Urteil
18 K 7144/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0309.18K7144.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Im Jahr 2013 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Der strafrechtliche Ermittlungsbericht und der Bericht über die steuerlichen Festsetzungen wurden am 30.04.2015 erstellt. Mit Schreiben vom 19.01.2016 bescheinigte das Finanzamt Leverkusen der Klägerin, dass keine fälligen Steuerrückstände bestünden. Es lägen Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide und gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2013 vor, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Das Finanzamt habe die Vollziehung der für die Jahre 2008 bis 2013 festgestellten Nachzahlungen, die sich aus Berichtigungen aufgrund einer Steuerfahndung ergeben hätten, ausgesetzt. Beim Finanzgericht Köln sind derzeit noch Hauptsachenverfahren mit den Aktenzeichen 0 X 0000/00 und 0 X 0000/00 anhängig. Das Steuerstrafverfahren ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Nach Auskunft der Klägerin hat die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls in Aussicht gestellt. Am 20.01.2016 beantragte die Klägerin die (Wieder-) Erteilung der bis zum 29.02.2016 geltenden Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für die Fahrzeuge mit den Ordnungsnummern 00, 00 und 00. Als für die Führung der Geschäfte bestellte Person gab sie ihren Ehemann, Herrn I. H. , den Kläger des Verfahrens 18 K 7141/16, an. In der Folgezeit wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass die steuerstrafrechtlichen Vorwürfe der Beklagten seit 2013 bekannt seien. Den erhobenen Vorwürfen sei sie substantiiert entgegengetreten. An den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung bestünden auch deshalb erhebliche Zweifel, weil der zuständige Steuerfahnder bei seinen Ermittlungen nicht zwischen den einzelnen Taxibetrieben differenziert habe, so dass gegen die Klägerin Vorwürfe erhoben würden, die in keinem konkreten Zusammenhang mit ihrem Betrieb stünden. Da die Aussetzungsverfahren der Klägerin beim Finanzgericht Köln zum überwiegenden Teil erfolgreich gewesen seien, habe das Finanzamt die Vollziehung aller Steuerbescheide ausgesetzt. Das belege, dass kein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten vorliege. Die Mindestanforderungen an die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedes vereinnahmten Entgelts habe die Klägerin erfüllt. Ihre Fahrer hätten auch nicht pauschal 40 % vom Bruttoumsatz als Nettolohn erhalten. Eine derartige Nettolohnabrede gebe es nicht. Die bei der Klägerin angestellten Fahrer bestätigten eine derartige Praxis gerade nicht. Die Klägerin habe seit 2014 ihre Buchführung umgestellt. Sie sei bereit, in ihren Fahrzeugen ein J. -Fiskaltaxameter einzubauen und die erhobenen Daten unverzüglich an extern geprüfte Sachverständige zu übermitteln. Auch habe sie beantragt, die Geschäftsführung einem Stellvertreter im Sinne von § 35 Abs. 2 GewO zu übertragen. Deshalb seien künftig keine weiteren Verstöße mehr zu befürchten. Vor einer Ablehnung der Wiedererteilung sei vorrangig auch der Antrag vom 26.02.2016 auf Übertragung der Genehmigungen auf Herrn N. H. zu prüfen. Die erhobenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin stünden einer Fortführung des Taxibetriebes nicht mehr entgegen, wenn der Betrieb von einem anderen, zuverlässigen Unternehmer fortgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 12.04.2016 verlängerte die Beklagte die Frist zur Prüfung des Antrags zunächst bis zum 19.06.2016 und mit weiterem Schreiben vom 16.06.2016 letztmalig bis zum 19.07.2016. Mit Bescheid vom 15.07.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Wiedererteilung der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für die Fahrzeuge mit den Ordnungsnummern 00, 00 und 00 wegen Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuer-strafsachen und Steuerfahndung Köln, in dem man der Klägerin vorwerfe, für die Jahre 2008 bis 2013 unzutreffende Steuererklärungen und unrichtige Steueranmeldungen abgegeben zu haben, die Buchführung durch Nachschreiben von Ersatzbelegen manipuliert, Originalunterlagen (Schichtzettel und Fahrtberichte) vernichtet und Betriebseinnahmen unvollständig verbucht zu haben. Diese Tatvorwürfe seien derart schwerwiegend, dass Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden. Aus diesem Grunde sei ursprünglich schon beabsichtigt gewesen, den Antrag vom 12.08.2015 auf Wiedererteilung der Genehmigung abzulehnen. Mit Blick auf die anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau G. H. -E. sei dann zunächst doch eine Genehmigung für die Dauer von fünf Monaten bis zum 29.02.2016 erteilt worden. Eine Installation des vorgeschlagenen Fiskaltaxameters räume nicht die berechtigten Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin aus. Das vorgeschlagene System biete keinen umfassenden Schutz gegen „schwarze Kassen“ und auch Manipulationen seien nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Genehmigungsübertragung werde ebenfalls abgelehnt. Eine Übertragung von Konzessionen von einem unzuverlässigen Altunternehmer auf einen zuverlässigen Unternehmer sei rechtlich nicht möglich. Denn der übertragungswillige Unternehmer müsse die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen. Am 16.08.