Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Bescheid vom 18.07.2017 wird aufgehoben. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm ab dem 01.07.2017 eine Altersrente zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Versorgungswerk jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist für das beklagte Versorgungswerk hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der 1987 zum Notar ernannt worden ist, gehört dem beklagten Versorgungswerk als Mitglied an. Im Juni 2014 wandte sich der Kläger an das Versorgungswerk mit dem Antrag festzustellen, dass ihm reguläre bzw. vorgezogene Altersrente ab dem durch § 21 der Satzung des Notarversorgungswerks Köln – SNV – bestimmten jeweiligen Zeitpunkt unabhängig von einem Ausscheiden aus dem Amt als Notar zustehe. Soweit die Satzungsbestimmung die Rentengewährung an ein Ausscheiden aus dem Amt knüpfe, sei dies nicht durch die Landesgesetzgebungskompetenz gedeckt und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für diese Beschränkung bestehe nicht. Zu einer Vermögensauszehrung könne es nach dem Kapitaldeckungsprinzip nicht kommen, weil die Bezüge die Einzahlungen des Einzelnen nicht überstiegen. An einen Wegfall von Einkünften knüpfe die fragliche Satzungsbestimmung offenbar nicht an, denn außerhalb des Notaramtes sei jegliche berufliche Betätigung für den Rentenbezug unschädlich. Die Regelung ziele vielmehr darauf ab, die Altersgrenze des § 48 a Bundesnotarordnung – BNotO – zu unterlaufen. Sie solle verhindern, dass Notare auf die zwangsweise angesparten Rentenleistungen zurückgriffen, um altersbedingte Einkommensminderungen auszugleichen. Altersbenachteiligte Notare sollten aus dem Amt gedrängt werden, um die Neubesetzung frei werdender Notarstellen zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 23.09.2014 teilte das beklagte Versorgungswerk mit, die gewünschte Bestätigung könne nicht erteilt werden. § 21 SNV halte sich im Rahmen der gesetzlich verliehenen Satzungsautonomie und verletze kein höherrangiges Recht. Im Juni 2017 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorgezogener Altersente ab dem 01.07.2017 gestellt. Dabei hat er mitgeteilt, er werde mit Ablauf des 30.06.2024 aus dem Amt des Notars ausscheiden. Mit Bescheid vom 18.07.2017 hat das beklagte Versorgungswerk den Rentenantrag abgelehnt. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug nach § 21 Abs. 2 SNV, weil er nicht aus dem Amt des Notars ausgeschieden sei. Mit seiner bereits am 11.12.2015 erhobenen Klage hat der Kläger die gerichtliche Feststellung verfolgt, dass das Versorgungswerk zur Gewährung einer Altersrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr verpflichtet ist, ohne dass er aus dem Amt des Notars ausscheiden muss und ohne dass er weiter Beiträge an das Versorgungswerk leisten muss. Mit seiner am 24.07.2017 erhobenen Klage 7 K 10641/17, die mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.07.2017. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, andere Versorgungswerke knüpften den Bezug von Altersrente nicht an das Ausscheiden aus dem Beruf. Auch zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehe eine Diskrepanz. Eine von üblichen Standards abweichende, völlig untypische Regelung müsse dem öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, um dem eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen aus dem Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts Rechnung zu tragen. Dies sei jedoch bei den Anforderungen an die Gewährung von Altersrente, wie sie in der SNV ausgestaltet seien, nicht der Fall. Die Zahl der Mitglieder gebiete es nicht, den Bezug von Rentenleistungen an die Aufgabe des Amtes zu knüpfen. Neben den etwa 300 Pflichtmitgliedern gebe es noch ca. 50 Notarassessoren, die als Mitglieder Beiträge zu entrichten hätten. Im Verhältnis dazu betrage der Anteil an Notaren, die theoretisch Altersrente vor Vollendung des 70. Lebensjahrs beanspruchen könnten, mit 32 Notaren weniger als 10 %. Zudem erweise sich die Finanzlage des beklagten Versorgungswerks bei einem Beitragsüberschuss von zuletzt ca. 3 Mio. € und erheblichen Rückstellungen als ausgezeichnet. Das Anknüpfen des Rentenbezugs an das Ausscheiden aus dem Dienst sei schließlich sachfremd, weil die Beiträge nicht einkommensabhängig erhoben würden. Hinsichtlich des ursprünglich mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerks unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.07.2017 zu verpflichten, ihm ab dem 01.07.2017 unter Zugrundelegung des NotVG NW in Verbindung mit der SNV eine Altersrente zu gewähren, ungeachtet der Bestimmung des § 21 SNV, in der die Rentenzahlung von dem Ausscheiden aus dem Amt des Notars abhängig gemacht wird. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, § 21 SNV bestimme im Einklang mit höherrangigem Recht, dass vor Erreichen des 70. Lebensjahres Rente nur dem gewährt werde, der das Amt als Notar nicht mehr ausübe. Die Satzungsnorm konzipiere keine von den Vorgaben der BNotO abweichende Altersgrenze für ein Ausscheiden aus dem Amt. Auch bestehe nach dem Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln - NotVG NW - keine Verpflichtung, vor Erreichen des 68. Lebensjahres Altersrente zu gewähren. Soweit sich aus § 21 SNV grundrechtsbezogene Einschränkungen ergäben, seien diese durch überwiegende Interessen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Schließlich könne der Kläger seine Tätigkeit als Notar bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 48 a BNotO ausüben, ohne Leistungseinschränkungen im Hinblick auf seine Altersrente zu gewärtigen. Auf die Konstrukte anderer Versorgungswerke bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung komme es nicht an. Den Gleichheitssatz habe der Satzungsgeber nur im eigenen Rechtssetzungsbereich zu beachten. Zudem weise das beklagte Versorgungswerk mit Blick auf seine geringe Zahl von etwa 300 nicht im Leistungsbezug stehenden Mitgliedern Besonderheiten auf, die sowohl beim Finanzierungssystem als auch bei der Leistungsstruktur zu berücksichtigen seien. Das gewählte offene Deckungsplanverfahren beziehe in die Äquivalenzbeziehung zwischen Beiträgen und Leistungszusage den künftigen Zugang von neuen Mitgliedern mit ein. Es sei auf einen kontinuierlichen Neuzugang von - meist jungen - Berufsangehörigen angewiesen. Die Bestellung neuer Notare erfolge jedoch in den Grenzen des § 4 BNotO. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung in § 21 SNV erforderlich. Sie stelle sicher, dass die Renteneinweisung eines Mitglieds die Neueinweisung eines zahlenden Mitglieds zur Folge habe. Ansonsten müssten den erforderlichen Deckungsrückstellungen entsprechende Mittel zugefügt werden, die von der Solidargemeinschaft aller Mitglieder über Leistungseinschränkungen oder Beitragsanhebungen aufzubringen wären. Dem Kläger helfe es zudem nicht weiter, wenn sich die streitige Satzungsregelung als unwirksam erweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage hat mit dem weiter verfolgten Rechtsschutzziel teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 18.07.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (1.). Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung seines Rentenantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Rentengewährung ist das beklagte Versorgungswerk nicht zu verpflichten, da die Sache nicht spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO (2.). 1. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ist rechtswidrig. Sie beruht nicht auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Auf das NotVG NW lässt sich die Entscheidung nicht stützen. Es enthält keine Regelung, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente selbst festlegt. § 8 Abs. 1 Nr. 1 NotVG NW verweist insoweit auf die SNV. Eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für die ablehnende Entscheidung fehlt ebenfalls. § 21 Abs. 2 Satz 1 SNV, auf den das beklagte Versorgungswerk seinen Bescheid stützt, ist nichtig. Nach dieser Bestimmung wird Altersrente auf Antrag bei Ausscheiden aus dem Amt frühestens vom vollendeten 63. Lebensjahr an gewährt. Die Satzungsbestimmung verletzt höherrangiges Recht. Sie verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann betroffen, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten; die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn die Maßnahmen in einem so engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, dass sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben, vgl. zu dieser Voraussetzung einer relevanten mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 - betr. Abgabensatzung der Notarkasse und Ländernotarkasse. So ist etwa in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die in § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO normierte Verpflichtung, die Notarversorgung der bayrischen Notarkasse und der sächsischen Ländernotarkasse