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Beschluss

19 L 4416/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0314.19L4416.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt T. vom 30. 10. 2017 sowie die aufschiebende Wirkung seiner weiteren Klage, ihn sofort zu unveränderten Bedingungen amtsgemäß zu besolden, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Bezogen auf die Zurruhesetzungsverfügung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Zurruhesetzungsbescheides angeordnet hat. Der gegen die Zurruhesetzungsverfügung gerichtete Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. 10. 2017 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung hinreichend fallbezogen begründet. Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, OVG NRW, Beschluss vom 04. 01. 2011 - 6 B 1448/10 -, juris m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die Begründung der Vollziehungsanordnung stellt auf die konkrete Planstelle des Antragstellers als Justizvollzugsobersekretär in der Justizvollzugsanstalt T. und die konkrete Personalsituation in der Anstalt ab. Damit ist ein in Ansehung von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichender Einzelfallbezug gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell gerechtfertigt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, sofern diesem ein besonderes Gewicht zukommt. Die nach dieser Maßgabe vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Verfügung vom 30. 10. 2017 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Der Bescheid ist formell fehlerfrei ergangen. Der Personalrat hat der Zurruhesetzung zugestimmt (Bl. 648 BA4). Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Wege der Mitzeichnung, §§ 17 Abs. 1 HS 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW, ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden (Bl. 642 BA4). Ob eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX vorliegt, kann dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden, denn anders als die Gleichstellungsbeauftragte hat die Schwerbehindertenvertretung die Verfügung vom 11. 09. 2017 nicht mitgezeichnet. Der Antragsteller kann gegen den Zurruhesetzungsbescheid dennoch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Antragsgegner die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt habe. Zwar bestimmt § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören sowie ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen hat. Satz 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann endgültig zu entscheiden ist. Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 21. 06. 2007 - 2 A 6/06 -, juris; Beschluss vom 15. 02. 1990 - 1 WB 36/88 -, juris - die Verletzung dieses - gemäß §§ 71, 73 Abs. 1 SBG IX auch für Beamte geltenden - Beteiligungsrechts lediglich die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich zieht. Dagegen führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. 12. 2010 - 2 B 39/10 -, juris. In Bezug auf die hier in Rede stehende vorzeitige Zurruhesetzung eines Beamten besteht für den Dienstherrn kein Ermessensspielraum. Denn hierzu bestimmt § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, dass ein Beamter im Falle seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen führt in einem solchen Fall die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur durchgreifenden Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Unabhängig davon bestünde die Möglichkeit, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, falls diese unterblieben ist, während des laufenden Klageverfahrens noch nachzuholen. Der Bescheid ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch materiell fehlerfrei ergangen. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. 1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,267. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG liegen hier vor. Der Antragsteller hat infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Er war seit dem Jahr 2011 an 1.085 Tagen dienstunfähig erkrankt. Im Jahr 2017 war der Antragsteller seit dem 08. 03. 2017 bis zum Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 30. 10. 2017 dienstunfähig erkrankt. Es bestand zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung auch keine Aussicht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Voll hergestellt ist die Dienstfähigkeit dann wieder, wenn die Aufgaben des zu bekleidenden Amtes vollständig wieder erfüllt werden können. Angesichts der Ausführungen in dem aktenkundigen amtsärztlichen Gutachten des Amtsarztes S. vom 17. 08. 2017 ist davon auszugehen, dass eine volle Herstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach sechs Monaten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 30. 10. 