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 12, 14 und 19 Abs. 4 GG. Die Beklagte sei über die Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln spätestens seit September 2013 informiert. Aufgrund der Prüfberichte seien sodann geänderte Steuerbescheide erlassen worden. Gegen die geänderten Steuerbescheide seien Rechtsmittel eingelegt worden. Die Klagen seien derzeit noch bei dem Finanzgericht Köln anhängig. Die Klägerin sei den erhobenen Vorwürfen in den Einspruchsverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide und in dem Eilverfahren bei dem Finanzgericht Köln substantiiert entgegengetreten. Sie habe die erhobenen Vorwürfe im Einzelnen unter Angabe von Beweismitteln und durch die Benennung von Zeugen widerlegt. Die Klägerin sei nicht unzuverlässig. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Auch könnten der Klägerin keine schweren Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben, mit der für die Versagung der Wiedererteilung notwendigen Gewissheit vorgehalten werden. Selbst wenn hierfür keine rechtskräftige Verurteilung notwendig sei, müssten die Vorwürfe doch so erheblich und wahrscheinlich sein, dass eine Fortführung des Unternehmens wegen der Gefährdung von abgabenrechtlichen Forderungen des Staates unter keinen Umständen zumutbar erscheine. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen lasse erhebliche Zweifel daran entstehen, ob die von der Finanzverwaltung erhobenen Vorwürfe tatsächlich zuträfen. Der Vorwurf, in dem Betrieb der Klägerin seien die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß geführt worden, rechtfertige für sich allein keine Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen. Die Führung von Schichtzetteln stelle nur eine denkbare Form von Einnahmeaufzeichnungen in Taxibetrieben dar. Ein Verstoß gegen formale Aufzeichnungsbestimmungen führe nicht zwangsläufig dazu, dass die betrieblichen Steuererklärungen falsch seien. Aus dem formalen Verstoß folge zunächst das Recht der Steuerverwaltung, die Einnahmen des Steuerpflichtigen zu schätzen. Eine weitergehende Bestrafung des Steuerpflichtigen durch die Versagung der Verkehrsgenehmigung sei auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nicht erforderlich. Die Klägerin habe in den letzten Jahren ihren Betrieb ohne weitere Beanstandungen fortgeführt. Dies werde insbesondere durch die von der Finanzverwaltung erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Die Beklagte setzte sich überdies in Widerspruch zu den früheren Entscheidungen über die Wiedererteilung, die erfolgt seien, obwohl die Vorwürfe dem Grunde nach bereits bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe das Kassenbuchverfahren umgestellt und den Einbau eines Fiskaltaxameters angeboten. Auch habe die Klägerin beantragt, die Geschäftsführung einem Stellvertreter im Sinne des § 35 Abs. 2 GewO zu übertragen, um eventuelle Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. Die Führung des Verkehrsbetriebes durch einen Stellvertreter sei grundsätzlich zulässig. Das ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 PBefG. Danach sei die Prüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung entweder für den Unternehmer oder für die zur Geschäftsführung bestellte Person vorzunehmen. Auch soweit das Personenbeförderungsgesetz keine der Regelung des § 35 Abs. 2 GewO entsprechende Vorschrift aufweise, sei § 35 GewO ergänzend anwendbar. Die von der Klägerin benannte Person zur Leitung des Verkehrsbetriebes erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG. Die Versagung sei auch unverhältnismäßig. Die Versagung gemäß § 13 PBefG stelle eine besondere Ausgestaltung der für das allgemeine Gewerberecht geltenden Vorschrift des § 35 GewO dar. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze beanspruchten deshalb auch für die Versagung von Verkehrsgenehmigungen Geltung. Neben der anzustellenden Zukunftsprognose habe die Behörde die Verhältnismäßigkeit ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und müsse sich darüber im Klaren sein, dass die Versagung das äußerste Mittel zur Abwehr der sich aus einer Unzuverlässigkeit ergebenden Gefährdungen sei. Vor einer Ablehnung der Wiedererteilung hätte die Beklagte den Antrag auf Übertragung der Genehmigungen und des Betriebes auf einen zuverlässigen Antragsteller prüfen müssen. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin hinderten die Fortführung des Taxibetriebes nicht mehr, wenn der Betrieb von einem anderen, zuverlässigen Unternehmer fortgeführt werden könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2016 zu verpflichten, der Klägerin die Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern 00, 00 und 00 wieder zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2016 zu verpflichten, die Übertragung der Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern 00, 00 und 00 auf Herrn N. H. zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Im Falle der Klägerin bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sie Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen nicht nachgekommen sei und dass diese Verstöße auch schwer wögen. Gegen die Klägerin sei ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 2008 bis 2013 anhängig. Ausweislich des Ermittlungsberichts sei unter anderem festgestellt worden, dass die Buchführung äußerst schwere Mängel aufweise. Diese Vorwürfe seien hinsichtlich des zeitlichen und des inhaltlichen Umfangs massiv. Dass über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abschließend