nach der Dauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu bemessen, wegen ihrer objektiv berufsregelnden Tendenz in die Berufsfreiheit eingreift; die Regelung steht in einer engen Verbindung zur beruflichen Tätigkeit, denn sie motiviert dazu, die Berufsausübung bis zum Erreichen der maximal ruhegehaltsfähigen Dienstzeit fortzusetzen, BVerwG Urteil vom 27.10.2010 - 8 CN 2.09 -. Daran gemessen kann kein Zweifel bestehen, dass auch § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt. Die Regelung knüpft den Bezug von Altersrente an ein Ausscheiden aus dem Amt des Notars. Die Amtsträgerschaft durch Bestellung eröffnet den Zugang zum Beruf als Notar, § 1 BNotO. Erlischt das Amt, ist eine weitere Berufsausübung als Notar ausgeschlossen. Auch wenn § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN nicht unmittelbar den Entzug der Berufszulassung zum Regelungsgegenstand hat, knüpft die Bestimmung an einen erstrebten Vorteil das Gebot, auf die Berechtigung zur Ausübung des notariellen Berufs zu verzichten. Aufgrund des danach bestehenden engen Zusammenhangs mit dem Berufszugang greift die Norm zumindest mittelbar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Indem sie den Notar zum Verzicht auf sein Amt zwingt, wenn er Rentenbezüge in Anspruch nehmen will, ist die Bestimmung eindeutig auf die berufliche Betätigung bezogen. Jedenfalls lässt sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen. Der Annahme eines Grundrechtseingriffs lässt sich nicht etwa entgegenhalten, der Bezug von Altersrente setze gleichsam begriffsnotwendig ein vorheriges Ausscheiden aus dem Berufsleben voraus, so dass ein Altersrentner im beruflichen Bereich keine Freiheitsbeschränkungen mehr erfahren könne. Ein Blick in andere Versorgungssysteme wie das der gesetzlichen Rentenversicherung und die sämtlicher sonstiger berufsständischer Versorgung in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass das Gegenteil zutrifft. Kein anderes Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen macht vorgezogene oder reguläre Altersrente von einer Aufgabe des Berufs abhängig, vgl. für die Rechtsanwälte § 17 SVR, die Architekten § 10 SVAr, die Steuerberater § 16 SVS, die Ärzte Nordrhein § 9 SVÄ, die Zahnärzte Nordrhein § 10 SVZ, die Apotheker § 27 SVAp und die Tierärzte 21 ff. SVT. Die gesetzliche Rentenversicherung verfährt bei regulärem Bezug ebenso. Für den Versicherten, der vorzeitig in Altersrente geht, gelten lediglich gestaffelte Anrechnungsvorschriften (§§ 34, 35, 235 SGB VI). Zwar ist der Beruf des Notars nicht ohne weiteres mit anderen Berufen im Bereich der berufsständischen Versorgungswerke vergleichbar. Als Träger eines öffentlichen Amtes trifft den Notar in Ausübung seines staatlich gebundenen Berufs eine erhöhte Verpflichtung gegenüber dem damit angestrebten Ziel, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu sichern. Daraus folgt mittelbar auch eine gesteigerte solidarische Verantwortung innerhalb des Berufsstandes, vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 25.04.1994 - NotZ 8/93 - zur Abgabensatzung der Ländernotarkasse. Dieser Umstand mag bei der Frage zu berücksichtigen sein, ob ein Grundrechtseingriff inhaltlich gerechtfertigt sein könnte. Über die Eingriffsqualität der Norm sagt er jedoch nichts aus. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungen, die die Berufsfreiheit einschränken, gehört nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, dass sie dem Gesetzesvorbehalt unterliegen („durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“). Dieser Anforderung wird § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN nicht gerecht. Der Norm fehlt im Hinblick auf die Intensität des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Recht der Berufsfreiheit eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Nach dem grundlegenden „Facharztbeschluss“ des BVerfG - Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - gebietet Art. 12 Abs. 1 GG zwar nicht, dass Regelungen, die die Berufsfreiheit beschränken, ausschließlich vom staatlichen Gesetzgeber getroffen werden. Vielmehr sind solche innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, die von einem mit Satzungsgewalt ausgestatteten Berufsverband des öffentlichen Rechts erlassen werden. Die Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren und den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können. Aus dem Prinzip des Rechtsstaats und der Demokratie