Urteil
10 K 6720/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0226.10K6720.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. Tatbestand Der am geborene Kläger zu 1. beantragte am 6. Dezember 1996 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Einbeziehung seiner Ehefrau ‑ der Klägerin zu 2. ‑ sowie seines Sohnes in seinen Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 4. Januar 2001 ab. Bei der Anhörung des Klägers zu 1. sei festgestellt worden, dass er die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache beherrsche. Allerdings könnten der Kläger zu 1. und sein Sohn als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. vom 4. Januar 2001 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen werden. Die Klägerin zu 2. könne lediglich gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. einbezogen werden. Den entsprechenden Einbeziehungsbescheid erließ das Bundesverwaltungsamt am 4. Januar 2001. Am 16. Dezember 2001 reisten die Kläger mit ihrem Sohn in das Bundesgebiet ein. Bei einem am 21. Dezember 2001 durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass der Kläger zu 1. nur einzelne deutsche Worte verstehe, überhaupt kein Deutsch spreche und keine Mundart beherrsche. Der Kläger zu 1. beantragte am 21. Dezember 2001 für sich und seinen Sohn die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Diese Bescheinigung wurde unter dem 19. Mai 2003 erteilt. Der Kläger zu 1. beantragte unter dem 7. April 2015 (erneut) die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Einbeziehung der Klägerin zu 2. als Ehegattin sowie zweier Kinder und eines Enkels als Abkömmlinge. Unter dem 8. Juni 2015 beantragte die Klägerin zu 2. ihrerseits die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Die Kläger haben am 2. August 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge der Kläger mit Bescheiden vom 8. September 2016 ab. Der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil sich die Sach- oder Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert habe. Denn die Beurteilung, ob er Spätaussiedler sei, richte sich weiterhin nach der Rechtslage seiner ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im Jahr 2001. Der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Die Klägerin zu 2. habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der Stellung des Aufnahmeantrags fehle. Auch sei sie keine Spätaussiedlerin im Sinne des BVFG, denn sie habe die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und sei keine deutsche Volkszugehörige. Bis zur Aussiedlung sei sie behördlicherseits immer mit der russischen Nationalität geführt worden. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 19. September 2016 Widerspruch. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen seien Aufnahmebescheide gemäß § 27 BVFG zu erteilen und Bescheinigungen nach § 15 BVFG auszustellen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die von ihnen mit Antrag vom 7. April 2015 begehrte Bescheinigung nach § 4 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Bescheide vom 8. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Dem Kläger zu 1. steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. a. Diesbezüglich ist seine Klage bereits unzulässig, denn er hat kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids als Spätaussiedler. Personen, die - wie der Kläger zu 1. - als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids als Spätaussiedler. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 -1 C 29.14 -, juris, Rn. 20. Der Kläger zu 1. ist in den Aufnahmebescheid seiner Mutter vom 4. Januar 2001 einbezogen worden und danach am 16. Dezember 2001 in das Bundesgebiet übergesiedelt. b. Der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids steht auch die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 4. Januar 2001 entgegen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens des Klägers zu 1. liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) stellt keine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Klägers zu 1. dar, denn auf ihn ist weiterhin die bei seiner Aufnahme in das Bundesgebiet am 16. Dezember 2001 geltende Rechtslage anzuwenden. Bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG richtet sich die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Im Bescheinigungsverfahren richtet sich die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 -1 C 29.14 -, juris, Rn. 28, 38. 2. Auch die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG enthält keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus dem Wortlaut der die Aufnahme regelnden Vorschrift, der Entstehungsgeschichte, der systematischen Auslegung und den Zwecken des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, juris, Rn. 8 ff. Die Frage, ob ein Härtefallantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu dem mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets beginnenden und mit der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet endenden Aussiedlungsvorgang steht, kann nach dieser Rechtsprechung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Jedenfalls steht der mehr als 13 Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellte Antrag der Klägerin zu 2. nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, juris, Rn. 25. 3. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie der Kläger zu 1. ‑ vor dem 1. Januar 2005 im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers eingereist sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 15. Der Aufnahmeantrag des Klägers zu 1. vom 6. Dezember 1996 wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2001 bestandskräftig abgelehnt. Die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Ausreise die Erteilung eines Aufnahmebescheids bestandskräftig abgelehnt gewesen ist, kann nach der Ausreise auch nicht mehr für die Zwecke der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVFG ex tunc durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG beseitigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 29. Das möglicherweise vorhandene Vertrauen des Klägers zu 1. als eine vor dem 1. Januar 2005 mit einem Einbeziehungsbescheid eingereiste Person auf den Fortbestand der Möglichkeit, eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG noch nach der Einreise erhalten zu können, ist nicht schutzwürdig. Unabhängig von der Frage, ob es für die Beantragung einer Spätaussiedlerbescheinigung generell zeitliche Grenzen gibt, kann ein vor dem 1. Januar 2005 eingereister Antragsteller der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in einem von ihm eingeleiteten Bescheinigungsverfahren einen Vertrauensschutz nicht mehr entgegenhalten, wenn er den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht zeitnah nach seiner Aussiedlung gestellt hat. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung geht dabei regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verloren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21/16 –, juris, Rn. 26. Nach diesen Maßstäben steht vorliegend der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu 1. entgegen. Er hat seinen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG jedenfalls nicht vor dem Jahr 2015 und damit nicht zeitnah nach seiner Aussiedlung im Dezember 2001 gestellt. 4. Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil sie die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4, 6 BVFG nicht erfüllt, denn sie hat die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG - wie die Klägerin - haben die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen bzw. sind nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 5 C 32/00 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 11 E 501/17 –, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.