Beschluss
20 L 754/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0404.20L754.18.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Versammlungsverbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2018 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Versammlungsverbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2018 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der am heutigen Tag um 11.06 Uhr eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Versammlungsverbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2018 wiederherzustellen, hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Voll-ziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berück-sichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 – 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 – 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 – 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 – 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 – 1 BvQ 43/08 –; Beschluss vom 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris, Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, vgl. BVerfG, aaO. Gemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des Antragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen Veranstaltung der Antragstellerin als Anmelderin und Versammlungsleiterin – wie vom Antragsgegner geltend gemacht - ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht, dem zumindest nicht mit der Anordnung von Auflagen als milderes Mittel begegnet werden kann. Das von dem Antragsgegner verfügte vollständige Verbot der angemeldeten Versammlung stellt sich demnach bei summarischer Prüfung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig dar. Soweit der Antragsgegner seine Verbotsverfügung darauf gestützt hat, dass bei Durchführung der unter dem Motto „Freiheit für Öcalan und Beendigung seiner Isolationshaft“ angemeldeten stationären Versammlung Verstöße gegen das VersG, das VereinsG sowie die drohende Verletzung des § 85 StGB zu befürchten seien, weil die Antragstellerin Mitglied bei dem – nicht verbotenen - „Demokratischen Gesellschaftszentrum der Kurden e.V.“ sei, der als Unterorganisation des Dachverbandes NAV-DEM gelte, der wiederum von der verbotenen PKK beeinflusst sei, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Versammlung einen Verlauf nehmen könnte, der sie entgegen dem gewählten Motto tatsächlich als Propaganda- oder Unterstützungsveranstaltung für die PKK darstellen würde und nicht hingegen die Person – der Mensch – Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stehen würde. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 – 15 B 1371/17 -, juris (auch zum Zeigen von Bildnissen von Abdullah Öcalan). Die seitens des Antragsgegners vorgebrachten Hinweise auf den Verlauf von durch andere Personen bzw. Organisationen angemeldeten Versammlungen zur Lage der Kurden in der jüngeren Vergangenheit reichen erkennbar nicht aus, um das Verbot der vorliegenden Veranstaltung zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, dass es – wenn denn überhaupt eine Vergleichbarkeit angenommen werden kann - selbst bei von dem – ebenfalls nicht verbotenen – Verein NAV-DEM organisierten Veranstaltungen zu derart massiven Rechtsverstößen gekommen wäre, dass darauf ein Totalverbot gestützt werden könnte. Vgl. zu diesem Problemkreis: Pressemitteilung des VG Hannover zum Beschluss vom 14.03.2018 – 10 B 1918/18, juris. Es fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Versammlung der Antragstellerin zu einer nicht hinnehmbaren Verwendung verbotener PKK-Symbole o.ä. kommen könnte; diesbezüglich bleiben der polizeilichen Einsatzleitung im Übrigen gegebenenfalls Maßnahmen vor Ort unbenommen, zumal die Antragstellerin zu ihrer Kundgebung auf dem L. Bahnhofsvorplatz eine eher geringe Zahl von Teilnehmern erwartet (50-100 Personen). Insgesamt ist demnach bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend – auch unter Berücksichtigung der extremen Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit – festzustellen, dass der Antragstellerin im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile durch das verhängte Versammlungsverbot erwachsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.