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Urteil

10 K 5975/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0411.10K5975.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 00.00.2011 in Kalifornien, USA, geboren. Ihre genetische Mutter ist die amerikanische Staatsbürgerin L. U. V. , die verheiratet ist und in Kalifornien lebt. Der genetische Vater der Klägerin ist M. O. . Er wurde 1977 in der Russischen Föderation geboren und besitzt aufgrund seiner Einbürgerung seit 2005 die deutsche Staatsangehörigkeit. Er lebte mit seinem deutschen Lebenspartner W. C. seit 2008 in den USA. Die Lebenspartner schlossen im Jahr 2009 mit Frau V. und ihrem Ehemann einen Leihmutterschaftsvertrag. Die genetische Mutter trug die Klägerin nach Insemination als Leihmutter aus. Mit Entscheidung vom 02.06.2011 stellte der Superior Court of California, County of Sonoma, fest, dass M. O. und W. C. die Väter und die Eltern des ungeborenen Kindes C. -O. sind. In der Geburtsurkunde des Staates Kalifornien vom 19.07.2011 wurden sie als solche eingetragen. Die Eltern der Klägerin stellten am 09.03.2014 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit für die Klägerin. Auf Anforderung der Beklagten, die Leihmutterschaftsvereinbarung in amtlich oder notariell beglaubigter Übersetzung vorzulegen, übersandte die Klägerin einen Ausschnitt der mit der Leihmutter getroffenen Vereinbarung und wies darauf hin, dass sie zur Offenlegung weiterer Details nicht bereit und aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung aus Rechtsgründen auch gehindert sei. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Leihmutter unter Zwang gehandelt haben könne. Leihmütter in Kalifornien würden bei der Ausarbeitung von Details der Leihmutterschaftsvereinbarung anwaltlich vertreten, so dass ihre Rechte jederzeit gewahrt und sie entsprechend vor übereilten oder gar unfreiwilligen Entscheidungen geschützt seien. Nachdem die Beklagte der Bitte um Entscheidung nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin am 11.07.2016 Klage. Sie ist im Laufe des Klageverfahrens mit ihren Vätern nach Japan verzogen. Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Untätigsein der Beklagten verletze sie in ihren Rechten. Sie habe Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 StAG von ihren Vätern erworben habe. Beide Elternteile seien deutsche Staatsangehörige und hätten ihr diese Staatsangehörigkeit vermittelt. Für die Abstammung gelte gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person, vorliegend also das US-amerikanische Recht. Hiernach sei sie aufgrund der Gerichtsentscheidung des Superior Court of the State of California, County of Sonoma, vom 02.06.2011 das Kind von M. O. und W. C. , also von deutschen Staatsangehörigen. Die Abstammungsentscheidung des kalifornischen Gerichts sei gemäß § 108 FamFG anzuerkennen. Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit komme es auf Details der Vereinbarung zwischen der Leihmutter und den Wunscheltern nicht an, da dies auf eine unzulässige Überprüfung einer ausländischen Gerichtsentscheidung auf ihre Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit (mit dem ausländischen Recht) hinausliefe (Verbot der révision au fond, § 109 Abs. 5 FamFG – vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Menschenwürde der Leihmutter nicht gewahrt worden wäre, seien nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Bereits die vorgelegten Auszüge aus dem Leihmutterschaftsvertrag belegten die Freiwilligkeit der Handlung der Leihmutter. Die Leihmutterschaftsvereinbarung sei auch vom Ehemann der Leihmutter nach vorheriger Beratung durch einen unabhängigen Anwalt unterzeichnet worden. Die Gültigkeit der Vereinbarung sei dem Recht des Staates Kalifornien entsprechend vom Gericht geprüft worden, bevor sie Grundlage der Parentage Order geworden sei. Da kein Grund dafür ersichtlich sei, von einer Unfreiwilligkeit des Vertragsabschlusses auszugehen, gebe es auch keinen Grund dafür, Einzelheiten zu der vertraulich zu behandelnden Vereinbarung mitzuteilen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ohne Vorlage der vollständigen Leihmutterschaftsvereinbarung könne eine Entscheidung über den Status der Klägerin nicht getroffen werden. Nach dem Beschluss des BGH vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 - könne die Menschenwürde der Leihmutter verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt worden sei, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter infrage stellten, oder wesentliche Umstände im Unklaren blieben, weil etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen des Kindes bereit erklärt habe, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlten. Die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter hinsichtlich des Verzichts auf ihre Elternstellung und der Überlassung des Kindes an den Wunschvater sei nicht gegeben. Ohne Vorlage der Leihmutterschaftsvereinbarung könne insbesondere nicht geprüft werden, ob der Leihmutter das Recht verblieben sei, das Kind zu behalten, und ob Vorsorge getroffen worden sei für den Fall, dass der Wunschvater die Abnahme des Kindes verweigert hätte. Es liege auch keine nach der Geburt der Klägerin abgegebene unwiderrufliche Verzichtserklärung der Leihmutter vor. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Leihmutter um die genetische Mutter der Klägerin handele. Die vorliegende Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Sonoma, ersetze die vertragliche Vereinbarung nicht, da sie lediglich die rechtlichen Folgen dieser Vereinbarung feststelle. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 StAG sei nur dann gegeben, wenn es sich bei dem Urteil des kalifornischen Familiengerichts um eine Entscheidung nach § 108 FamFG handele. Eine ausländische Entscheidung über die Abstammung im Sinne dieses Paragrafen sei nur dann gegeben, wenn die ausländische Behörde oder das ausländische Gericht eine Sachprüfung vorgenommen habe, die neben der Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung auch die damit verknüpfte Statusfolge zum Gegenstand habe. Hieran bestünden begründete Zweifel. Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts ergehe grundsätzlich im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung oder Beweisverfahren. Eine Inhaltskontrolle finde nicht statt. Eine Kindeswohlprüfung werde durch das kalifornische Gericht nicht vorgenommen. Das kalifornische Leihmutterschaftsdekret begründe zwar konstitutiv die rechtliche Elternstellung der vertragsgemäßen Besteller, gründe dies jedoch auf eine rein formale Prüfung der Wirksamkeit des Leihmuttervertrages. Bei Wirksamkeit dieses Vertrages trete die Abstammungsrechtsfolge nach kalifornischen Recht automatisch ein, ohne dass es darauf ankäme, ob sie dem Kindeswohl entspreche. Insbesondere finde keine Eignungsprüfung der Besteller statt. Der vollständige Verzicht auf konkrete Kindeswohlerwägungen werfe ernsthafte Zweifel auf, ob überhaupt von einer anerkennungsfähigen Entscheidung im normativen Sinne ausgegangen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die minderjährige Klägerin ist durch ihre gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähigen Eltern vertreten, welche nach der Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Sonoma, vom 02.06.2011 M. O. und W. C. sind. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dieses ist – ungeachtet des Wohnsitzwechsels der Klägerin - die Us-amerikanische Rechtsordnung aufgrund der gerichtlichen Entscheidung über das Abstammungsverhältnis. Vgl. hierzu Duden in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 19 EGBGB Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Satz 1). Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (Satz 2 Halbsatz 1); die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (Satz 2). Da bei der Geburt der Klägerin nur der genetische Vater und Wunschvater M. O. - wie auch der weitere Vater W. C. - die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, wohingegen die Leihmutter und genetische Mutter die amerikanische Staatsangehörigkeit besaß, und Wunschvater und Leihmutter nicht miteinander verheiratet waren, ist zur Begründung der Abstammung der Klägerin vom Wunschvater eine Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB erforderlich. Insofern regeln die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG die Abstammung, also die kraft Gesetzes begründete rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern, nicht selbst, sondern überantworten diese Statusfrage dem zivilen Abstammungsrecht, also dem Familien- und Personenstandsrecht. Maßgeblich ist dasjenige nationale Familien- und Personenstandsrecht (Abstammungsstatut), welches nach den Regeln des im EGBGB geregelten deutschen internationalen Privatrechts (IPR) für die kindschaftsrechtliche Zuordnung eines Kindes zu Mutter und Vater einschlägig ist. