Urteil
6 K 4080/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0328.6K4080.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung mit der Anschrift „L.---straße 000 in 00000 Köln“. Der Beklagte meldete den Kläger zum 1. Dezember 2014 unter der Beitragsnummer 000 000 000 mit der Wohnung „C.-------straße 00 in 00000 Holle“ an. Bei einem Meldedatenabgleich im März 2016 erhielt der Beklagte die Information, dass der Kläger zum 15. Februar 2016 in die Wohnung mit der Anschrift „L.---straße 000“ in Köln umgezogen sei. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 setzte der Beklagte gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 167,41 Euro fest. Dieser Bescheid, den der Beklagte am 13. Mai 2016 an die Adresse „L.---straße 000“ in Köln versandte, geriet mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln oder unbekannt“ in den Postrücklauf. Mit weiterem Bescheid vom 1. August 2016 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge u.a. für die Wohnung „L.---straße 000“ in Köln sowie für den Zeitraum Februar 2016 bis Mai 2016 in Höhe von 70,- Euro fest. Dieser Bescheid, den der Beklagte am 5. August 2016 zur Post gegeben und an die „L.---straße 000“ in Köln adressiert hatte, geriet nicht in den Postrücklauf. Widerspruch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 2. September 2016, zur Post gegeben am 12. September 2016 und an die „L.---straße 000“ in Köln adressiert, setzte der Beklagte weitere Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni bis August 2016 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 5. Oktober 2016 Widerspruch. Mit an den „Beitragsservice“ gerichtetem Schreiben vom 7. Oktober 2016 untersagte der Kläger diesem „bei Meidung einer Unterlassungsklage jedwede Kommunikation mit ihm oder nahen Angehörigen auf sämtlichen Korrespondenzwegen“ und verwies auf seinen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte der „Beitragsservice NDR“ dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass jener von nun an für das Beitragskonto 000 000 000 als Korrespondenzpartner vermerkt sei. Mit Bescheid vom 2. Januar 2017, zur Post gegeben am 6. Januar 2017 und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert, setzte der Beklagte weitere Rundfunkbeiträge für die Wohnung „L.---straße 000“ in Köln für den Zeitraum September bis November 2016 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 60,50 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 27. Januar 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger unter der Adresse „L.---straße 000“ einen Gewerbebetrieb und keine Wohnung unterhalte. Im Übrigen bestehe keine wirksame gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung des Rundfunkbeitrages. Mit Bescheid vom 13. März 2017 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 5. Oktober 2016 und 27. Januar 2017 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Rundfunkbeitrag verfüge über eine wirksame Rechtsgrundlage. Dies sei mittlerweile auch höchstrichterlich geklärt. Der Kläger sei seit dem 15. Februar 2016 unter der Anschrift „L.---straße 000“ in Köln gemeldet. Die auf dieser Meldung beruhende gesetzliche Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Deshalb sei er zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Der Kläger hat am 23. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er seit dem 22. Februar 2016 in Holle gemeldet sei. Die Rundfunkbeiträge für die L1.---straße seien zu Unrecht erhoben worden, weil dies nicht seine Wohnanschrift sei. Aus der dem Gericht vorgelegten Meldebescheinigung der Gemeinde Holle vom 5. Oktober 2017 gehe eindeutig hervor, dass er in der „L.---straße 000“ in Köln lediglich in der Zeit vom 15. bis zum 22. Februar 2016 gemeldet gewesen sei. Er habe sich ferner ordnungsgemäß an- und abgemeldet. Der Beklagte habe seine Anfrage an die Meldebehörden „aus freien Stücken“ gestartet. Dass die Bearbeitung der Abmeldung zu spät erfolgt sei, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Eine entsprechende Mitteilung an den Beklagten sei schließlich auch nicht geboten gewesen, weil er bereits kurz nach der Anmeldung den Entschluss gefasst habe, wieder zurück nach Holle zu ziehen. Er habe daher „quasi zu gar keinem Zeitpunkt“ eine Wohnung in Köln innegehabt. Der Kläger beantragt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. September 2016 und 2. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017. Darüber hinaus trägt er im Wesentlichen vor: Die im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 vorgelegte Meldebescheinigung belege erstmals, dass der Kläger nur in der Zeit vom 15. bis 22. Februar 2016 in der „L.