entschieden worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Vorwürfe träfen zumindest im Kern zu. Die Klägerin habe bislang noch nichts vorgetragen, was die erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht wirksam entkräften könnte. Dass der Klägerin durch das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, sei der Beklagten nicht bekannt. Eine Übertragung der Geschäftsführung auf einen Stellvertreter gemäß § 35 Abs. 2 GewO sei im Personenbeförderungsgewerbe nicht möglich. Nach § 35 Abs. 8 GewO seien die Abs. 1 - 7 a der Vorschrift in ihrer Gesamtheit nicht anwendbar, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestünden, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellten oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden könne. Das treffe auf das Personenbeförderungsrecht jedoch zu. Eine Übertragung der Taxikonzessionen scheitere an der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.10.2013 - 18 K 1260/13 - werde Bezug genommen. Der zeitliche, inhaltliche und betragsmäßige Umfang der Zuwiderhandlungen, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, lasse auch einen tragfähigen Rückschluss auf ein zukünftiges pflichtwidriges Verhalten zu. Das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 GG trete daher hinter das öffentliche Interesse, unzuverlässige Taxiunternehmen nicht zuzulassen, zurück. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Zwar hat der Landesgesetzgeber die Durchführung eines Vorverfahrens grundsätzlich abgeschafft, vgl. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustizG NRW. Das gilt jedoch gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, hinsichtlich derer Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. § 55 PBefG stellt einen solchen bundesrechtlichen Ausnahmefall dar. Nach Auffassung der Kammer ist die Vorschrift wegen des Wortes „auch“ so zu verstehen, dass gegen Verfügungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz beruhen, vor Klageerhebung stets Widerspruch zu erheben ist. Vgl. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 - 6 L 1873/12 -, Juris Rdnr. 31 ff. Das ist vorliegend nicht geschehen. Da die Beklagte sich jedoch sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ist die Durchführung eines Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie hier entbehrlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies jedenfalls für rechtlich gebundene Entscheidungen, BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97.81 -, DVBl 1984, 91, oder wenn sich die Beklagte durch diejenige Behörde, die den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321, was vorliegend ebenfalls zutrifft. Denn die Beklagte wäre zugleich auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen, vgl. § 111 Satz 1 JustizG NRW. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der begehrten Genehmigungen. Der ablehnende Bescheid vom 15.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs . 5 VwGO. Eine Genehmigung darf gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG unter anderem nur dann erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Geschäfte bestellten Personen dartun. Derartige Tatsachen liegen hier jedoch vor. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sind insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d) PBZugV. Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten (§§ 141 ff. AO, § 22 UStG, §§ 63 ff. USTDV) in Betracht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, Juris, vom 26.11.2015 - 13 B 992/15 -, m.w.N. und vom 08.10.2013 - 13 B 576/13 -, Juris. Dabei folgt schon aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV, das im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung bestehen. Auch ist keine sonstige rechtskräftige Feststellung in einem förmlichen Verfahren erforderlich, wie etwa eine rechtskräftige Hauptsachenentscheidung des Finanzgerichts. OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, a.a.O. Schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten der Klägerin liegen hier vor. Das folgt aus dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 30.04.2015, in dem die Steuerfahndung der Klägerin vorwirft, durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und unrichtiger Steueranmeldungen für die Jahre 2008 bis 2013 über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Lohnsteuer verkürzt zu haben. Die Klägerin habe im gesamten Tatzeitraum eine fiktive Lohnbuchhaltung erstellt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereingestimmt habe und dadurch systematisch und nachhaltig Steuern hinterzogen. Nach den Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln wies die Buchführung der Klägerin derart gravierende Mängel auf, dass es nicht möglich gewesen sei, die Betriebseinnahmen zu überprüfen. Originalaufzeichnungen seien vernichtet und Schichtzettel seien nachgeschrieben worden. Auch die Lohnbuchhaltung sei falsch, weil die gebuchten Löhne nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Die Klägerin habe eine Vielzahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht gebucht. Nach den Ausführungen der Steuerfahndung könne nachgewiesen werden, dass die Klägerin einen Teil der tatsächlich gefahrenen Schichten überhaupt nicht aufgezeichnet und die entsprechenden Einnahmen nicht verbucht habe. Die Unvollständigkeit der Schichtaufzeichnungen lasse