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, StAZ 2007, 138, juris, Rdn. 15; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, Rdn. 14; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.02.2004 - 3 Bf 238/03 -, DÖV 2004, 929, juris, Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15 -, juris, Rdn. 25 ff. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen. In dem hier vorliegenden Kollisionsfall gebührt dem Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Vermeidung konkurrierender Eltern – Kind - Zuordnungen der Vorrang. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 -, juris, Rdn. 39. Bei der Feststellung des Aufenthaltsstatus nach Art. 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB ist maßgeblich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Zeitpunkt der Begründung bzw. Feststellung der Abstammung, also der Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft durch ein kalifornisches Gericht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien, USA, hatte, ist ihr Wechsel des Wohnsitzes und damit des Aufenthaltsstatus nach Japan ohne Belang und weiterhin kalifornisches Recht anzuwenden. Vgl. hierzu Duden in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 19 EGBGB, Rdn 35, 37. Laut Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Sonoma, vom 02.06.2011 sind danach die Wunschväter M. O. und W. C. die rechtlichen Väter und Eltern der Klägerin. Diese Entscheidung ist nach § 108 Abs. 1 FamFG als eine nach den deutschen Gesetzen wirksame gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Wunschvaters im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG anzusehen, denn diese wurde aufgrund einer eigenen Sach- und Rechtsprüfung des kalifornischen Gerichts getroffen. In Fällen der Leihmutterschaft liegt eine ausländische "Entscheidung" über die Abstammung im Sinn des § 108 Abs. 1 FamFG nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die ausländische Behörde oder das ausländische Gericht eine Sachprüfung vorgenommen hat, die neben der Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung auch die damit verknüpfte Statusfolge zum Gegenstand hat. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 –, juris, BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350, juris, Rdn. 22. Keiner Anerkennung zugänglich ist hingegen eine bloße Registrierung oder Beurkundung des Verwandtschaftsverhältnisses. Das kalifornische Gericht hat seine Entscheidung vom 02.06.2011 aufgrund einer eigenständigen Prüfung getroffen und den Leihmutterschaftsvertrag nicht lediglich bestätigt. Dies ergibt sich u. a. aus Nr. 8, 10 und 11. So heißt es in Ziffer 8: „Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise wird M. O. zum genetischen und leiblichen Vater des ungeborenen Kindes erklärt gemäß § 7612 (a) des Einheitlichen Abstammungsgesetzes, in dem die Vaterschaftsvermutung durch deutliche und überzeugende Beweise widerlegt wird....“ Es hat aufgrund seiner Prüfung selbst eine Entscheidung in der Vaterschaftssache mit entsprechenden Regelungen getroffen und zur Ausstellung der Geburtsurkunde sowie den entsprechenden Urkunden gemäß seiner Entscheidung (Ziffer 14 der Entscheidungsgründe) verpflichtet. Dem nicht näher substantiierten Vortrag der Beklagten, das Gericht habe keine eigene Sachprüfung vorgenommen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist auch eine Anhörung der Prozessbeteiligten erfolgt, wie sich aus der Feststellung ergibt, dass die Antragsteller M. O. und W. C. und die Antragsgegner L. U. V. und H. T. S. das Formular „Rechtsbelehrung und –verzicht, hier: Feststellung der elterlichen Beziehung“ unterschrieben haben. Der Anerkennung dieser Entscheidung steht kein Anerkennungshindernis nach § 109 FamFG entgegen. Die Anerkennung scheitert nicht nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG an einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des kalifornischen Superior Court. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip). Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach § 100 FamFG und ist in der vorliegenden Fallkonstellation an die Staatsangehörigkeit von Kind, Mutter oder Vater (§ 100 Nr. 1 FamFG) oder deren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 100 Nr. 2 FamFG) geknüpft. Die internationale Zuständigkeit der kalifornischen Gerichte war im vorliegenden Fall unabhängig von der (effektiven) Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes jedenfalls aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in Kalifornien gegeben. BGH, Beschluss vom 10.12. 2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350, juris, Rdn. 25-26. Der Anerkennung steht auch kein Verstoß gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (ordre public-Verstoß). Das Gericht folgt der Rechtsprechung des OVG NRW und des BGH, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 –, juris, BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350, juris, Rdn. 28. und stellt für die Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international ab und nicht auf den nationalen kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB. Nach zutreffender Auffassung folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist, wie dies beim Wunschvater M. O. der Fall ist. BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350, juris, Rdn. 34. Sofern der Superior Court of California in seiner Entscheidung die gemeinsame Elternschaft der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner festgestellt hat, was nach deutschem Recht wegen der Regelung in § 1591 BGB nicht möglich ist, sieht die Kammer hierin keinen Verstoß gegen den ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Es folgt hierin dem BGH, der in seinem Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 -, hierzu festgestellt hat: „Dass die Elternstellung von der Auslandsentscheidung gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern statt einem Ehepaar zugewiesen wird, kann für sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben. Nach der zur Sukzessivadoption ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 80 mwN). Demnach besteht für eine Differenzierung zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Wunscheltern insoweit keine hinreichende Grundlage (aA Witzleb FS Martiny S. 203, 234). Dass verschiedengeschlechtliche Wunscheltern in vollem Umfang genetische Eltern des Kindes sein können, kann zwar eine engere Verbindung zu dem Kind begründen, schließt indessen eine sozial gleichwertige Elternschaft von Lebenspartnern nicht aus, wenn die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert ist.“ Ein Verstoß gegen den ordre public mit der Folge, dass ein Anerkenntnis des ausländischen Gerichts gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen wäre, ist dann anzunehmen, wenn die Hinnahme der Entscheidung wegen ihres Inhalts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist (materiellrechtlicher ordre public). Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der Prüfung. Jede Vaterschaftsfeststellung wirkt sich auf das Wohl des Kindes aus und muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). So OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 - , juris, Rn. 59 m.w.Nw. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Es ist nichts dafür substantiiert von der Beklagten vorgetragen, dass der Leihmutterschaftsvertrag unter Zwang abgeschlossen worden ist noch dass die Grundrechte des Ehemannes der Leihmutter verletzt worden sind. Wie sich aus den Auszügen des Leihmutterschaftsvertrages ergibt, wurde dieser bereits 2009 abgeschlossen. Wäre er unter Zwang abgeschlossen worden, so hätte in der Zeit bis zur Geburt für die Klägerin die Möglichkeit der Anfechtung bestanden. Die Leihmutter ist aber gegen die getroffene Vereinbarung und die Entscheidung des kalifornischen Gerichts bis heute nicht vorgegangen. Gegen eine Verletzung der Rechte des Ehemanns der Leihmutter spricht, dass dieser an dem unter anwaltlicher Beratung erfolgten Vertragsabschluss beteiligt war und den Leihmutterschaftsvertrag mitunterschrieben hat, also Vertragspartner des Leihmutterschaftsvertrages geworden ist. Laut gerichtlicher Entscheidung haben die Leihmutter und ihr Ehemann auch das Formular „Rechtsbelehrung und –verzicht, hier: Feststellung der elterlichen Beziehung“ unterzeichnet. Die Klägerin hat ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bis heute nicht verloren. Ihrem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit hat die Beklagte demzufolge zu entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.