folgt jedoch, dass auch im Rahmen einer an sich zulässigen Autonomiegewährung die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers fällt. Der Gesetzgeber muss berücksichtigen, dass die Rechtsetzung durch Berufsverbände spezifische Gefahren für die Betroffenen und für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Der Gesetzesvorbehalt dient dazu, Gefahren, die der Freiheit des Einzelnen (etwa Berufsanfängern und Außenseitern) durch die Macht gesellschaftlicher Gruppen drohen, vorzubeugen. Es gehört mit zu seinen Funktionen, die Interessen von Minderheiten und zugleich der Allgemeinheit zu wahren. Ob ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtssetzung ermächtigt werden darf und welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Stufentheorie kann entsprechend herangezogen werden. Sie ergibt als leitendes Prinzip, dass Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und damit regelmäßig den Kreis „eigener“ Angelegenheiten überschreiten, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. Im Bereich der Berufsausübungsregelung muss das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Tätigkeit beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Das BVerfG kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die statusbildenden Normen des Facharztwesens durch förmliches Gesetz festzulegen sind. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, überschreitet die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 SNV die Grenzen des allein durch Satzungsrecht normierbaren Bereichs. Die Bestimmung greift in die Freiheit der Berufswahl ein. Zur Freiheit der Berufswahl gehört die freie Entscheidung über die Fortsetzung des Berufs bzw. die Berufsbeendigung; auch die Aufgabe eines Berufes ist also ein Akt der Berufswahl, vgl. Leibholz/Rinck, GG, Loseblatt - Kommentar, Stand Juli 2016, Art. 12 Rn. 96 m.w.N. Danach ist die Grundrechtsbeeinträchtigung so erheblich, dass der Gesetzgeber selbst hierzu eine Regelung hätte treffen müssen. Zwar bezieht sich die Bestimmung auf Mitglieder. Sie ist aber auf einen beruflichen Ausschluss des Betroffenen aus dem Kreis der Verbandsangehörigen angelegt und greift damit über den Bereich eigener Angelegenheiten hinaus. Der Gesetzgeber hätte jedenfalls in einer gesetzlichen Ermächtigung das zulässige Maß des Eingriffs konkret bestimmen müssen. Eine solche gesetzliche Grundlage existiert in Nordrhein-Westfalen - anders als etwa in Rheinland-Pfalz, vgl. § 3 Abs. 1, 4 , 5 des Gesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz - jedoch nicht. Das NotVG NW trifft zur Frage der Beschränkung der Berufsfreiheit bei Leistungsbezug keine Regelung. Es ermächtigt den Satzungsgeber noch nicht einmal zu einer entsprechenden Bestimmung. § 8 Abs. 1 NotVG NW bestimmt lediglich: „Das Versorgungswerk gewährt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: Nr.1 Altersrente ...“ Eine Befugnis, in das Grundrecht der Berufsfreiheit einzugreifen, wird dem Satzungsgeber dadurch nicht eröffnet. § 8 NotVG NW lässt weder die Voraussetzungen noch den Umfang und die Grenzen eines Eingriffs erkennen und gibt damit den Rahmen für eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht vor. Verstößt § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN danach bereits gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil dem Gesetzesvorbehalt nicht genügt ist, kommt es für die Entscheidung auf die Frage, ob eine Einschränkung der Berufswahl zum Schutz besonders wichtiger, überragender Gemeinschaftsgüter inhaltlich gerechtfertigt wäre, nicht an. 2. Ein Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente steht dem Kläger nicht zu. Hierzu fehlt die erforderliche Anspruchsgrundlage. Das NotVG NW bietet keine Rechtsgrundlage für einen Verpflichtungsanspruch. Das Gesetz enthält keine Regelung, die die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente und deren Höhe festlegt. § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN fällt als Anspruchsgrundlage weg. Denn die Fehlerhaftigkeit dieser Norm führt zu ihrer Nichtigkeit im Ganzen. Die Bestimmung lässt sich nicht auf eine wirksame Anspruchsgrundlage reduzieren, indem man den grundrechtsverletzenden Passus „bei Ausscheiden aus dem Amt“ lediglich aus dem Satzungstext streicht. Eine derartige geltungserhaltende Reduktion liefe darauf hinaus, dass das Gericht unbefugt an die Stelle des Normgebers träte. Allerdings gilt der Rechtsgedanke des § 139 BGB auch für