abstrakte, typisierende Annahme zu Grunde, dass eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch eine höhere Beitragsleistung wirtschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der hier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von öffentlichen Einrichtungen auch zuzumuten ist. OVG NRW, Urteil vom 19.08.2008 – 12 A 2866/07 –, juris. Eine gleichheitswidrige „Quersubventionierung“ läge nur in denjenigen Fällen vor, in denen der zu entrichtende Elternbeitrag einer Einkommensgruppe im Gegensatz zu einer anderen Einkommensgruppe die tatsächlichen Gesamtkosten des individuell gebuchten Betreuungsplatzes zu einem bestimmten Betrag übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch auch nicht vor, da auch die Kläger, die in der entsprechenden Stufe 8 den jeweils höchsten Beitrag zu zahlen haben, noch eine staatliche Förderung in Höhe von monatlich 894,61 EUR (jährlich damit 10.735,32 EUR) erhalten. Dies ergibt sich daraus, dass die tatsächlichen Gesamtkosten für die Betreuung des Sohnes der Kläger monatlich 1.533,09 EUR (jährlich 18.397,08 EUR) insgesamt betragen, von denen die Kläger 638,48 EUR (jährlich 7.661,76 EUR) selbst tragen. Pro Kind im Alter von unter drei Jahren zu einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 45 Stunden wird eine Pauschale von 16.886,51 EUR und zusätzlich ein bezuschussungsfähiger Mietanteil von insgesamt 63.433,52 EUR im Kindergartenjahr 2015/2016 angesetzt. Bei der hier vorliegenden Anzahl von 42 Kindern bedeutet dies pro Kind eine jährliche Miete von 1.510,56 EUR. Die jährlichen Kosten der Kindertageseinrichtung für den Sohn der Kläger werden nach alledem zu ca. 42 % von den Klägern und zu ca. 58 % aus öffentlichen Mitteln gedeckt. Die Grenzen der weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte als kommunale Satzungsgeberin mit der in § 1 Abs. 3 Satz 3 BS i. V. m. § 9 Ziff. 1.1 BS geregelten Beitragserhebung für Kinder unter zwei Jahre insoweit nicht überschritten. Auch die weiteren Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Durch die satzungsmäßige Elternbeitragspflicht in Höhe von 638,48 EUR werden die Kläger auch im Übrigen nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit die Kläger vortragen, dass durch die Satzung vom 03.07.2015 eine Verletzung des in Art. 20 Abs. 3 GG zu verortenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu erblicken sei, ist dies unzutreffend. Denn es liegt bereits kein Rückwirkungstatbestand vor, der zur Geltendmachung von schutzwürdigen Vertrauensschutzgesichtspunkten erforderlich ist. Die Satzung vom 03.07.2015 trat ausweislich Art. 2 BS bereits am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 08.07.2015 – mit Gültigkeit gem. Art. 1 BS ab 01.08.2015 – in Kraft. Gleichzeitig trat die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 01.08.2013 (Amtsblatt der Beklagten 2013, S. 503) zum 31.07.2015 außer Kraft. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Tatsache, dass die Kläger den privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit dem Arbeiterwohlfahrt Kreisverband L. bereits am 03.06.2015 abschlossen, in Bezug auf die geltend gemachte Rückwirkung keine rechtliche Relevanz, da dieser Vertrag keinerlei verbindliche Aussage über die Höhe der von der Beklagten zu erhebenden Elternbeiträge trifft. Mit dem Einwand, die Beitragserhebung verstoße gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG geregelte Grundrecht auf Ehe und Familie, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch, da sich dieser Regelung eine Pflicht zur gleichmäßigen Förderung aller Familien ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit nicht entnehmen lässt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 – 1 BvR 178/97, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.