sich anhand der Daten des U. und von N1. nachweisen. Es seien „Schwarzlöhne“ gezahlt worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass in der Lohnbuchhaltung nicht erfasste Personen als Fahrer tätig gewesen seien. Diese Vorwürfe aus dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndung vom 30.04.2015 hat die Klägerin auch in der Folgezeit nicht entscheidend zu entkräften vermocht. Zwar hat das Finanzamt Leverkusen letztlich die Vollziehung der geänderten Steuerbescheide ausgesetzt. Das allein lässt jedoch nicht bereits den Schluss zu, dass keine schweren Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorliegen, zumal auch die beiden Hauptsachenverfahren beim Finanzgericht Köln weiterhin anhängig sind. Auch das steuerstrafrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben der Klägerin hat der Staatsanwalt den Erlass eines Strafbefehls in Aussicht gestellt, mithin scheint dieser also den Vorwurf der Steuerhinterziehung an sich ebenfalls aufrechtzuerhalten. Da die Vorwürfe nicht unerheblich sind und die Klägerin über Jahre hinweg ihren steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, liegt ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten vor, der einer Wiedererteilung der Genehmigungen entgegensteht. Auch eine der Klägerin erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts steht der Annahme der Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Zwar kann die Behörde zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV vorliegen, gemäß § 1 Abs. 3 PBZugV u.a. Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen verlangen. Ein Verstoß kann jedoch nicht nur dann angenommen werden, wenn er sich aus den dort genannten Unterlagen ergibt. Auch die Vorlage tadelloser Unterlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 PBZugV entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, umfassend und eigenverantwortlich das Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit zu prüfen, OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, a.a.O.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss von 01.09.2003 - 7 ME 156/03 -, Juris, zu § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV a.F. Schließlich führen auch die vorgeschlagenen organisatorischen Maßnahmen zu keiner positiven Zukunftsprognose. Eine Stellvertreterregelung im Sinne von § 35 Abs. 2 GewO ist schon gemäß § 35 Abs. 8 GewO ausgeschlossen, weil das Personenbeförderungsrecht auch besondere Untersagungs- und Betriebsschließungsvorschriften enthält, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen. Im Übrigen sieht § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine alternative Zuverlässigkeit entweder des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor, sondern es reicht vielmehr schon die Unzuverlässigkeit eines der beiden zur Versagung einer Genehmigung aus. Dahin stehen kann, ob und inwieweit durch die Installation eines Fiskaltaxameters zukünftig Manipulationen der Buchführung wirksam verhindert werden könnten. Die Prognose zukünftiger Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit einer Person hängt nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Techniken ab, sondern vor allem von der Würdigung der zu Tage getretenen Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden. Die Klägerin hat gezeigt, dass sie über Jahre hinweg nicht bereit war, ihren abgabenrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Auch ihr systematisches Vorgehen lässt einen erheblichen und nicht zu tolerierenden Hang zur Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten erkennen. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin zukünftig die Gewähr dafür bietet, ihren Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Die Ablehnung der Wiedererteilung der Genehmigungen verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG sind zur Sicherstellung geordneter Verhältnisse im gewerblichen Straßenpersonenverkehr geboten. Ihr Fehlen oder zum Widerruf von Genehmigungen führender Wegfall stellen sich als zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 - 13 B 644/11 -, Juris. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der Beklagten bereits kein vollständiger, bescheidungsfähiger Antrag auf Genehmigungsübertragung vorgelegen haben dürfte - jedenfalls in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen befanden sich keinerlei Unterlagen für Herrn N. H. - scheidet eine Genehmigung der Übertragung der beiden Taxikonzessionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hier bereits deshalb aus, weil die Klägerin kein verdienter Altkonzessionär ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 18.10.2013 - 18 K 1260/13 -, Juris und vom 18.11.2013 - 18 K 2016/13 -, ist im Fall der Übertragung einer Taxikonzession auch in der Person des Übertragenden zu prüfen, ob dessen Zuverlässigkeit gegeben ist. Denn nur dann, wenn dieser ein verdienter Altkonzessionär ist, liegen die besonderen Bedingungen vor, die es rechtfertigen, dass eine Konzession nicht nach der Prioritätenliste der Beklagten, sondern unter Vernachlässigung dieser Liste an denjenigen übertragen wird, der bereit ist, ein Taxiunternehmen insgesamt käuflich zu erwerben. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines verdienten Altkonzessionärs ist jedoch, dass er auch im Zeitpunkt der Übertragung noch zuverlässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.