Urteil
19 K 5315/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0416.19K5315.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung als Stadtoberinspektor (A10) im Dienst der Beklagten tätig und dort zuletzt in der Finanzverwaltung eingesetzt. Mit Bescheid vom 14. 11. 2012 wurde aufgrund psychischer Probleme - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, generalisierte Angststörung, Trauerreaktion (Abschlussbericht der Parkklinik I. vom 13. 08. 2012) - die Zurruhesetzung des Klägers mit Wirkung ab dem 01. 01. 2013 verfügt. Nach zwei Jahren erfolgte die Überprüfung der Dienstunfähigkeit. Nach Einholung eines fachärztlichen Zusatzgutachtens des Nervenarztes und Facharztes für Neurologie Dr. med. X. vom 12. 01. 2015 führte der zuständige Amtsarzt - Obermedizinalrat G. - in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. 01. 2015 aus, dass der Kläger den Aufgaben eines Stadtoberinspektors wieder uneingeschränkt gewachsen sei und von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit nicht mehr auszugehen sei. Eine höhergradige depressive Störung, eine relevante Angststörung eine Panikstörung, oder eine neurokognitive Störung könne nicht festgestellt werden. Der Kläger wurde daraufhin unter dem 13. 07. 2015 zur beabsichtigten Reaktivierung angehört. Mit Bescheid vom 27. 08. 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 01. 10. 2015 erfolgen solle. Vorgesehen war ein Einsatz des Klägers in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bauhofs der Stadt Waldbröl. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 27. 08. 2015 am 09. 09. 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, er könne zwar möglicherweise den Aufgaben eines Stadtoberinspektors in einer anderen Gemeinde nachkommen, nicht aber in den Diensten der Stadt X1. . Die Frage der Dienstunfähigkeit bestimme sich gemessen an den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und sei damit auf den Arbeits- und Wirkungsbereich der Stadt X1. zu beziehen. Der Amtsarzt wie auch der zugezogene Facharzt hätten diese Dienstherrenbezogenheit bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit verkannt. Es bestehe bei einer Dienstaufnahme bei der Stadt X1. die Gefahr der Retraumatisierung und des Wiederauftretens der Krankheitssymptome. Unabhängig davon, dass der Kläger zwischenzeitlich durchaus wieder fähig wäre, anderweitig als Stadtoberinspektor tätig zu sein, bestehe deshalb weiterhin Dienstunfähigkeit. Es sei dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. 08. 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter anderem aus, es erschließe sich nicht, warum der Kläger den Aufgaben eines Stadtoberinspektors bei einem anderen Dienstherrn nachkommen könne, nicht aber bei der Stadt X1. . Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger für den Dienst als Stadtoberinspektor bei der Stadt X1. dienstfähig ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. N. I1. I2. - Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie -. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - insbesondere das aktenkundige Gutachten des Dr. I2. vom 15. 11. 2017 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. 08. 2015 über die erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Reaktivierungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 2 BeamtStG. Der angefochtene Bescheid lässt zunächst formelle Fehler nicht erkennen. Der Kläger wurde vor dem Erlass des Bescheides angehört, die Gleichstellungsbeauftragte wurde vor Erlass des Reaktivierungsbescheides beteiligt und der Personalrat hat der Reaktivierung des Klägers zugestimmt. Der Reaktivierungsbescheid begegnet auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 29 Abs. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte beabsichtigt den Einsatz des Klägers in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bauhofs und die Übertragung des Amts eines Stadtoberinspektors (A10). Es handelt sich um ein Amt im Dienstbereich des früheren Dienstherrn mit demselben Grundgehalt. Der Kläger erfüllt auch die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes. Der Kläger ist gesundheitlich in der Lage ist, das neue Amt zu bekleiden. Dienstunfähigkeit kann insoweit nicht mehr angenommen werden. Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das "konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist", wobei der Begriff "Amt" in diesem Zusammenhang nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist, sondern als "das Amt eines Sekretärs, Inspektors, Regierungsrats bei seiner Beschäftigungsbehörde" zu verstehen ist. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist somit nach heutigem Begriffsgebrauch das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also das Amt als Oberamtsrat usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. 06. 1990 - 2 C 18/89 -, juris. Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt - im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 01. 1989 - 2 B 182/88 - juris; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2003 - 1 A 1069/01 -, juris. Eine Dienstunfähigkeit im vorgenannten Sinne kann im Falle des Klägers – auch bezogen auf die Verrichtung des Dienstes bei der Stadt X1. als Dienstherrn - nicht mehr festgestellt werden. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. M. I2. hat in seinem vom Gericht beauftragten Gutachten vom 15. 11. 2017 ausgeführt, dass auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet kein Anhalt für eine Dienstunfähigkeit besteht. Es bestehe nun von Anfang 2015 bis Ende 2017 über mehrere Jahre eine ausreichende psychische Stabilität. Es liege zwar eine Dysthymie und eine Somatisierungsstörung vor. Es sei aber insgesamt von einer ausreichenden seelischen Stabilität auszugehen. Sofern der Kläger die Wiederaufnahme des Dienstes bei der Stadt X1. als eine der wenigen Möglichkeiten erkenne, den beruflichen Wiedereinstieg zu schaffen, sei zu erwarten, dass die Reintegration gelingt. Das Gericht hat keinen Anlass, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Ausgehend von den Feststellungen des Gutachters besteht damit im Falle des Klägers jedenfalls aktuell und mittelfristig Dienstfähigkeit. Das erstellte Gutachten beruht auf einer Untersuchung und Befragung des Klägers durch den Gutachter sowie auf einer ausführlichen Würdigung der Aktenlage zur Krankheitsgeschichte des Klägers. Unter anderem hat der Gutachter auch den der Zurruhesetzung vorangegangenen Aufenthalt des Klägers in der Parkklinik I. gutachterlich gewürdigt und ausgeführt, aus der Dokumentation des stationären Aufenthalts in dieser Klinik im Jahr 2012 ergebe sich, dass die depressive Symptomatik nicht so schwerwiegend ausgeprägt gewesen sei, dass z.B. eine medikamentöse Behandlung oder Aufenthalte in Akutkrankenhäusern stattgefunden hätten. Das Ergebnis der Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr. I2. - kein Anhalt für Dienstunfähigkeit - deckt sich mit den Feststellungen des Nervenarztes und Facharztes für Neurologie Dr. X. , der in dem von ihm erstellten Gutachten vom 12. 01. 2015 ausgeführt hat, dass nur wenige psychische Symptome beklagt würden und der psychopathologische Befund unauffällig geblieben sei. Es deckt sich auch mit den Feststellungen des Amtsarztes G. in seiner Stellungnahme vom 23. 01. 2015. Zwar hat die Ärztin Dr. T. als Vertreterin des den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiaters in dem für den Kläger ausgestellten ärztlichen Attest vom 22. 03. 2018 ausgeführt, im Falle der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Stadt X1. sei eine „Reaktivierung der gesamten Symptomatik“ wahrscheinlich. Es ergeben sich daraus für das Gericht aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von der obergerichtlichen Rechtsprechung - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. 04. 1991 - 1 D 73/89 -, juris und Beschluss vom 17. 11. 1998 - 1 DB 14/98 -, juris - abzuweichen, wonach amtsärztlichen Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen in der Regel ein größerer Beweiswert zukommt. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. 11. 1998 - 1 DB 14/98 -, juris und vom 09. 09. 1997 - 1 DB 17/97 -, juris. Nichts anderes gilt für die Aussagekraft eines vom Gericht eingeholten Gutachtens gegenüber einem privatärztlichen Attest. Es kann nach alledem bei der für die Reaktivierung gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG anzustellenden Prognose nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, für seinen vormaligen Dienstherrn - die Stadt X1. - tätig werden zu müssen, den Kläger psychisch derart belasten würde, dass er psychisch erkranken würde und aus diesem Grund seine Dienstpflichten dauerhaft nicht erfüllen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.