Urteil
7 K 10570/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0320.7K10570.17.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Grjasnowo/Altai geboren. Seinem am 00.00.0000 geborenen Vater, Herrn B. N. , erteilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Datum vom 09.10.2000 einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In diesen Aufnahmebescheid waren der Kläger und sein am 00.00.0000 geborener Sohn, Herr B. N. , als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen. Ausweislich einer übersandten Sterbeurkunde verstarb der Vater im Aussiedlungsgebiet am 29.10.2000. Mit Bescheid vom 03.09.2001 lehnte das BVA einen eigenen Aufnahmeantrag des Klägers aus dem Jahre 1996 ab. Er erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht, da er nach dem Ergebnis eines Sprachtests nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Die Einbeziehung des Sohnes und der am 00.00.0000 geborenen Ehefrau X. sei deshalb ebenfalls nicht möglich. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2001 als unbegründet zurück und vertiefte seine Auffassung zum familiären Spracherwerb. Der Kläger erhob hiergegen mit seiner Familie beim hiesigen Gericht Klage (27 K 8934/01). In Anbetracht bestehender Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertung des Sprachtests unterbreitete das BVA dem Kläger unter dem 05.06.2003 folgendes Vergleichsangebot: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, vorbehaltlich der Zustimmung des beigeladenen Bundeslandes Baden-Württemberg, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) als Ehegattin bzw. Abkömmling in diesen einzubeziehen. 2. Im Gegenzug verpflichten sich die Kläger, die Klage nach Erteilung des Aufnahmebescheides zurückzunehmen. 3. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“ Mit Schriftsatz vom 24.09.2003 teilte die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass Einverständnis mit der Erteilung eines Aufnahmebescheides bestehe. Dieser brauche nur für den Kläger und die Ehefrau erteilt zu werden. B. N. werde in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Am 03.11.2003 sprach der Sohn B. des Klägers nach Einreise mit seiner Ehefrau und der seinerzeit dreijährigen Tochter beim BVA – Außenstelle Friedland – vor und erklärte unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache ausweislich des von ihm unterzeichneten Protokolls folgendes: „...Ich bin am 01.11.2003 mit einem BVA-Visum zusammen mit meiner Ehefrau, N. , Tatjana, geb. am 23.01.1982, in das Bundesgebiet eingereist. Mit mir mitgefahren sind auch noch meine Schwiegereltern, W1. T. , geb. am 00.00.0000 und seine Familie, ebenfalls mit einem BVA-Visum. Meine Schwiegereltern und meine Ehefrau sind mit einem Aufnahmebescheid (Az.: , vom 09.09.2003) in das Bundesgebiet eingereist, in dem ich in der Anlage als weiterer Familienangehöriger gem. § 8 BVFG aufgeführt bin. Ich bin nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides, bin aber als Abkömmling im Antrag meines Vaters, W. N. , Az. eingetragen. Mir wurde heute in Friedland erklärt, dass der Antrag meines Vaters am 14.10.2003 im Klageverfahren an das Bundesland BAW zur Zustimmung abgegeben wurde. Mir wurde auch erklärt, dass ich mit meinem Visum zunächst in Deutschland bleiben und abwarten kann, bis über den Antrag meines Vaters entschieden wurde und ich dann mit ihm zusammen evtl. als Abkömmling registriert werden könnte. Ebenso wurde mir erklärt, dass ich nach Ablauf des Visums in das Herkunftsgebiet zurückkehren müsste und dann zusammen mit meinem Vater erneut einreisen könnte. In der Außenstelle Friedland wurde ich darüber belehrt, dass ich nur nach § 8 Abs. 2 BVFG in den Registrierschein der Ehefrau mitverteilt werden kann, wenn ich im Bundesgebiet bleibe. Mein Aufenthalt richtet sich dann nur nach dem Ausländerrecht, eine spätere Registrierung als Abkömmling ist nicht mehr möglich. Weiterhin wurde ich über die Nachteile informiert, die ich durch die Verteilung nach § 8 BVFG gegenüber einer Registrierung n. § 7 Abs. 2 BVFG haben werde. Ich möchte mit meiner Ehefrau zusammen im Bundesgebiet bleiben und beantrage ausdrücklich die Verteilung gem. § 8 BVFG im Registrierschein meiner Ehefrau. ...“. Das BVA nahm daraufhin seine Zustimmungsanfrage hinsichtlich des Sohnes des Klägers gegenüber dem Land Baden-Württemberg zurück. Nach Zustimmung des Bundeslandes im Übrigen erteilte das BVA dem Kläger mit Datum vom 26.11.2003 einen Aufnahmebescheid, in den dessen Ehefrau nach § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen wurde. Am 21.02.2004 nahmen daraufhin der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn B. die Klage 27 K 8934/01 zurück. Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens datiert vom 25.02.2004. Mit Schreiben vom 31.10.2012 an das BVA beantragte der Kläger, seinen Sohn B. in den Aufnahmebescheid vom 26.11.2003 einzubeziehen. Unter dem 10.12.2012 teilte das BVA dem Kläger mit, dass eine nachträgliche Einbeziehung des Sohnes nicht möglich sei, da keine Härtefallgründe nach § 27 Abs. 2 BVFG vorlägen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2013 verwies der Kläger auf die vergleichsweise Regelung im Verfahren 27 K 8934/01. Härtegründe lägen vor. Der Sohn des Klägers habe bei der Einreise angesichts der bestehenden Unsicherheit über die Erteilung eines Aufnahmebescheides vor der schicksalhaften Entscheidung gestanden, im Ausreisegebiet zu bleiben ohne Gewissheit über die Aufnahme zu haben oder mit der Familie seiner Ehefrau auszureisen und dann von den Eltern getrennt zu sein. In Friedland sei er über die Möglichkeiten einer nachträglichen Härtefalleinbeziehung nicht belehrt worden. Fehlerhaft sei der Hinweis auf die Möglichkeit gewesen, zurückzureisen um dann mit dem Vater erneut einzureisen. Offenbar seien die Unerfahrenheit und die sprachliche Unsicherheit des Sohnes des Klägers ausgenutzt worden. Mit Schriftsatz vom 09.08.2013 forderte die Prozessbevollmächtigte das BVA erneut erfolglos auf, entsprechend der Vergleichsregelung eine Einbeziehung vorzunehmen. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.02.2014 beantragte sie, den Antrag auf Einbeziehung in einen Antrag auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides „zu ändern“ und einen solchen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Voraussetzungen eines Härtefalls und der Spätaussiedlereigenschaft lägen vor. Mit Bescheid vom 25.01.2016 lehnte das BVA den Antrag auf Wiederaufgreifen mit dem Ziel der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 01.03.2016 lehnte das BVA, mit dem hilfsweise auch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters beantragt wurde, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2017 als unbegründet zurück. Über den Aufnahmeantrag sei in der Tat nicht unanfechtbar entschieden worden, weshalb kein Fall der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorliege. Der Sohn des Klägers erfülle aber nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise nicht über die erforderlichen sprachlichen Fertigkeiten verfügt habe. Der Kläger hat am 27.07.2017 Klage erhoben und schriftsätzlich sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Vergleichs verpflichtet ist, den Sohn in den Aufnahmebescheid des Vaters einzubeziehen sowie die Beklagte zu verpflichten, den Sohn in den Aufnahmebescheid des Vaters einzubeziehen. Zur Begründung hat er auf den gerichtlichen Vergleich verwiesen. Ein Abwarten auf die Erteilung eines Aufnahme- bzw. eines Einbeziehungsbescheides sei ihm aus den geschilderten Härtegründen nicht zumutbar gewesen. Seine Erklärung vom 03.11.2003 könne nicht als Verzicht auf die Rechte aus dem Vergleich gewertet werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass der Feststellungsantrag nicht weiterverfolgt werde. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BVA vom 25.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, den Sohn des Klägers, Herrn B. N. , geb. 00.00.0000, in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag auf Einbeziehung sei unzulässig, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 13.02.2014 ausdrücklich erklärt habe, seinen Antrag in einen solchen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu ändern bzw. eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Hierüber sei entschieden worden. In Bezug auf das Einbeziehungsbegehren fehle es an der Klagebefugnis bzw. an einem notwendigen Vorverfahren. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.10.2017 ausgeführt, die Einbeziehung sei zuletzt am 01.03.2016 beantragt worden. Hierüber habe die Beklagte bislang ohne sachlichen Grund nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage bezüglich des Feststellungsbegehrens sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere kann dem Kläger nicht der Einwand fehlenden verwaltungsbehördlichen (Vor-)Verfahrens in Bezug auf die Einbeziehung entgegengehalten werden. Denn im Schriftsatz vom 01.03.2016, der sich in seinen wesentlichen Teilen auf den originären Aufnahmeantrag des Sohnes bezieht, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die Vollmacht des Klägers „äußerst hilfsweise“ die Einbeziehung des Sohnes B. in seinen Aufnahmebescheid beantragt. Es ist einzuräumen, dass dieses Begehren nach der „Änderung“ des Antrags vom 23.02.2014 als nunmehr dritter Einbeziehungsantrag Anlass zu verfahrensrechtlichen Zweifeln hätte geben können. Es war jedoch hinreichend deutlich und in der Form eines Antrages letztlich bescheidungsfähig. Gründe dafür, dass eine solche Bescheidung unterblieb, sind weder ersichtlich noch vorgetragen, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO gegeben sind und unmittelbar Klage erhoben werden kann. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung seines Sohnes B. in den Aufnahmebescheid vom 26.11.2003. Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, setzt voraus, dass der Einzubeziehende im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Zu diesem Personenkreis zählt der Sohn des Klägers nicht. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -. Dem folgt die Kammer in ständiger Spruchpraxis. Vgl. zuletzt Urteil vom 09.10.2017 - 7 K 11706/16 -. Da der Sohn des Klägers bereits am 01.11.2003 zum bleibenden Aufenthalt in das Bundesgebiet eingereist ist, zählt er von vornherein nicht zu dem durch § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG angesprochenen Personenkreis. Ein Einbeziehungsanspruch folgt auch nicht unmittelbar aus dem Vergleich im Verfahren 27 K 8934/01. Es kann offen bleiben, ob die Abrede wirksam durch beiderseits übereinstimmende Willenserklärungen zustande kam, nachdem die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte zwar das Einverständnis erklärte, aber hinsichtlich des Sohnes B. das Einbeziehungsangebot nicht annahm, sondern auf eine – später nicht erfolgte – Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter verwies. Ebenso kann offen bleiben, wie es sich auswirkt, dass die Abrede – da nicht unmittelbar prozessbeendend – keinen gerichtlichen Vergleich in engem Sinne des § 106 VwGO darstellte. Denn der Sohn des Klägers hat als seinerzeitiger Kläger zu 3) durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 24.09.2003 das Vergleichsangebot mit der Maßgabe angenommen, dass für ihn keine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters erfolgen solle und die Klage daraufhin am 21.02.2004 zurückgenommen. Dem entsprach es, dass der Sohn des Klägers bereits am 01.11.2003 einreiste ohne sich auf einen Anspruch auf Einbeziehung zu berufen. Dieses prozessuale und außerprozessuale Verhalten konnte nur in der Weise verstanden werden, dass ein solches Recht fortan nicht mehr in Anspruch genommen werden sollte. Es entsprach daher den Voraussetzungen eines auch in verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisses möglichen und zulässigen Verzichts, hierzu: Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz- Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 53 VwVfG Rn. 15 m.w.N., wobei es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich um einen Verzicht auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Rechts oder um einen Verzicht auf die materielle Rechtsposition handelte, vgl. insoweit Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 53 VwVfG Rn. 50-55 m.w.N. Anhaltspunkte für die Annahme, dieser Verzicht könne von Willensmängeln getragen und damit unwirksam sein, bestehen nicht. Insbesondere ist der Sohn des Klägers am 03.11.2003 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ausführlich und in den wesentlichen Punkten zutreffend über die Folgen einer vorzeitigen Einreise und der Beschränkung auf § 8 Abs. 2 BVFG belehrt worden. Dass seine Unerfahrenheit ausgenutzt wurde, ist eine durch nichts belegte Unterstellung. Auch erschließt sich nicht, weshalb sich der Sohn des Klägers 2003 in einer „schicksalhaften“ Situation befunden haben sollte, galt es doch nur, die Zustimmung des Bundeslandes und die zeitnahe Erteilung eines Bescheides im Herkunftsgebiet abzuwarten. Nach der Rücknahme der Klage im Verfahren 27 K 8934/01 ließe sich dessen ungeachtet das Begehren auf Einbeziehung nur im Wege des Wiederaufgreifens des in Bezug auf den Sohn des Klägers bestandskräftigen Bescheid vom 03.09.2001 abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens erreichen. Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sind jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Auch hätte ein entsprechender Antrag innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt werden müssen. Keine andere Bewertung folgt aus dem Umstand, dass der Antrag auf Einbeziehung bereits seit dem 01.01.2005 von der Bezugsperson und nicht vom Einzubeziehenden zu stellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.