fehlerhafte Satzungen. Sie sind nur teilnichtig, wenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare, sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers hinreichend sicher angenommen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -. Diese Feststellung lässt sich hier jedoch nicht treffen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN ohne den Zusatz „bei Ausscheiden aus dem Amt“ mit ansonsten unverändertem Satzungsinhalt erlassen hätte, wenn ihm die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre. Eine solche Regelung würde spürbar in das durch die Satzung gestaltete Versorgungssystem eingreifen, zahlreiche Folgefragen aufwerfen und mit hoher Wahrscheinlichkeit ergänzende Regelungen erfordern. Bliebe § 21 Abs. 2 Satz 1 SVN in der reduzierten Fassung bestehen, wären sämtliche im Notaramt stehenden Mitglieder, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, ab sofort berechtigt, in den Bezug von Altersrente einzutreten. Die dann zu erwartende Zunahme von Verbindlichkeiten müsste in der Gesamtkalkulation berücksichtigt werden, damit die Sicherstellung sämtlicher Versorgungsverpflichtungen gewährleistet bleibt. Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob die von der Regelung profitierenden Notare nach Eintritt in den Rentenbezug weiterhin Beiträge leisten sollen. Nach geltendem Satzungsrecht wären sie, als zur hauptamtlichen Amtsausübung als Notar bestellte Mitglieder im Sinne des § 15 a) SVN, gem. § 32 Abs. 1 SVN zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei fortgesetzter Beitragsleistung wäre aber ggfs. die Höhe der Rentenabschläge zu überdenken, die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SVN als Ausgleich für den vorgezogenen Rentenbezug vorgesehen und derzeit auf ein Ausscheiden aus dem Amt und ein damit verbundenes Ende der Beitragspflicht bei Rentenbeginn abgestimmt sind. Will der Satzungsgeber dagegen an einer Beitragsleistung bei Rentenbezug nicht festhalten, müsste er eine Satzungsbestimmung einfügen, die die im Amt verbleibenden Rentner von weiteren Beitragsleistungen ausnimmt, wie dies etwa in den entsprechenden Satzungen der Versorgungswerke für die Rechtsanwälte (§ 33 Abs. 5 SVR), Zahnärzte (§ 8 Abs. 2 SVZ) oder Apotheker (§ 22 Abs. 1 SVAp) geregelt ist. Ein Ausgleich für einen sich daraus ergebenden Wegfall von Beitragszahlungen wäre wegen § 4 BNotO, der die Bestellung eines Notars an ein entsprechendes Bedürfnis knüpft, nicht durch einen nachrückenden Notar gewährleistet. Vorhandene Notarassessoren, die als Mitglieder beitragspflichtig sind, werden mit Rücksicht auf ihre Einkommensverhältnisse und die für sie in § 32 Abs. 5 b) SVN vorgesehenen Ermäßigungsmöglichkeiten zunächst nur vergleichsweise geringe Beiträge aufbringen. Treten dementsprechend nicht nur Versorgungsleistungen hinzu, sondern fällt auch Beitragsaufkommen weg, ist - gerade auch vor dem Hintergrund der überschaubaren Mitgliederzahl des beklagten Versorgungswerks - eine spürbare Finanzierungslücke zu erwarten, zu deren Deckung sich wiederum verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Neben Beitragsanhebungen sind Einschränkungen in den Versorgungsleistungen, ggfs. auch über Anrechnungsbestimmungen oder abweichende Altersregelungen, denkbar. Dies zeigt, dass das gesamte Versorgungsgefüge neu zu überdenken ist, wenn der Bezug von Altersrente nicht vom Ausscheiden aus dem Amt abhängt. Hierzu ist allein der Satzungsgeber im Rahmen seiner Satzungsautonomie berufen. Da das Gericht dem Normsetzungsrecht des Gesetzgebers und des Satzungsgebers nicht vorgreifen kann, ist Rechtsschutz in Gestalt eines Bescheidungsurteils zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk wird über den Rentenantrag des Klägers erneut zu entscheiden haben, sobald eine wirksame Bestimmung existiert, die die Voraussetzungen und die nähere Ausgestaltung des Bezugs von Altersrente regelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs.1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Den über die Bescheidung hinausgehenden Teil des Verpflichtungsbegehrens bewertet die Kammer mit der Hälfte dieses Streitgegenstands. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen. Auch hier berücksichtigt die Kammer, dass die in Rede stehende Satzungsregelung nichtig ist, eine Verpflichtung des beklagten Versorgungswerks zur Rentengewährung (zumal ohne Beitragszahlung) jedoch nicht festzustellen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.