Urteil
3 K 8014/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0314.3K8014.16.00
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Unfallruhegehalt. Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung ab dem 01.05.2016 zuletzt als Stadtamtsrätin im Dienste der beklagten Stadt M. . Am 25.01.2013 stürzte die Klägerin auf einem verschneiten Weg auf dem Rückweg von der Dienststelle. Sie zog sich dabei mehrere Prellungen an Hüfte, Oberschenkel, Lendenwirbel, Brustwirbel, der linken Hand und am Kopf zu. Mit Unfallanzeige vom 01.02.2013 meldete die Klägerin den Sturz als Dienstunfall. Mit Bescheid vom 19.02.2013 erkannte die Beklagte den Vorfall als Dienstunfall im Sinne von § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an. In der Folgezeit genehmigte die Dienstunfallfürsorgestelle der Beklagten mehrere psychotherapeutische Schmerztherapien. Seit dem 05.03.2013 war die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheinigung vom 15.08.2013 attestierte die behandelnde Ärztin Frau E. . O. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Klägerin eine „chronische Schmerzkrankheit nach Sturz am 25.01.2013“ und gab an, dass sich die Klägerin bei ihr in schmerztherapeutischer Behandlung befinde. Am 29.04.2014 sowie am 15.09.2014 wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. Dabei wurde jeweils festgestellt, dass sie gegenwärtig dienstunfähig und mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu rechnen sei. Indes sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin innerhalb eines längeren Zeitraumes wieder uneingeschränkte Dienstfähigkeit erlangen könne. Eine für den 25.03.2015 geplante schrittweise Wiedereingliederung trat die Klägerin jedoch krankheitsbedingt nicht an. Daraufhin veranlasste die Beklagte eine weitere amtsärztliche Untersuchung am 25.08.2015, in deren Rahmen ein fachärztliches Zusatzgutachten eingeholt wurde. Unter dem 18.11.2015 fertigte Frau E. . M1. -T. , Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin an. Darin gelangt sie zu folgender Diagnose: Bei der Klägerin bestehe eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung sowie zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und Verdacht auf eine Hypertonie mit diastolisch erhöhten Werten, die nicht behandelt worden sei. Grundlage der Beurteilung seien die Anamnese und der psychopathologische Befund einschließlich des neuropsychologischen Befundes des MMPI-2. Es finde sich kein Hinweis auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden oder auf mangelnde Anstrengungsbereitschaft. Zur Ursache der Erkrankung ist ausgeführt: „Die Erkrankungen haben sich entwickelt im Kontext eines gestörten Dienstverhältnisses und auf dem Boden eines – nicht krankhaften – Versorgungs-Autarkie-Konflikts (nach OPD Operationalisierte Psychodynamische Diagnostik): Die Nicht-Versorgung der Beamtin mit Arbeit beantwortet diese mit wütenden Affekten, die sie aber nicht gegen den Dienstherrn, sondern gegen sich selbst richtet und so eine depressive und Schmerzstörung entwickelt.“ Die Fachgutachterin kommt sodann zum Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der depressiven Störung und der Schmerzstörung, welche sie bereits im Alltag einschränken, auf Dauer nicht dienstfähig sei. Mit einer Verbesserung des Zustandes sei bei der vorliegenden Komorbidität von depressiver Störung und Schmerzstörung sowie der Chronifizierung der Erkrankung seit Anfang 2013 und der bisher erfolglos gebliebenen Therapieversuche nicht zu rechnen, zumal „der wesentliche psychosomatische Umstand, die Nichtversorgung der Beamtin mit einer angemessenen Arbeit“ weiter bestehe. