Urteil
23 K 11766/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0228.23K11766.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Rang eines P. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 versetzte die Beklagte den Kläger nach vorheriger Kommandierung mit Wirkung zum 1. November 2015 vom C. L. zum Bundesamt für Q. der Bundeswehr in L1. . Der Kläger trat seinen Dienst in L1. am Montag, den 2. November 2015 an. Die Versetzungsverfügung wurde dem Kläger am 4. Februar 2016 ausgehändigt. Die Verfügung enthält auf der Rückseite den Passus, dass der Kläger über die Möglichkeit einer Information über die umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der UKV aktenkundig unterrichtet worden sei. Umzugskostenvergütung wurde dem Kläger aus Anlass dieser Kommandierung/Versetzung nicht zugesagt. Unter dem 13. Februar 2017 beantragte der Kläger aufgrund der täglichen Rückkehr zum Wohnort Zahlung von Trennungsgeld ab November 2015. Mit Schreiben vom 2. März 2017 hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zur beabsichtigten Versagung von Trennungsgeld an. Seinen Trennungsgeldanspruch habe der Kläger innerhalb eines Jahres nach Beginn der Maßnahme, hier also bis zum 1. November 2016 geltend machen müssen. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2017 wies der Kläger darauf hin, dass besondere Umstände vorlägen, die eine Bewilligung von Trennungsgeld trotz Fristüberschreitung rechtfertigten: So habe er sich einer herausgehobenen und exponierten neuen Verwendung gestellt, obwohl damit einige Nachteile wie etwa der Wegfall der Gebietsarztzulage sowie zeitliche Einschränkungen durch die Fahrzeiten verbunden seien. Zudem habe er auf die Einhaltung von Schutzfristen verzichtet. Zu keiner Zeit habe eine Einführung bzw. Einweisung in die Modalitäten der Trennungsgeldabrechnung stattgefunden. Auch habe es Unklarheiten im Rahmen der Einführung des online-Abrechnungssystems STIEWI gegeben. Entgegen des jeweiligen Passus auf der Kommandierungs- und Versetzungsverfügung, habe keinerlei Unterrichtung oder gar Beratung über umzugs- und trennungsgeld- und reisekostenrechtliche Folgen stattgefunden. Die Verfügungen seien ihm verspätet und kommentarlos überreicht worden. Dass er die Antragsfrist versäumt habe, sei auch darauf zurückzuführen, dass er dienstlichen Belangen Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt habe. So sei die Arbeitsbelastung im großen Konferenzjahr 2016 sehr hoch gewesen. Bei seinem jetzigen Standort handele es sich um den mit Abstand größten Personalstandort mit über 500 geführten Soldaten. Auch habe er zusätzliche Aufgaben im Rahmen von Vertretungen wahrgenommen. Er sei insgesamt 45 Tage aufgrund von Dienstreisen etc. abwesend gewesen, zudem habe er Urlaub im Umfang von 17 Tagen abgebaut. Er habe viele Überstunden geleistet, wovon zumindest 116,5 Stunden zum Jahreswechsel 2016/2017 verfallen seien. Mit Bescheid vom 10. April 2017 lehnte das Bundesamt für J1. , V1. und E1. der Bundeswehr die Gewährung von Trennungsgeld unter Hinweis auf die Fristversäumnis ab. Da es sich um eine Ausschlussfrist handele, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Dem Dienstherrn sei die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn die Fristversäumnis durch ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn veranlasst worden sei. Für eine derartige besondere Situation lägen keine Anhaltspunkte vor. So sei jeder Beamte oder Soldat gehalten, selbst die gehörige Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten aufzubringen und sich umfassend und rechtzeitig über die ihn betreffenden Vorschriften, Zuwendungen und Vergütungsregelungen zu vergewissern. Die hohe Arbeitsbelastung sowie die weiteren vorgetragenen Umstände rechtfertigten keine Abweichung von den allgemein geltenden strengen Maßstäben. Gegen diese Ablehnung legte der Kläger am 10. Mai 2017 Beschwerde ein, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Ergänzend verwies er darauf, die Frist nur geringfügig, nämlich um lediglich 9 Tage überschritten zu haben. Auch machte er geltend, der Dienstherr selbst habe Vorgaben und Fristen im alltäglichen Umgang als obsolet oder nachrangig behandelt. Hierdurch sei die Einhaltung der Frist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zumindest erschwert worden. Seinen Vortrag zu fehlenden Information durch den Dienstherrn konkretisierte der Kläger dahingehend, dass beim Dienstantritt in L1. im Rahmen der Laufzettel-Bearbeitung ein Kontakt zum Rechnungsführer nicht vorgesehen sei. Zuständigkeiten oder Ansprechstellen seien zu keinem Zeitpunkt benannt worden. Ferner berief sich der Kläger auf den Erlass des BMVg vom 3. August 2011, wonach die Berechtigten schriftlich an die Beantragung von Trennungsgeld zu erinnern seien, wenn nicht binnen 2 Monaten nach Dienstantritt Trennungsgeld beantragt worden sei. Erneut konkretisierte der Kläger in der Beschwerdebegründung die hohe Arbeitslast, die er neben seiner familiären Verantwortung als vierfacher Familienvater bewältigt habe. Erst durch seinen neuen Referatsleiter sei er Ende 2016 darauf hingewiesen worden, den Trennungsgeldgrundantrag zeitnah zu stellen. Dieser habe ihn auch auf STIEWI als zu nutzendes Instrument verwiesen. Hierauf