2017 auszuschließen war. Laut amtsärztlicher Stellungnahme liegt bei dem Antragsteller eine Erkrankung aus dem hämatologisch-onkologischen Formenkreis (primäre essentielle Thrombozytämie) vor. Das leitlinienkonform durchgeführte Therapiekonzept (Einsatz von Präparaten aus der Wirkstoffklasse der Zytostatika) habe dazu geführt, dass zwar die beklagten Durchblutungsstörungen rückläufig seien, aber als Nebenwirkung der eingesetzten Präparate Beschwerden des Herzens (Herzrasen, Brustschmerz), generalisierter Ganzkörperschmerz, Durchschlafstörungen, Kopfschmerz und Kribbeln der Hände und Füße zu beklagen seien. Diese Beschwerden seien es, die den Beamten von einer Dienstaufnahme abhielten und abhalten. Nach Mitteilung des behandelnden Arztes sei es notwendig, die Medikation lebenslang weiterzuführen. Da die Beschwerden über den dritten Behandlungsmonat hinaus fortbestehen, würden sie dauerhaft erhalten bleiben. Die unvorhersehbar auftretenden gesundheitlichen Einbrüche infolge der Erkrankung und der Nebenwirkungen stünden einer kontinuierlichen Diensttätigkeit entgegen. Das Leistungsvermögen sei aufgehoben und weitere Maßnahmen, um es wiederherzustellen, könnten nicht ergriffen werden. Die wiederholte Begutachtung des Antragstellers vor Einsatz der Zytostatika habe zudem eindrucksvoll bewiesen, dass auch im Falle der Beendigung der nebenwirkungsreichen Therapie mit einem Fortbestehen der Dienstunfähigkeit wegen der aus der Grunderkrankung ableitbaren Beschwerden zu rechnen sei . Die amtsärztliche Würdigung des Gesundheitszustands des Antragstellers sowie die Einschätzung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt lässt Fehler nicht erkennen. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Begutachtung durch den Amtsarzt lag unter anderem die Unterlagen der vorausgegangenen Begutachtungen im Gesundheitsamt Euskirchen, die Arztbriefe des Zentrums für ambulante Hämatologie aus 2/2017 und 8/2017, die Arztbriefe der Praxiskooperation C. /F. aus 4/2016 sowie die Arztbriefe der Uniklinik C. aus 10/2016, 11/2016 und 12/2016 zu Grunde. Der Antragsteller war zuletzt am 03. 08. 2017 durch den Amtsarzt persönlich ausführlich untersucht worden. Im Anschluss daran hat der Amtsarzt telefonisch eine gezielte Verhaltens- und Symptomabfrage bei dem den Antragsteller behandelnden Facharzt Dr. I. vorgenommen. Wegen der vom Amtsarzt zur Begutachtung herangezogenen fachlichen Unterlagen wird auf die Auflistung im amtsärztlichen Gutachten vom 17. 08. 2017 Bezug genommen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren ärztliche Stellungnahmen, die geeignet wären, die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, nicht vorgelegt. Der Wiedereingliederungsplan des Dr. J. I. für den Antragsteller vom 27. 09. 2017 ist schon deshalb nicht geeignet, Zweifel an den amtsärztlichen Feststellungen zu wecken, weil der Arzt in dem begleitenden Arztbrief vom 26. 09. 2017 betont, dass die Symptome, die den Antragsteller bisher an der Verrichtung seines Dienstes gehindert haben (Kribbeln Hände und Füße, Schweißausbrüche, Nachtschweiß, Abgeschlagenheit), immer noch vorliegen. Auch die weiteren während des laufenden Eilverfahrens vorgelegten Wiedereingliederungspläne lösen diesen Widerspruch nicht auf. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestand nicht. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 17. 08. 2017 ist bei dem Antragsteller nicht nur die Vollzugsdiensttauglichkeit, sondern auch die allgemeine Diensttauglichkeit aufgehoben. Angesichts des bei dem Antragsteller bestehenden Krankheitsbildes ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen keine adäquate anderweitige Verwendung für den Antragsteller möglich war. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Der Antragsgegner hat zutreffend und unter konkreter Darstellung der Personalsituation in der konkreten Anstalt darauf hingewiesen, dass die alsbaldige Nachbesetzung der dem Antragsteller zugewiesenen Planstelle im Allgemeininteresse an der ordnungsgemäßen und effizienten Aufgabenerfüllung in der JVA T. erforderlich ist. Hinzu kommt, dass angesichts des Gesundheitszustands des Antragstellers eine vorübergehende weitere Dienstausübung ein erhebliches Risiko für die Sicherheitsbelange der JVA T. darstellen würde. Diese Gesichtspunkte führen zu dem erforderlichen besonderen Vollzugsinteresse. Der weitere Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung einer weiteren Klage auf amtsgemäße Besoldung zu unveränderten Bedingungen wiederherzustellen, ist bereits unzulässig. Zum einen liegt eine Klage auf amtsangemessene Besoldung, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte, nicht vor; die unter dem 20. 11. 2017 erhobene Klage 19 K 14952/17 bezieht sich lediglich auf die weitere Gewährung der sog. „Gitterzulage“ und des Dienstkleidungszuschusses. Zum anderen ist für die begehrte amtsgemäße Besoldung der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch deshalb nicht statthaft, da das Begehren in der Hauptsache nicht mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann. Informatorisch wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zurruhesetzung eine Auskehrung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen wäre, vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG; im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.