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde die Klägerin auf Grund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 01.05.2016 versetzt. Zur Begründung wurde angeführt: Die Klägerin übe seit ca. 3 Jahren ihren Dienst nicht mehr aus. Eine geplante Wiedereingliederung habe sie nicht angetreten. Sowohl nach den amtsärztlichen Stellungnahmen als auch nach dem Zusatzgutachten sei die Klägerin auf Grund der diagnostizierten Komorbidität einer leicht- bis mittelgradig depressiven Störung und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht dienstfähig, wobei die Prognose für eine Genesung und Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ungünstig sei. Mit Bescheid vom 18.05.2016 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.05.2016 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage einer Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall. Mit Bescheid vom 08.08.2016, der Klägerin zugestellt am 13.08.2016, wurde der Widerspruch der Klägerin vom 10.06.2016 gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge zurückgewiesen und die Zahlung eines Unfallruhegehalts abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die fehlende Verbindung zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit nach Auskunft des amtsärztlichen Dienstes unter Bezugnahme auf das fachpsychiatrische Gutachten von Frau E. . M1. -T. verwiesen. Die Klägerin hat am 13.09.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die chronifizierten Schmerzen, die zusammen mit einer mittelgradig depressiven Episode zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt hätten, seien auf den Dienstunfall am 25.01.2013 zurückzuführen. Die amtsärztlichen Untersuchungen hätten bestätigt, dass die Klägerin an einer chronischen Schmerzstörung leide, die ohne den Dienstunfall nicht eingetreten wäre. Der Sturz sei die alleinige, zumindest aber eine wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen, da die Klägerin mit der bereits zuvor bestehenden depressiven Störung weiter habe arbeiten können und sich mit dem Zustand an ihrem Arbeitsplatz arrangiert habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Versorgungsbescheids vom 18.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2016 zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 01.05.2016 ein Unfallruhegehalt nach § 42 LBeamtVG an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass keine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit bestehe. Im gerichtlichen Verfahren sind ergänzende Stellungnahmen der für den Dienstunfallvorgang zuständigen Amtsärztin, Frau L. , vom 22.12.2016 sowie der Zusatzgutachterin, Frau E. . M1. -T. , vom 05.10.2017 eingeholt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Frau E. . M1. -T. als sachverständige Zeugin zum Inhalt und Zustandekommen der von ihr abgegebenen gutachtlichen Äußerungen angehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt. Der Bescheid der beklagten Stadt vom 18.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist § 36 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i. V. m. Art. 125 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (GG), da im Bereich der Unfallfürsorge das Recht in der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung anzuwenden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 C 41.11 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin, am 25.01.2013, war das neue Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) noch nicht in Kraft getreten. Gemäß Art. 125 a Abs. 1 i.V.m Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG galt § 36 BeamtVG in der Fassung vom 24.02.2010 als die maßgebliche Norm für die Gewährung des Unfallruhegehalts als Bundesrecht weiterhin fort. Gemäß § 36 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Anspruch auf Unfallruhegehalt erfordert nach dem ausdrücklichen Wortlaut („infolge“) eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 24/92 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Sturz der Klägerin, der sich am 25.01.2013 auf dem Rückweg vom Dienst auf einem verschneiten Weg ereignete, mit Bescheid vom 13.02.2013 als Dienstunfall anerkannt worden. Auch ist die Klägerin zum 01.05.2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung in Form einer leicht- bis mittelgradig depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in den Ruhestand versetzt worden. Es fehlt jedoch an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall und der Zurruhesetzung. Der nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderliche Ursachenzusammenhang ist ein doppelter: Der Beamte muss durch den Dienstunfall dienstunfähig geworden sein und aufgrund der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, also vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 