---straße 000“ gemeldet gewesen sei. Dies sei wegen § 7 Abs. 2 RBStV allerdings unerheblich. Auch sei die entsprechende Meldung beim Beklagten nach § 8 Abs. 2 RBStV nicht nur geboten, sondern vorgeschrieben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. September 2016 und 2. Januar 2017 sind in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. März 2017 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzungsbescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sind sämtliche Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit höherrangigem Recht vereinbar. Vgl. die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 – u.a. 6 C 6.15 und 6 C 7.15, abrufbar auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts sowie unter juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 – 2 A 760/16 – juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Der Kläger war auch für die Wohnung mit der Anschrift „L.---straße 000“ in Köln in dem festgesetzten Zeitraum beitragspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 RBStV, weil er Inhaber dieser Wohnung war. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV. Der Kläger war in der Wohnung mit der Anschrift „L.---straße 000“ in Köln ausweislich der von ihm im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 vorgelegten und von der Gemeinde Holle am 5. Oktober 2017 ausgestellten Meldebescheinigung in der Zeit vom 15. bis 22. Februar 2016 gemeldet. Die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger in dieser Zeit Inhaber der besagten Wohnung war, hat er nicht widerlegt. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, dass er bereits kurz nach der Anmeldung den Entschluss gefasst habe, wieder zurück nach Holle zu ziehen und er daher „quasi zu gar keinem Zeitpunkt“ eine Wohnung in Köln innegehabt habe, nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Denn der Kläger stellt mit diesem Vortrag nicht in Abrede, dass er in dieser Zeit Inhaber der Wohnung war. Mit der Verwendung des Adverbs „quasi“ bringt der Kläger vielmehr zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach die nur acht Tage dauernde Wohnungsinhaberschaft rundfunkbeitragsrechtlich nicht relevant sei. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht jedoch nicht an. Denn für Billigkeits- oder Verhältnismäßigkeitserwägungen, auf die der Kläger der Sache nach abstellt, ist angesichts der nachstehenden Ausführungen kein Raum. Der Kläger war zwischen dem 15. und 22. Februar 2016 in der Wohnung mit der Anschrift „L.---straße 000“ in Köln gemeldet und damit in diesem Zeitraum Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers für diese Wohnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV am 1. Februar 2016 begann und gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV mit Ablauf des Monats Oktober 2017 endete. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Ende der Wohnungsinhaberschaft hat der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage der Meldebescheinigung der Gemeinde Holle im Oktober 2017 angezeigt. In der Begründung seines Widerspruchs vom 27. Januar 2017 führte er noch aus, dass er unter der Adresse „L.---straße 000“ keine Wohnung, sondern einen Gewerbebetrieb unterhalte. Da der Kläger diese Mitteilung im Präsens formuliert, teilt er damit der Sache nach mit, dass er noch im Januar 2017 in der L.---straße 000 einen Gewerbebetrieb unterhielt. Später legte der Kläger eine Anmeldebescheinigung vor, woraus hervorging, dass er ab dem 22. Februar 2016 in Holle gemeldet sei. Weder die eine noch die andere Mitteilung lässt darauf schließen, dass sich der Kläger zum 22. Februar 2016 aus der „L.---straße 000“ abgemeldet hat. Der Kläger ist damit erst im Klageverfahren seiner aus § 8 Abs. 2 RBStV resultierenden Pflicht, die Abmeldung von der „L.---straße 000“ dem Beklagten anzuzeigen, nachgekommen. Weshalb diese Anzeige nicht geboten gewesen sein soll, wie der Kläger meint, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch dass die Meldebehörde die Abmeldung des Klägers zum 22. Februar 2016 dem Beklagten im Rahmen des Meldedatenabgleichs im März 2016 nicht mitgeteilt hat, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst wäre es Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten die Anmeldung in der „L.---straße 000“ anzuzeigen, § 8 Abs. 1 RBStV. Im Übrigen kommt es für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV allein auf den Umstand an, ob die Abmeldung dem Beklagten angezeigt worden ist oder nicht. Warum die Abmeldung zum 22. Februar 2016 dem Beklagten nicht mitgeteilt worden ist, ist unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 121,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.