habe er versucht, den Trennungsgeldantrag zu stellen. Diese elektronische Antragstellung sei an den zu erhebenden Daten gescheitert. Hilfestellung zur Antragstellung habe er mangels Kenntnis eines Ansprechpartners in einer zuständigen Stelle nicht erhalten. Mit Beschwerdebescheid vom 27. Juli 2017 wies das Bundesamt für J. , V. und E. der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Da die Versetzung nahtlos an die vorherige Kommandierung anknüpfte, seien beide Maßnahmen trennungsgeldrechtlich als eine Maßnahme anzusehen, so dass auf den Dienstantritt am 2. November 2015 abzustellen sei. Ausgehend hiervon habe die Ausschlussfrist am 2. November 2016 geendet. Der erstmalige Antrag am 13. Februar 2017 liege außerhalb dieser Frist. Auf eine fehlende Belehrung über einen möglichen Trennungsgeldanspruch könne sich der Kläger nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle die Ausschlussfrist für alle Beteiligten Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnisse schaffen. Werde diese Frist versäumt, sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zur Fristversäumnis geführt hätten. Eine Heilung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragssteller keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder vorher nicht oder nicht ausreichend über die Ausschlussfrist informiert worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Maßnahme ergeben, durch Beratung oder Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Erlass vom 3. August 2011 berufen. Dieser sei mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten. Zudem könne sich hieraus ohnehin kein von der Regelung des Gesetz- oder Verordnungsgebers abweichender Anspruch ergeben. Auch liege keine Fallkonstellation vor, in der sich der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise nicht auf den Fristablauf berufen könne. Namentlich könne kein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn festgestellt werden. Ebenso wenig sei die Fürsorgepflicht verletzt. Die Frist von einem Jahr sei so großzügig bemessen, dass davon ausgegangen werden könne, dass sie auch bei hoher zeitlicher Arbeitsbelastung oder längeren Abwesenheitszeiten eingehalten werden könne. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vortrag zu Problemen im Umgang mit dem online –System STIEWI. Die Einweisung in die Funktionen dieses Programms dauere nur einige Minuten, die Menüführung sei größtenteils selbsterklärend. Der Kläger habe gewiss in seiner Dienststelle Kameraden oder Kollegen finden können, die mit dem System vertraut gewesen seien und die ihn kurzfristig unterstützt hätten. Auch sei es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, autorisierte Ansprechpartner des Travel Managements mit wenigen Maus-Klicks im Intranet der Bundeswehr zu ermitteln. Am 22. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Er ist der Ansicht, der Dienstherr habe unter Verletzung der Fürsorgepflicht die Fristversäumnis mitverursacht, indem er ihn nicht bzw. nur unzureichend über die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Trennungsgeld belehrt habe. Aufgrund dessen habe ihm die vorgegebene Ausschlussfrist von einem Jahr jedenfalls nicht in voller Länge zur Verfügung gestanden. Der Kläger meint ferner, es sei letztlich unerheblich, ob der Erlass vom 3. August 2011 fortbestehe und angewandt werde. Die dort niedergelegte Belehrungspflicht lasse sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ableiten. Erschwerend sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie ihrerseits Fristen nicht gewahrt oder sogar den Kläger zum Verzicht auf Schutzzeiten gedrängt habe. Zudem habe sie ihm gegenüber die zuständigen Stellen verschleiert. Schließlich gehe es nicht an, dass die Beklagte im Beschwerdebescheid den Kläger auf die mögliche Hilfestellung von Kollegen und Kameraden verweise und so ihre eigene Verantwortung negiere. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 10. April 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 27. Juli 2017 zu verpflichten, ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids und trägt vertiefend vor, ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn sei nicht gegeben. Es sei zuvorderst Aufgabe des Bediensteten, sich um die Verfolgung seiner Rechtsansprüche und damit auch um eine rechtzeitige Antragstellung zu kümmern. Der Kläger habe durch seine Unterschrift auf der Rückseite der Kommandierung- bzw. Versetzungsverfügung bestätigt, über die Möglichkeit einer Information über umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der UKV belehrt worden zu sein. Im Übrigen enthalte der Passus selbst schon den Hinweis auf mögliche derartige Folgen einer Zusage/Nichtzusage der UKV. Ein qualifiziertes Fehlverhalten resultiere auch nicht aus dem Erlass vom 3. August 2011, der gerade kein Verwaltungshandeln manifestiert habe und der als behördeninterne Weisung auch nichts am Erlöschen des Anspruchs kraft Gesetzes habe ändern können. Insoweit beruft sich die Beklagte auf ein Urteil des VG München vom 5. Dezember 2013. Entgegenzutreten sei der Behauptung, die zuständigen Stellen seien dem Kläger gegenüber verschleiert worden. Es sei ihm vielmehr ohne weiteres möglich gewesen, sich über die zuständigen Stellen zu informieren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. April 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 27. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld kommt § 12 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in Betracht. Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit aus Anlass einer Kommandierung/Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Ausgehend hiervon hat der Kläger die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Trennungsgeld erfüllt. Jedoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld erloschen, weil der Kläger den zur Bewilligung notwendigen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gestellt hat. Der Antrag des Klägers ging am 13. Februar 2017 und damit nach dem Ablauf der Jahresfrist bei der Beklagten ein. Nach § 9 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Maßgebliche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV ist die Kommandierungsverfügung vom 6. Oktober 2015. Die anschließende Versetzung am selben Dienstort mit Verfügung vom 1. Februar 2016 löst nach dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 1 TGV keine neue Frist aus, da sich der Dienstort nicht geändert hat. Dienstbeginn am Dienstort L1. war der 2. November 2015. Ausgehend hiervon endete die Jahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV gem. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 1. November 2016. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Frist im Zeitpunkt der Antragstellung somit – ohne dass dies rechtlich von Belang wäre – nicht nur um wenige Tage, sondern um mehrere Wochen überschritten. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf Trennungsgeld. Darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden, vgl. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2017 – 23 K 6006/15 – . Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34.79 –, juris, Rn. 23 ff.; Urteil der Kammer vom 25. Mai 2016 – 23 K 6356/14 –; VG L1. , Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19 ff. sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris. Da es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV seinem klaren Wortlaut nach um eine Ausschlussfrist handelt, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, an der Einhaltung der Frist von einem Jahr durch lange Abwesenheitszeiten, eine hohe Arbeitslast sowie Schwierigkeiten mit dem online-Antragssystem schuldlos gehindert gewesen zu sein. Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass es der Beklagten aufgrund eines etwaigen Fehlverhaltens verwehrt sei, sich auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV zu berufen. Denn aus dem Charakter als Ausschlussfrist folgt zugleich, dass die Beklagte keine Wahl hat, ob sie sich auf den Ablauf der Frist beruft oder nicht beruft. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen erlischt. Das erstrebte Ziel der Rechtssicherheit und Klarheit kann nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Beantragung zum endgültigen Verlust der Anspruchsberechtigung führt. Damit liegt der Fall anders als bei der Erhebung der Einrede der Verjährung, bei welcher der Gläubiger die Wahl hat, ob er sich auf sie beruft und bei der die Berufung im Einzelfall treuwidrig erscheinen kann. Denn bei der Verjährungseinrede bleibt der Anspruch bestehen, er ist nur aufgrund der geltend zu machenden Einrede nicht durchsetzbar. Die Ausschlussfrist hingegen ist unabhängig von der Berufung darauf von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen und führt zum Erlöschen des Anspruchs. Vgl. soweit es um die grundsätzlich anspruchsvernichtende Wirkung der Ausschlussfrist geht: BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1990 – 7 B 167/90 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 28/95 –, juris, Rn. 11, 13. Die Frage, ob im Einzelfall durch den Dienstherrn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, weil der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen, ist eine Frage, die sich bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stellt, der jedoch nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit vertreten wird, bei einem etwaigen Fehlverhalten der Behörde könne die Berufung auf den Fristablauf wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein, vgl. so für die Ausschlussfrist des BUKG a.F. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 23; zu § 9 TGV: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris, Rn. 9; VG L1. , Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 K 1856/14.TR –, juris, Rn. 37; für einen Ausnahmefall im VermG: BVerwG, Beschluss vom 27. November 1995, – 7 B 290/95 –, sieht die Kammer den rechtlichen Anknüpfungspunkt hierfür nicht. Zwar ist das Rechtsinstitut des Treu und Glaubens auch für das öffentliche Recht maßgeblich. Es dient jedoch gleichsam als „letztes Korrektiv“ eines gefundenen Ergebnisses, dass unter den besonderen Umständen des Einzelfalles als untragbar erscheint. Auf dieses allgemeine Rechtsinstitut kann aber nicht zurückgegriffen werden, wenn ebenso die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches als geeignete Folge des Fehlverhaltens der Behörde möglich ist. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Kläger, wie hier, zu der Behörde in einem Dienstverhältnis steht, welches durch eine Fürsorgeverpflichtung geprägt ist. Denn dann ist es gerade Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruches, ein Fehlverhalten des zur Fürsorge Verpflichteten zu sanktionieren. Hierfür spricht auch, dass in den Fällen, in denen eine Berufung auf die Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen sein sollte, maßgeblicher Gesichtspunkt nicht das fehlende Verschulden des Berechtigten, sondern vielmehr das Verschulden bzw. das pflichtwidrige Unterlassen der Behörde war. Die Pflichtverletzung des Beklagten ist jedoch typischerweise abgebildet im Rechtsinstitut des Schadensersatzanspruches, auf welchen hier verwiesen wird. Vgl. zum Prüfungsmaßstab der Pflichtverletzung, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, juris, Rn. 23; insoweit wenig überzeugend von einer „schuldlosen“ Pflichtverletzung der Klägerin ausgehend BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 – 7 C 35.73 –, juris, Rn. 16. Selbst wenn man dies anders sehen wollte und ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten dazu führte, dass die Frist des § 9 TGV nicht greift, folgen daraus keine Ansprüche für den Kläger, da eine solche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Nach der obigen Rechtsprechung erfordert eine solche Ausnahme ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –; VG L1. , Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 19. Allein durch die fehlende Belehrung liegt ein solches qualifiziertes Fehlverhalten nicht vor, da die Beklagte schon nicht zu einer Belehrung verpflichtet ist. Sowohl die Kommandierungs- als auch die Versetzungsverfügung vom 6. bzw. 26. Oktober 2015 enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Information über die trennungsgeldrechtlichen Folgen der Zusage/ Nichtzusage der Umzugskostenvergütung. Ob allein der Hinweis auf die Möglichkeit einer (weiteren) Information ausreicht oder ob als Belehrung die Information selbst erforderlich ist, kann hier mangels entsprechender Pflicht des Dienstherrn dahinstehen. Eine solche – auch die Berufung auf den Fristablauf ausschließende – Belehrungspflicht folgt nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn aus der Fürsorgepflicht ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn, den Soldaten über alle von ihm zu beachtenden Vorschriften zu beraten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat sich – wie vorliegend bei § 9 TGV – unschwer selbst über die maßgeblichen Regelungen informieren kann und diese leicht verständlich sind. Vgl. zur allgemeinen Fürsorgepflicht: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris; zum TGV: VG L1. , Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris, Rn. 23; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 – 23 K 3790/15 –. Eine Belehrungs- oder Erinnerungspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus dem vom Kläger im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Eine Belehrungspflicht des Dienstherrn kann nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen, wenn eine derartige Belehrung üblicherweise erfolgt, also eine entsprechende Verwaltungspraxis besteht. Unterbleibt dann im konkreten Einzelfall eine Belehrung, liegt ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vor. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 16. Eine entsprechende Verwaltungspraxis vermag das Gericht nicht festzustellen. Der Kläger hat hier nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn belegt, dass die Beklagte regelmäßig entsprechend diesem Schreiben verfahren ist und Trennungsgeldberechtigte über ihren Anspruch und an dessen Geltendmachung erinnert. Der Kammer ist aus der Bearbeitung trennungsgeldrechtlicher Verfahren kein Vorgang bekannt, in dem sich eine entsprechende Belehrung befunden hat. Aus ständiger Befassung mit trennungsgeldrechtlichen Verfahren lässt sich durch die Kammer daher eine solche Praxis nicht feststellen. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2017 – 23 K 6006/15 – und vom 7. Dezember 2016 – 23 K 3790/15 –. In den vorzitierten Verfahren hat die Beklagte erklärt, den Erlass üblicherweise nicht angewandt zu haben, da sich herausgestellt habe, dass die Umsetzung kaum leistbar gewesen sei. Der Erlass sei zudem zum 31. März 2014 außer Kraft getreten. Diese Angaben sind aus hiesiger Sicht nachvollziehbar, da die Dienstleistungszentren ohne nähere Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Trennungsgeldanspruchs nicht wissen können, wer tatsächlich Berechtigter und damit zu beraten ist. So auch VG München, Urteil vom 5. Dezember 2013 – M 17 K 13.3655 –. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. (*1) Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.231,35 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht einem Jahresbetrag der streitigen Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. (*1) Am 15.03.2018 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Das Urteil der Kammer vom 28. Februar 2018 (23 K 11766/17) wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und die Rechtsmittelbelehrung wie folgt neu gefasst: „Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.“