33, 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2015 – 13 K 3583/13 –, juris, Rn. 34. Maßgeblich für die Feststellung der Ursächlichkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat. OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 52 m. w. N. Der nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Eintritt in den Ruhestand beurteilt sich nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Dieser setzt einen spezifischen Ursachenzusammenhang voraus, zu dessen Feststellung es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Umstände bedarf. Danach sind als (Mit-)Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Urteile vom 24.08.2015 – 1 A 1067/14 –, juris, Rn. 32; vom 24.01.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 52, jeweils m. w. N. Der Beamte trägt dabei nach den – auch im Recht der Dienstunfallfürsorge geltenden – allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit. Lässt sich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) nicht erbringen, geht dies zu Lasten des Beamten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.01.2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 56, vom 10.12.2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56, und vom 15.09.2005 – 1 A 3329/03 –, jeweils m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zur Überzeugung der Kammer fest, dass der anerkannte Dienstunfall vom 25.01.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich war für die Zurruhesetzung der Klägerin wegen der bei ihr diagnostizierten leicht- bis mittelgradig depressiven Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es fehlt bereits am spezifischen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als mögliche Dienstunfallfolgen und der Dienstunfähigkeit. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der Amtsärztin, Frau L. vom 08.07.2016 und 22.12.2016, sowie denen der sachverständigen Zeugin, Frau E. . M1. -T. , die ihr fachärztliches Zusatzgutachten vom 18.11.2015 durch Stellungnahme vom 05.10.2017 und in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Amtsärztin kommt in Übereinstimmung mit dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten zum Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin auf die Kombination zweier Krankheiten, namentlich einer leicht- bis mittelgradig depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, zurückzu-führen sei, wobei die depressive Störung bereits vor dem Sturzereignis am 25.01.2013 bestanden habe, während sich die Schmerzstörung erst danach entwickelt habe. Wesentliche Ursache der Schmerzstörung sei jedoch nicht der als Dienstunfall anerkannte Sturz der Klägerin, sondern die beruflichen Gegebenheiten. Im Rahmen eines gestörten Dienstverhältnisses habe die Klägerin auf ihre Nicht-Versorgung mit Arbeit (Versorgungs-Autarkie-Konflikt) mit wütenden Affekten gegen sich selbst reagiert und so eine Schmerzstörung entwickelt. Grund für Zweifel an den ärztlichen Ausführungen, insbesondere denen von Frau E. . M1. -T. , die ausführlich und in sich schlüssig sind und auf einer eingehenden psychiatrisch-psychosomatischen Untersuchung sowie neuropsychologischen Testung beruhen, hat die Kammer nicht. Nicht durchgreifen können die Einwände der Klägerin, die Fachärztin E. . M1. -T. habe nicht hinreichend erklären können, warum die Klägerin mit der – un-bestritten schon vor dem Dienstunfall vorhandenen – depressiven Störung über einen längeren Zeitraum habe ihren Dienst verrichten können. Hierzu hat die Fachärztin E. . M1. -T. plausibel und überzeugend dargelegt, dass sowohl die depressive Störung als auch die nach dem Sturzereignisses vom 25.01.2013 entwickelte Schmerzstörung ihren Ursprung in dem gestörten Dienstverhältnis genommen haben und auf dem genannten Versorgungs-Autarkie-Konflikt beruhen. Nicht entkräftet wird dieses fachärztliche Ergebnis durch die Bescheinigung der die Klägerin behandelnden Ärztin, Frau E. . O. . Denn dabei handelt es sich nicht etwa um ein ausführliches Gutachten, sondern um ein kurzes Attest, das lediglich über die Krankheit als solche und die vorgenommene Behandlung Auskunft gibt. Soweit es darin heißt „Schmerzkrankheit nach Sturz am 25.01.2013“, kann dem nicht mehr als ein zeitlicher Zusammenhang der Schmerzstörung mit dem Sturzereignis entnommen werden. Eine Bewertung der wesentlichen psychodynamischen Ursachen beinhaltet diese Satzwendung jedoch nicht. Ausgehend von den im Ergebnis nicht angreifbaren (fach)ärztlichlichen Ausführungen der Amtsärztin, Frau L. , und der Fachärztin, Frau E. . M1. -T. , kann nicht mit dem rechtlich geforderten Wahrscheinlichkeitsgrad nachgewiesen werden, dass die die Dienstunfähigkeit der Klägerin begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich auf das Dienstunfallereignis vom 25.01.2013 zurückzuführen sind. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das bereits vorhandene psychische Leiden der Klägerin in Form des Versorgungs-Autarkie-Konflikts dazu geführt hat, dass sie anlässlich des Sturzes zusätzlich eine Schmerzstörung entwickelt hat. Die Tatsache, dass der Sturz nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Schmerzstörung der Klägerin entfiele, reicht nach den obigen rechtlichen Maßstäben für die Anerkennung der dienstunfallrechtlichen Kausalität nicht aus. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne. Dagegen fehlt es für die erforderliche dienstunfallrechtliche Kausalität an der überragenden Bedeutung des Sturzereignisses für die Entstehung der Schmerzstörung. Vor dem Hintergrund der ärztlich festgestellten psychischen Konstitution der Klägerin hätte auch ein anderes alltägliches Ereignis denselben Erfolg herbeiführen können. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass in der eigenen Wahrnehmung der Klägerin der Sturz selbst in den Hintergrund gerückt wird. So gab die Klägerin im Rahmen der Untersuchung zur Zusatzbegutachtung durch Frau E. . M1. -T. an, die Schmerzen würden schlimmer, sobald sie an ihren Dienstherrn, die Stadt M. , zurückdenke oder mit dessen Anrufen oder Briefen konfrontiert werde. Sie sei deshalb aus M. nach L1. gezogen. Für die Klägerin selbst stehen die Schmerzen schwerpunktmäßig nicht mit dem Sturz und den dabei möglicherweise erlittenen körperlichen Verletzungen im Zusammenhang, sondern vielmehr mit ihrem Dienstherrn. Auch der dokumentierte Therapieverlauf spricht für eine untergeordnete Bedeutung der aus dem Sturzereignis unmittelbar resultierenden Folgen: Die schmerztherapeutische Behandlung erfolgte zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall, sie war aber stets auf eine psychotherapeutische Behandlung fokussiert, was für einen Zusammenhang mit der bei der Klägerin bereits diagnostizierten depressiven Störung spricht. Auch die Zusatzgutachterin, Frau E. . M1. -T. hat festgestellt, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Sturz oder gar einige Wochen danach keinen ärztlichen Rat im Zusammenhang mit den erlittenen Prellungen eingeholt hat. Nach ihren Feststellungen gebe es selbst beim Hausarzt der Klägerin, bei dem diese im Februar 2013 wegen einer Impfung vorstellig gewesen sei, keinerlei Dokumentation über die Diagnose oder Behandlung von Schmerzen. Die Krankschreibung der Klägerin ist vielmehr erst Anfang März 2013 und damit sechs Wochen nach dem Sturz erfolgt. Ein unmittelbarer Zusammenhang, wie sich die Schmerzstörung gerade durch den konkreten Sturz und angesichts der dabei erlittenen körperlichen Verletzungen entwickeln konnte, wurde weder seitens der behandelnden Ärzte der Klägerin noch von ihr selbst vorgetragen. Dies entspricht auch der Beurteilung der Zusatzgutachterin, Frau E. . M1. -T. , die darauf hingewiesen hat, dass die von ihr diagnostizierte Schmerzstörung mit der Kennzeichnung F 45.4 gerade dadurch definiert sei, dass die körperlichen Gegebenheiten das Ausmaß und die Schwere der Schmerzen nicht ausreichend zu erklären vermögen. Im Kontext der Vorerkrankung der Klägerin und ihrer psychischen Prädisposition erweist sich der Sturz als bloße Gelegenheitsursache. Auch aus der Tatsache, dass die Dienstunfallfürsorgestelle der Beklagten mehrere psychotherapeutische Schmerz-therapien für die Klägerin übernommen hat, folgt nichts anderes. Denn hierin lag jedenfalls keine formelle Anerkennung der Schmerzstörung als konkrete Dienstunfallfolge des Sturzereignisses. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.